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Urteil

23 K 6991/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0504.23K6991.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt eine Entschädigung in Geld, weil er von der Beklagten auf seine Bewerbung als Presseoffizier nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Die Beklagte schrieb zum 1. Juli 2020 eine Stelle als Presseoffizier aus. Das Anforderungsprofil weist folgendes Qualifikationserfordernis aus: „Bachelor / Diplom (FH) oder Master / Diplom (univ.) im Bereich der Medienwissenschaften, Medienrecht, Medienpädagogik, Publizistik, Journalistik, Kommunikationswissenschaften oder vergleichbar.“ Ausweislich der Stellenanzeige war eine Verpflichtung als Soldat für mindestens drei Jahre vorgesehen. Der Kläger, der einen Magisterabschluss in den Fächern Politikwissenschaft, Geschichte und Psychologie hat, bewarb sich unter dem 15. Februar 2020 mit einer auf den 16. November 2016 datierten Bewerbung auf diese Stelle. Seiner Bewerbung fügte er umfangreiche Unterlagen bei, darunter einen Lebenslauf, der eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50% benennt sowie eine Ablichtung der Vor- und Rückseite seines Schwerbehindertenausweises. Ferner war der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 16. September 2016 über die Gleichstellung mit Schwerbehinderten beigefügt. Der Kläger verwies auf seine bisherige berufliche Erfahrung. In den Jahren 1997 bis 2000 habe er mehrere redaktionelle und journalistische Tätigkeiten wahrgenommen. Von 2000 bis 2008 sei er im Konzern der E. U. AG unter anderem als „Chefredakteur E-Business“, sodann von 2008 bis 2017 als „Experte Kommunikation“ und seither als „Senior Experte Vermarktungssteuerung und Kommunikation“ bzw. „Jobvisiting Kommunikationsmanager“ tätig. Zu seinen wesentlichen Aufgabenbereichen gehöre hierbei unter anderem die Verantwortung interner und externer Kommunikation, die redaktionelle Tätigkeit im Zusammenhang mit Texten und Social Media Dialogkommunikation. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 31. August 2020 mit, dass seine Bewerbung mit Blick auf die zu besetzenden Dienstposten in den Streitkräften nicht berücksichtigt werden könne. Die angegebenen Qualifikationen seien nicht deckungsgleich mit den Anforderungen des Dienstpostens. Darüber hinaus bestehe auch im zivilen Bereich der Bundeswehr „derzeit“ keine den Qualifikationen des Klägers entsprechende Einstellungsmöglichkeit. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 fordert der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung in Geld in Höhe von insgesamt 11.830,41 Euro bis zum 26. Oktober 2020. Seiner Berechnung legte er die Höhe von drei Bruttomonatsgehältern (A11, Stufe 3) zugrunde. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Beklagte aus § 165 Satz 3 SGB IX eine Pflicht treffe, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Er machte geltend, er sei nur wegen seiner Schwerbehinderung nicht eingeladen worden. Zudem bestritt eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Auswahlverfahren. Des Weiteren legte er seine Ansicht dar, wonach er aufgrund seiner über 25-jährigen Tätigkeit im Bereich der Kommunikation, in der er wiederholt auch mit der Redaktion von Texten und Pressearbeit betraut gewesen sei, für die Stelle „bestens“ geeignet sei. Mit E-Mail vom 13. November 2020 wies die Beklagte den geltend gemachten Entschädigungsanspruch zurück. Dem Kläger fehle für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich die fachliche Qualifikation. In einem solchen Fall sei eine Einladung zum Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 4 SGB IX entbehrlich. Der Studienabschluss des Klägers im Bereich Politikwissenschaft, Geschichte und Psychologie sei nicht mit dem in der Ausschreibung geforderten Bildungsabschluss vergleichbar. Namentlich sei in der Stellenausschreibung eine einschlägige Berufserfahrung nicht als Alternative für den geforderten Abschluss aufgeführt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. November 2020 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Zahlung von insgesamt 11.830,41 Euro bis zum 7. Dezember 2020 auf. Er wiederholt seine Auffassung, dass er allein wegen der offen gelegten Schwerbehinderung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Der Kläger hat am 22. Dezember 2020 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Er vertritt die Auffassung, dass sein Abschluss deshalb ein vergleichbarer Abschluss im Sinne der Ausschreibung sei, weil die Politikwissenschaft eine Schwesterdisziplin der Kommunikationswissenschaft darstelle. Beide Studiengänge ergänzten sich, wie sich auch aus dem Zusammenschluss zweier Lehrstühle zum gemeinsamen „Institut für Politik- und Kommunikationswissenschaft“ sowie einem „Schnittstellenessay“ von Prof. Dr. V. B. über diese beiden Bereiche ergebe. Ferner sei in der Äußerung der Beklagten „aktuell und in absehbarer Zeit kein entsprechendes Einstellungsangebot“ unterbreiten zu können, eine Aufforderung zu verstehen, sich nicht mehr zu bewerben, obwohl in den Folgemonaten ähnliche Stellen unter anderem auch für Politikwissenschaftler ausgeschrieben worden seien. Die Beklagte befinde sich seit dem 14. November 2020 mit der Zahlung in Verzug. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.830,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. November 2020 zu zahlen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren entgegen. Maßgeblich sei, dass der Kläger die Mindestanforderungen der Qualifikationserfordernisse für den Dienstposten nicht erfülle. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Dabei kommt es für die Abgrenzung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten im Sinne dieser Norm zu Streitigkeiten aus anderen Rechtsgebieten auf die wahre Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs an, nicht hingegen auf die vom Kläger benannten Anspruchsgrundlagen u.a. des Sozialrechts. Hier ist unter Würdigung des Klagebegehrens auch ein Anspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG), die eine Norm des öffentlichen-Rechts darstellt, in den Blick zu nehmen. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsnorm des § 15 Abs. 2 Satz 1 Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist bereits nicht eröffnet. In § 24 AGG sind abschließend die öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse genannt, in denen das AGG unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung entsprechend gilt. Das Soldatenverhältnis ist nicht genannt. Das Gesetz ist auch nicht entsprechend anwendbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 36/13 – juris, Rn. 11; VG Köln, Urteil vom 5. August 2015 – 23 K 4502/12 – juris, Rn. 20; VG Trier, Urteil vom 25. September 2012 – 1 K 858/12.TR – juris, Rn. 21; Serr, in: Staudinger, BGB, § 24 AGG, 2020, Rn. 8; Riesenhuber, in: Erman, BGB; 16. Aufl. 2020, § 24 AGG, Rn. 1. Für Soldatinnen und Soldaten wurde zeitgleich mit dem AGG das speziellere Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz SoldGG geschaffen, welches den Anwendungsbereich des AGG im Hinblick auf die Beschäftigung (Abschnitt 2, §§ 6 – 18 AGG) als spezielleres Recht verdrängt. Das AGG sollte nach der Gesetzesbegründung lediglich insoweit für Soldatinnen und Soldaten anwendbar bleiben, wie es ihnen als normale Bürger im Zivilrechtsverkehr Schutz vor Diskriminierungen gewährleistet (BT-Drs. 16/1780, S. 27, und S. 54). Der Begriff „Zivilrechtsverkehr“ wird in Abschnitt 3 des AGG ausdrücklich verwendet, so dass systematisch ausschließlich die §§ 19 bis 21 AGG umfasst werden. Da die Spezialregelung des SoldGG dem gesamten 2. Abschnitt des AGG vorgeht, spielt es auch keine Rolle, dass sich der Kläger noch nicht in einem Soldatenverhältnis befindet, sondern sich erst für ein solches beworben hat. Auch die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG, die den Schutz auf das Bewerbungsstadium vorverlagert, ist nicht anwendbar. Des Weiteren kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht aus § 12 Abs. 2 Satz 1 SoldGG herleiten. Danach kann eine der in § 6 genannten geschädigten Personen wegen eines infolge einer Benachteiligung erlittenen Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Norm ist § 15 AGG nachgebildet und folgt dessen Systematik (vgl. BT-Drs. 16/1780, S. 38, 55). Diese Regelung knüpft an einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 7 Abs. 1 SoldGG i.V.m § 1 Abs. 1 SoldGG. Letztgenannte Norm verbietet eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung und der sexuellen Identität. Daran gemessen fehlt es bereits an einer anspruchsbegründenden Benachteiligung. § 1 Abs. 1 SoldGG sieht einen Schutz wegen der allein vom Kläger geltend gemachten Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung nicht vor, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 36/13 – juris, Rn. 11. Die Aufzählung in § 1 Abs. 1 SoldGG ist abschließend. Während der Schutz wegen einer Diskriminierung des ebenfalls nicht erwähnten Merkmals des Geschlechts durch das Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (SGleiG) verwirklicht wird, hat der Gesetzgeber auf den Schutz wegen einer Behinderung und des Alters bewusst verzichtet. Dass eine solche Regelung absichtlich unterblieben ist, ergibt sich unmissverständlich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz, insbesondere des § 1 Abs. 1 SoldGG. Im Unterschied zu dem zeitgleich geschaffenen AGG, dessen § 1 Abs. 1 neben den vorbenannten Werten auch Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung oder des Alters vorbeugen soll, sind diese Werte für die Streitkräfte im Sinne des Art. 87a GG absichtlich entfallen und nicht normiert worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat in Umsetzung der Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf von der in Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2000/78/EG eröffneten Bereichsausnahme umfassend Gebrauch gemacht, die Richtlinie hinsichtlich der Diskriminierung wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte umzusetzen (BT-Drs. 16/1780, S. 27). Nach Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2000/78/EG sollte den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit eröffnet werden, um