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Beschluss

19 K 6179/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0414.19K6179.21.00
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Tenor

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist zulässig.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist zulässig. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Das Gericht hat gem. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zu entscheiden, weil die Beklagte seine Zulässigkeit gerügt hat. Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist zwar nicht auf der Grundlage der Sonderzuweisung des § 54 Abs. 1 BeamtStG gegeben. Nach dieser Vorschrift ist für alle Klagen der Beamten und Ruhestandsbeamten aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Sonderzuweisung des § 54 BeamtStG ist, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage in einem Beamtenverhältnis hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2021 – 2 B 3/21 -, juris Rn. 10. Der mit der Klage geltend gemachte Vergütungsanspruch findet seine Grundlage nicht in dem früheren aktiven Beamtenverhältnis oder jetzigen Ruhestandsbeamtenverhältnis des Klägers. Der Kläger macht keine in dem Beamtenverhältnis wurzelnden gesetzlichen Ansprüche geltend, sondern vielmehr vertragliche Ansprüche, die der er aus den mit der Beklagten für die Jahre 2018 bis 2020 geschlossenen „Dozentenverträgen“ herleitet. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ergibt sich vorliegend aber auf der Grundlage der Generalklausel des § 40 Abs. 1 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben, die – wie hier – nicht verfassungsrechtlicher Art und nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind. Die Beteiligten haben mit den genannten „Dozentenverträgen“ Verträge auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts geschlossen. Die Qualifizierung eines Vertrages als öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich hängt nicht von seiner formalen Bezeichnung oder dem subjektiven Willen der Vertragsschließenden ab, weil ihnen insoweit die Dispositionsbefugnis fehlt. Die Abgrenzung richtet sich ausschließlich nach objektiven Kriterien. Dabei macht allein die Beteiligung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft am Vertrag diesen nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, weil sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben sowohl öffentlich-rechtlicher als auch zivilrechtlicher Handlungsformen bedienen kann. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Abgrenzung ist stattdessen der Vertragsgegenstand. Finden die vertraglichen Regelungen – wie hier - in keiner Rechtsvorschrift eine unmittelbare sachlich-inhaltliche Entsprechung, ist entscheidend, ob die Materie sonst dem öffentlichen Recht zugeordnet ist. Als öffentlich-rechtlich sind deshalb Verträge anzusehen, die auf eine Ausgestaltung oder Abänderung öffentlich-rechtlich geregelter Verpflichtungen oder Berechtigungen abzielen, insbesondere Pflichten und Rechte in Über- und Unterordnungsverhältnissen durch vertragliche Regelungen ersetzen, abändern, ergänzen oder näher bestimmen. Gleiches gilt auch für solche Verträge, die inhaltlich so eng mit öffentlich-rechtlichen Berechtigungen oder Verpflichtungen zusammenhängen, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs demselben Rechtsbereich zuzurechnen sind, vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 54 Rn. 54. Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei den zwischen den Beteiligten geschlossenen „Dozentenverträgen“ um öffentlich-rechtliche Verträge. Sie stehen in engem Sachzusammenhang mit dem vom Kläger bei der Beklagten ausgeübten Hauptamt als Feuerwehrbeamter. Der Kläger unterweist im Rahmen seiner Dozententätigkeit als sog. Realbrandausbilder Auszubildende in praktischen Tätigkeiten und Fertigkeiten eines Feuerwehrbeamten, die der Kläger in seinem Hauptamt in Brandschutzeinsätzen zu leisten hatte. Die für die Dozententätigkeit vereinbarte Vergütung ist vertraglich derart mit dem Beamtenverhältnis des Klägers verknüpft, dass der Kläger als sog. interner nebenamtlicher Dozent die über die Beamtenbesoldung hinausgehende vertragliche Vergütung nur erhält, wenn er den Unterricht außerhalb seiner von ihm im Hauptamt zu leistenden Arbeitszeit erteilt (vgl. „Dozentenvertrag vom 25.09.2019/10.10.2019 unter „Honorar“). Hätte sich der Kläger dazu entschieden, den Unterricht ohne zusätzliche Vergütung während seiner Arbeitszeit zu erteilen, wäre er vertraglich gehalten gewesen, vorher die Zustimmung seines beamtenrechtlichen Vorgesetzten einzuholen (vgl. Ziff. 1 der Verfahrensanweisung der Beklagten zur Abrechnung von Aus- und Fortbildungen in der Feuerwehr- und Rettungsdienstschule). Für eine Zuordnung der Dozentenverträge zum öffentlichen Recht spricht im Übrigen auch, dass die Verträge für die Beklagte nicht durch das allgemein für Personalangelegenheiten zuständige Personalamt abgeschlossen wurden, sondern vielmehr in eigener Zuständigkeit von der für den öffentlichen Brandschutz zuständigen Dienststelle des Fachamtes für Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutzes der Beklagten. Die Verlagerung der Zuständigkeit für den Abschluss von „Dozentenverträgen“ auf das für den Brandschutz zuständige Fachamt der Beklagten zielt erkennbar darauf ab, dass bei Festlegung der Vertragsinhalte der „Dozentenverträge“ den Belangen des öffentlichen Brandschutzes möglichst effektiv Rechnung getragen wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.