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Urteil

1 K 5519/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0330.1K5519.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten für einen Feuerwehreinsatz am 2. August 2020 anlässlich einer Tiernotrettung. Nach eigenen Angaben stellte der Kläger am 2. August 2020 sein Fahrzeug, einen schwarzen Geländewagen der Marke KIA Sorento mit dem amtlichen Kennzeichen BM 00 0000, gegen 10:55 Uhr auf dem Parkplatz des Penny-Marktes in I. ab. In dem Fahrzeug des Klägers befanden sich seine beiden Hunde, ein ca. sechs Jahre alter Terriermischling „C. “ sowei ein ca. acht Jahre alter Mischling „Z. “. Das Schiebedach des Fahrzeugs war gekippt. Ausweislich des Einsatzberichts der Feuerwehr der Beklagten meldete eine Zeugin um 11:21 Uhr, dass ein Fahrzeug mit zwei Hunden im Kofferraum auf dem Penny-Markt in der Sonne stehe. Daraufhin rückten zwei Einsatzkräfte der Feuerwehr mit einem Tanklöschfahrzeug aus und trafen um 11:28 Uhr auf dem Parkplatz ein. Das Fahrzeug des Klägers war mittig in der Sonne geparkt und vollständig verriegelt. Auf das Eintreffen der Einsatzkräfte reagierte einer der Hunde mit Bellen und der zweite Hund blieb sehr ruhig hechelnd liegen. Im Wageninneren wurde durch das geöffnete Schiebedach warme Luft festgestellt. Die Einsatzkräfte befanden die beiden Hunde für unmittelbar gefährdet und entschieden auf Gefahr im Verzug. Die beiden durchgeführten Halterabfragen zum Fahrzeug waren nicht erfolgreich und auch aus dem Innenraum ergaben sich keine Hinweise auf den Halter. Die Einsatzkräfte vor Ort öffneten daher um 11:38 Uhr die rechte hintere Scheibe des Fahrzeugs gewaltsam. Der Kläger kehrte laut Einsatzbericht um 12:15 Uhr zu seinem Fahrzeug zurück. Mit Bescheid vom 10. September 2020 nahm die Beklagte den Kläger auf Kostenersatz nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (BHKG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt I. vom 4. Mai 2009 in der zur Zeit gültigen Fassung in Anspruch. Den Kostenersatz setzte sie auf 157,66 EUR fest. Zur Begründung stellte die Beklagte ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers fest. Es habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben, da die Hunde nicht artgerecht gehalten würden. Die Hunde hätten sich mindestens 16 Minuten in dem verschlossenen Fahrzeug befunden. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich Fahrzeuge, auch wenn sie vor ihrem Abstellen klimatisiert würden, bei direkter Sonneneinstrahlung erheblich aufheizten. Da das Tier, anders als ein Mensch, nicht abschätzen könne, wie lange die Situation anhalte oder wann eine Änderung eintrete, seien die Folgen der Hitzeeinwirkungen, die starken Kreislaufbeeinträchtigungen und die psychische Belastung bis zur Todesangst, als erhebliche Leiden einzustufen. Der Kläger wendete sich mit Schreiben vom 17. September 2020 gegen die Heranziehung und führte an, keinen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz begangen zu haben und in diesem Zusammenhang auch nicht fahrlässig gehandelt zu haben. Unter Berücksichtigung der geräumigen Innenraumverhältnisse innerhalb des Fahrzeugs sowie der Temperatur- und Witterungsverhältnisse (bewölkt, 22 Grad) und des geöffneten Schiebedachs hätten zu keinem Zeitpunkt im Fahrzeug des Klägers Innentemperaturen geherrscht, die das Wohlergehen der zurückgelassenen Hunde wesentlich beeinträchtigt hätten. Auch der Zustand der Hunde nach Öffnung des Wagens bzw. Rückkehr des Klägers sei einwandfrei gewesen. Die Hunde hätten keinerlei Ausfallerscheinungen durch eine Überhitzung, wie Apathie oder verstärkten Speichelfluss, gezeigt. Mit Schreiben vom 24. September 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den Bescheid nicht zurücknehmen werde. Der Kläger hat am 9. