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Beschluss

3 L 482/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0427.3L482.22.00
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Tenor

1.   Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1314/22 der Antragstellerin gegen      die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 24.01.2022 wird      wiederhergestellt.

      Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2.   Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000 Euro      festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1314/22 der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 24.01.2022 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der - sinngemäße - Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 1314/22 gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 24.01.2022 wiederherzustellen, hat Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet ist, wiederherstellen, wenn bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das private Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, denn dann liegt dessen sofortiger Vollzug nicht im öffentlichen Interesse. Dagegen überwiegt regelmäßig ein öffentliches Interesse, wenn sich der Widerspruch bzw. die Klage wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist der Erfolg des Antrages von einer Abwägung der von der Aussetzung der Vollziehung betroffenen gegensätzlichen Interessen abhängig. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung, da sich die Entlassungsverfügung des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die hierfür maßgebliche Feststellung der Nichtbewährung der Antragstellerin in ihrer Probezeit ist ohne hinreichende Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen getroffen worden. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 LBG NRW, § 5 Abs. 1 S. 3 LVO NRW beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist eine Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten spätestens nach zwölf Monaten, bei Probezeiten von mehr als zwölf Monaten eine weitere Beurteilung zum Ablauf der Probezeit zu erstellen. In der Beurteilung zum Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat (§ 5 Abs. 1 S. 6 und 7 LVO NRW). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, NVwZ-​RR 2002, 49 = juris Rn. 15, und vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 = juris Rn. 18. Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei ist einem Beamten auf Probe nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten – regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Bei einer Verlängerung der Probezeit dürfen die bisherigen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn den während des Verlängerungszeitraums gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1998 und vom 31.05.1990, jeweils a.a.O., und Beschluss vom 20.11.1989 - 2 B 153.89 -, juris. Auch wenn dem Beamten danach grundsätzlich die Bewährung während der gesamten Probezeit zu ermöglichen ist, ist eine ausnahmsweise Entlassung vor Ablauf der Probezeit nicht von vornherein ausgeschlossen. Das setzt allerdings voraus, dass die mangelnde Bewährung schon vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit unumstößlich feststeht, sie mithin auch während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Bewährung nicht von dem weiteren Verhalten des Beamten beeinflusst werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile 31.05.1990, a.a.O., vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, juris, Beschluss vom 20.11.1989, a.a.O., und Urteil vom 29.10.1964 - II C 219.62 -, juris sowie OVG NRW, Beschluss v. 24.06.2015 – 6 B 413/15 -, juris. Ob ein verkürzter und ggf. welcher Zeitraum vor Ablauf der Probezeit für ein abschließendes Urteil des Dienstherrn ausreicht und ob die Voraussetzungen für eine abschließende negative Bewährungsfeststellung vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1989, a.a.O. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die gegen die Antragstellerin ergangene Entlassungsverfügung letztlich als offensichtlich rechtswidrig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die angefochtene Entlassungsverfügung vom 24.01.2022 entgegen § 5 Abs. 1 S. 7 LVO NRW nicht auf eine zum Ablauf der Probezeit erstellte Beurteilung gestützt war. Dabei kann offenbleiben, ob die beiden jeweils unter dem Datum 29.10.2020 erstellten, aber mit unterschiedlichen Ergebnissen abschließenden Beurteilungen, von denen die eine der Antragstellerin bereits am 30.10.2020, die andere ohne erneute Anhörung jedoch erst am 26.03.2021 eröffnet worden war, inhaltlich überhaupt als rechtmäßige Grundlage für eine anschließende negative Feststellung der Bewährung der Antragstellerin in der Probezeit in Betracht kamen. Ihre fehlende Berücksichtigungsfähigkeit für die Entlassung der Antragstellerin aus der Probezeit ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner hierin das reguläre Ende der Probezeit für die Antragstellerin zu Unrecht jeweils fälschlich bereits für den 06.12.2020 angenommen hatte. Ausgehend von der Ernennung der Antragstellerin am 09.11.2018 wäre ihre (regelmäßige) Probezeit von drei Jahren tatsächlich jedoch erst am 08.11.2021 abgelaufen. