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Urteil

18 K 382/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0325.18K382.20.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung von Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung von Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins. Der Kläger ist Inhaber von fünf sog. VDV-Führerscheinen (VDV-Schrift 753 7/06), die ihm auf Grundlage der Eisenbahn-Führerschein-Richtlinie erteilt worden sind. Aktenkundig ist u.a. ein ihm am 15. September 2011 vom Eisenbahnbetriebsleiter der ETB GmbH & Co KG ausgestellter Führerschein, der ihn berechtigt, in näher genannten Betriebsverfahren im Rangierdienst Fahrzeuge zu führen. Auch ist er seit dem 4. März 2015 Inhaber eines Führerscheins Klasse 3 gemäß VDV-Schrift 753 zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahn Infrastrukturunternehmer und aufgrund dessen berechtigt, Fahrzeuge bei dem Eisenbahnverkehrsunternehmen DB Fahrwegdienste GmbH zu führen. Der erste VDV-Führerschein wurde dem Kläger im Jahr 2007 ausgestellt. Mit bei der Beklagten am 1. Juli 2016 eingegangenem Antrag beantragte der Kläger die Ausstellung eines Triebfahrzeugführerscheins nach der Triebfahrzeugführerscheinverordnung. In seinem dem Antrag beigefügten Schreiben vom 27. Juni 2016 führte der Kläger zur Begründung aus, aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels begehre er die Ausstellung eines EU-Triebfahrzeugführerscheins. Nachdem er die ersten Jahre im Gleisbau gearbeitet und dort mit einem VDV-Führerschein Klasse 1 Zweiwegfahrzeuge und Gleisbaumaschinen bewegt habe, habe er im Jahr 2011 eine Weiterbildung auf den VDV-Führerschein Klasse 3 absolviert und sei als Streckenlokomotivführer beschäftigt gewesen. Mit bei der Beklagten am 28. September 2016 eingegangenem Schreiben erinnerte der Kläger die Beklagte an die Bescheidung seines Antrags und führte aus, dass sein künftiger Arbeitgeber verlange, dass sämtliche Lokführer über einen EU-Triebfahrzeugführerschein verfügten. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang des Antrags. Unter dem 2. Februar 2018 erinnerte der Kläger die Beklagte erneut an die Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins. Per E-Mail übersandte die S-Bahn C. GmbH der Beklagten am 6. März 2018 ein auf den 1. März 2018 datierendes Schreiben, ausweislich dem sie den Kläger zwischenzeitlich als Triebfahrzeugführer beschäftigt hatte. Am 21. November 2017 sei es während der Arbeitszeit zu einem Vorfall gekommen, der zu einem dauerhaften Entzug der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen nach VDV-Schrift 753 sowie zur Kündigung des Klägers geführt habe. Der Kläger habe sich im Bahnhof C. -M. Zugang zu Fahrzeugen der P. verschafft, Führerstände betreten und mutmaßlich Schlüssel entwendet. Er habe sich geweigert, ihr ein angefordertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Bundespolizeiinspektion C. -P1. ermittle gegen den Kläger wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs sowie wegen Falschbeurkundung und Betrugs. In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 6. März 2018 ist niedergelegt, dass dem Kläger der beantragte Triebfahrzeugführerschein vorerst nicht auszustellen sei, da ein Straf- fall vorliege. Mit E-Mail vom 7. März 2018 informierte die Bundespolizei die Beklagte über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen mittelbarer Falschbeurkundung und bat die Beklagte um Auskunft. Der Kläger habe unter Angabe falscher Tatsachen bei der S-Bahn C. GmbH einen Führerschein für Eisenbahnfahrzeuge erlangt. Mit den Bewerbungsunterlagen habe er die Kopie eines zweiten Führerscheins vorgelegt. Mit E-Mail vom 9. März 2018 übersandte die Beklagte der Bundespolizei sodann die Antragsunterlagen des Klägers auf Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und bat diese darum, über den Ermittlungsstand auf dem Laufenden gehalten zu werden. Am selben Tag informierte die Bundespolizeiinspektion C. -P1. die Beklagte per E-Mail über ihr vorliegende, den Kläger betreffende strafrechtliche Erkenntnisse. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 34 f. der Beiakte 4 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14. März 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Antrag ruhe derzeit aufgrund eines schwebenden Verfahrens. Am 5. Juni 2018 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 teilte er mit, es sei Eile geboten, da die Frist zum Umtausch des Führerscheins VDV-753 auf einen Führerschein nach EU-Recht am 29. Oktober 2018 auslaufe. Jedenfalls sei dem Kläger, um dessen Arbeitslosigkeit vermeiden, ein vorläufiger Führerschein auszustellen. In einem Vermerk vom 15. Oktober 2018 legte die Beklagte nieder, dass sie den Prozessbevollmächtigten des Klägers darüber informiert habe, dass die Ermittlungen gegen den Kläger andauerten. Solange dies der Fall sei, könne ihm der Triebfahrzeugführerschein nicht erteilt werden. Ausweislich eines weiteren Vermerks vom selben Tag beabsichtigte die Beklagte, zwei von der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich beschlagnahmte VDV-Führerscheine des Klägers zu überprüfen. Einer der vorgenannten Führerscheine sei dem Kläger von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen „ETB“ erteilt worden. Mit E-Mail vom 6. März 2019 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten einen Beschluss des Amtsgerichts U. vom 20. Februar 2019 (Az. [311 DS] 271 Js 4002/18 [75/18]). Ausweislich des Beschlusses hatte das Gericht die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens gegen den Kläger wegen Betruges sowie mittelbarer Falschbeurkundung aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Er führte weiter aus, in Folge dessen sei das bei der Beklagten geführte Verfahren wegen Verdachts der Urkundenfälschung einzustellen. Im Nachgang hierzu verfolgte das Eisenbahn-Bundesamt die Ermittlungen hinsichtlich der dem Kläger ausgestellten VDV-Führerscheine nicht weiter. In einem Aktenvermerk vom 8. März 2019 legte die Beklagte nieder, der dem Kläger von der ETB GmbH & Co. KG ausgestellte Führerschein sei weiterhin gültig. Mit E-Mail vom 2. April 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, zur abschließenden Beurteilung seiner Zuverlässigkeit benötige sie noch ein behördliches Führungszeugnis. Ein solches übermittelte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten am 29. April 2019. Das auf den 11. April 2019 datierende, vom Bundesamt für Justiz ausgestellte Führungszeugnis enthielt 19 eingetragene Entscheidungen. Hierbei handelte es sich um Eintragungen im Register für Taten zwischen dem 5. Oktober 1997 und 7. April 2014, die zum Teil, aber nicht durchgehend straßenverkehrsrechtliche Bezüge aufwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf Blatt 50 bis 61 der Beiakte 1. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Versagung der Erteilung des beantragten Triebfahrzeugführerscheins an und führte zur Begründung aus, der Kläger sei seit dem Jahr 2005 zehnmal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, wobei ihm folgende Taten zur Last gelegt worden seien: Hausfriedensbruch, Diebstahl, Betrug, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges, Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Aufgrund dessen ergäben sich Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines Triebfahrzeuges. Triebfahrzeugführer müssten zuverlässig sein, was nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 TfV insbesondere dann nicht der Fall sei, wenn der Bewerber wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Die beabsichtigte Ablehnung beruhe nicht auf der Summe der vorgenannten Tatsachen. Vielmehr stelle jeder einzelne Punkt für sich genommen einen Ablehnungsgrund dar. Am 17. Juni 2019 bezog der Kläger bei der Beklagten Stellung und führte aus, dass das Strafverfahren wegen Betruges und Urkundenfälschung, das zum Ruhen seines Antrags bei der Beklagten geführt habe, beendet sei. Er sei vom Amtsgericht C. U. freigesprochen worden, was der Beklagten auch bekannt sei. Seinem Schreiben beigefügt war ein Schreiben der Firma E. D. , wonach der Kläger innerhalb der E. Unternehmensgruppe seit dem 1. Februar 2018 als Triebfahrzeugführer bzw. als Ausbilder für Triebfahrzeugführer beschäftigt sei. Von seinen Kollegen werde er geschätzt und anerkannt. Der Kläger verhalte sich persönlich einwandfrei. Am 19. Juni 2019 erinnerte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte an die ausstehende Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins. Am 17. Juli 2019 teilte er ihr unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben mit, die Gründe, die zur Ablehnung führen sollen, seien nicht nachvollziehbar. Der Kläger sei schon einige Jahre als Lokführer beschäftigt. Dessen berufliche Qualifikation, Weiterbildung und Ausrichtung sei vollständig auf die Eisenbahnbranche zentriert. Der Eisenbahnbetriebsleiter des Klägers habe mitgeteilt, dass ausschließlich Straftaten, die nach Antragstellung auf Erteilung des Führerscheins begangen worden seien, Berücksichtigung finden dürften. Die Vorlage eines Führungszeugnisses oder gar dessen Berücksichtigung im Antragsverfahren sei rechtlich nicht vorgesehen. Die von der Beklagten zitierten Vorschriften, welche die Aussetzung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis beträfen, kämen nicht zur Geltung. Hier gehe es um ein Antragsverfahren bezogen auf die Umstellung eines Führerscheins. Im Führungszeugnis genannte Vorschriften beträfen andere Fälle und seien, auch weil sie lange zurücklägen, nicht berücksichtigungsfähig. Mithin liege gar kein Verstoß gegen Strafgesetze oder ein erheblicher oder wiederholter Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vor. Eine einzige Verurteilung reiche im Übrigen nicht zur Feststellung der Unzuverlässigkeit aus. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Versagung des Triebfahrzeugführerscheins einen gewichtigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers darstelle. Schließlich sei die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 30. August 2019 (Az. 0000-000000/000-00000000) lehnte die Beklagte den Antrag ab und setzte Verwaltungsgebühren i.H.v. 131,25 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen sei ihr bekannt geworden, dass dem Kläger mehrere Verstöße gegen das Strafgesetz und verkehrsrechtliche Vorschriften zur Last gelegt worden seien. Der Kläger sei rechtskräftig verurteilt worden wegen 1. Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,Datum der Rechtskraft: 08.04.2005,Sechs Monate Freiheitsstrafe, 2. Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahls,Datum der Rechtskraft: 26.01.2006,Acht Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit: Drei Jahre, 3. Unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Diebstahl,Datum der Rechtskraft: 30.07.2008,Sechs Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit: Vier Jahre, 4. Hausfriedensbruchs in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs;Datum der Rechtskraft: 07.12.2011,5 Monate Freiheitsstrafe, 5. Vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis;Datum der Rechtskraft: 16.12.2014;vier Monate Freiheitsstrafe. Es lägen zudem weitere Straftaten vor, die keinen direkten Bezug zum Straßenverkehr aufwiesen. Aufgrund der vorgenannten Verurteilungen zweifle sie an der Zulässigkeit des Klägers. In seinem Schreiben vom 17. Juni 2019 habe sich dieser mit den Straftaten nicht auseinandergesetzt und folglich die Zweifel auch nicht entkräften können. Hierzu sei auch der Umstand, dass der Kläger als Ausbilder für Triebfahrzeugführer eingesetzt werde, nicht geeignet. Vielmehr sei zu hinterfragen, wie die von der Beklagten anerkannte Schulungseinrichtung ihre Ausbilder auswähle. Auch aus der Stellungnahme vom 17. Juli 2019 folge nichts anderes. Man sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seit Jahren Triebfahrzeuge auf Grundlage eines VDV-Führerscheins führe. Es könne auch nicht davon geredet werden, dass die Straftaten alt seien. Sie lägen innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG und seien noch nicht getilgt. Auch der Umstand, dass der Kläger seine berufliche Ausrichtung auf Eisenbahnen gelegt habe, könne dessen Zuverlässigkeit nicht begründen. Die Aussage des vom Kläger im Übrigen nicht näher benannten Eisenbahnbetriebsleiters sei unzutreffend und im Übrigen für die Beklagte nicht bindend. Auch habe sie das Recht, ein Führungszeugnis zu verlangen, wovon sie im Einzelfall Gebrauch mache. Die Verfahrenseinstellung vor dem Amtsgericht C. -U. trage ebenfalls nicht die Annahme der Zuverlässigkeit des Klägers. Ihre versagende Entscheidung beruhe auf § 5 Abs. 1 TfV. Aus den vorgenannten Gründen sei der Kläger nicht zuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TfV. Der Kläger habe mehrfach und wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften sowie gegen Strafgesetze verstoßen, § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV. Er sei mehrfach ohne Fahrerlaubnis gefahren und zwar fahrlässig wie vorsätzlich. Auch dessen erstmalige Verurteilung habe nicht dazu geführt, dass der Kläger in der Folgezeit nur noch mit einer Fahrerlaubnis gefahren sei. Dies spiegele seine fehlende Einsicht in die Bedeutung von verkehrsrechtlichen Vorschriften wieder, die auch dem Schutz der Allgemeinheit dienten. Der Kläger habe erhebliche Verstöße begangen. Dies sei zudem wiederholt erfolgt. Die Beklagte verfüge über keinen Ermessensspielraum. Die Festsetzung der Gebühren beruhe auf § 5 BeGebV i.V.m. § 23 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BGebG i.V.m. § 15 Abs. 2 VwKostG in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Hiergegen legte der Kläger bei der Beklagten am 24. September 2019 Widerspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung das Verwertungsverbot des § 51 BZRG verkannt habe. Die im Bescheid unter Ziffern 1 bis 3 bezeichneten Straftaten seien tilgungsreif und dürften nicht mehr verwertet werden. Die verbliebenen Straftaten rechtfertigten keine dauerhafte Ablehnung der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins. Die Beklagte habe auch die Möglichkeit gehabt, den Kläger bis zum Ende seiner Bewährung im Mai 2020 einen „vorläufigen Schein auf Zeit“ auszustellen. Alternativ hätte sie diesem aufgeben können, jährlich ein Führungszeugnis vorzulegen, damit sichergestellt sei, dass keine weiteren Straftaten hinzukommen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2019 (Az. 0000-00000/000-00000000) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, legte ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf und setzte Verwaltungsgebühren i.H.v. 65,- Euro fest. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, auch der Vortrag im Widerspruchsverfahren rechtfertige die Erteilung des beantragten Triebfahrzeugführerscheins nicht. Der auf § 21 Abs. 6, § 5 TfV beruhende Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in dessen Rechten. Der Anspruch auf Umschreibung seines VDV-Führerscheins in einen TfV-Führerschein bestehe nicht, da der Kläger die Voraussetzungen des § 5 TfV nicht erfülle. Die unter Ziffern 1 bis 3 im Ausgangsbescheid genannten Straftaten seien nicht nach zehn Jahren tilgungsreif gewesen, sodass § 51 BZRG nicht einschlägig sei. Die Tilgungsfrist betrage bis zu 15 Jahre, da weitere Freiheitsstrafen im Register eingetragen seien. Da ihre Entscheidung nicht im Ermessen stehe, könnten keine Ermessensfehler vorliegen. Mit Blick auf die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und die Sicherheit der an diesem beteiligten Personen bestünden hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Triebfahrzeugführers. Dieser müsse nicht nur geeignet sein und die erforderlichen Fertigkeiten aufweisen, sondern auch über ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein im Hinblick auf die Einhaltung von Verkehrsvorschriften verfügen. Dies habe der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV zum Ausdruck gebracht. Die Ablehnungsentscheidung sei auch verhältnismäßig. Insbesondere trage keine der von dem Kläger vorgeschlagenen Nebenbestimmungen den gewichtigen Schutzgütern hinreichend Rechnung. Der Kläger habe zudem die Möglichkeit gehabt, seine Zuverlässigkeit etwa durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens darzutun. Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren beruhe auf § 73 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 4 BeGebV. Die Gebühr sei im Widerspruchsbescheid reduziert worden, da kein neuer Sachverhalt zu prüfen gewesen sei und die Versagung des Triebfahrzeugführerscheins ohnehin eine Belastung für den Kläger darstelle. Der Kläger hat am 20. Januar 2020 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach § 5 Abs. 1 TfV lägen sämtlich vor. Insbesondere sei er zuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TfV. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit sei im Lichte von Art. 12 GG restriktiv auszulegen. Die Beklagte habe das Führungszeugnis überhaupt nicht berücksichtigen dürfen. Sie begründe die Unzuverlässigkeit des Klägers allein mit strafrechtlichen Verurteilungen, die Bezug zum Straßenverkehr haben. Dies genüge jedoch nicht, die Sachverhalte der Verkehrsstraftaten erlaubten die Versagung der Zuverlässigkeit nicht. Irrtümlicherweise nehme die Beklagte eine Ermessensreduktion auf Null an. Unzutreffend habe die Beklagte die im Ausgangsbescheid unter Ziffern 1 bis 3 genannten Verurteilungen berücksichtigt. Die dort genannten Taten seien tilgungsreif. Auch liege hierin ein Verstoß gegen § 51 BZRG. Soweit die im Ausgangsbescheid unter Ziffern 4 und 5 genannten Taten dem Grunde nach noch berücksichtigungsfähig seien, sei im Rahmen der Gesamtwürdigung einzustellen, dass diese bereits bis zu 8,5 Jahre zurücklägen. Auch habe die Beklagte die Hintergründe der jeweiligen Verurteilung nicht ergründet. Durch die ihr etwa von der Bundespolizei mitgeteilten Strafanzeigen sei das Gesamtbild des Klägers von Vornherein zu Unrecht negativiert worden. Von dem Vorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung sei der Kläger freigesprochen, das Verfahren wegen Diebstahls sei eingestellt und für den begangenen Hausfriedensbruch sei vom Strafgericht bloß eine Geldstrafe verhängt worden. Auch die gegen die mitgeteilte Kündigung ausgesprochene Kündigungsschutzklage habe Erfolg gehabt. Die Echtheit der VDV-Führerscheine des Klägers sei mittlerweile bestätigt und beschlagnahmte Führerscheinkarten seien an ihn herausgegeben worden. Auch seien Bewährungsstrafen ausgesetzt und erlassen worden. Weitere Straftaten seien vom Kläger nicht zu erwarten. Der Kläger habe seine Zuverlässigkeit zum Fahren von Triebfahrzeugen im Rahmen seiner Tätigkeit für seine bisherigen Arbeitgeber erworben. Die Beklagte habe diese nicht konsultiert und sich einzig auf die Eintragungen im Bundeszentralregister bezogen. Sie habe nicht geprüft, ob beim Kläger ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein im Hinblick auf die Einhaltung von Verkehrsvorschriften vorhanden sei. Soweit die Beklagte auf die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verweise, habe sie dieses im Verwaltungsverfahren anfordern müssen. Ursprünglich hatte der Kläger die Anträge angekündigt, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 30. August 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2019, die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Triebfahrzeugführerschein zu erteilen, die in den Bescheiden erfolgte Festsetzung von Verwaltungsgebühren aufzuheben und die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu klären. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich der im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid erfolgten Festsetzung von Verwaltungsgebühren zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr noch, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 30. August 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2019 die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Triebfahrzeugführerschein zu erteilen, die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu klären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt vertiefend aus, die Voraussetzungen der Rechtsgrundlagen § 5 Abs. 1, § 21 Abs. 6 TfV lägen nicht vor, da der Kläger auf Grundlage der anzustellenden Prognoseentscheidung unzuverlässig sei. Aufgrund der Straftaten des Klägers und insbesondere der von ihm begangenen verkehrsrechtlichen Verstöße könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger beim Führen eines Triebfahrzeugs stets regelkonform verhalten und die verbindlichen Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften als solche anerkennen werde. Seine fehlende Zuverlässigkeit ergebe sich damit zwingend aus § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV. Die begangenen Verstöße in Gestalt von Straftaten seien erheblich und begründeten eine Gefährdung der Allgemeinheit. Die Informationen der S-Bahn-C. GmbH sowie die der Bundespolizei im März 2018 seien im Rahmen der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Ein Wandel seiner persönlichen charakterlichen Einstellung in Bezug auf vorschriftsgemäßes Handeln in sicherheitsrelevanten Bereichen beim Führen eines Triebfahrzeugs sei nicht ersichtlich. Den zur Begründung der Klage angeführten Rechtsmaßstäben sei nicht beizutreten. Eine stets restriktive Auslegung des Begriffs der Zuverlässigkeit sei nicht angezeigt. Insbesondere habe der Verordnungsgeber mit den aufgestellten Anforderungen auch die Interessen der Allgemeinheit an einem sicheren Eisenbahnbetrieb und die Schutzgüter Leib und Leben von Personen sowie wirtschaftlicher Güter von bedeutendem Wert vor Augen gehabt. Auch Dritte könnten von Unfällen oder Problemen im Ereignisfall betroffen sein. Auch der Umstand, dass der Kläger für seinen Arbeitgeber Triebfahrzeuge geführt habe, führe nicht zur Annahme dessen Zuverlässigkeit. Entsprechendes gelte für den Umstand, dass die letzte Straftat bereits einige Jahre zurückliege. Auch eine weitere Sachverhaltsermittlung durch die Beklagte sei nicht angezeigt gewesen. Entsprechendes gelte für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Im Übrigen seien mit Blick auf die Zuverlässigkeit die Anforderungen an eine Ersterteilung eines Triebfahrzeugführerscheins oder die Umschreibung eines bereits vorhandenen VDV-Führerscheins gleich. Das Gericht hat das Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – am 18. Februar 2022 um Auskunft ersucht. Die Auskunft vom 21. Februar 2022 enthält die folgenden Eintragungen: 1. 