Urteil
10 K 4896/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0427.10K4896.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
2. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Abschlussprüfung als „Veranstaltungskauffrau“ bei der Beklagten. Die Ausbildung absolvierte die Klägerin im ersten Jahrgang bei der G. B. GmbH in C. (nachfolgend: G. B.) von Oktober 2018 bis April 2022. Die G. B. ist Trägerin einer privaten Bildungseinrichtung, die berufliche Bildungsgänge anbietet. Unter dem 27. November 2017 und 26. März 2018 zeigte die G. B. gegenüber der Bezirksregierung C. des Beigeladenen die Bildungsgänge „Veranstaltungskaufmann/-frau“, „Mediengestalter/-in Bild und Ton“ und „Kaufmann/-frau für Marketingkommunikation“ an. Der Anzeige waren Unterlagen zum Ablauf der Bildungsgänge beigefügt. Für den Bildungsgang „Veranstaltungskaufmann/-frau“ war nach den Unterlagen mit angegebenem Stand vom 27. November 2017 eine dreijährige Ausbildungszeit beginnend ab 1. November 2018 vorgesehen. Die Ausbildung war aufgegliedert in einen Teil 1 mit vollzeitschulischem Unterricht, einen Praktikumsteil (Teil 2) von 18 Monaten in der Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 29. Mai 2021 sowie einen anschließenden Teil 3 mit vollzeitschulischem Unterricht. Der Lehrplan der G. B. verwies auf den Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf „Veranstaltungskaufmann/-frau“ und beinhaltete die Aufzählung der Unterrichtsfächer mit Angaben zur Anzahl der Unterrichtsstunden sowie die Aufzählung der in den jeweiligen Fächern zu behandelnden Themen. Zudem enthielten die Unterlagen eine Aufstellung der vorgesehenen Lehrkräfte. Mit Schreiben vom 16. März 2018 und 25. Mai 2018 bestätigte die Bezirksregierung C. der G. B. ihre Anzeige als Ergänzungsschule nach § 116 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in den Bildungsgängen „Veranstaltungskaufmann/-frau“, „Mediengestalter/-in Bild und Ton“ und „Kaufmann/-frau für Marketingkommunikation“. Im Frühjahr 2018 begehrte die G. B. bei der Beklagten die Zulassung der Ausbildungsgänge „Kaufmann/-frau für Marketingkommunikation“, „Mediengestalter/-in Bild und Ton“ und „Veranstaltungskaufmann/-frau“ zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Beklagte wies die G. B. mit Schreiben vom 2. Mai 2018 darauf hin, dass die Prüfungszulassung bei vollzeitschulischen beruflichen Bildungsgängen eine Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 5 der Berufskollegsanrechnungs- und -zulassungsverordnung (BKAZVO) voraussetze. Im Falle der G. B. liege diese Genehmigung nicht vor. Mit Bescheid vom 4. Mai 2018 erkannte die Bezirksregierung C. gemäß § 2 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an, dass der Besuch der 36-monatigen Ausbildungsgänge „Veranstaltungskaufmann/-frau“ und „Mediengestalter/in Bild Ton“ an der G. B. grundsätzlich gefördert kann wie der Besuch einer öffentlichen Berufsfachschule. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 BAföG nur förderungsrechtliche Bedeutung habe und weder eine Aussage zur Qualität der angebotenen Ausbildung noch eine Anerkennung des Abschlusses beinhalte. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 teilte die Bezirksregierung auf die Anfrage der G. B. mit, dass für die Anerkennung der G. B. als berufsbildende Ergänzungsschule die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Für die bei der G. B. angebotenen Bildungsgänge bestehe nicht das erforderliche besondere öffentliche Interesse, da diese Bildungsgänge bereits an anderen Berufskollegs als vollzeitschulische berufliche Bildungsgänge angeboten würden. Eine Genehmigung der Bildungsgänge nach § 2 Abs. 5 BKAZVO durch die Bezirksregierung C. als Schulaufsichtsbehörde komme nicht in Betracht, da diese Verordnung nur für besondere Ausbildungsangebote zur Bewältigung regionalspezifischer Arbeitsmarktbedürfnisse gelte. Mit Schreiben vom 28. September 2018 forderte die Beklagte die G. B. auf, auf ihren Internetseiten jene Aussagen zu löschen bzw. zukünftig zu unterlassen, mit denen die G. B. behaupte, die Teilnahme an ihren Bildungsgängen führe zur vorbehaltlosen Zulassung zur Abschlussprüfung bei der Beklagten. Im Oktober 2018 erhob die G. B. Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (10 K 6832/18) gegen die Schreiben der Beklagten vom 2. Mai 2018 und 28. September 2018 und begehrte die Feststellung, dass das Absolvieren ihrer Bildungsgänge zur Teilnahme an der Abschlussprüfung bei der Beklagten qualifiziere. Auf den zusätzlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag der G. B. verpflichtete das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 4 B 335/19 – die Beklagte zur Unterlassung der Information gegenüber den Ausbildungsteilnehmern der G. B., dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG nicht möglich sei. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Köln das Eilrechtsschutzersuchen der G. B. mit Beschluss vom 14. Februar 2019 – 10 L 2554/18 – abgelehnt. In seinem Beschluss führte das Oberverwaltungsgericht zur Begründung aus, die BKAZVO sei insoweit unwirksam, als sie Anforderungen aufstelle, die nicht von der ursprünglichen Verordnungsermächtigung gedeckt seien. Ausgehend von den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG und den noch geltenden Konkretisierungen in der BKAZVO erscheine es aber durchaus möglich, dass die Ausbildungsteilnehmer der G. B. unter Berücksichtigung des Ausbildungskonzepts, das die G. B. nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert habe, die Voraussetzungen der Prüfungszulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG erfüllen würden. Mit Bescheid vom 18. März 2019 lehnte die Bezirksregierung C. den Antrag der G. B. auf Anerkennung ihrer Bildungsgänge als Ergänzungsschule nach § 118 Abs. 1 SchulG ab. Mit Bescheid vom 2. September 2019 stellte die Bezirksregierung C. fest, dass in den angezeigten Bildungsgängen der G. B., darunter u.a. Veranstaltungskaufmann/-frau, Mediengestalter/-in Ton und Bild und Kaufmann/-frau für Marketingkommunikation, gemäß § 34 Abs. 4b) SchulG berufsbildender Unterricht erteilt werde, der den Besuch der G. B. als Ergänzungsschule anstelle einer Berufsschule während der Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II vertretbar mache. Unter dem 8. Oktober 2020 beantragte die G. B. bei der Bezirksregierung C. das Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Anerkennung als