Beschluss
6 L 643/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0422.6L643.22.00
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der nach seinem tatsächlichen Antragsbegehren (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) sinngemäß auszulegende Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, den beabsichtigten Studienplatztausch der Antragstellerin von der Universität V. an die Universität L. mit dem Studierenden K. O. für das am 15. April 2022 beginnende Sommersemester 2022 für das 1. klinische Semester im Fach Humanmedizin vorläufig zu genehmigen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Genehmigung des Tauschantrages nicht glaubhaft gemacht. Ein mittels einstweiliger Anordnung zu sichernder Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Genehmigung des Tauschantrages besteht mangels Ermessensreduzierung auf Null nicht. Aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich neben dem Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studienfach grundsätzlich auch ein Anspruch auf freie Wahl und damit auch auf Wechsel des Studienortes. Deshalb besteht für die Studierenden bzw. Studierwilligen neben der Möglichkeit, sich an einer anderen Hochschule um die Zulassung in einem höheren Fachsemester zu bewerben, vom Grundsatz her auch die Möglichkeit, in einem Fach mit Zulassungsbeschränkung zu versuchen, das Ziel des Ortswechsels durch einen Tausch des Studienplatzes desselben Studienganges mit dem eines Studierenden einer anderen Hochschule zu erreichen. Da dadurch aber eine ähnliche Wirkung auf das durch die Zulassungsregelungen geschaffene Gefüge der Studienplatzausnutzung bewirkt wird wie im Falle des Ortswechsels, bedarf ein solcher Tausch der Genehmigung durch die beteiligten Hochschulen. Die Genehmigung steht als in Nordrhein-Westfalen gesetzlich nicht geregelte Verwaltungstätigkeit im Ermessen der Hochschulen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 22. April 2020 – 6 L 716/20 –, n.v., m.w.N. Dieses Ermessen ist in erster Linie an dem Zweck des Zulassungsverfahrens auszurichten, das Gefüge der Kapazitätsauslastung zu wahren. Diesem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Genehmigung des Studienplatztauschs gegenüberzustellen. Aus Kapazitätsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Hochschule verlangt, dass die Tauschpartner demselben Semester angehören müssen. Nur dadurch kann eine Überbelegung einzelner Fachsemester vermieden werden. Ebenso kann es bei sachgemäßer Ausübung des Ermessens einer Genehmigung entgegenstehen, wenn infolge des Tauschs nachteilige Veränderungen des Studienablaufs, der Studienorganisation, der Kapazitätsauslastung oder eine Benachteiligung anderer Studierender oder Studienbewerber im betroffenen Fachbereich zu erwarten sind. Stellt sich der Studienplatztausch dagegen als kapazitätsneutral dar und liegen auch keine anderweitigen schutzwürdigen Belange der Hochschule vor, die auf Grund des Einflusses von Art. 12 Abs. 1 GG von einigem Gewicht sein müssen, so kann das Ermessen nur im Sinne der Genehmigung des Tauschs ausgeübt werden (Ermessensreduzierung auf Null). Vgl. Kiefer, Anspruch auf Genehmigung eines Studienplatztauschs gegen die Hochschulen, NVwZ 2010, 351; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 15 L 4683/03 –, juris, Rn. 18 f. jeweils m.w.N. Die Antragsgegnerin hat das ihr eröffnete Ermessen durch eine Verwaltungspraxis konkretisiert, die auf der Internetseite der Antragsgegnerin nachvollzogen werden kann. Vgl. https:// “Bezugsquellen wurden entfernt“ (zuletzt abgerufen am 21. April 2022). Demnach „ist ein Tausch von Studienplätzen grundsätzlich nur in höheren Fachsemestern möglich. Voraussetzungen für den Studienplatztausch sind: - Beide Bewerber/innen müssen an einer Hochschule innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß für das gleiche Studienfach/den gleichen Studiengang und im gleichen Fachsemester eingeschrieben sein. - Bei Staatsexamen Humanmedizin müssen die TauschpartnerInnen im gleichen vorklinischen Fachsemester eingeschrieben sein bzw. im gleichen klinischen Semester. - Der Leistungsstand der TauschpartnerInnen muss vergleichbar sein. - Die Fristen für den Antrag auf Studienplatztausch müssen eingehalten werden. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Studienplatztausch ist in zweifacher Ausfertigung im Studierendensekretariat der Universität L. muss per Post bis spätestens zum letzten Werktag vor Vorlesungsbeginn eingereicht werden (Eingang hier). Die Übereinstimmung hinsichtlich des vergleichbaren Leistungsstandes der TauschpartnerInnen ist zu belegen durch einen Nachweis der bisher erbrachten Leistungen (z.B. Transcript of Records). Falls erforderlich, wird noch eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ vom zuständigen Prüfungsamt von der UzK gefordert. Die Prüfung, ob dies zusätzlich notwendig ist, erfolgt von her nach Eingang des Tauschantrages und der Dokumente. Die Übereinstimmung hinsichtlich Studienfach/Studiengang, Fachsemesterzahl ist durch Beifügung der Studienbescheinigung des beantragten Tauschsemesters mit Angabe des Fachsemesters. Bei einem beantragten Studienplatztausch innerhalb der klinischen Semester (nur bei Humanmedizin), muss die Anzahl der klinischen Semester ausgewiesen sein. Bei einem Antrag auf Studienplatztausch innerhalb der klinischen Semester für den Studiengang Humanmedizin ist zudem das Physikum einzureichen (amtlich beglaubigte Kopie). Ausgehend von dieser grundsätzlichen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin ergibt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kein Anspruch auf (vorläufige) Genehmigung des Tauschantrages. Denn die Antragstellerin befindet sich im 2. klinischen Fachsemester und damit nicht im gleichen – dem 1. klinischen Fachsemester – ihres Tauschpartners. Die Antragstellerin wurde gegen Ende des Wintersemester 2020/2021 an der Universität V. in das 1. klinische Semester eingeschrieben, das sie mit dem Ende des Wintersemesters 2020/2021 gleichfalls beendete. Bei der nunmehr – nach zwei Urlaubssemestern aus familiären Gründen –erfolgten Rückmeldung zum Sommersemester 2022 ist die Antragstellerin nunmehr formal und denklogisch im 2. klinischen Semester bei der Universität V. eingeschrieben. Daran ändert der Umstand, dass die Antragstellerin aufgrund der verspäteten Einschreibung zum Wintersemester 2020/2021 keine Studienleistungen mehr erbringen konnte und sie daher bei der Universität V. ausweislich der Bescheinigung vom 5. April 2022 im 1. klinischen Fachsemester eingeschrieben ist, nichts. Denn auf den Leistungsstand der Antragstellerin kommt es bei der hier relevanten Voraussetzung, dass sich beide Tauschpartner im gleichen klinischen Semester befinden müssen, insbesondere mit Blick auf die weitere Voraussetzung, dass beide Tauschpartner über einen vergleichbaren Leistungsstand verfügen müssen, nicht an. Die vorgenannte Bescheinigung entfaltet auch keine Bindungswirkung für die Antragsgegnerin dergestalt, dass eine davon abweichende Fachsemester-„Einstufung“ der Antragstellerin unzulässig wäre. Denn unabhängig davon, dass die Bescheinigung der Universität V. nach den von Amts wegen durch die Antragsgegnerin eingeholten Auskünften bei der Universität V. auf dem Leistungsstand der Antragstellerin basiert, darf die Antragsgegnerin bei der formalen Zuordnung zu einem Fachsemester auch den – zwischen den Beteiligten insoweit unstreitigen – Studienverlauf berücksichtigen. Dieser gibt für eine formale Nichtberücksichtigung des bereits im Wintersemester 2020/2021 belegten 1. klinischen Fachsemesters nichts her. Auch andere Gründe, aus denen dieses Semester nachträglich bei der Berechnung der Fachsemesteranzahl nicht zu berücksichtigen wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin gemessen an ihrem Studienverlauf durch die Antragsgegnerin formal dem 2. klinischen Fachsemester zuzuordnen ist, stellt sich der beabsichtigte Studienplatztausch aus Sicht der Antragsgegnerin als aufnehmende Hochschule nicht als kapazitätsneutral dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer hat sich dabei an Ziffer 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und den sich daraus ergebenden Wert angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert (vgl. Ziffer 1.5). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.