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen gegenüber der Beklagten und ergänzt, dass er sich in seiner Freizeit im Zusammenwirken mit dem Verein Tierrettung Ausland e.V. Krefeld in erheblichem Umfang für den Tierschutz engagiere. Am 2. August 2020 sei er aufgrund einer diesbezüglichen Vermittlungsaktion bei einem Interessenten in I. gewesen um die für einen Hund erforderlichen örtlichen Gegebenheiten zu kontrollieren. Zum Zeitpunkt des Abstellens des Wagens habe eine Außentemperatur von 20 Grad geherrscht und zuvor habe er während der Fahrt die Klimaanlage auf 20 Grad eingestellt. Für einen solchen Termin sei in der Regel ein Zeitaufwand von 10 bis 20 Minuten veranschlagt, sodass er davon habe ausgehen können, dass er nach 20 bis 30 Minuten wieder bei seinem Fahrzeug sei. Vorsorglich wendet sich der Kläger zudem gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Kosten. Für den Einsatz sei keineswegs ein Tanklöschfahrzeug notwendig gewesen. Der Kläger beantragt, den Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 10. September 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen entgegen und trägt vor, dass vorliegend eine Gefahrenlage gegeben war, sodass ein Einschreiten der Feuerwehr berechtigt gewesen sei. Dies könne aus dem Verhalten der Tiere und den äußeren Umständen geschlossen werden. Die für eine Gefahr erforderliche Prognose der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sei zum Zeitpunkt des Einschreitens gegeben gewesen. Der Innenraum von Fahrzeugen heize sich bei wärmeren Temperaturen in kürzester Zeit stark auf. Ein bei 24 Grad abgestelltes Fahrzeug habe nach einer halben Stunde bereits im Innenraum eine Temperatur von 40 Grad, welche für Hunde lebensbedrohlich sein könne. Aus den Angaben der Anruferin und der Einsatzkräfte ergebe sich entgegen dem Vortrag des Klägers, dass sein Fahrzeug in der Sonne gestanden habe. Darüber hinaus könne insbesondere aufgrund des einschlägigen Wissens des Klägers angenommen werden, dass ihm bekannt sei, dass das Verbleiben von Tieren in einem Innenraum eines Autos aufgrund der sehr schnell ansteigenden Temperaturen eine Gefahr für die Tiere darstellen könne. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er nur 30 Minuten abwesend gewesen sei, sei dies nicht nachvollziehbar, da er zugleich angegeben habe, das Fahrzeug um 10:55 Uhr abgestellt zu haben, und er erst um 12:25 Uhr, also nach 90 Minuten, zurückgekehrt sei. Hinsichtlich des Bestreitens des Klägers zu den in Ansatz gebrachten Kosten trägt die Beklagte vor, dass lediglich auf diesem Fahrzeug die im Falle eines Einsatzes zur Tierrettung erforderlichen nötigen Einsatzmittel vorhanden seien. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kostenbescheid vom 10. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar hat die Beklagte den Kläger vor Erlass des Bescheides nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Die fehlende Anhörung ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Ein-wendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer unterbliebenen Anhörung nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2017 – 9 VR 2.17 –, juris, Rn. 10, sowie Urteile vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 –, juris, Rn. 17, vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris, Rn. 18, und vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 –, juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 6. November 2018 – 5 A 470/17 –, S. 7, n.v. Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger hinreichend Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Er hat bereits mit Schreiben vom 17. September 2020 umfassend Stellung genommen. Die Beklagte nimmt in ihrem Schreiben vom 24. September 2020 Bezug auf das Vorbringen des Klägers, hat sich also damit auseinandergesetzt, die Kostenheranziehung einer erneuten Prüfung unterzogen und eine Abänderung ihrer Entscheidung verneint. Auch ist der Bescheid materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Kostenbescheides ist § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKG NRW. Feuerwehreinsätze sind grundsätzlich unentgeltlich (§ 52 Abs. 1 BHKG NRW) und die Kosten sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig (§ 52 Abs. 2 BHKG NRW). Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKG NRW können Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen, wenn der Verursacher die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes zur Kostenerstattung liegen hier vor. Im Zeitpunkt der Maßnahme der Feuerwehr bestand eine Gefahr im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKG NRW. Eine Gefahr ist ein Zustand, der nach allgemeiner Auffassung bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwarten lässt. Vgl. Schneider, BHKG, 9. Aufl., § 52 Rn. 50. Es bestand eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Hunde des Klägers und damit für die öffentliche Sicherheit. Der Kläger hat seine Hunde bei einer Außentemperatur von 20 bis 24 Grad im geschlossenen Wagen zurückgelassen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich Fahrzeuge, auch wenn sie vor ihrem Abstellen klimatisiert wurden, bei direkter Sonneneinstrahlung erheblich aufheizen. Insofern nimmt die Kammer Bezug auf die als Anlage 2 von der Beklagten vorgelegte Tabelle, wonach es bereits bei einer Außentemperatur von 20 Grad nach 30 Minuten zu 36 Grad und nach 60 Minuten zu 46 Grad im Innenraum eines Fahrzeugs kommen kann. Auch ein geöffnetes Fenster führt in solch einem Fall nur zu einer kurzen Verzögerung des Temperaturanstiegs. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die in der Tabelle enthaltenen Werte jedenfalls der Größenordnung nach zutreffen, da sie den Informationen in anderen allgemein zugänglichen Veröffentlichungen entsprechen. Vgl. Fischer, Zeit Online, Lassen Sie niemals Kinder oder Hunde im Auto, vom 28. August 2019, abrufbar unter https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2019-08/hitze-sommer-gesundheit-koerper-auswirkungen-waerme-hitzetod-faq?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F – zuletzt abgerufen am 1. April 2022; Grundstein/Dowd/Meentemeyer, in: Bulletin of the American Meteorological Society, Quantifying the heat-related hazard for children in motor vehicles, September 2010, 1183. Tiere können, anders als Menschen, nicht abschätzen wie lange die Situation anhält oder wann eine Änderung eintritt, sodass die Folgen der Hitzeeinwirkungen, die starke Kreislaufbeeinträchtigung und die psychische Belastung bis zur Todesangst, als erhebliche Leiden einzustufen sind. Die Letaltemperatur bei Hunden beginnt ab 41,7 Grad. Vgl. OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 25. August 2005 — 12 A 10619/05 —, juris Rn. 20. Diese Gefahr für die Hunde war auch hinreichend wahrscheinlich. Die Einsatzkräfte konnten vor Ort nicht feststellen wie lange das Fahrzeug sich bereits auf dem Parkplatz befunden hat. Nach den Angaben des Klägers befanden sich die Tiere seit 10:55 Uhr bis zur Öffnung des Fahrzeugs um 11:38 Uhr, also 43 Minuten, im Innenraum seines Wagens. Nach den Angaben der besorgten Anruferin als auch der eintreffenden Einsatzkräfte befand sich das Fahrzeug in der Sonne stehend. Ob es nach Aussage des Klägers zum Zeitpunkt des Parkens bewölkt gewesen war, kann daher dahinstehen, da es jedenfalls im Laufe der Zeit zu direkter Sonneneinstrahlung kam. Auch das gekippte Schiebedach des Wagens führte zu keiner ausreichenden Durchlüftung