Ergänzungsschule nach § 118 Abs. 1 SchulG und reichte hierzu erweiterte Unterlagen zu Aufbau und Inhalten ihrer Bildungsgänge ab September 2020 ein (ohne Angabe zum Stand der Unterlagen). Eine förmliche Bescheidung des Antrags vom 8. Oktober 2020 erfolgte nicht. Für den Bildungsgang „Veranstaltungskaufmann/-frau“ war nach den vorgenannten erweiterten Unterlagen eine Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren vorgesehen, bestehend aus einer 11,5-monatigen Theoriephase, einem 22-monatigen praktischen Ausbildungsanteil (Praxisphase) und einer 7-monatigen Prüfungsvorbereitungsphase. Die Praxisphase war in Form einer Lernortkooperation vorgesehen. Hierzu war ein Dreiecksvertrag zwischen dem Bildungsgangteilnehmer, der G. B. und dem jeweiligen Kooperationspartner abzuschließen. Der Kooperationspartner war nach diesem Vertrag verpflichtet, den Bildungsgangteilnehmer bzw. Praktikanten anhand des betrieblichen Ausbildungsplans der Industrie- und Handelskammer zu C. (nachfolgend: IHK) anzuleiten. Die Lernortkooperationspartner konnten dabei individuell gewählt werden oder die feste Lernortkooperation mit den R. C. genutzt werden. Während der Praxisphase war monatlich ein Termin in der G. B. zum Austausch über die Praxisphase oder in Form eines Unterrichts eingeplant. Der Lehrplan der G. B. verwies auf folgende rechtliche Grundlagen: Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. März 2006), Lehrplan für das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen (2010) und Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung. Er enthielt eine Auflistung der Fächer und Aufzählung der darin zu behandelnden Inhalte sowie den Verweis auf die Paragraphen bzw. Ziffern zu diesen Inhalten in den rechtlichen Grundlagen. Außerdem wurde auf eine Gewichtung und Erweiterung der Inhalte aus den rechtlichen Grundlagen entsprechend dem eigenen Innovationsansatz der G. B. hingewiesen. Der Berufsbildungsausschuss der beklagten IHK beschloss in seiner Sitzung am 28. Oktober 2020 eine Richtlinie für die Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung durch Absolventen vollzeitschulischer Bildungsgänge nach § 43 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 2 BKAZVO (nachfolgend: Richtlinie). Bei der Beantragung der Zulassung sei nach dieser Richtlinie unter anderem nachzuweisen, dass der vollzeitschulische oder sonstige Bildungsgang der BKAZVO in ihrer jeweils gültigen Fassung entspreche. Hierzu sei ausreichend, eine Kopie der Genehmigung des Bildungsgangs der Bezirksregierung C. als oberer Schulaufsicht nach § 2 Abs. 5 BKAZVO vorzulegen. Unter dem 19. März 2021 beantragte die G. B. bei der Bezirksregierung C. vorsorglich die Genehmigung nach § 2 Abs. 5 BKAZVO und reichte Unterlagen für ihre Bildungsgänge mit Stand vom 15. März 2021 ein. Gegenüber den mit Antrag vom 8. Oktober 2020 eingereichten Unterlagen ergaben sich Änderungen: Im dritten Teil des Bildungsgangs war eine 2,5-monatige Theoriephase und eine sich anschließende 5-monatige Prüfungsvorbereitungsphase vorgesehen. Als Lernortkooperationspartner durften nur noch Betriebe mit Ausbildungsstätten-Eignung nach dem BBiG gewählt werden. Beigefügt war ein Mustervertrag für den Abschluss der Lernortkooperation zwischen dem Bildungsgangteilnehmer, der G. B. und dem Praktikumsbetrieb. § 4 des Mustervertrags enthielt die Verpflichtung des Praktikumsbetriebs, dem Praktikanten die nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. § 8 des Mustervertrags beinhaltete die Auskunftspflicht des Praktikanten und des Betriebs, der G. B. Einblick in alle ausbildungsrelevanten Unterlagen (Berichtsheft, Ausbildungspläne etc.) zu gewähren. Der Lehrplan bestand aus einer tabellarischen Übersicht der Lernfelder, denen ein oder mehrere Unterrichtsfächer zugeordnet waren. Die Aufzählung der Inhalte der Unterrichtsfächer war um die Verweise auf die einzelnen Lernfelder aus dem Rahmenlehrplan ergänzt. Mit Urteil vom 6. April 2021 – 10 K 6832/18 – wies die erkennende Kammer die zwischenzeitlich erweiterte Klage der G. B. gegen die beklagte IHK u.a. auf Feststellung der Prüfungszulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG und Aufhebung der Richtlinie des Berufsbildungsausschusses ab. Zur Begründung führte die erkennende Kammer im Wesentlichen aus, dass die Klage unzulässig sei, weil die Prüfungszulassung das Verhältnis zwischen dem jeweiligen Absolventen und der IHK betreffe. § 43 Abs. 2 BBiG begründe keine Rechte der ausbildenden Stelle, hier der G. B., gegenüber der IHK. Die gegen die Richtlinie des Berufsbildungsausschusses gerichtete Klage sei ebenfalls unzulässig, weil die Richtlinie ausschließlich das Innenverhältnis bei der beklagten IHK betreffe und keine Außenwirkung gegenüber der G. B. entfalte. Den Antrag der G. B. auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17. Januar 2022 – 14 A 1117/21 – ab. Unter dem 11. Juni 2021 lehnte die Bezirksregierung C. den Antrag der G. B. auf Genehmigung ihrer Bildungsgänge nach der BKAZVO ab. Nach Absprache mit dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen sei die Bezirksregierung C. unzuständig. Bildungsgänge nach der BKAZVO bedürften nur dann der Genehmigung der Bezirksregierung C. als Schulaufsichtsbehörde, wenn sie an einem öffentlichen Berufskolleg oder an einer Ersatzschule stattfinden würden. Diese Schulformen seien schon nach den Vorgaben des SchulG genehmigungspflichtig. Die Absolventen anderer Bildungseinrichtungen (wie z.B. Ersatzschulen) könnten zwar wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2019 festgestellt habe – entgegen dem Wortlaut der BKAZVO – ebenfalls nach § 43 Abs. 2 BBiG zur Prüfung zugelassen werden. Für diese Zulassungsentscheidung sei die Schulaufsichtsbehörde aber nicht zuständig, sondern allein die IHK. Unter dem 14. und 27. Juli 2021 stellte die G.-B. unter Vorlage einer Vollmacht im Namen der Klägerin einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG, hilfsweise nach § 45 Abs. 2 BBiG. Ausweislich der eingereichten Unterlagen besuche die Klägerin den Bildungsgang im Ausbildungsberuf „Veranstaltungskauffrau“ vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2022 an der G.-B.. Im Rahmen der betrieblichen Praxisphase habe die Klägerin ein 9-monatiges Praktikum bei der D.