27.11.1997 AG C1. (B2402) - 3 DS 249/97 Rechtskräftig seit: 05.12.1997 Tatbezeichnung: Diebstahl in einem besonders schweren Fall in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, in einem Fall jeweils in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl in einem besonders schweren Fall, des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahl in 3 Fällen, Fahren ohne Fahrerlaubnis in 5 Fällen Datum der (letzten) Tat: 05.10.1997 Angewendete Vorschriften: STGB § 242, § 243 ABS. 1 NR. 2, § 22, § 248B, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1, JGG § 1, § 3 6 Monat(e) Jugendstrafe Bewährungszeit 2 Jahr(e) 2. 08.07.1998 AG C1. (B2402) - 3 LS 72/98 Rechtskräftig seit: 08.07.1998 Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 12.12.1997 Angewendete Vorschriften: STVG § 21 ABS.1 NR.1, JGG § 1, § 3 9 Monat(e) Jugendstrafe Bewährungszeit 2 Jahr(e) Einbezogen wurde die Entscheidung vom 27.11.1997+3 DS 249/97+B2402+AG C1. 3. 22.07.1999 AG C1. B. (B2402) - 3 LS 41 JS 6841/99 Rechtskräftig seit: 30.07.1999 Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs in 4 Fällen Datum der (letzten) Tat: 16.02.1999 Angewendete Vorschriften: STGB § 248 ABS.1, ABS.3, STVG § 21 ABS.1 NR.1, JGG § 57, § 1, § 105 1 Jahr(e) Jugendstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 08.07.1998+3 LS 72/98+B2402+AG C1. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 27.11.1997+3 DS 249/97+B2402+AG C1. 4. 16.08.2000 AG C1. B. (B2402) - 3 LS 41 JS 2911/00 JUG Rechtskräftig seit: 24.08.2000 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 8 Fällen, in 7 Fällen in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs, in 1 Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs in Tatmehrheit mit Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 28.06.2000 Angewendete Vorschriften: STGB § 248B, § 142, § 69A, § 53, § 242, STVG § 21 ABS.1 NR.1, JGG § 1, § 105 1 Jahr(e) 9 Monat(e) Jugendstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 23.01.2002 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 22.07.1999+3 LS 41 JS 6841/99+B2402+AG C1. B. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 08.07.1998+3 LS 72/98+B2402+AG C1. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 27.11.1997+3 DS 249/97+B2402+AG C1. Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 18.06.2004 Ausgesetzt durch: 06.06.2001+1 VRJS 104/00+B2404+AG S. Strafaussetzung widerrufen 5. 05.06.2002 AG C1. B. (B2402) - 3 LS 41 JS 781/02 JUG Rechtskräftig seit: 05.11.2002 Tatbezeichnung: VORSÄTZLICHES FAHREN OHNE FAHRERLAUBNIS IN 6 FÄLLEN, DAVON IN 5 FÄLLEN IN TATEINHEIT MIT UNBEFUGTEMGEBRAUCH EINES FAHRZEUGES Datum der (letzten) Tat: 28.12.2001 Angewendete Vorschriften: STGB § 248B, § 69A, JGG § 1, § 105, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1 2 Jahr(e) 3 Monat(e) Jugendstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 05.05.2003 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 22.07.1999+3 LS 41 JS 6841/99+B2402+AG C1. B. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.08.2000+3 LS 41 JS 2911/00+B2402+AG C1. B. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 08.07.1998+3 LS 72/98+B2402+AG C1. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 27.11.1997+3 DS 249/97+B2402+AG C1. Strafvollstreckung erledigt am 12.03.2004 6. 28.01.2003 AG C1. B. (B2402) - 7 DS 23 JS 21686/02 -81 VRS Rechtskräftig seit: 25.06.2003 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 21.09.2002 Angewendete Vorschriften: STGB § 267, § 69, § 69 A, § 52, § 53, § 242, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1 9 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 24.06.2004 7. 20.02.2003 AG V. (B2805) - 6 LS 26 JS 19692/02 - 55 VRS Rechtskräftig seit: 20.08.2003 Tatbezeichnung: Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Diebstahl in 2 Fällen Datum der (letzten) Tat: 17.10.2002 Angewendete Vorschriften: STGB § 222, § 52, § 69, § 69 A, § 53, § 242, § 248 A, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1 1 Jahr(e) Freiheitsstrafe 50 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 19.08.2005 Anmerkung: DIE GELDSTRAFE BEZIEHT SICH AUF DIE 2 DIEBSTÄHLE. 8. 26.11.2003 AG V. (B2805) - 6 LS 26 JS 19692/02 - 55 VRS Rechtskräftig seit: 10.12.2003 1 Jahr(e) 4 Monat(e) Freiheitsstrafe 50 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 19.08.2005 Aufrechterhaltene Sperrfrist nach Gesamtstrafenbildung Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.02.2003+6 LS 26 JS 19692/02 - 55 VRS+B2805+AG V. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 28.01.2003+7 DS 23 JS 21686/02 - 81 VRS+B2402+AG C1. B. Strafvollstreckung erledigt am 03.01.2006 9. 31.03.2005 AG H. /T. (B2802) - 4 DS 12 JS 24582/04 - 54 VRS Rechtskräftig seit: 08.04.2005 Tatbezeichnung: Hausfriedensbruch in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 19.09.2004 Angewendete Vorschriften: StGB § 52, § 123, § 248 b, § 69 a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 6 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 07.04.2007 Strafvollstreckung erledigt am 07.10.2005 10. 26.01.2007 AG C1. B. (B2402) - 9 Ds 25 Js 22152/06 - 81 VRs Rechtskräftig seit: 26.01.2007 Tatbezeichnung: Fahrl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Betrug in 2 Fällen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 08.09.2006 Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 263 Abs. 1, § 248 a, § 113 Abs. 1, § 242, § 56, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 8 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit 3 Jahr(e) Bewährungshelfer bestellt 11. 15.03.2007 AG S1. (B2404) - 4 (3) Ds 16 Js 25454/05 -92 VRs- Rechtskräftig seit: 13.04.2007 Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 08.12.2005 Angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 248 a 60 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe 12. 25.05.2007 AG C1. B. (B2402) - 9Ds 25 Js 22152/06 - 81 VRs Rechtskräftig seit: 07.06.2007 9 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit 3 Jahr(e) Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 15.03.2007+4 (3) Ds 16 Js 25454/05 -92 VRs-+B2404+AG S1. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.01.2007+9 Ds 25 Js 22152/06 - 81 VRs+B2402+AG C1. B. Bewährungshelfer bestellt Bewährungszeit verlängert bis 06.06.2011 Bewährungszeit verlängert bis 06.12.2011 Bewährungszeit verlängert bis 06.06.2012 Strafaussetzung widerrufen Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 19.04.2016 Ausgesetzt durch: 28.03.2013+10 StVK 36/13+B2800+LG V. Strafaussetzung widerrufen Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 17.10.2022 Ausgesetzt durch: 16.12.2020+StVK 518/20+B2800+LG V. 13. 26.06.2007 AG O. -V. (D2507) - 5 Ds 331 Js 4476/07 Rechtskräftig seit: 09.07.2008 Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 05.03.2007 Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1 6 Monat(e) Freiheitsstrafe 14. 22.07.2008 AG 1. (B2805) - 3 Ds 26 Js 25810/07 - 54 VRs Rechtskräftig seit: 30.07.2008 Tatbezeichnung: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 11.12.2007 Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 52, § 248 b Abs. 1, § 56, § 242 Abs. 1, § 248 a, StVG § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 6 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit 4 Jahr(e) Bewährungshelfer bestellt 15. 