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich wegen längerer Erkrankungszeiten am 03.07.2020 erfolgten Verlängerung der Probezeit um drei Monate und 14 Tage wäre sogar erst von einem Ablauf zum 22.02.2022 auszugehen gewesen. Angesichts dessen waren die erstellten Beurteilungen mit Datum 29.10.2020, die als Ende des Beurteilungszeitraums entweder den 27. oder den 29.10.2020 auswiesen, nicht auf das Ende der regulären Probezeit der Antragstellerin bezogen und konnten somit bereits deshalb nicht Grundlage für eine abschließende Entscheidung über die Bewährung der Antragstellerin in ihrer Probezeit sein. Soweit der Antragsgegner hier einen zeitlich abweichenden Ablauf der Probezeit zugrunde gelegt hatte, beruht dies offensichtlich auf einer unzutreffenden Berechnung. So hatte er zwar bereits mit Schreiben an die Antragstellerin vom 14.11.2018 eine mögliche Anrechnung ihrer Vordienstzeiten in Aussicht gestellt, aufgrund derer „voraussichtlich“ die Probezeit am 22.08.2020 enden könne. Zugleich hatte er jedoch ausdrücklich festgehalten, dass eine solche Anrechnung nur erfolgen könne, wenn bis dahin eine Bewährung der Antragstellerin festgestellt werde. Anderenfalls gälte die regelmäßige Probezeit von drei Jahren. Diesen Hinweis enthielt auch das Schreiben des Antragsgegners vom 03.07.2020, in dem erneut herausgestellt wurde, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten nur in Betracht komme, wenn in der wegen der Erkrankung der Antragstellerin verlängerten Probezeit ihre Bewährung festgestellt werden könne. Nur vor dem Hintergrund der Missachtung dieser von dem Antragsgegner selbst gesetzten Prämissen ist erklärlich, dass zwischen den Beteiligten in der Vergangenheit stets nur von einer „Verlängerung“ der Probezeit die Rede war. Die Fehlvorstellung des Antragsgegners über eine bereits abgelaufene Probezeit der Antragstellerin dürfte in diesem Zusammenhang auch der Grund dafür sein, dass er eine Verlängerung der Probezeit nicht mehr in Aussicht stellen wollte. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem eine fehlende Bewährung der Antragstellerin bereits vor Ablauf der regulären Probezeit hätte festgestellt werden können. Nach den vorstehend ausgeführten Grundsätzen ist dies nur dann gerechtfertigt, wenn die fehlende Bewährung bereits „unumstößlich feststeht“, sie mithin auch während der restlichen Probezeit nicht mehr nachgewiesen werden kann. Dass diese strenge Voraussetzung vorliegend erfüllt sein könnte, hat der Antragsgegner, möglicherweise auch aufgrund seiner vorstehend ausgeführten Fehlvorstellung, die Antragstellerin habe ihre reguläre Probezeit bereits vollständig ausgeschöpft, zu keinem Zeitpunkt mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt. Zwar mögen die bislang vorliegenden Beurteilungen über die Antragstellerin für die jeweiligen Beurteilungszeiträume nicht unerhebliche Mängel in der Ausübung ihres Dienstes belegen. Gleichzeitig hatte jedoch die Schulleiterin der Dienststelle der Antragstellerin in einem Schreiben vom 12.11.2020 an die Bezirksregierung L.°°° hinsichtlich der der Antragstellerin am 29.11.2020 ausgehändigten Beurteilung erläuternd ausgeführt, dass der gesamte bisherige Beurteilungszeitraum von erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin geprägt gewesen sei. Erst mit dem Zeitraum seit Schuljahresbeginn 2020/2021 sei eine Kontinuität in die Anwesenheit der Antragstellerin eingekehrt. Die seither gezeigten Leistungen seien zwar auch noch defizitär, der Antragstellerin werde aber die verstärkte Nutzung kollegialer Hilfen und Beratungshilfe durch die Schulleiterin empfohlen. Es bleibe abzuwarten, ob sie bei konstanter Anwesenheit und einer verbesserten Konzentration auf schulische Abläufe in der Lage sein werde, ihre Leistungen zu verbessern. Ihre Lehrerpersönlichkeit sei jedenfalls ansprechend, sie habe ein freundliches, ruhiges und kindzugewandtes Verhalten und sei im Kollegium durch ihr freundliches Verhalten ebenso beliebt. Vor diesem Hintergrund hatte die Schulleiterin offensichtlich die Bewährungsaussicht für die Antragstellerin im Rahmen einer fortgesetzten Probezeit, die nach den vorstehenden Ausführungen regulär noch mindestens ein weiteres Jahr gedauert hätte, noch nicht ausschließen wollen. Weshalb umgekehrt der Antragsgegner hierfür keinerlei Grundlage mehr sehen wollte, ist weder den vorgelegten Verwaltungsvorgängen noch dem Vortrag im vorliegenden Verfahren zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs.1 und Abs.6 S.1 Nr.2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.