-S. GmbH (Dezember 2020 bis August 2021), ein 4-monatiges Praktikum bei der D. J. (August 2020 bis November 2020) und ein 5-monatiges Praktikum bei der Agentur N. GmbH (November 2019 bis März 2020) absolviert. Die Praktikumsverträge wurden, ausgenommen der D. J., unter Verwendung des Dreiecks-Mustervertrags der G. B. für die Durchführung der betrieblichen Praxisphase abgeschlossen, indes ohne vom Geschäftsführer der G. B. unterzeichnet worden zu sein. Im Praktikumszeugnis der Agentur N. findet sich ein Hinweis auf das Ziel der Ausbildung als Veranstaltungskauffrau. Mit Bescheid vom 30. August 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ab. Eine Zulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG scheide aus, weil die Klägerin nicht entsprechend der Richtlinie der IHK eine Bescheinigung darüber vorgelegt habe, dass der besuchte Bildungsgang der BKAZVO entspreche. Eine Zulassung nach § 45 BBiG scheide ebenfalls aus, weil die Klägerin nicht mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben sei, in dem Beruf tätig gewesen sei. Auch der zuständige Prüfungsausschuss komme zum Ergebnis, dass die Klägerin nicht zur Prüfung zugelassen werden könne. Die Klägerin hat am 22. September 2021 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor: Die G. B. sei eine sonstige Bildungseinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 BBiG. Auf sie sei die BKAZVO tatbestandlich nicht anwendbar. Eine Genehmigungspflicht der Bezirksregierung C. nach der BKAZVO bestehe demnach nicht. § 43 Abs. 2 BBiG verlange nur eine Gleichwertigkeit und keine Gleichartigkeit mit der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Ob der Bildungsgang an der G. B. den Anforderungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspreche, sei nicht im Rahmen der Prüfungszulassung zu entscheiden, sondern am Prüfungsergebnis zu ersehen. Im Übrigen habe die Bezirksregierung C. diese Entsprechung zum Ausdruck gebracht durch andere Entscheidungen, namentlich die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 BAföG vom 4. Mai 2018 und vom 20. Mai 2021, die Anerkennung der Schulpflichterfüllung nach § 34 Abs. 4b) SchulG sowie die Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt nach § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 24. September 2018. Gleiches gelte für die beklagte IHK, die mit Schreiben vom 18. Februar 2022 bestätigt habe, dass in den Bildungsgängen der G. B. zu den Ausbildungsberufen „Veranstaltungskaufmann/-frau“, „Mediengestalter/-in Bild und Ton“ und „Kaufmann/-frau für Marketingkommunikation“ jeweils Qualifizierungsbausteine nach § 3 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO) zur Vorbereitung auf die jeweilige Ausbildung vermittelt würden. Eine Ausbildereignung der Praktikumsbetriebe sei normativ nicht vorgeschrieben. Für die Zulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG seien die Angaben im Berichtsheft der Auszubildenden irrelevant, weil Bezugspunkt der Zulassungsentscheidung allein der Bildungsgang sei. Im Übrigen würden die Teilnehmer während der Praktikumszeit durch Präsenztage an der G. B. durchgehend begleitet. Im Bedarfsfall könne die Kommunikation mit den Praktikumsbetrieben von einer Mitarbeiterin der G. B. geführt werden. In schulischer Hinsicht sei eine Abbildung des Rahmenlehrplans, wie dies für Berufsschulen vorgesehen sei, für die G. B. als sonstige Bildungseinrichtung nicht notwendig. Dennoch habe die G. B. ihre Bildungsgänge unter Zugrundelegung dieser Vorgaben konzipiert. Die Klägerin beantragt, (I) 1) den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2021 aufzuheben und 2) der Beklagten aufzugeben, die Klägerin zur Abschlussprüfung als Veranstaltungskauffrau zuzulassen, hilfsweise den Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Abschlussprüfung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, hilfsweise den Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Abschlussprüfung von ihrem Prüfungsausschuss bescheiden zu lassen, (II) den Beschluss des Berufsbildungsausschusses der Beklagten vom 28. Oktober 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt vor: Die Bildungsgänge der G. B. hätten strukturelle, qualitative und inhaltliche Mängel. Eine Zulassung zur Abschlussprüfung nach der Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 2 BBiG scheitere an der fehlenden Genehmigung der Bezirksregierung C. als Schulaufsichtsbehörde. Diese Genehmigung sei nach der insoweit noch gültigen und auf die G. B. anwendbaren BKAZVO erforderlich. Die BKAZVO verlange in inhaltlicher Hinsicht, dass der jeweilige Bildungsgang an der für den anerkannten Ausbildungsberuf erlassenen Ausbildungsordnung, dem Rahmenlehrplan und dem Landeslehrplan orientiert sei. Ferner sei auch die Ausbildereignung eine wesentliche Anforderung. Diese sei bei den Praktikumsbetrieben im Rahmen der Bildungsgänge der G. B. nicht gewährleistet. Das beigeladene Land stellt keinen Antrag. Für das beigeladene Land trägt die Bezirksregierung C. vor: Die Praktikumsbetriebe, in denen die Auszubildenden der G. B. ihre Praxisphase absolvieren würden, würden nicht durchgängig über die erforderliche Ausbildereignung verfügen. Der im Klageverfahren von Seiten der Klägerin vorgelegte Ausbildungsplan der G. B. für den Bildungsgang der Klägerin stimme nicht mit dem Ausbildungsplan überein, der der Bezirksregierung C. zum Zeitpunkt der Anmeldung des Bildungsgangs im März 2018 vorgelegen habe. Auch der neue Ausbildungsplan der G. B. von 2021 weise grundsätzliche Mängel der schulischen und fachpraktischen Ausbildung auf. Der Ausbildungsplan beachte nicht den Rahmenlehrplan von 2006, weil er nicht die Lernfelder des kompetenzorientierten Unterrichts umsetze. Es fehle eine systematische, didaktische Jahresplanung, die durch Beschreibung der Lernsituationen darlege, wie und in welchen Ausbildungsabschnitten die Zielsetzungen der Lernfelder umgesetzt werden würden. Der (neue) Ausbildungsplan der G. B. orientiere sich an isolierten Fachinhalten und nicht an den Arbeits- und Geschäftsprozessen im Ausbildungsberuf. Es werde allenfalls Fachwissen, aber nicht der Erwerb von Kompetenzen im Beruf vermittelt. Die Dozenten der G. B. würden bis auf wenige Ausnahmen über keine Lehrbefähigung verfügen. Es gebe keine systematische Kooperation der G. B. mit den Praktikumsbetrieben. Die G. B. überprüfe nicht, ob die Betriebe die in Bezug genommene Ausbildungsordnung beachten würden. Insgesamt werde aus schulfachlicher Sicht eine Zulassung zur Abschlussprüfung bei der IHK nicht befürwortet. