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Beschluss

13 L 401/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0420.13L401.22.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit dem Eilantrag wendet sich der Antragsteller ausweislich der Begründung seines Antrags gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2022 und beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 13 K 1590/22 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2022 anzuordnen. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 7 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016, BGBl. I S. 2394; zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) geändert) bzw. § 112 JustG NRW statthaft. Nach den genannten Vorschriften entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung und die Zwangsmittelandrohung. Der Antrag ist aber unbegründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 24. Februar 2022 bestehen. Rechtsgrundlage sind § 13 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz - MZG) vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Art. 178 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). Danach ist der Antragsteller gesetzlich auskunftspflichtig. Nach § 7 Abs. 2 MZG sind - je nach erbetener Angabe bzw. Erhebungsmerkmal im Sinne von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 MZG - unter anderem alle volljährigen Haushaltsmitglieder wie der Antragsteller auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich dabei nur auf Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind, § 13 Abs. 1 Satz 2 MZG. § 13 Abs. 2 MZG räumt der Behörde auch die Befugnis ein, die gesetzliche Auskunftspflicht im Wege des feststellenden Verwaltungsakts zu konkretisieren und so mit einem Zwangsgeld zu bewehren. Die im Hauptsacheverfahren angegriffene Verfügung des IT.NRW ist zunächst formell rechtmäßig. Es hat mit IT.NRW insbesondere die zuständige Behörde gehandelt: Nach § 1 der Verordnung über die zuständige Behörde für Bundesstatistiken (vom 11. Februar 1980, GV NRW S. 99) ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundesstatistiken im Sinne des § 15 BStatG - wie hier das MZG - das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik. Zum 1. Januar 2009 wurden per Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums das ehemalige Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen und die Gemeinsamen Gebietsrechenzentren in Hagen, Köln und Münster zum Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) zusammengefasst (Runderlass des Innenministeriums - 52 ‑ 18.00 ‑ 15/08 ‑ vom 15. November 2008, MBl. NRW S. 588). Nach § 3 Satz 2 Nr. 1 des Runderlasses ist IT.NRW die zentrale Statistikstelle des Landes, die die durch EG-, Bundes- und Landesrecht angeordneten Statistiken durchführt. Die Übertagung per Erlass ist ausreichend, weil es sich bei einer Zuständigkeitsregelung nicht um eine wesentliche, durch formelles Gesetz zu regelnde Frage handelt. Der Antragsteller ist auch im erforderlichen Rahmen angehört worden im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. In den Schreiben des Antragsgegners wurde auf die grundsätzlich bestehende Auskunftspflicht hingewiesen, die erst bei vollständigem Eingang des ordnungsgemäßen Erhebungsvordrucks bei IT.NRW erfüllt ist. Auf die Möglichkeit der Zwangsgeldbewehrung wurde gleichfalls hingewiesen. Im Übrigen wäre eine etwaiger Anhörungsmangel nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich oder im Hauptsacheverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW heilbar. Der handschriftlichen Unterschrift bedarf es - anders als der Antragsteller meint - überdies nicht, § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diesen Anforderungen ist hier mit der Schlusszeile „gez. D. O. “ genügt. Die Auskunftspflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 MZG ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. dazu nur VG Köln, Beschluss vom 4. September 2017 ‑ 13 L 2297/17 ‑, sowie VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. Februar 2018 ‑ 12 A 184/17 ‑, juris. Auch das Auswahlverfahren entspricht dem Gesetz und begegnet keinen Bedenken, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. November 2010 ‑ 3 L 91/10 ‑, juris Rn. 30 ff., sowie VG Köln, Beschluss vom 4. September 2017 ‑ 13 L 2297/17 ‑. Keine Bedenken bestehen hinsichtlich des Inhalts der Fragen. Insofern steht dem von statistischen Wissenschaftlern beratenen Gesetzgeber eine gewisse Einschätzungsprärogative zu, die gerichtlich nicht bis ins Letzte zu überprüfen ist. Wenn die ökonomische und soziale Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hingenommen, sondern als permanente Aufgabe verstanden werden soll, bedarf es einer umfassenden, kontinuierlichen sowie laufend aktualisierten Information über die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zusammenhänge. Erst die Kenntnis der relevanten Daten und die Möglichkeit, die durch sie vermittelten Informationen mit Hilfe der Chancen, die eine automatische Datenverarbeitung bietet, für die Statistik zu nutzen, schafft die für eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik unentbehrliche Handlungsgrundlage. Daran gemessen greifen die Beanstandungen des Antragstellers nicht durch, vgl. zum Maßstab und zu den Fragen VG Köln, Beschluss vom 4. September 2017 ‑ 13 L 2297/17 ‑ m. w. Nachw. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sichergestellt ist, dass die Daten des Einzelnen anonymisiert werden, um dadurch den Schutz der Privatsphäre der Befragten zu sichern. § 15 BStatG und § 14 MZG tragen den verfassungsrechtlichen Anforderungen durch die dort vorgeschriebene Trennung und Löschung bestimmter Merkmale über persönliche und sachliche Verhältnisse der Befragten Rechnung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 1987, DVBl. 1987, 1210/1211; BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 – 5 B 95.1993 –, bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 9. Juli 1996 - 3 B 34.96 ‑, juris. Nach §§ 21, 22 BStatG ist die Zusammenführung von Merkmalen, die aufgrund des MZG erhoben wurden, mit Daten aus anderen statistischen Erhebungen zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs außerhalb der statistischen Aufgabenstellung des BStatG verboten und ein Verstoß dagegen unter Strafe gestellt. Die Verwendung der von den Befragten gemachten Angaben ist daher den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an gesetzliche Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechend geregelt. Schließlich ist die Heranziehung des Antragstellers zur Auskunftspflicht auch nicht unverhältnismäßig, weil die Daten teilweise bei anderen Behörden vorliegen; dem Zugriff auf diese Daten, einer sog. Datenübermittlung, stehen die IT.NRW bindenden Vorschriften der Datenschutzgesetze entgegen. Die auf § 63 i.V.m. § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Androhung eines Zwangsgeldes von 200,00 EUR begegnet hinsichtlich Auswahl des Zwangsmittels und Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen Bedenken. IT.NRW war für die Androhung nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW zuständig; einer Anhörung bedurfte es insoweit nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Anwendung von Verwaltungszwang ist im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der Statistik für eine staatliche Politik auch nicht unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei sich das Gericht am Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR orientiert und diesen wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich in hälftiger Höhe angesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.