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Urteil

8 K 1304/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0505.8K1304.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheides. Zugrunde liegendes Vorhaben ist die Errichtung von acht viergeschossigen Gebäuden mit 120 Wohneinheiten und zwei je viergruppigen Kindertagesstätten sowie zwei Tiefgaragen auf dem Grundstück G01, Flurstücke N01, N02, teilweise N03 (inzwischen wohl N04) und als nordöstlichster Ausläufer des Vorhabengrundstücks Flurstück N05. Das Vorhabengrundstück liegt an der B.-straße in A.. Nördlich und westlich des Vorhabengrundstücks befinden sich hinter jeweils einem mit Bäumen bewachsenen Streifen die öffentliche Parkanlage „U.“ und westlich in ca. 60 m Abstand ein Sportplatz. Östlich des Vorhabengrundstücks liegt ein auf Grundlage des Vorhabenbebauungsplans Nr. 00000.00 errichtetes allgemeines Wohngebiet mit drei- bzw. viergeschossiger Bebauung. Südlich verläuft ein Zweig der B.-straße. Nur hinsichtlich des Flurstücks N05 bestehen Festsetzungen eines Bebauugsplanes. Der Flächennutzungsplan der Beklagten weist für den Bereich, in welchem das Vorhabengrundstück liegt, eine Grünfläche aus. Der Landschaftsplan der Beklagten setzt insoweit ein Landschaftsschutzgebiet fest. Bereits seit einigen Jahrzehnten verpachtet die Grundstückseigentümerin Teile des Vorhabengrundstücks an Schausteller für Wohnwagen und Mobilheime. Mit Schreiben an die Grundstückseigentümerin aus dem August des Jahres 2012 teilte die Beklagte mit, dass ein sozialverträglicher Abbau der Schaustellerwohnplätze beabsichtigt sei. Der Restbestand solle grundsätzlich geduldet werden, Neuvergaben dürften nicht mehr erfolgen. Am 20. März 2018 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides zu der Fragestellung „Ist die städtebauliche Struktur planungsrechtlich zulässig? Ist die Art der Erschließung und die Höhenentwicklung planungsrechtlich zulässig?“. Aus den beigefügten Bauvorlagen ergibt sich unter anderem, dass das Flurstück N05 nicht bebaut wird. Mit Bescheid vom 4. Februar 2019 lehnte die Beklagte die Erteilung eines positiven Vorbescheides ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben befinde sich im Außenbereich, sei nicht im Sinne von § 35 BauGB privilegiert und beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungs- sowie des Landschaftsplans. Unterstelle man die Anwendbarkeit von § 34 BauGB füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Den auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Wohnwagen komme mangels Vergleichbarkeit keine Vorbildwirkung zu. Am 4. März 2019 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Vorbescheidsfrage sei nach Auslegung als hinreichend bestimmt anzusehen. Mit Blick auf die eingereichten Bauvorlagen sei damit als Prüfungsumfang die gesamte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit festgelegt worden. Jene richte sich nach § 34 BauGB. Die Schaustellerunterkünfte seien ungeachtet der Frage ihrer formellen Baurechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Sie seien seit erheblicher Zeit dauerhaft bewohnt und teilweise Häusern amerikanischer Bauart entsprechend ausgebaut. Zudem sei mit Straßen, Strom- und Wasserleitungen Infrastruktur vorhanden. Dem Landschaftsplan komme für die Bewertung als Innen- oder Außenbereich keine Regelungswirkung zu. Der maßgebliche Umgebungsrahmen umfasse die angrenzende Bebauung. In jenen Rahmen füge sich das Vorhaben ein. Insbesondere für das Maß der baulichen Nutzung fänden sich im östlich gelegenen allgemeinen Wohngebiet Vorbilder. Geringfügige Überschreitungen begründeten insoweit keine bodenrechtlichen Spannungen, da die Grundflächenzahl des Vorhabens unterhalb jener der Referenzbebauung liege. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche seien durch die Schaustellerunterkünfte Vorbilder vorhanden. Die Erschließung sei über die B.-straße gesichert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids ihrer Oberbürgermeisterin vom 4. Februar 2019 zu verpflichten, den am 20. März 2018 beantragten Vorbescheid zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids ihrer Oberbürgermeisterin vom 4. Februar 2019 zu verpflichten, über den am 20. März 2018 beantragten Vorbescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Vorbescheidsfrage sei aufgrund der Verwendung des Begriffs „städtebauliche Struktur“ unbestimmt. Weiter sei die Erschließung durch Verkehrswege aus den eingereichten Bauvorlagen nicht ersichtlich. Zudem sei die Bescheidungsfähigkeit zweifelhaft. Nur mit Blick auf die ohnehin vorzunehmende Ablehnung sei auf weitere Nachforderungen verzichtet worden. Der Berichterstatter