17.12.2008 AG O. -V. (D2507) - 5 Ds 331 Js 4476/07 Rechtskräftig seit: 28.02.2009 9 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit bis 27.02.2013 Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.06.2007+5 Ds 331 Js 4476/07+D2507+AG O. -V. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 22.07.2008+3 Ds 26 Js 25810/07 - 54 VRs -+B2805+AG V. Bewährungshelfer bestellt Bewährungszeit verlängert bis 27.08.2013 Bewährungszeit verlängert bis 27.08.2014 Strafaussetzung widerrufen Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 19.04.2016 Ausgesetzt durch: 28.03.2013+10 StVK 80/13-81/13 36/13+B2800+Landgericht V. Bewährungshelfer bestellt Strafaussetzung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 14.08.2015 16. 09.02.2010 AG V. (B2805) - 3 Ds 26 Js 15185/09 - 54 VRs Rechtskräftig seit: 17.02.2010 Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 28.07.2009 Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a, § 56 3 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit 4 Jahr(e) Bewährungshelfer bestellt Bewährungszeit verlängert bis 16.02.2015 Bewährungszeit verlängert bis 16.02.2017 Strafaussetzung widerrufen Ende Freiheitsentzug (Strafe): 28.11.2015 Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.06.2020 Ausgesetzt durch: 02.06.2016+StVK 140/16+B2800+LG V. Bewährungshelfer bestellt Strafrest erlassen mit Wirkung vom 24.09.2020 17. 18.06.2010 AG V. (B2805) - 3 Ds 26 Js 4492/10 Rechtskräftig seit: 18.06.2010 Tatbezeichnung: Diebstahl in 2 Fällen Datum der (letzten) Tat: 02.03.2010 Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a, § 53, § 56 5 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit 4 Jahr(e) Bewährungszeit verlängert bis 17.06.2016 Strafaussetzung widerrufen Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.06.2020 Ausgesetzt durch: 02.06.2016+StVK 139/16+B2800+LG V. Ende Freiheitsentzug (Strafe): 10.06.2016 Bewährungshelfer bestellt Strafrest erlassen mit Wirkung vom 24.09.2020 18. 29.11.2011 Amtsgericht, O. -V. (D2507) - 5 Ds 330 Js 8593/11 Rechtskräftig seit: 07.12.2011 Tatbezeichnung: Hausfriedensbruch in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Datum der (letzten) Tat: 20.03.2011 Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 123 Abs. 1, § 248 b Abs. 1, § 248 b Abs. 3, § 52 5 Monat(e) Freiheitsstrafe Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 19.04.2016 Ausgesetzt durch: 28.03.2013+10 StVK 81/13+B2800+LG V. Bewährungshelfer bestellt Strafaussetzung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 05.10.2015 19. 23.09.2014 AG O. -V. (D2507) - 5 Ds 334 Js 9226/14 Rechtskräftig seit: 16.12.2014 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 07.04.2014 Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 4 Monat(e) Freiheitsstrafe Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.06.2020 Ausgesetzt durch: 02.06.2016+StVK 138/16+B2800+LG V. Bewährungshelfer bestellt Strafrest erlassen mit Wirkung vom 10.09.2020 20. 12.06.2020 Amtsgericht U. (F1101) - 3031 Js 11257/18 286 Ds 5/20 Rechtskräftig seit: 20.06.2020 Tatbezeichnung: Hausfriedensbruch in zwei Fällen Datum der (letzten) Tat: 21.11.2017 Angewendete Vorschriften: StGB § 123 Abs. 1, § 53 125 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten. Entscheidungsgründe I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. II. Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist. Die vorgenannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm den beantragten Triebfahrzeugführerschein zu erteilen. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TfV bedarf der Fahrberechtigung, wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt. Diese ist unter anderem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TfV durch einen Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 der TfV, der die persönlichen Daten des Triebfahrzeugführers, die ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer enthält, nachzuweisen. 2. a. Anspruchsgrundlage für die begehrte Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins ist § 21 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 TfV in der aufgrund der Verpflichtungssituation im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen Fassung. Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958). Dies hat zur Folge, dass der zwischenzeitlich außer Kraft getretene § 21 Abs. 6 TfV, den die Beklagte im Verfahren in Bezug genommen hat, keine Anwendung findet. Eine grundsätzlich vergleichbare Regelung findet sich nunmehr in § 21 Abs. 3 Satz 3 TfV. Danach stellt die zuständige Behörde für Triebfahrzeugführer nach Satz 1 Nummer 1 die Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen, Richtlinie über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen bei Benutzung der Schienenwege von öffentlichen Betreibern der Schienenwege, herausgegeben vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen als VDV Schrift 753 7/06, gültig ab 1. Juli 2006, auf einen Triebfahrzeugführerschein nach der Triebfahrzeugführerscheinverordnung um, soweit bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021 ein Antrag auf Umstellung gestellt wird. b. Der Kläger ist Inhaber von VDV-Führerscheinen, die ihm auf Grundlage der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie erteilt wurde. Er hat den Antrag auf Umschreibung beim Eisenbahn-Bundesamt als zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 8, Satz 2, Abs. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 2 BEVVG i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 3, § 2 Satz 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1, § 8 TfV fristgemäß gestellt. c. Auch die Umstellung der dem Kläger nicht von der Beklagten, sondern vom Betriebsleiter bzw. einer von diesem beauftragten Person erteilten Fahrberechtigung nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie auf einen Triebfahrzeugführerschein erfordert, dass der Antragsteller die Erteilungsvoraussetzungen eines Triebfahrzeugführerscheins im Sinne von § 5 Abs. 1 TfV erfüllt. Denn die Umstellung eines VDV-Führerscheins auf einen Triebfahrzeugführerschein im Sinne der TfV unterfällt dem in § 8 Abs. 1 TfV normierten Antragsverfahren. Auch wenn der Verordnungsgeber den Begriff der Umstellung in § 8 Abs. 1 Satz 2 TfV – anders als in § 21 Abs. 3 Satz 3 TfV – nicht erwähnt, folgt aus § 21 Abs. 3 Satz 4 TfV, wonach die Frist des § 8 Abs. 3 im Fall der Umstellung nicht gilt, dass der Verordnungsgeber die Umstellung § 8 TfV unterworfen und somit als erstmalige Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 TfV angesehen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die Erfüllung vergleichbarer Anforderungen bei ursprünglicher Erteilung des VDV-Führerscheins gegenüber dem Betriebsleiter bereits nachgewiesen haben muss, vgl. Ziffer 1.4 der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie. Denn nunmehr verantwortet das Eisenbahn-Bundesamt als ausstellende Behörde den Triebfahrzeugführerschein. Das hier zu Grunde gelegte Verständnis ergibt sich des Weiteren aus § 21 Abs. 3 Satz 6 TfV, wonach die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat, berücksichtigt, was an den Nachweis der allgemeinen Fachkenntnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TfV anknüpft sowie auch aus Sinn und Zweck der Regelungen. Denn nur dergestalt kann die Einhaltung der auf EU-Richtlinien basierenden Standards für europaweit gültige Triebfahrzeugführerscheine sichergestellt werden. Das Erfordernis ergibt sich im Übrigen auch aus der Existenz von Übergangsvorschriften wie etwa § 21 Abs. 3 Satz 2 TfV. 3. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 TfV erteilt die zuständige Behörde den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1, wenn der Bewerber mindestens 20 Jahre alt ist (Nr. 1); eine Schulausbildung im Sekundarbereich I erfolgreich abgeschlossen hat (Nr. 2), nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Arzt, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 aufgeführten Themen erstreckt hat, gesundheitlich geeignet ist (Nr. 3), nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Psychologen, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 2.2 aufgeführten Themen erstreckt hat, psychologisch geeignet ist (Nr. 4), seine allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen hat, die mindestens die in Anlage 5 aufgeführten allgemeinen Themen umfasst (Nr. 5) und für seine Tätigkeit zuverlässig ist (Nr. 6). Gemäß § 5 Abs.1 Satz 5 TfV ist die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. § 5 Abs. 1 TfV ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Norm beruht auf der Ermächtigung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in § 26 Abs. 1 Nr. 4 AEG und wurde mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Die Regelung findet eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung i.S.d. Art. 80 Abs. 1 GG. Sie genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und erlaubt einen etwaig erfolgenden Eingriff in die Berufsfreiheit. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der unbestimmte Rechtsbegriff „Zuverlässigkeit“ Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TfV). Eingehend: VG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 18 L 2033/20 – n.v.; OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2021 – 11 B 2060/20 – juris. a. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen nicht sämtlich vor. Der Kläger hat im Antragsverfahren bereits nicht seine fachliche Eignung in der gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TfV erforderlichen Weise nachgewiesen. Auch wenn gemäß § 21 Abs. 3 Satz 6 TfV die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen berücksichtigt, die der Triebfahrzeugführer erworben hat, ist Voraussetzung für den Nachweis in § 5 Abs. 1 Nr. 5 TfV, dass ein Prüfungsnachweis über die allgemeinen Fachkenntnisse vorgelegt wird, der mindestens die in Anlage 5 TfV aufgeführten allgemeinen Themen umfasst. Ein solcher Nachweis ist nicht aktenkundig. Mit Blick auf die Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zur Verwaltungspraxis, wonach bei Dritten, die über Fahrpraxis verfügten und ebenfalls die Umschreibung eines VDV-Führerscheins beantragten, von deren Fachkunde ausgegangen werde, sieht sich das Gericht veranlasst, die Beklagte vorsorglich darauf hinzuweisen, dass sie den Kläger mit Dritten gleich zu behandeln hat, sofern insoweit kein – für das Gericht hier auch nicht ersichtlicher – Sachgrund für eine Ungleichbehandlung vorliegt. Denn auch der Kläger verfügt ausweislich seiner nicht widersprochenen Angaben in der mündlichen Verhandlung über regelmäßige Fahrpraxis. b. Dem geltend gemachten Anspruch steht weiter entgegen, dass der Kläger für seine Tätigkeit nicht als zuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TfV gilt. aa. Die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Zuverlässigkeit ist in ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dahingehend erfolgt, dass als zuverlässig gilt, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit künftig ordnungsgemäß ausfüllen wird und dementsprechend als unzuverlässig gilt, wer diese Gewähr nicht bietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 – juris, Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2020 – 4 A 2461/19 – juris Rn. 7. Zur TfV: VG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 18 L 2033/20 – n.v.; OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2021 – 11 B 2060/20 – juris. Die Zuverlässigkeit des Führerscheinbewerbers wird prognostisch bewertet. Im Hinblick auf die hier fragliche Tätigkeit eines Triebfahrzeugführers sind zur Bestimmung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ergänzend die in § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV aufgeführten Fallgruppen heranzuziehen, die als Ergebnis einer wertenden Betrachtung des Verordnungsgebers weitere Orientierung für das Verständnis der Regelung geben. Danach ist die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Im Rahmen der Prognoseentscheidung ist neben genannter Suchtkrankheit insbesondere das Verkehrsverhalten des Führerscheinbewerbers von maßgeblicher Bedeutung. Ist dieses durch erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften geprägt, so gilt der Bewerber ausweislich des Wortlauts der Norm stets und unwiderlegbar als unzuverlässig. Nach dem Willen des Verordnungsgebers genügen hierzu sowohl erhebliche als auch wiederholte, d.h. mehrere nicht erhebliche Verstöße zur Annahme der Unzuverlässigkeit. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2021 – 11 B 2060/20 – juris. Der Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften erfasst unter anderem solche gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Erfasst sind jedoch auch Verstöße gegen andere verkehrsrechtliche Vorschriften, wie etwa luftverkehrsrechtliche, seeverkehrsrechtliche oder auch eisenbahnverkehrsrechtliche Vorschriften. Letzteres verneinend: OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2021 – 11 B 2060/20 – juris Rn. 18 f. mit der nach Auffassung des Einzelrichters zwar vielfach, jedoch nicht in allen Fällen zutreffenden Begründung, ein Bewerber um einen Triebfahrzeugführerschein könne eisenbahnverkehrsrechtliche Verstöße (noch) nicht begangen haben. Die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes über die eisenbahnverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle. Der Behörde steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. zum Luftsicherheitsrecht: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – juris Rn. 16. Der Führerscheinbewerber hat die Möglichkeit, Umstände vorzutragen, die im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TfV zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Ob diese Möglichkeit auch dann besteht, wenn ein mit der zwingenden Rechtsfolge der Unzuverlässigkeit versehenes Fallbeispiel des § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV erfüllt ist, wodurch das Ergebnis der Gesamtwürdigung nach dem Willen des Verordnungsgebers unwiderlegbar vorgeprägt ist und es sich bei einem solchen Verständnis letztlich nicht um Regelbeispiele, sondern um Ausschlussgründe handelte, oder ob auch die Fallbeispiele des § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV im Einzelfall nicht vielmehr durch den Vortrag atypischer Umstände widerlegt werden können, vgl. zu Regelbeispielen aus dem Bereich des Luftsicherheitsrechts: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 – juris Rn. 34 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 20 B 1235/18 – juris Rn. 27 ff. m.N., weil mit Blick auf die Bedeutung des betroffenen Grundrechts nach Art. 12 GG aus verfassungsrechtlichen Gründen eine teleologische Reduktion der strikt gefassten Regelung geboten sein könnte, kann vorliegend offen bleiben. Denn der Kläger hat solche atypischen Umstände nicht aufgezeigt. bb. Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe fehlt es dem Kläger an der für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins erforderlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 5 TfV. Denn nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens bietet er nicht die Gewähr, dass er die Tätigkeit als Triebfahrzeugführer künftig ordnungsgemäß ausfüllen wird. Der Kläger hat gleich mehrfach erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 6 TfV verstoßen. aaa. Anders als dieser vorträgt, sind weder die Beklagte noch das Gericht darauf beschränkt, in die Zuverlässigkeitsprognose die in den Jahren 2011 und 2014 rechtskräftig abgeurteilten Straftaten mit Verkehrsbezug einzustellen. Anders als die Beklagte dies getan hat und bloß Straftaten im Rahmen der Zuverlässigkeitsbeurteilung berücksichtigt hat, die nach dem Jahr 2005 rechtskräftig abgeurteilt worden sind, ist es vorliegend möglich und geboten, auch weiter zurückliegende im Führungszeugnis eingetragene Straftaten in die Gesamtwürdigung einzustellen. Hierzu ist das Gericht, das die Zuverlässigkeit des Klägers wie gesagt vollumfänglich überprüft, befugt. Eine umfassende Berücksichtigung der im Führungszeugnis eingetragenen Straftaten ist rechtlich zulässig und verstößt nicht gegen § 51 BZRG, da die Einträge aufgrund der fortlaufenden Begehung von Straftaten durch den Kläger weder getilgt wurden noch gegenwärtig tilgungsreif sind. Die Tilgung von Eintragungen aus dem Register richtet sich nach §§ 45 ff. BZRG. Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG ist, wenn im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen; die Länge der Tilgungsfrist errechnet sich dabei nach § 46 Abs. 1 bis 3 BZRG. Die Voraussetzungen der Tilgung liegen hier nicht für alle Straftaten vor, somit reichen die Eintragungen in zutreffender Weise bis in das Jahr 1997 zurück. Keine Eintragung ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tilgungsreif. bbb. Dies zu Grunde gelegt, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden die unter den Ziffern 9, 10, 14, 18 und 19 der Auskunft vom 21. Februar 2022 genannten Straftaten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers unter Rückgriff auf § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV herangezogen hat. Sämtliche dieser Taten weisen einen Verkehrsbezug im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 5 Alt. 2 TfV auf und erfüllen Tatbestände des Kern- oder Nebenstrafrechts. So hat der Kläger mehrfach unbefugt Fahrzeuge oder Kraftfahrzeuge benutzt, ist tateinheitlich oder hiervon selbstständig vorsätzlich oder fahrlässig ohne Fahrerlaubnis gefahren. Damit hat er mehrmals erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV verstoßen. Da sich die Erheblichkeit der Verkehrsverstöße bereits aus deren strafrechtlichen Relevanz und den Eintragungen im Register ableiten lässt, war die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, von Amts wegen den den Taten und den gerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Berücksichtigungsfähig sind darüber hinaus auch die unter den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der Auskunft vom 21. Februar 2022 genannten Straftaten, die ebenfalls sämtlich § 5 Abs. 1 Satz 5 Alt. 2 TfV in Gestalt von jeweils erheblichen Verkehrsverstößen unterfallen. Dem steht weder entgegen, dass die Taten und gerichtlichen Entscheidungen bis in das Jahr 1997 zurückreichen noch, dass die Triebfahrzeugführerscheinverordnung in diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen war. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Eintragungen weder getilgt noch tilgungsreif und somit berücksichtigungsfähig. Die Frage, ob sich ein Bewerber um einen Triebfahrführerschein von einer Verurteilung hat beeindrucken lassen oder wiederholt und weiterhin gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat, ist in die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit anzustellende Gesamtwürdigung zwingend einzustellen. ccc. Der Einwand des Klägers, die weit zurückliegenden Taten seien nicht berücksichtigungsfähig, so dass Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 5 Alt. 2 TfV nicht vorlägen, greift nicht durch. Zwar enthält die Triebfahrzeugführerscheinverordnung selbst keine Vorgaben, nach welcher Zeit einer strafrechtlichen Verurteilung (regelmäßig) bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit keine Bedeutung mehr zukommt. Allerdings reicht vorliegend der Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren seit der letzten Verurteilung oder von knapp 8 Jahren seit der letzten Verurteilung mit Verkehrsbezug angesichts von in anderen Regelungszusammenhängen normierten zeitlichen Vorgaben (etwa § 7 Abs. 1a LuftSiG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) auch mit Blick auf das Gewicht der zudem zahlreich gegenüber dem Kläger verhängten Strafen nicht aus, um die sich nach den vorstehenden Ausführungen aus der Verurteilung ergebenden Zuverlässigkeitszweifel quasi allein aufgrund Zeitablaufs als ausgeräumt anzusehen. Insoweit ist die Frage nach der zeitlichen Dimension einer strafrechtlichen Verurteilung im Hinblick auf die Zuverlässigkeitsüberprüfung aufgrund einer Gesamtwürdigung des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1993 – 1 B 105.93 – juris. Grundsätzlich ist es vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls bei Fehlen entsprechender Regelungen nicht sachwidrig, sich für die Frage, wann die Wirkung oder Bedeutung der Verurteilung für die Zuverlässigkeitsfeststellung als „verblasst“ bzw. „verbraucht“ anzusehen ist, daran zu orientieren, ob nach § 51 Abs. 1 BZRG ein Verwertungsverbot besteht. Vgl. zu § 29d LuftVG a.F. insoweit: OVG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 20 B 1714/10 – n.v.; OVG Münster, Urteil vom 14. Juli 2011 – 20 A 750/09 – n.v. Dabei sind im hier betroffenen Bereich der begehrten Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins besonders die hohen Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein, das Triebfahrzeugführer an den Tag legen müssen, zu berücksichtigen. Vgl. zu diesem Kriterium: OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2021 – 11 B 2060/20 – juris Rn. 34. Im vorliegenden Fall ist unter anderem in den Blick zu nehmen, dass die beim Kläger abgeurteilten Straftaten insoweit gewisse Parallelen aufweisen, als dass er vielfach Straftaten mit Verkehrsbezug begangen hat, indem er – vorsätzlich wie fahrlässig – in einer Vielzahl an Fällen ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führte, er mehrfach unbefugt Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge gebrauchte und in einem mit dem Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Diebstahl in zwei Fällen den Tod eines Menschen verursachte. Die nicht in geringem Maße und wiederholt verhängten Strafen und selbst zwischenzeitlich vollstreckte Freiheitsstrafen haben den Kläger nicht nachhaltig beeindruckt. Er ist im Zeitraum von 20 Jahren, z.T. zwar erst nach einigen Jahren, jedoch mit gewisser Regelmäßigkeit, immer wieder rückfällig geworden und hat damit wiederholt seine unzureichende Einstellung gegenüber der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass ein Teil der hier berücksichtigten Straftaten nach dem Jahr 2007 begangen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger im Eisenbahnbereich tätig und Inhaber eines VDV-Führerscheins, so dass er um die besonderen Anforderungen an die Beachtung (eisenbahn)verkehrlicher Regeln wissen musste. Gleichwohl hat er etwa im Jahr 2007 unbefugt ein Fahrzeug gebraucht, ist tateinheitlich hierzu vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren und hat tatmehrheitlich hierzu einen Diebstahl begangen. Im Jahr 2011 hat er unbefugt ein Kraftfahrzeug gebraucht