die Schlagkraft ihrer Streitkräfte aufrechtzuerhalten bzw. zu sichern. Mit dieser Zielsetzung hat die Bundesregierung seinerzeit auch zugunsten der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte, welche die äußere Sicherheit auch gegen existenziell äußere Gefahren gewährleisten müssen, von dem Schutz für Behinderung und des Alters abgesehen (siehe BT-Drs. 16/1780, S. 27). Die Bundesregierung hat hierbei Verwendbarkeit der Soldatinnen und Soldaten der Streitkräfte einen besonderen Stellenwert zuerkannt und wörtlich auf Folgendes hingewiesen: „Dieser gewichtige militärische Grund, der staatspolitisch fundiert ist, rechtfertigt es, für die Streitkräfte von der Auflage abzusehen, Personen einstellen oder weiterbeschäftigen zu müssen, die hinsichtlich ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeiten oder aus Altersgründen nicht in der Lage sind, den jeweiligen Anforderungen an sämtliche, ihnen zu stellende militärische Aufgaben zu erfüllen“ (BT-Drs. 16/1780, S. 27). Die Bundesregierung wollte den Streitkräften als militärischem Teil der Bundeswehr damit die Möglichkeit sichern, nur verteidigungsfähige Personen in das Soldatenverhältnis zu berufen. Diese Entscheidung ist verfassungsrechtlich fundiert und wird vom Zweck des Art. 87a GG getragen, eine effektive militärische Landesverteidigung zu sichern, vgl. zu dieser Zwecksetzung: ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Mai 2004 – 2 BvR 821/04 – juris, Rn. 27. Nach dieser Zwecksetzung des Gesetzgebers kann sich auch nichts anderes aus der Norm des § 165 SGB IX ergeben. Die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland treffen entgegen der Auffassung des Klägers bereits keine Pflicht, den Streitkräften nicht bereits zugehörige schwerbehinderte Personen nach Maßgabe dieser Norm zu einem Vorstellungsgespräch für die Berufung als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit einzuladen. Regelmäßig kann sich auf dem normalen Arbeitsmarkt eine Benachteiligung wegen einer Behinderung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens daraus ergeben, dass eine Einladung zum Vorstellungsgespräch entgegen § 165 S. 3 SGB IX unterlassen wird. Danach sind schwerbehinderte Menschen, wenn sie sich bei der Dienststelle eines öffentlichen Arbeitgebers um einen Arbeitsplatz beworben haben, zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Mit dem Begriff des Arbeitsplatzes nimmt die Norm unmittelbaren Bezug auf § 156 SGB IX. Nach der Legaldefinition des § 156 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitsplätze im Sinne des Teil 3 SGB IX (§§ 151 – 241) alle Stellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Die Norm spart damit schon ihrem Wortlaut nach Soldatinnen und Soldaten aus. Hier zeigt sich einmal mehr, dass die deutschen Streitkräfte einen Sonderstatus für ihre Beschäftigten einnehmen und namentlich bereits keinen regulären Arbeitsplatz abbilden, welcher umfassend den sozialrechtlichen Regelungen unterfällt. Aus diesem Grunde ist die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des BAG, vgl. Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 375/15 – juris, Rn. 13 ff., bereits nicht einschlägig. Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen und selbständig tragend besteht ein Anspruch des Klägers auch deshalb nicht, weil er das Anforderungsprofil des Dienstpostens nicht erfüllt. Die Nichterfüllung eines konstitutiven Anforderungsprofils führt notwendig zum unmittelbaren Ausscheiden des Betroffenen aus dem Bewerberfeld, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 1 B 586/13 – juris, Rn. 13. Der geforderte Studienabschluss gehört zum konstitutiven Anforderungsprofil. Die Anforderung erweist sich auch nicht als sachwidrig, sondern ist erkennbar interessengerecht. Bei der Ausschreibung einer Stelle als Presseoffizier ist es naheliegend, als ausschließliche Bildungsvoraussetzung ein Studium aus dem Bereich der Medien- und Kommunikationswissenschaften bzw. Publizistik oder Journalistik vorauszusetzen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Studium der Politikwissenschaft auch kein vergleichbares Studium. Anders als die für den Dienstposten benannten Studiengänge beschäftigt sich die Politikwissenschaft mit der Analyse politischer Prozesse, der Findung politischer Entscheidungen, dem Verständnis politischer Strukturen und soll regelmäßig zu politischer oder politiknaher Tätigkeit befähigen. Dass eine Universität zwei Lehrstühle zu einem Institut zusammenlegt, ist eine organisatorische Entscheidung und begründet keine Vergleichbarkeit dieser beiden Disziplinen. Gleiches gilt für die vom Kläger in Bezug genommene „Schnittstellenanalyse“. Beanstandungsfrei hat die Beklagte auch einen einschlägigen Abschluss als maßgeblich angesehen. Eine einschlägige Berufserfahrung war, wie die Beklagte zutreffend anmerkt, in der Stellenausschreibung nicht als Alternative aufgeführt. Da bereits ein Zahlungsanspruch nicht besteht, kommt auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht in Frage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.830,41 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.