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Bezirksregierung C. nicht für die Genehmigung des Bildungsganges der G. B. nach der BKAZVO zuständig. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2022 – 14 B 1810/21 – hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Beschwerde einer Mitschülerin der Klägerin gegen den ablehnenden Beschluss der erkennenden Kammer vom 10. November 2021 – 10 L 1347/21 – der beklagten IHK im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Mitschülerin der Klägerin vorläufig zur Abschlussprüfung zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seiner Begründung auf die Schreiben der Bezirksregierung C. vom 4. Mai 2018 und vom 2. September 2019 gestützt. Die Bezirksregierung C. habe darin anerkannt, dass zum einen der Besuch der G. B. nach dem BAföG gefördert und zum anderen, dass mit dem Besuch der G. B. die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt werden könne. Hieraus ergäben sich Anhaltspunkte, dass der an der G. B. angebotene Bildungsgang dem anerkannten Ausbildungsberuf „Veranstaltungskaufmann/-frau“ entspreche. Die Indizwirkung dieser Entscheidungen habe die Bezirksregierung C. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht entkräftet. In der Folgezeit hat die erkennende Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Klägerin mit Beschluss vom 7. März 2022 – 10 L 1647/21 – der beklagten IHK aufgegeben, die Klägerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zur Abschlussprüfung zuzulassen. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat die Bezirksregierung C. die G. B. angehört zur Aufhebung des Bescheids über die Möglichkeit der Schulpflichterfüllung nach § 34 Abs. 4b) SchulG sowie zur Aufhebung der förderrechtlichen Anerkennung nach § 2 Abs. 2 BAföG für den Bescheid vom 20. Mai 2021, mit dem die erste Anerkennung vom 4. Mai 2018 verlängert worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, auch im zugehörigen Verfahren 10 L 1647/21 sowie in den früheren Verfahren der G. B. gegen die Beklagte (10 K 6832/18 und 10 L 2554/18) und in den Parallelverfahren weiterer Bildungsgangteilnehmer der G. B. (10 K 4769/21 und zugehörig 10 L 1611/21, 10 K 4827/21 und zugehörig 10 L 1629/21, 10 K 4895/21 und zugehörig 10 L 1646/21, 10 K 4623/21 und zugehörig 10 L 1347/21, 10 K 4897/21 und zugehörig 10 L 1648/21, 10 K 4615/21 und zugehörig 10 L 1576/21, 10 K 4629/21 und zugehörig 10 L 1581/21, 10 K 4639/21 und zugehörig 10 L 1583/21, 10 K 4643/21 und zugehörig 10 L1585/21, 10 K 4644/21 und zugehörig 10 L 1586/21, 10 K 4687/21 und zugehörig 10 L 1593/21). Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise unzulässig und soweit zulässig, unbegründet. Sie hat weder mit dem ersten Hauptantrag (I.) noch mit den zugehörigen Hilfsanträgen (II.) noch mit dem zweiten Hauptantrag (III.) Erfolg. I. Der erste Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 30. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 43 Abs. 2 BBiG (1.) noch aus § 45 Abs. 2 BBiG (2.). 1. Ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG besteht nicht. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. § 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG bestimmt, dass ein Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht, wenn er nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist (Nr. 1), systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird (Nr. 2) und durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (Nr. 3). Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Prüfung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG in einem vorgelagerten Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 5 BKAZVO der Schulaufsichtsbehörde obliegt. Mit Blick auf diese zwischen den Beteiligten streitige Frage weist die Kammer jedoch auf ihre Bedenken ob des Geltungsanspruchs des § 2 BKAZVO hin. Die BKAZVO, die gestützt auf die nicht mehr existente Ermächtigungsgrundlage in § 43 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BBiG in der Fassung gültig vom 23. März 2005 bis zum 31. Juli 2011 erlassen worden ist, wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für teilweise unwirksam angesehen. Der Grund war die Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage durch den Verordnungsgeber mit den tatbestandlichen Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 BKAZVO „regionalspezifisches Arbeitsmarktbedürfnis“ und „öffentliches oder als Ersatzschule genehmigtes privates Berufskolleg“. Vgl. im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 4 B 335/19 –, juris, Rn. 53 ff. Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Ausgehend davon hat die Kammer zum einen erhebliche Bedenken, ob der verbleibende Teil des § 2 BKAZVO isoliert fortbestehen kann. Denn dieser Teil gibt in § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BKAZVO die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBiG wieder und ergänzt sie in § 2 Abs. 2 BKAZVO für Bildungsgänge in anerkannten Ausbildungsberufen lediglich um den Verweis auf die Landeslehrpläne und die Ausbildungsordnungen. Zusätzlich regelt § 2 Abs. 5 BKAZVO das Genehmigungserfordernis für den Bildungsgang durch die Schulaufsichtsbehörde. In Anbetracht dieses vergleichsweise geringfügigen Regelungsgehalts steht die Funktionslosigkeit des § 2 BKAZVO im Raum. Zum anderen begegnet die Genehmigungspflicht in § 2 Abs. 5 BKAZVO insofern rechtlichen Bedenken, als sie die Prüfungszulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG an die Genehmigung einer Landesbehörde zur Errichtung des Bildungsganges knüpft. Auf diese Weise nimmt eine Landesbehörde mittelbar die Entscheidung über die Prüfungszulassung vorweg, die nach § 43 Abs. 2 i.V.m. § 71 BBiG bundesgesetzlich der zuständigen (Industrie- und Handels)Kammer vorbehalten ist. Auch insoweit liegt die Annahme nahe, dass die BKAZVO die Grenzen der ursprünglichen gesetzlichen Ermächtigung überschreitet. Denn die ursprüngliche Ermächtigung enthielt nicht die Befugnis für den Verordnungsgeber zum Erlass einer (zusätzlichen) Genehmigungspflicht. Ungeachtet der Frage der (hier nicht vorliegenden) Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde besteht kein Anspruch auf die Prüfungszulassung, weil jedenfalls die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG nicht vorliegen. Der Bildungsgang „Veranstaltungskaufmann/-frau“ der G. B. entspricht nicht der Berufsausbildung in dem entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf. Ob der absolvierte Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht, ist auf der Grundlage der Maßgaben zu beantworten, die für die duale Ausbildung gelten. Denn § 43 Abs. 2 BBiG ermöglicht die Zulassung zur Abschlussprüfung für diejenigen, die die berufliche Handlungsfähigkeit nicht in der dualen Ausbildung, sondern im Rahmen eines Bildungsganges in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung erworben haben, wenn der Bildungsgang der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Die Bestimmung dient nicht der Etablierung eines neuen schulischen Berufsbildungssystems, sondern soll die Heranführung des bestehenden schulischen Berufsbildungssystems an das Berufsbildungssystem nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung sicherstellen, vgl. Drucksache 15/4752, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (17. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 15/3980 – Entwurf eines Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG) vom 26. Januar 2005, S. 36. Die G. B. ist zwar eine angezeigte Ergänzungsschule in freier Trägerschaft nach § 116 Abs. 1 SchulG und unterfällt jedenfalls als sonstige Berufsbildungseinrichtung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 43 Abs. 2 BBiG. Der streitgegenständliche Bildungsgang erfüllt jedoch nicht die Vorgaben, die § 43 Abs. 2 BBiG für eine Entsprechung mit dem jeweiligen Ausbildungsberuf aufstellt. Dabei ist zu beachten, dass es nach § 43 Abs. 2 BBiG nicht darauf ankommt, ob der jeweilige Absolvent des Bildungsgangs im Einzelfall die erforderliche berufliche Kompetenz erworben hat. Maßstab für die Prüfung der Entsprechung nach § 43 Abs. 2 BBiG ist vielmehr der jeweilige Bildungsgang in seiner abstrakten Konzeption. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, wonach „ dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf“ (Hervorhebung eingefügt) entsprechen muss. Für die Konzeption des Bildungsgangs sind § 43 Abs. 2 BBiG in zweierlei Hinsicht Vorgaben zu entnehmen: erstens hinsichtlich des Ausbildungsziels und zweitens hinsichtlich des Ausbildungswegs. Bei der Überprüfung der Konzeption des Bildungsgangs nach den Vorgaben des § 43 Abs. 2 BBiG kommt der Behörde kein Beurteilungsspielraum zu, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 1993 – 11 C 12.92 –, juris, Rn. 30 ff. (zur Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 2 BAföG); offenlassend, aber mit entsprechender Tendenz: Verwaltungsgericht (VG) Leipzig, Urteil vom 6. April 2016 – 4 K 2082/14 –, juris, Rn. 18; a. A. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Mai 1979 – IX 3213/77 –, juris, Rn. 17. Die erste Anforderung ergibt sich aus der bereits dargelegten Zielrichtung der Vorschrift, die Berufsausbildung auf einem anderen Weg als in der dualen Ausbildung zu ermöglichen. Dabei ist die Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG zu verstehen. Danach hat die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner für den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu sorgen. Das hat zur Konsequenz, dass der Auszubildende im Bildungsgang nach § 43 Abs. 2 BBiG die gleichen beruflichen Qualifikationen erworben haben muss wie der Ausbildende in dem dualen Ausbildungsgang, vgl. VG Leipzig, Urteil vom 6. April 2016 – 4 K 2082/14 –, juris, Rn. 18. Neben den gleichen Qualifikationen ist für die Berufsausbildung i.S.v. § 1 Abs. 3 BBiG darüber hinaus erforderlich, dass sich die Berufsausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang vollzieht. Das führt zur zweiten Anforderung des § 43 Abs. 2 BBiG, namentlich dem Ausbildungsweg. Insoweit stellt insbesondere § 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG inhaltliche und systematische Vorgaben auf, darunter die Gleichwertigkeit des Bildungsgangs nach Inhalt, Anforderung und zeitlichen Umfang (Nr. 1), die systematische Gliederung des Bildungsgangs (Nr. 2) und eine hinreichende Lernortkooperation (Nr. 3). Nach dem Konzept des streitgegenständlichen Bildungsgangs ist weder das Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit als Ausbildungsziel noch ein geordneter Ausbildungsweg gewährleistet. Vergleichsmaßstab ist dabei nach § 43 Abs. 2 BBiG die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit, wie sie in der dualen Ausbildung in dem jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt. In der dualen Ausbildung erfolgt die Vermittlung der notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG) im schulischen Bereich an Hand des Rahmenlehrplans und Landeslehrplans für den jeweiligen Beruf, im vorliegenden Fall: Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11. Mai 2001, https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/Bildung/BeruflicheBildung/rlp/VeranstaltungsKfm.pdf, zuletzt abgerufen am 25. April 2022; Lehrplan zur Erprobung für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau, Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 17. August 2001, https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/_lehrplaene/a/veranstaltungskauffrau.pdf, abgerufen am 25. April 2022, sowie im betrieblichen Bereich an Hand der jeweiligen Ausbildungsordnung, im vorliegenden Fall: Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft, BGBl I 2001, 1262 (1878), juris, (KflDiAusbV). Dass in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBiG nur die jeweilige Ausbildungsordnung und nicht auch der jeweilige Rahmenlehrplan erwähnt wird, steht dem nicht entgegen. Grund dafür ist die föderale Zuständigkeitsordnung, wonach der Bund nur die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der außerschulischen Berufsbildung hat und die Länder für die schulische berufliche Bildung zuständig sind. Der Rahmenlehrplan ist auf die Ausbildungsordnung jeweils abgestimmt, vgl. Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau (s.o.), Teil I Vorbemerkungen, Seite 2, 2. Absatz. Dies zeigt, dass sich die duale Ausbildung im betrieblichen Bereich nicht isoliert von dem schulischen vollzieht, sondern dass beide als Einheit aufeinander bezogen sind. § 43 Abs. 2 BBiG setzt an die Stelle der Einheit der dualen Ausbildung den Bildungsgang „in der berufsbildenden Schule oder sonstigen Berufsbildungseinrichtung“. Die G. B. ist als die zuständige Bildungseinrichtung verantwortlich für die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit in der Einheit aus schulischen Lerninhalten sowie betrieblichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten. Diesem Maßstab genügt der streitgegenständliche Bildungsgang der G. B. mit Ausbildungsbeginn 1. November 2018 nicht. Insbesondere fehlt ein Gesamtkonzept, das schulische und betriebliche Inhalte verknüpft. Der Lehrplan der G. B. für den Bildungsgang „Veranstaltungskaufmann/-frau““ mit Stand vom 27. November 2017, den die G. B. mit ihrer Anzeige bei der Bezirksregierung C. eingereicht hat, ist allein auf den schulischen Teil des Bildungsgangs bezogen. Bezüge zur Praxisphase (Teil 2 des Bildungsgangs) enthält der Lehrplan nicht. Gleiches gilt auch für den wohl erstmals im hiesigen Verfahren vorgelegten Ausbildungsplan zum Ausbildungsgang „Veranstaltungskaufmann (m/w/d)“ mit Ausbildungsbeginn 1. November 2018 (ohne Angabe zum Stand des Plans). Dieser Plan wurde offenbar erst nach dem Beginn des Ausbildungsjahrganges im November 2018 erstellt, was sich an der vollständigen Übereinstimmung mit dem bei der Bezirksregierung eingereichten Plan mit angegebenem Stand vom 15. März 2021 zeigt. Zieht man nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG für die Beurteilung der Entsprechung des streitgegenständlichen Bildungsgangs mit der Ausbildung im dualen System jedenfalls für den schulischen Ausbildungsteil den Rahmen- und Landeslehrplan im jeweiligen Beruf als Vergleichsmaßstab heran, vgl. Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11. Mai 2001, Seite 5 ff., https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/Bildung/BeruflicheBildung/rlp/VeranstaltungsKfm.pdf, zuletzt abgerufen am 25. April 2022; Lehrplan zur Erprobung für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau, Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 17. August 2001, https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/_lehrplaene/a/veranstaltungskauffrau.pdf, abgerufen am 25. April 2022, fällt der fehlende Bezug zum beruflichen Handeln im Lehrplan der G. B. auf. Während die Rahmen- und Landeslehrpläne im dualen Ausbildungssystem Lehrinhalte in Beziehung auf konkretes berufliches Handeln durch konkrete berufsbezogene Aufgabenstellungen in Lernfeldern beschreiben, beinhaltet der Lehrplan der G. B. in der Fassung vom 27. November 2017 nur eine Aufzählung der Unterrichtsfächer und Themenfelder. Der zuletzt eingereichte Lehrplan der G. B. enthält zwar an zahlreichen Stellen Änderungen und beschreibt, wohl auf Hinweise des Beigeladenen hin, nunmehr auch Lernfelder. Gleichwohl folgt er der bisherigen Systematik der zuvor vorgelegten Lehrpläne, indem er sich in erster Linie an der Vermittlung von Fachwissen im Unterricht orientiert. Dabei werden einzelne Inhalte aus den Lernfeldern herausgelöst und verschiedenen Unterrichtsfächern des Bildungsgangs an der G. B. zugeordnet, teilweise auch mehrfach. Das zeigt, dass die G. B. im schulischen Teil ihres Bildungsganges themenfeldbezogen, fachsystematisch Wissen vermittelt. Sie hat aber kein Konzept, welche konkreten berufsbezogenen Lehrinhalte mit welchen konkreten (pädagogischen) Mitteln bzw. Aufgabenstellungen vermittelt werden sollen, um den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit bei den Auszubildenden sicherzustellen. Hinsichtlich des betrieblichen Teils der Ausbildung legt § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBiG explizit den Inhalt und die Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung als Vergleichsmaßstab fest. Hierzu gehört insbesondere auch der Ausbildungsrahmenplan, vgl. Anlage 3 der KflDiAusbV, der konkrete berufliche Zielvorgaben und die hierzu zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Einzelnen formuliert. Demgegenüber hat die G. B. keine Planung der zu vermittelnden Inhalte für den betrieblichen Teil ihres Bildungsganges (Teil 2) vorgelegt. Schon aus diesem Grund lässt sich nicht feststellen, dass der streitgegenständliche Bildungsgang an der G. B. gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBiG nach Inhalt und Anforderung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist. Der Verweis in den Unterlagen der G. B. auf die jeweilige Ausbildungsordnung und deren Anwendung im Praktikumsbetrieb genügt dagegen nicht, weil Gegenstand der Vergleichbarkeitsprüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG der Bildungsgang als solcher ist, so wie er nach den Plänen der für die Ausbildung zuständigen Berufsbildungseinrichtung, hier der G. B., konzipiert ist. Zudem ist die Ausbildungsordnung auf die Ausbildung im dualen System zugeschnitten. Aus den Unterlagen der G. B. ist nicht zu erkennen, wie die jeweiligen Pläne aus dem dualen Ausbildungssystem (Ausbildungsrahmenplan, Rahmenlehrplan und Landeslehrplan) in dem G.-Bildungsgang umgesetzt werden sollen. Zwar gibt die G. B. diese Pläne vollständig in ihren Unterlagen wieder, ohne jedoch die Lehrinhalte dieser Pläne auf das eigene Konzept anzupassen. Dies wäre vor dem Hintergrund des zeitlich und konzeptionell anders strukturierten Bildungsgangs der G. B. jedoch erforderlich gewesen. Das Fehlen eines einheitlichen Gesamtkonzepts für den schulischen und betrieblichen Teil des Bildungsganges der G. B. führt weiter dazu, dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBiG nicht erfüllt sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz Nr. 2 BBiG muss die Ausbildung systematisch durchgeführt werden. Dies setzt eine didaktische Planung der gesamten Ausbildung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht voraus. Diese ist hier nicht gegeben. Im dualen System wird der Ablauf der Ausbildung an den verschiedenen Lernorten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht durch die maßgebliche Ausbildungsordnung, den Ausbildungsrahmenplan, den Rahmenlehrplan und den Landeslehrplan in weitem Umfang vorgeprägt. Diese Regelungen sind aufeinander abgestimmt und beschreiben in einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in welchen Zeiträumen an welchen Lernorten zu vermitteln sind. Daneben liegt in der dualen Ausbildung vor Beginn der betrieblichen Ausbildung ein auf das konkrete Ausbildungsverhältnis bezogener Ausbildungsplan vor, der den Ablauf der fachpraktischen Ausbildung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht festlegt. Durch diese Vorgaben wird in der dualen Ausbildung sichergestellt, dass an den verschiedenen Lernorten die erforderlichen beruflichen Kompetenzen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht systematisch und aufeinander abgestimmt vermittelt