der Kammer hat am 29. März 2022 mit den Beteiligten einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids zur aufgeworfenen Frage zum Bauvorhaben, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein positiver Vorbescheid ist zu erteilen, wenn der positiven Beantwortung der aufgeworfenen Fragen zum Bauvorhaben (im Folgenden: „Vorbescheidsfrage“) öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) – vom 1. März 2000 (im Folgenden: BauO NRW 2000). Die BauO NRW 2000 ist aufgrund der Antragstellung vor dem 1. Januar 2019, hier: am 20. März 2018, anzuwenden, § 90 Abs. 4 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021, und Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz. Vorliegend ist die Vorbescheidsfrage schon nicht hinreichend bestimmt (dazu 1). Zudem steht ihrer positiven Beantwortung Bauplanungsrecht entgegen (dazu 2). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Vorhabengrundstück nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB; „Außenbereich“; dazu 2.1) oder nach § 34 BauGB („Innenbereich“; dazu 2.2) zu beurteilen ist. 1 Die Vorbescheidsfrage „Ist die städtebauliche Struktur planungsrechtlich zulässig? Ist die Art der Erschließung und die Höhenentwicklung planungsrechtlich zulässig?“ ist nicht hinreichend bestimmt. Der Vorbescheid ist ein Verwaltungsakt (§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)) und muss als solcher inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Vorbescheid regelt als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung einzelne, das Baugenehmigungsverfahren betreffende Fragen verbindlich und abschließend. Die vorweg entschiedenen Zulässigkeitsfragen sind im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Vor diesem Hintergrund müssen u. a. insbesondere die Nachbarn zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie von dem Vorbescheid betroffen sind. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung durch die Baugenehmigungsbehörde sein soll. Die Bauvoranfrage muss eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung, der Vorbescheid, mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 964/16 –, juris, Rn. 33 ff., m. w. N. Hierfür ist erforderlich, dass die zur Vorabentscheidung gestellte Frage hinreichend bestimmt gefasst wird. Dem Antrag muss sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, in dem die Prüfung begehrt wird, hinreichend bestimmt entnommen werden können. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. Oktober 2020 – 15 B 19.1591 –, juris, Rn. 26. Bei Ungenauigkeiten der Antragsformulierung kann sich nach den Umständen des Einzelfalls durch Auslegung ein prüffähiger Inhalt eines Vorbescheids ermitteln lassen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. Oktober 2020 – 15 B 19.1591 –, juris, Rn. 27. Ausgangspunkt für eine Auslegung gemäß § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welche Zulässigkeitsfragen der Antragsteller von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden haben will, kann dabei nur das konkret beschriebene Vorhaben sein. Es ist allein Sache des Antragstellers, festzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Dies darf er nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 964/16 –, juris, Rn. 33 ff., m. w. N.; Beschluss vom 30. November 2015 – 2 A 1080/15 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris, Rn. 56 ff. Vorliegend ist auch nach Auslegung keine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung gestellt worden, dass hieran ein hinreichend bestimmter Vorbescheid anknüpfen könnte. Weder für ein sich etwaig anschließendes Baugenehmigungsverfahren noch für die Nachbarn stünde bei entsprechender Genehmigung durch die Beklagte in hinreichendem Maße fest, in welchem Umfang eine abschließende Regelung getroffen wäre. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nennt als bauplanungsrechtliche Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Die „städtebaulichen Struktur“ wird nicht genannt. Diese Bezeichnung kann auch nicht als Synonym bzw. Abkürzung für „Errichtung von 120 Wohneinheiten, zwei Kindertagesstätten und zwei Tiefgaragen“ verstanden werden. Bei einem solchen Begriffsverständnis stünde die gesamte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zur Prüfung. Gegen ein solches Verständnis der Vorbescheidsfrage spricht jedoch, dass dann der Zusatz, ob die Höhenentwicklung planungsrechtlich zulässig ist, ins Leere geht, da diese Prüfung dann ohnehin enthalten gewesen wäre. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Zusatz nur eine Klarstellung oder Hervorhebung zu erblicken gewesen sei. Auch die eingereichten Bauvorlagen führen nicht zu dem Auslegungsergebnis, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit insgesamt zur Beurteilung gestellt werden sollte. 