des Fahrzeuginneren. Ferner spricht auch die schwarze Farbe des Fahrzeuges des Klägers nicht für eine maßgebliche Unterschreitung der im Allgemeinen festgestellten Temperaturanstiege im Innern eines Fahrzeugs. Es bestand also die Gefahr, dass es zu einem erheblichen und nicht ohne weiteres kalkulierbaren Temperaturanstieg kommen konnte. Dagegen spricht nicht, dass zum Einsatzzeitpunkt lediglich einer der beiden Hunde im Auto hechelte und der andere vielmehr bellte. Auch der Vortrag des Klägers, dass die Hunde bei seinem Eintreffen — 37 Minuten nach der Öffnung des Wagens — keine Anzeichen einer Hitzeschädigung aufwiesen und sich in einem einwandfreien Zustand befanden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger ist auch Verursacher im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKG NRW. Der Verursacherbegriff stimmt, wie der vergleichbare Wortlaut und Zweck zeigen, mit dem Begriff des Handlungsstörers im Sinne des § 4 Abs. 1 PolG NRW überein. Handlungsstörer ist wer bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Vgl. VG Neustadt, Urteil vom 27. September 2011 — 5 K 221/11.NW —, juris Rn. 27; Wittrek/Barzak, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, Stand 1. Dezember 2021, § 4 PolG NRW, Rn. 7; Schneider, BHKG, 9. Aufl., § 52 Rn. 49. Der Kläger hat seine Hunde im Auto zurückgelassen. Als Halter der Hunde treffen ihn eine besondere Aufsichtspflicht sowie eine Sorgfaltspflicht in Bezug auf das Wohlergehen der Hunde. Der Kläger handelte auch grob fahrlässig. Bei der Prüfung, wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann auf die in der Rechtsprechung der Zivilgerichte entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Grobe Fahrlässigkeit setzt demnach einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 196/10 –, juris Rn. 10. Bei der Prüfung der subjektiven Komponente bedarf es einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles, in die insbesondere einzubeziehen ist, wie gefährlich das Zurücklassen der Hunde im Fahrzeug war (Witterungsbedingungen, Dauer). Ausgangspunkt hierfür werden in aller Regel die Feststellungen im Einsatzbericht der Feuerwehr sein. Da es sich bei § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKG NRW um eine Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenfreiheit von Feuerwehreinsätzen handelt, trägt die den Kostenerstattungsanspruch geltend machende Behörde die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vgl. Schneider, BHKG, 9. Aufl., § 52 Rn. 25 m. w. N. zur Rechtsprechung. Es handelt sich um allgemeine Lebenserfahrung, dass man Tiere und Kleinkinder nicht im Fahrzeuginneren im Sommer zurücklassen soll. Hintergrund ist der durch intensive Sonneinstrahlung geförderte schnelle Temperaturanstieg in einem verschlossenen Fahrzeug, der zu lebensbedrohlichen Temperaturen führen kann. Zu dieser Thematik gibt es immer wieder Berichterstattungen in der Presse um auf die Gefahr aufmerksam zu machen. Vgl. z.B. dpa, Süddeutsche Zeitung, Auch im Schatten kann Auto für Hunde zur Hitzefalle werden, vom 30. Juli 2020, https://www.sueddeutsche.de/leben/tiere-auch-im-schatten-kann-auto-fuer-hund-zur-hitzefalle-werden-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200730-99-983489 ; Fischer, Zeit Online, Lassen Sie niemals Kinder oder Hunde im Auto, vom 28. August 2019, abrufbar unter https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2019-08/hitze-sommer-gesundheit-koerper-auswirkungen-waerme-hitzetod-faq?