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Urteil

8 K 6517/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0408.8K6517.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über einen Antrag auf Unterstützung nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG). Die am 00.00.0000 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR) geborene Klägerin ist die Tochter von Herrn X. G. . Der am 00.00.0000 geborene Vater der Klägerin war vom 28. Oktober 1963 bis zum 27. Oktober 1965 aufgrund einer Verurteilung wegen der Vorbereitung seiner Republikflucht inhaftiert. Mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. November 1992 wurde der Vater der Klägerin für die ihm gegenüber erfolgte Strafverfolgung und Inhaftierung in der DDR rehabilitiert. Später empfing er besondere Zuwendungen für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG. Der Vater der Klägerin ist am 18. November 2017 verstorben. Mit Eingang bei der Beklagten am 3. April 2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Unterstützung gemäß § 18 StrRehaG als Hinterbliebene. Zur Begründung verwies sie auf die Inhaftierung ihres Vaters, für die dieser rehabilitiert worden sei. Im Anschluss an seine Haftentlassung sei ihr Vater zudem zwischen dem 5. November 1965 und dem 29. Januar 1969 zwangsweise zu Arbeiten in einem Stahlwerk herangezogen worden. Auch hiernach sei ihre Familie bis zur Wende regelmäßig von Mitarbeitern der Staatssicherheit eingeschüchtert worden. Hierdurch sei ihr Vater körperlich und psychisch erkrankt. Die gesamte Familie habe darunter gelitten. Dem Antrag fügte sie u. a. ein Arbeitsbuch für die von ihr vorgetragenen Zeiten der Zwangsarbeit, eine von ihrem Vater unterschriebene Erklärung über dessen Gesundheitsstörungen sowie den Beschluss des Landgerichts Berlin über die Rehabilitierung ihres Vaters vom 27. November 1992 bei, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Der für die Bearbeitung des Antrags auf Unterstützung nach § 18 StrRehaG zuständige Bewilligungsausschuss der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge stimmte im Rahmen seiner Sitzung am 2. Mai 2018 gegen die beantragten Unterstützungsleistungen. Mit Bescheid vom 3. Mai 2018 lehnte die Beklagte die von der Klägerin beantragte Unterstützung nach § 18 StrRehaG ab. Zur Begründung führte sie aus: Eine Unterstützungsleistung werde nach dem Tod des Berechtigten gemäß § 18 Abs. 3 StrRehaG seinen nächsten Angehörigen gewährt, soweit diese durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen gewesen seien. Die Klägerin sei jedoch erst über vier Jahre nach dem Gewahrsam ihres berechtigten Vaters geboren worden. Aufgrund dieses langen Zeitabstandes sei nach ständiger Verwaltungspraxis eine unmittelbare Mitbetroffenheit nicht gegeben. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. Mai 2018 legte die Klägerin unter dem 10. Mai 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass eine unmittelbare Mitbetroffenheit in ihrer Person vorliege. Ihr Vater sei in Folge der Haftentlassung schwer traumatisiert gewesen sowie psychisch und körperlich krank geworden. Diese Erkrankungen habe er aus der Haft „mitgebracht“. Ihr Vater sei gewalttätig und aggressiv gewesen. Sie selbst habe viele traumatisierende Ereignisse miterlebt und sei dadurch krank geworden. Noch heute leide sie u. a. an einer Angststörung und weiteren psychischen Beeinträchtigungen, aufgrund derer sie nicht in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Zudem sei ihrer Mutter eine Unterstützungsleistung bewilligt worden, obwohl ihre Eltern erst nach der Haftentlassung geheiratet hätten. Zur weiteren Begründung legte sie ihrem Widerspruch u. a. ärztliche Begutachtungen vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Mit Beschluss des Widerspruchsausschusses der Beklagten vom 21. August 2018 entschied dieser, den Widerspruch zurückzuweisen. Die Beklagte wies darauf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Mai 2018 mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2018 zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid. Ergänzend und vertiefend führte sie aus, dass die von der Klägerin vorgetragenen persönlichen Umstände nicht in Abrede gestellt würden. Die für die Bewilligung der Unterstützungsleistung vom Gesetz geforderte Mitbetroffenheit liege jedoch nicht unmittelbar vor, da die Klägerin erst einen erheblichen Zeitraum nach der Haftentlassung ihres Vaters geboren worden sei. Eigene gesundheitliche Schäden Hinterbliebener könnten allenfalls auf anderweitige Ansprüche gestützt werden. Diese seien jedoch kein Kriterium für Leistungen nach dem StrRehaG, da diese gerade nicht an den Gesundheitszustand sondern primär an die Haft selbst anknüpfen würden. Soweit die Klägerin auf den positiven Bescheid ihrer Mutter verweise, führe dies zu keiner anderen Entscheidung, da für die Ansprüche hinterbliebener Ehegatten andere Voraussetzungen gelten würden. Die Klägerin hat am 22. September 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Antrags- und Widerspruchsverfahren. Vertiefend trägt sie vor, dass sich die rechtsstaatswidrige Verfolgung über die Haftzeit hinaus fortgesetzt habe. Ihr Vater sei nach der Haft noch einer Arbeitsplatzzuweisung und -bindung mit weiteren Repressionsmaßnahmen zugeführt worden. Als Mitbetroffene sei sie dadurch auch nach der Haft ihres Vaters unmittelbar einer staatlichen Zersetzung im Rahmen haftähnlicher Bedingungen ausgesetzt gewesen. Haftähnliche Bedingungen seien der Haft gleichzusetzen. Die Klägerin beantragt wörtlich: 1. „Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2018 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen (Unterstützung nach § 18 des Häftlingshilfegesetzes und nach § 18 des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) in gesetzlicher Höhe seit Antragstellung zu bewilligen.