werden. Eine solche sachliche und zeitliche Gliederung besteht für den streitgegenständlichen Bildungsgang der G. B. nicht. Der Lehrplan für den schulischen Teil enthält neben der Aufzählung der Themen und der jeweiligen Fächer keine konkrete zeitliche Gliederung. Durch die Zuordnung eines Themenbereichs zu mehreren Fächern wird auch die Systematik der Vermittlung der genannten Themen nicht deutlich. Es bleibt unklar, wie und in welchem Umfang das jeweilige Thema in den einzelnen Fächern aufgeteilt und behandelt werden soll. Für den betrieblichen Teil fehlt eine eigene Planung der Ausbildungsinhalte durch die G. B. gänzlich. Auch eine systematische Verzahnung der betrieblichen und schulischen Inhalte ist nach den vorgelegten Unterlagen der G. B. nicht erkennbar. Verweise in den Plänen der G. B. auf die rechtlichen Vorgaben und Pläne für die duale Ausbildung bzw. ihre Beifügung können die (eigene) systematische Planung des Bildungsgangs nicht ersetzen, weil wegen der andersartigen Struktur der Ausbildung an der G. B. die sachliche und zeitliche Gliederung aus der dualen Ausbildung nicht unmittelbar übertragen werden können. Schon in zeitlicher Hinsicht weicht die Ausbildung an der G. B. von der an Ausbildungsjahren ausgerichteten Gliederung der dualen Ausbildung ab. Zudem verlagert die für die gesamte Ausbildung verantwortliche G. B. durch die lange Praktikumsphase einen großen Teil der Ausbildung in das sog. Praktikumsunternehmen. Dieses Unternehmen ist aber, anders als der Ausbildungsbetrieb in der dualen Ausbildung, nicht die verantwortliche Ausbildungsstelle, die vielmehr die G. B. bleibt. Deshalb ist es erforderlich, dass die G. B. für den gesamten Zeitraum der Ausbildung den Ablauf an den jeweiligen Lernorten in sachlicher und zeitlicher Hinsicht gliedert, so dass erkennbar wird, wann, was und wie der Auszubildende lernt. Denn nur an Hand einer vergleichbar detaillierten Gliederung, wie sie für den betrieblichen Bereich der Ausbildungsordnung und dem Ausbildungsrahmenplan sowie für den schulischen Bereich dem Rahmenlehrplan und dem Landeslehrplan zu entnehmen ist, lässt sich die Entsprechung des Bildungsganges mit der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erkennen. Zudem ist es wegen der Verlagerung wesentlicher Teile der Ausbildung in das sog. Pflichtpraktikum unverzichtbar, dass die G. B. als die nach § 43 Abs. 2 BBiG für die Ausbildung (allein) zuständige Bildungseinrichtung die Ausbildung im Praktikumsunternehmen kontinuierlich begleitet und in geeigneter Weise nachprüft, dass in diesem fachpraktischen Ausbildungsteil ein zuvor von ihr in Abstimmung mit dem Unternehmen erstellter Plan eingehalten wird. Dies ist nach dem dargelegten Konzept der G. B. bisher nicht der Fall. Der vorgelegte Mustervertrag über die Durchführung der betrieblichen Praxisphase im Ausbildungslehrgang zeigt vielmehr, dass es nach dem Konzept der G. B. allein Sache des Praktikumsunternehmens sein soll, die 22 Monate dauernde und einen erheblichen Teil der 36-monatigen Ausbildung betreffende Praxisphase zu gestalten. Denn nach § 4 a) des Mustervertrages der G. B. verpflichtet sich das Praktikumsunternehmen lediglich allgemein, die nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, ohne dass nähere Vorgaben über die Gestaltung der Ausbildung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht gemacht werden. Eine nähere Überprüfung des Ausbildungsablaufs findet nach den Angaben der G. B. nur anlassbezogen statt, wenn eine Rückkoppelung mit dem Ausbildungsteilnehmer dies erforderlich macht. Dass eine durchgehende Verlaufskontrolle durch die G. B. nicht stattfindet, zeigt sich exemplarisch daran, dass in den weiteren bei der Kammer anhängigen Verfahren die Praktikumsverträge bei mehreren Auszubildenden nicht unter Verwendung des Mustervertrags abgeschlossen worden sind und auch nicht die Verpflichtung des jeweiligen Praktikumsbetriebs beinhalten, den Praktikanten entsprechend der Ausbildungsordnung auszubilden. Dies zeigt sich auch im Falle der Klägerin, deren Praktikumsverträge lediglich teilweise unter Verwendung des Mustervertrags abgeschlossen worden sind und aber auch insoweit nicht von einem Vertreter der G. B. mitunterzeichnet worden sind. Soweit ersichtlich hat die G. B. im konkreten Fall weder die Praktikumsverträge geprüft noch anderweitig dafür Sorge getragen, dass die erforderlichen Ausbildungsinhalte in der Praxisphase vermittelt werden. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die G. B. beispielsweise an Hand der Berichtshefte der Auszubildenden nachvollzieht, ob die dokumentierten Tätigkeiten im Betrieb den Ausbildungsinhalten entsprechen. Ausweislich des Merkblatts der G. B. „Vorgehen – Vorbereitung auf die Praxisphase“ (Stand September 2020) soll das Berichtsheft nur vom Unternehmen kontrolliert und unterzeichnet werden. Eine Überprüfung durch die G. B. als die nach § 43 Abs. 2 BBiG zuständige Bildungseinrichtung ist demnach nicht vorgesehen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Überprüfung im vorliegenden Fall entgegen dem eigenen Merkblatt der G. B. dennoch erfolgt ist. Die im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellte Anforderung einer hinreichenden Kontrolle über die fachpraktische Ausbildung im Praxisbetrieb, vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 4 B 335/19 –, juris, Rn. 62, ist auf diese Weise nicht sichergestellt. Auch die während der Praxisphase monatlich stattfindenden Unterrichtstage genügen nach den bisherigen Unterlagen der G. B. und den Darlegungen im hiesigen Verfahren nicht, um eine hinreichende Kontrolle zu belegen. Denn ausweislich des genannten Merkblatts der G. B., das wohl nach dem Beschluss erstellt worden ist, soll an diesen Präsenztagen neben Vorträgen von Referenten und dem Austausch untereinander lediglich die „Möglichkeit“ bestehen, persönlich über „Herausforderungen innerhalb des Praxisbetriebs“ zu sprechen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Überprüfung der Inhalte im Praxisbetrieb durch Fachpersonal der G. B. nicht notwendig vorgesehen ist, sondern allenfalls ein Gespräch stattfindet, sofern der Auszubildende von sich aus von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Auch sind diese Präsenztage keineswegs durchgehend verpflichtend, da die Auszubildenden nach dem Merkblatt von ihrem Betrieb insoweit freigestellt werden können. Eine Teilnahmepflicht entfällt auch, wenn die Praxisphase