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F ; dpa, Vorsicht vor heißem Asphalt, vom 24. Juli 2019, abrufbar unter https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/tiere/tierschuetzer-warnen-hunde-und-katze-vor-hitze-schuetzen-16300669.html – jeweils zuletzt abgerufen am 1. April 2022. Wie oben bereits aufgezeigt, kann es bereits bei Temperaturen ab 20 Grad in kürzester Zeit zu einer enormen Erhitzung im Fahrzeug kommen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass am 2. August 2020 zum Zeitpunkt des Abstellens des Autos die Außentemperatur bei 20 Grad gelegen habe und es bewölkt gewesen sei, führt dies also — selbst bei Unterstellung dieser Witterungsbedingungen — zu keinem anderem Ergebnis. Zudem müssen noch weitere Aspekte berücksichtigt werden. Zum einen handelte es sich um einen Sommermonat und der Kläger stellte sein Fahrzeug kurz vor 11 Uhr – also bei kommender Mittagshitze – ab. Ihm muss also bewusst gewesen sein, dass die Temperatur im Laufe der Zeit ansteigen würde. Auch bei bestehender Bewölkung kann keineswegs sicher davon ausgegangen werden, dass der Himmel nicht später aufreißen und das Fahrzeug somit der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein würde. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Witterungsbedingungen allerdings nicht um den offensichtlichsten Fall der Gefährdung — Temperaturen von über 30 Grad und Sonne — handeln dürfte. Daher dürfte vorliegend dem Aspekt der Dauer des Aufenthalts der Hunde im Fahrzeug ein größeres Gewicht zukommen. Der Kläger trägt insoweit vor, dass er die Hunde lediglich 20 bis 30 Minuten allein im Fahrzeug lassen wollte, da der geplante Termin in der Regel lediglich 10 bis 20 Minuten dauere. Tatsächlich hat der Kläger die Hunde allerdings mindestens von 10:55 Uhr bis 12:15 Uhr, also 80 Minuten, allein zurückgelassen. Bei solch einer langen Dauer hätte sich dem Kläger jedoch aufdrängen müssen, dass die Hunde angesichts der in der Mittagszeit steigenden Temperaturen gefährdet werden könnten. Zudem kommt entscheidend hinzu, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben ehrenamtlich in der Tierrettung und -vermittlung tätig ist und ihm die besonderen Gefahren beim Zurücklassen der Tiere im Auto bewusst gewesen sein sollten. Vor diesem Hintergrund, also der Sensibilisierung des Klägers für die Gefährdung des Tierwohls, erklärt sich nicht, weshalb der Kläger seinen Termin nicht kurzzeitig unterbrochen hat um nach seinen Hunden zu schauen. Eine Unterbrechung erscheint ihm auch mit Blick auf die Entfernung des Termins (ca. 10 Minuten) ohne weiteres zumutbar. Die von der Beklagten veranschlagten Kosten sind auch der Höhe nach rechtmäßig. Denn die getroffenen Maßnahmen waren verhältnismäßig. Der Kläger dringt mit seinem Einwand, dass ein Tanklöschfahrzeug mit Kosten von 35,64 EUR pro Stunde, nicht notwendig gewesen sei, nicht durch. Grundsätzlich liegt die Wahl der erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr und hat sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Die Feuerwehr darf demnach nur die Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahme kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigen Erfolg steht. Vgl. Schneider, BHKG, 9. Aufl., § 52 Rn. 46. Es erscheint für die Kammer plausibel und nachvollziehbar, dass für die Öffnung von Fahrzeugen bzw. das Einschlagen von Scheiben gesonderte Einsatzmittel notwendig sind, um möglichst wenig Schaden anzurichten. Die Beklagte hat insofern dargelegt, dass nur auf dem Tanklöschfahrzeug die im Falle eines Einsatzes zur Tiernotrettung erforderlichen nötigen Einsatzmittel vorhanden sind. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Einsatz eines möglicherweise ebenfalls mit geeigneter Ausrüstung bestückten Geräte- oder Rüstwagens mit einem Stundensatz von 46,11 € teurer gewesen wäre als das hier eingesetzte Tanklöschfahrzeug mit einem Stundensatz von 35,64 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 157,66 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.