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Vertiefend trägt sie vor, dass es bei der Auslegung des Rechtsbegriffs „unmittelbar“ lediglich auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Haftentlassung und Geburt ankomme. Diese Auslegung entspreche der ständigen Verwaltungspraxis sowie der Intention des Gesetzgebers. Ergänzend führt sie an, dass das von der Familie nach der Haftentlassung Erlebte keine „haftähnlichen Bedingungen“ darstellen würde. Den zahlreichen Beschränkungen und Repressalien nach der Haftentlassung seien nahezu alle politischen Häftlinge und deren Familien, aber auch eine Vielzahl nichtinhaftierter Bürgerinnen und Bürger der DDR ausgesetzt gewesen. Hierfür seien jedoch gesetzlich keine Ausgleichsleistungen oder sonstigen Kompensationen vorgesehen. Ob diese Zeiten überhaupt einer der Unterhaltsleistung vorausgehenden Rehabilitierung zugänglich seien, liege Außerhalb der Zuständigkeit der Beklagten. Die Beteiligten sind unter dem 22. Mai 2019 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Unter dem 5. Januar 2022 ist in der Sache ein Gerichtsbescheid ergangen. Hiergegen hat die Klägerin unter dem 24. Januar 2022 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Zum Termin der mündlichen Verhandlung am 8. April 2022 ist für die Beteiligten niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Denn der angegriffene Bescheid vom 3. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Unterstützungsleistung nach § 18 Abs. 3 StrRehaG, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 18 Abs. 3 StrRehaG. Danach können nach dem Tod eines Berechtigten einer Unterstützungsleistung nach § 18 Abs. 1 StrRehaG seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) Unterstützungsleistungen erhalten, soweit sie durch die Freiheitsentziehung des Berechtigten nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren. Der Vater der Klägerin war „Berechtigter“ in diesem Sinne. Er hatte Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG, weil das gegen ihn wegen der Vorbereitung der Republikflucht ergangene Urteil nach § 1 StrRehaG aufgehoben worden war (vgl. § 3 Abs. 1 StrRehaG). Der Vater ist 2017 gestorben und die Klägerin ist seine nächste Angehörige. Die Klägerin war jedoch durch die Freiheitsentziehung ihres Vaters zumindest nicht unmittelbar mitbetroffen. Das Gesetz fordert mit dieser Voraussetzung sowohl eine kausale als auch eine zeitliche Beziehung zwischen der Haft des Berechtigten und den Auswirkungen der Haft auf seine Nachkommen. Das Merkmal „unmittelbar“ verlangt eine direkte, unvermittelte Mitbetroffenheit. Eine unmittelbare Mitbetroffenheit kann deswegen nur während der andauernden Haft entstehen. Dies setzt voraus, dass die Nachkommen während der Haftzeit bereits lebten. Vgl. Herzler/Ladner/Pfeifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung (StrRehaG/VwRehaG/BerRehaG), Potsdamer Kommentar, 2. Auflage 1997, § 18, Rn. 8 ff. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/1608, S. 26) heißt es: „5. Nach Absatz 2 erhalten in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigte nahe Hinterbliebene des Betroffenen – sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern – ebenfalls die Unterstützungsleistungen nach Absatz 1, wenn sie auch selbst unmittelbar nicht unerheblich unter dessen Haft mitzuleiden hatten und weitere Nachteile in Kauf nehmen mussten.“ Dem ist zu entnehmen, dass ein Mitleiden während der Haftzeit vorausgesetzt wird. Die Klägerin ist aber nicht durch direkte Begleiterscheinungen der Haft ihres Vaters betroffen gewesen, weil sie erst mehr als vier Jahre nach der Entlassung des Vaters geboren worden ist. Außerdem ist sie nicht durch Umstände der Haft selbst in Mitleidenschaft gezogen worden, sondern mittelbar erst durch die Persönlichkeitsveränderung des Vaters – auch wenn diese durch die Haftbedingungen hervorgerufen worden ist. Soweit die Klägerin vorträgt, durch die Überwachung seitens des Ministeriums für Staatssicherheit habe sich die ganze Familie in einer „haftähnlichen“ Situation befunden, kann sich daraus – worauf auch die Beklagte schon hingewiesen hat – nur dann ein Anspruch auf eine Unterstützungsleistung ergeben, wenn deswegen zuvor eine gerichtliche Rehabilitierung im Sinne des § 12 StrRehaG erfolgt ist. Dass eine solche, von der Klägerin wohl parallel angestrebte gerichtliche Rehabilitierung (schon) vorliegt, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Jedenfalls läge auch der Zeitraum der „haftähnlichen“ Situation, den die Klägerin zumindest mit der Zeit vom 5. November 1965 bis zum 29. Januar 1969 angibt, ebenfalls vor ihrer eigenen Geburt. Eine andere rechtliche Würdigung begründet auch nicht die Gewährung entsprechender Leistungen an die Mutter der Klägerin. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar begründet, dass aufgrund der signifikanten Unterschiede zwischen den anspruchsberechtigten Personenkreisen (Ehegatten einerseits und Kinder andererseits) eine unterschiedliche Bewilligungspraxis erfolgen kann. Dies lässt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennen. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage neben einem Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach § 18 Abs. 3 StrRehaG möglicherweise auch einen Anspruch auf Unterstützungen aus § 18 Satz 1 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz – HHG) geltend macht, wäre eine dahingehende Klage ebenfalls ohne Erfolg. Denn ein Antrag auf Leistungen nach § 18 Satz 1 HHG konnte gemäß § 18 Satz 3 HHG letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden. Der Antrag der Klägerin ging hingegen erst am 3. April 2018 bei der Beklagten ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 StrRehaG gerichtskostenfrei. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1999 – 14 E 91/98 –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.