außerhalb eines Radius von 50 Kilometern stattfindet. In der Zusammenschau dieser Aspekte wird deutlich, dass die G. B. nach ihrem Konzept die Verantwortung für die Ausbildung in der Praxisphase nahezu vollständig auf das Praktikumsunternehmen und den Auszubildenden verlagert. Dass dies im vorliegenden Fall anders gewesen sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BBiG nicht vorliegen, können die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, unter anderem hinsichtlich der Lehrbefähigung des Lehrpersonals, der Ausbildereignung der Praxisbetriebe und möglichen Mängeln im Berichtsheft, offenbleiben. Unerheblich ist ferner, dass der Beigeladene den streitgegenständlichen Bildungsgang der G. B. nach § 2 Abs. 2 BAföG mit Bescheiden aus dem Jahr 2018 und 2021 als gleichwertig mit dem Besuch einer öffentlichen Berufsfachschule anerkannt hat. Soweit dieser Anerkennung im Rahmen eines Eilverfahrens eine Indizwirkung zukommen kann, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2021 – 14 B 1810/21, 1811/21, 1812/21 –, gilt dies jedenfalls nicht, wenn sich nach eingehender Prüfung im Hauptsacheverfahren das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG nicht feststellen lässt. Im Übrigen ist hinsichtlich einer möglichen Indizwirkung zu berücksichtigen, dass die Bezirksregierung C. entsprechende Schritte zur Aufhebung des Bescheids vom 20. Mai 2021 eingeleitet hat. Gleiches gilt für die Feststellung des Beigeladenen nach § 34 Abs. 4b) SchulG vom 2. September 2019, wonach der Besuch des streitgegenständlichen Bildungsgangs der G. B. anstelle einer Berufsschule während der Dauer der Schulpflicht vertretbar sein soll. Im Übrigen ist mit dem Umstand, dass die Schulpflicht an einer Ersatzschule erfüllt werden kann, nicht zwangsläufig die Anerkennung verbunden, dass dort auch Bildungsinhalte wie an einer Berufsschule vermittelt werden (vgl. demgegenüber § 34 Abs. 4a) SchulG). Auch die Bescheinigung des Beigeladenen zur Vorlage beim Finanzamt nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG vom 24. September 2018, aus der sich ergibt, dass die G. B. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung, hier der IHK, vorbereitet, kann das Fehlen der Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 BBiG nicht ersetzen. Insoweit sieht § 43 Abs. 2 BBiG eine eigenständige Kompetenz der zuständigen IHK vor, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung zu prüfen. Behördliche Entscheidungen, die im Verhältnis zwischen Dritten ergangenen sind, hier dem Beigeladenen und der G. B., entfalten vor diesem Hintergrund keine Bindungswirkung im Verfahren über die Zulassung zur Prüfung zwischen der IHK und dem jeweiligen Prüfungsbewerber. Aber auch die im Verhältnis zwischen der beklagten IHK und der G. B. ergangene Entscheidung vom 18. Februar 2022 über die Übereinstimmung von Qualifizierungsbausteinen aus den Bildungsgängen der G. B. mit den Vorgaben nach § 3 BAVBVO entfaltet keine Bindungswirkung für die Entscheidung nach § 43 Abs. 2 BBiG. Aus der Bescheinigung selbst in Verbindung mit dem Regelungsgegenstand der maßgeblichen Verordnung in § 1 BAVBVO ergibt sich, dass es insoweit nur um eine Vorbereitung auf die Berufsausbildung geht. Aus dem Umstand, dass einzelne Elemente des streitgegenständlichen Bildungsganges mit Vorgaben für die Vorbereitung auf die Ausbildung in einem bestimmten Beruf übereinstimmen, kann nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass der Bildungsgang in seiner Gesamtheit den Anforderungen an eine Ausbildung im anerkannten Beruf entspricht. 2. Ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung besteht auch nicht nach § 45 Abs. 2 BBiG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG kann vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 BBiG liegen nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf Veranstaltungskauffrau gearbeitet hat. Zeugnisse oder sonstige Nachweise, die die berufliche Handlungsfähigkeit belegen, liegen nicht vor. II. Auch die Hilfsanträge sind ohne Erfolg. Der auf Neubescheidung gerichtete erste Hilfsantrag ist unbegründet. Da aus den genannten Gründen die Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 BBiG nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf eine erneute Entscheidung der beklagten IHK über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Der zweite Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss der beklagten IHK bescheiden zu lassen, ist schon unzulässig, weil insoweit jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat die beklagte IHK dem Prüfungsausschuss die Anträge auf Zulassung zur Prüfung zur Entscheidung vorgelegt und sich in ihrem Ablehnungsbescheid auf die ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses bezogen. Im Übrigen wäre dem eigentlichen Klagebegehren auf Prüfungszulassung mit der gerichtlichen Feststellung zur Zuständigkeit des Prüfungsausschusses nicht gedient, da aus den oben genannten Gründen die materiellen Voraussetzungen der Bestimmung für eine Zulassung nicht vorliegen. III. Auch der zweite Hauptantrag, gerichtet auf die Aufhebung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 28. Oktober 2020, bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da die Anfechtungsklage, mit der das Klageziel der Aufhebung verfolgt werden kann, mangels Verwaltungsaktqualität des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses nicht statthaft ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 14 A 1117/21 –, zuvor VG Köln, Urteil vom 6. April 2021 – 10 K 6832/18 – im Verfahren der G. B. gegen die beklagte IHK. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko nicht beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung. Die Berufung war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des § 43 Abs. 2 BBiG grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn die Auslegung des § 43 Abs. 2 BBiG stellt eine in der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang noch nicht endgültig geklärte Rechtsfrage dar, die mit Blick auf die weiteren Jahrgänge und Absolventen der G. B. wie auch vergleichbarer privater Bildungseinrichtungen fallübergreifende und verallgemeinerungsfähige Bedeutung erlangt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich die Kammer an Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen den Beschluss in Ziffer 3 des Tenors kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.