und ist im Jahr 2014 vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren. All den verkehrsrechtlichen Verstößen kann eine erhebliche Relevanz hinsichtlich der zu schützenden Sicherheit im Eisenbahnverkehr nicht abgesprochen werden. Aufgrund all dessen begegnet es hier keinen Bedenken, sich auch im Rahmen seiner Zuverlässigkeitsbeurteilung bei der Beantwortung der Frage nach der zeitlichen Relevanz seiner Vielzahl an Verurteilungen an den Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes zu orientieren. ddd. Dies gilt hier auch gerade deshalb, da des Weiteren sonstige, im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TfV berücksichtigungsfähige Erkenntnisse vorliegen, vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2021 – 11 B 2060/20 – juris Rn. 34, die zu Lasten des Klägers gehen und zeitlich nur bis ins Jahr 2017 zurückreichen. Als sonstige Erkenntnis im vorgenannten Sinne sind die Handlungen, über die das Amtsgericht U. in dessen Beschluss vom 20. Februar 2019 (Az. 311 Ds 271 Js 4002/18 (75/18)) entschieden hat und die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr stehen, heranzuziehen. Dies gilt, obwohl die Handlungen des Klägers im Rahmen der erhobenen Anklage strafrechtlich nicht relevant waren. Sonstige Erkenntnisse müssen keine strafrechtliche Relevanz aufweisen. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts U. steht bindend fest, dass der Kläger bei seinem späteren Arbeitgeber, einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, zum Zwecke des Erhalts einer Ergänzungsausbildung im Jahr 2017 eine Kopie eines Triebfahrführerscheins vorgelegt hat, dessen Original ihm die DB Fahrdienste GmbH bereits im Jahr 2015 entzogen hatte. Auf dieser Grundlage hat der Kläger die Ergänzungsausbildung absolviert und für das Unternehmen später auch als Triebfahrzeugführer gearbeitet. Hieran zeigt sich, dass der Kläger auch im Eisenbahnbereich bereit war, vorhandene Regeln, die letztlich der Sicherheit im Eisenbahnverkehr dienen, selbst unter Einsatz von Täuschungshandlungen zu umgehen. cc. Sollte man der Auffassung zuneigen, es sei im Wege einer von Verfassungs wegen erforderlichen teleologischen Reduktion von § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV geboten, die Möglichkeit zuzulassen, das erfüllte und die Unzuverlässigkeit zwingend indizierende Fallbeispiel widerlegen zu können, änderte dies nichts. Denn der Kläger hat insoweit nichts Durchgreifendes vorgetragen, was zur Annahme seiner Zuverlässigkeit führen könnte. aaa. Soweit er im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Schreiben der Firma E. D. vom 9. Mai 2019 vorgetragen hat, er habe seine Arbeit stets beanstandungsfrei ausgeübt, folgt dies aus dem Schreiben seines ehemaligen Arbeitsgebers nicht. Darin steht vielmehr, dass er von Vorgesetzten und Kollegen geschätzt und anerkannt werde. Sein persönliches Verhalten sei einwandfrei. Auch der Umstand, dass das Amtsgericht U. mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Kläger aus Rechtsgründen abgelehnt hat, spricht im hier relevanten Zusammenhang nicht für den Kläger. Denn insoweit ist bereits § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV gar nicht betroffen, da eine Straftat mit Verkehrsbezug nicht angeklagt war. Im Übrigen ist der Sachverhalt, wie aufgezeigt, zu entnehmen, dass der Kläger Vorgaben und Anforderungen im Eisenbahnbereich noch im Jahr 2017 nicht zu akzeptieren bereit war. Dass seine Handlungen, etwa aufgrund der Organisationsstruktur seines ehemaligen Arbeitgebers, in diesem Fall straflos waren, spricht nicht für den Kläger. Auch in seiner Stellungnahme auf das Anhörungsschreiben vom 7. Juni 2019 liegt kein den Kläger begünstigender Umstand. Dieser hat sich darin nicht mit seinen Taten auseinandergesetzt, sondern sich regelmäßig nur auf Zeitablauf und das weite Zurückliegen seiner Taten gestützt. bbb. Für den Kläger spricht seine in der mündlichen Verhandlung erfolgte Einlassung, in der er dem Gericht die Hintergründe einiger Straftaten detailliert schilderte und sein Verhalten in der Vergangenheit als großen Fehler bezeichnete, der ihm bis heute verfolge. Auch teilte er mit, dass er sein Verhalten bereue und insbesondere seit dem Jahr 2017 einen ernsthaften Lebenswandel vollzogen habe, da er seine Vergangenheit hinter sich lassen wolle. Letzteres deckt sich mit den Ausführungen des Landgerichts V. im Beschluss vom 10. September 2020 (Az. StVK 138/16, 139/16,140/16 Landgericht V. ), wonach der Bewährungsverlauf des Klägers seit dem Jahr 2017 überaus erfreulich verlaufen sei. Auch die Polizei in C. habe am 2. September 2020 mitgeteilt, dort lägen keine Erkenntnisse zu offenen oder anhängigen Verfahren vor. ccc. Indes genügen diese erfreulichen und für den Kläger sprechenden Umstände nicht, um die zu seinen Lasten ausgefallende Gesamtwürdigung zu revidieren, sollte man eine solche Revision rechtlich überhaupt zulassen. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass das Nichtbegehen von Straftaten eine Selbstverständlichkeit ist. Straftatbestände kennzeichnen Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 5 TfV geht es gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass sich der Triebfahrzeugführer im Besonderen selbstbeherrscht und verantwortungsbewusst zeigt, die Belange des Eisenbahnverkehrs zu wahren. Durch die - gemessen an dem Zeitraum, in dem der Kläger Straftaten verübt hat - noch verhältnismäßig kurze Zeitspanne, in der er nicht wieder auffällig geworden ist, kann der entstandene Eindruck allein durch Zeitablauf und seine dem Gericht glaubhaft scheinende Reue noch nicht widerlegt werden. Die Einlassung des Klägers zeigt vor allem keine atypischen Umstände auf. dd. Auf die Fragen, ob die übrigen vom Kläger verübten Straftaten ohne Verkehrsbezug, die unter den Ziffern 11, 13, 16, 17 und 20 der Auskunft vom 21. Februar 2022 genannt sind, seine Unzuverlässigkeit hätten begründen können oder es bei der Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV nicht unterfallenen Taten Ermittlungen der Beklagten über die Hintergründe der Taten bedurft hätte, kommt es nicht mehr an. c. Die Versagung des Triebfahrzeugführerscheins erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig. Aufgrund der vorstehend dargestellten Umstände muss das Interesse des Klägers an dem Erhalt des Triebfahrzeugführerscheins zur Berufsausübung mit Blick auf die überragenden Rechts- und Sachgüter, deren Gefährdung durch die zu Tage getretene Unzuverlässigkeit zu befürchten ist, zurückstehen. Im Fall des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass er derzeit noch Inhaber von VDV-Führerscheinen ist und auf dieser Grundlage seine berufliche Tätigkeit weiter ausüben darf (§ 21 Abs. 3 Satz 2 TfV) und gegenwärtig ausübt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil mit Rücksicht auf das Unterliegen des Klägers in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht berücksichtigt bei der Festsetzung Nr. 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Angesichts der Bedeutung des Triebfahrzeugführerscheins für die Berufsausübung des Klägers folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2021 – 11 B 2060/20 – juris. Anders noch: VG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 18 L 2033/20 – n.v.: Rechtsgedanke von Nr. 26.2 des Streitwertkatalogs, und hält daher den zweifachen Auffangwert für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, also 10.000,- Euro, für angemessen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.