2 Der positiven Beantwortung der unterstellt dahin zu verstehenden Vorbescheidsfrage, dass damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit insgesamt zur Prüfung gestellt wurde, steht entgegen, dass das Vorhaben nicht bauplanungsrechtlich zulässig ist. Dies gilt bei einer Beurteilung am Maßstab des § 35 BauGB (2.1) ebenso wie bei einer Betrachtung anhand von § 34 BauGB (2.2). 2.1 Das geplante Vorhaben zählt nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Es ist auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall im Außenbereich zulässig, denn seine Ausführung bzw. Benutzung beeinträchtigt öffentliche Belange – zumindest jene unter § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannten. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor, wenn ein Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Der Flächennutzungsplan kann nur dort nicht mehr maßgeblich sein, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. Für die Anerkennung von Abschwächungen des Flächennutzungsplans oder gar des Verlusts seiner Aussagekraft muss es sich um ein entgegenstehendes Baugeschehen bzw. tatsächliche örtliche Begebenheiten von derartigem qualitativem und quantitativem Gewicht handeln, dass sie den Planungsabsichten der Gemeinde in erheblichem Maße zuwiderlaufen. Die Folgerung, dass eine eindeutige Entwicklung im Widerspruch zum Flächennutzungsplan mit dem Ergebnis der Verminderung oder möglicherweise des Wegfalls seiner Aussagekraft vorliegt, muss sorgfältig begründet werden, soll das der Gemeinde sogar verfassungsmäßig gewährleistete, vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bzw. Art. 78 Abs. 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Planungsrecht nicht seinen rechtlichen Gehalt verlieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 –, juris, Rn. 18, Urteil vom 15. März 1967 – IV C 205.65 –, Rn. 16, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 –, juris, Rn. 57 f., m. w. N. Vorliegend widerspricht das Vorhaben den maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten. Dieser stellt für den Bereich, in welchem das Vorhabengrundstück belegen ist, eine Grünfläche i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB dar. Die geplante Vorhabenbebauung widerspräche dieser Festsetzung. Ein entgegenstehendes Baugeschehen von derartigem qualitativem und quantitativem Gewicht, dass es den Planungsabsichten der Gemeinde in erheblichem Maße zuwiderläuft, ist nicht vorhanden. Ein solches ist insbesondere nicht in den aktuell auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Objekten zu erkennen. Diese stehen der Verwirklichung der Planungsabsicht der Gemeinde nicht durchgreifend entgegen. Vielmehr befindet sich die Gemeinde dadurch, dass sie neue Nutzungen freigewordener Plätze nicht mehr duldet, im Begriff, den plangemäßen Zustand schrittweise zu verwirklichen. Aus dem Vergleich der von der Klägerseite bei Klageerhebung eingereichten Luftbilder und den Wahrnehmungen des Berichterstatters im Ortstermin am 29. März 2022, welche jener der Kammer geschildert hat, und des vorhandenen Kartenmaterials einschließlich der im Internet zugänglichen Satellitenbilder ist dabei eine erhebliche Vergrößerung der freien Grünflächen erkennbar. Gegen ein gewichtiges Entgegenstehen spricht auch die nur verhältnismäßig gering ausgeprägte bauliche Befestigung der Anlagen. Die zuvor genannten Gesichtspunkte dürften, ohne dass dies hier vertieft und entschieden zu werden braucht, auch mit Blick auf die Darstellungen des Landschaftsplans eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange begründen, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Der Landschaftsplan der Beklagten (konkret: S. 234 des Landschaftsplans der Beklagten in Verbindung mit der zugehörigen digitalen Festsetzungskarte Blatt 6) setzt für das Gebiet, in welchem sich das Vorhabengrundstück befindet, ein Landschaftsschutzgebiet fest. Die vorgenannten beeinträchtigten Belange können dem Vorhaben auch entgegengehalten werden. Denn das Vorhaben ist nicht als „sonstiges Vorhaben“ i. S. d. § 35 Abs. 4 BauGB ausnahmsweise zulässig. 2.2 Sofern ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzunehmen wäre und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt werden sollte, ist die Vorbescheidsfrage gleichwohl nicht positiv zu beantworten. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 46, m. w. N. Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Dabei ist die nähere Umgebung bezüglich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung als gedanklicher Ausgangspunkt tendenziell weiter zu bemessen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris, Leitsatz 1, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris, Rn. 37. Die nähere Umgebung kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht notwendig davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris, Rn. 2; Beschluss vom 29. April 1997 – 4 B 67.97 –, juris, Leitsatz; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 48. Gemessen daran ist jedenfalls hinsichtlich der Gesichtspunkte des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nur das Vorhabengrundstück als maßstabsbildende nähere Umgebung heranzuziehen. Der genannte Bereich ist insbesondere gegenüber der östlich belegenen Bebauung sowohl räumlich als auch aufgrund der jeweils vorgefundenen städtebaulichen Situation deutlich abgegrenzt. Das Vorhabengrundstück ist geprägt von unregelmäßigen, zwischen den einzelnen Objekten befindlichen erheblichen Freiflächen. Hinsichtlich jener Flächen, die (noch) „bestellt“ sind, ist zu beachten, dass es sich dabei zu nicht geringen Teilen um abgestellte Anhänger handelt, die keinen Wohn- sondern (Material-)Transportzwecken dienen und nicht die Prägekraft baulicher Anlagen vermitteln. Nur vereinzelt ist eine weitgehende bauliche Befestigung der überwiegend grundsätzlich mobilen Objekte vorgenommen worden. Das auf dem Vorhabengrundstück Vorhandene vermittelt zudem keinen Zusammengehörigkeitseindruck. Verbindendes Merkmal ist nur die geringe Höhe und der provisorische Eindruck. Im Übrigen sind die Anlagen vielgestaltig. Dem steht in starkem Kontrast die östlich befindliche Wohnbebauung, welche viergeschossig und verhältnismäßig hochverdichtet ist und einen Eindruck der Einheitlichkeit vermittelt, entgegen. Aus der Tatsache, dass das Vorhabengrundstück gegenüber den nördlich und westlich belegenen, dem sog. „U.“ zugeordneten Freiflächen jeweils durch einen bewachsenen Streifen und dahinter befindlichen Wege optisch getrennt ist, folgt nicht, dass die östlich belegene Bebauung notwendig als nähere Umgebung heranzuziehen ist. In räumlicher Hinsicht ist das Vorhabengrundstück von der in östlicher Richtung gelegenen Bebauung durch eine nach dem optischen Eindruck über 2,5 m hohen Mauer abgegrenzt, welcher jedenfalls mit Blick auf den geschilderten städtebaulichen Kontrast trennende Wirkung zukommt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich im Rahmen der nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation vorzunehmenden Prüfung aus den gegebenen Sichtbeziehungen zwischen dem Vorhabengrundstück und der östlich belegenen Bebauung keine andere Bewertung. In dem so gezogenen Umgebungsrahmen findet sich für das Vorhaben insbesondere für Höhe und Geschossigkeit kein Vorbild. Selbst wenn man die östlich belegene Bebauung in die maßgebliche nähere Umgebung einbezöge, fehlte es hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zumindest an einem Vorbild für die vorhabengemäße Überbauung der nördlichen Ecke des Vorhabengrundstücks, in welcher sich im Bestand eine ausgedehnte Freifläche befindet. Im Hinblick auf das beabsichtigte hohe Maß der baulichen Nutzung durch schutzbedürftige Wohnnutzung und sich weiter anschließenden Parkflächen und den Sportplatz wäre ein Einfügen auch nicht ohne Vorbild möglich. Ob die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück überhaupt als Vorbild für die erheblich abweichende Vorhabenbebauung in die Betrachtung einzubeziehen ist, braucht nach alledem nicht entschieden zu werden. Gleiches gilt für die Frage der Bescheidungsfähigkeit des vorliegenden Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids entsprechend § 71 Abs. 2 BauO NRW 2000 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 und § 16 Satz 1 BauPrüfVO NRW. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach obigen Ausführungen die Ablehnung durch die Beklagte nicht rechtswidrig erfolgte, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.013.333,12 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer hat sich dabei hinsichtlich der 120 Wohneinheiten an Ziff. 1 lit. d, hinsichtlich der zwei viergruppigen Kindertagesstätten an Ziff. 3 lit. a und einem Jahresnutzwert je Platz von 3.333,33 EUR, vgl. zu einer Kindertagespflege: VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2019 – 16 K 7120/18 –, juris, Rn. 131, bei einer durchschnittlichen Gruppenstärke von zwölf Kindern orientiert und diesen Wert mit Blick auf Ziff. 5 des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 mit einem Faktor von zwei Dritteln multipliziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.