Beschluss
25 L 734/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0506.25L734.22.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Eilantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 2. Der wörtlich gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die andauernde Fremdunterbringung des Kindes N. O. aufgrund der Inobhutnahme am 14.04.2022 durch den Gefährdungsdienst des Jugendamtes der Antragsgegnerin rechtswidrig ist, ist unzulässig. Zwar kann auch in Verfahren nach § 123 VwGO die Feststellung eines Rechtsverhältnisses getroffen werden. Der vorliegende Feststellungsantrag ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller auch in der Hauptsache seine Rechte durch Erhebung einer Anfechtungsklage verfolgen müsste, und zwar gerichtet auf die Aufhebung der noch andauernden Inobhutnahme. Eine Feststellungsklage wäre nach dem eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig. Das muss dann sinngemäß auch für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gelten. Da die Kammer im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers davon ausgeht, dass er sich gegen die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme in Gestalt der Fremdunterbringung wendet und insoweit einstweiligen Rechtsschutz begehrt, legt sie den Eilantrag sinngemäß als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der im Wege des sofortigen Vollzugs vorgenommenen Inobhutnahme nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO aus. Der so verstandene Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Dies setzt die Rechtswidrigkeit der Vollziehung voraus. Davon ist im vorliegenden Falle jedoch nicht auszugehen. Die Voraussetzungen einer sofortigen Vollziehung gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW bedarf es weder der Androhung eines Zwangsmittels noch seiner Festsetzung, § 63 Abs. 1 S. 5, § 64 S. 2 VwVG NRW. Die Antragsgegnerin hat innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Rechtsgrundlage der Inobhutnahme ist § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII. Danach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt – wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht – dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Dabei ist allerdings zu beachten, dass hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit differenziert werden muss, wobei es vor allem auf das Schutzgut ankommt: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen. Von letzterem ist im Jugendhilferecht regelmäßig auszugehen. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.10.2021 - 12 A 1403/18 -, juris Rn. 64 ff. und vom 27.02.2007 - 12 B 72/07 -, juris Rn. 30 ff. jeweils m. w. N. Eine Gefahr für das Kindeswohl liegt vor, wenn eine Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2021 - 12 A 1403/18 -, a.a.O. m.w.N. Die von § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII geforderte „dringende Gefahr“ besteht zwar nicht schon bei einer „bevorstehenden“ oder „drohenden“ Gefahr, aber auch nicht erst bei einer „unmittelbar bevorstehenden Gefahr“. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2019 - 12 B 448/19 -, juris Rn. 19 Aufgrund des mit der Inobhutnahme bewirkten schwerwiegenden Eingriffs in das Elternrecht muss eine dringende Gefahr im Sinne der genannten Bestimmung indes stets eine konkrete Gefahr sein. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2021 - 12 A 1403/18 -, a.a.O. Rn. 70 f. Ausgehend von diesem Maßstab liegt eine dringende Gefahr für das Wohl des Sohnes des Antragstellers vor, die eine Herausnahme des Sohnes aus der Obhut des Antragstellers erforderlich machte. Es bestehen belastbare und ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch häusliche Gewalt infolge erhöhten Alkoholkonsums des alleinsorgeberechtigten Vaters. Am 14.04.2022 kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen Vater und Sohn, in deren Verlauf der Antragsteller dem Sohn in alkoholisiertem Zustand mit der flachen Hand heftig ins Gesicht schlug. In diesem Zusammenhang hat der Junge verschiedenen Personen gegenüber wiederholt darauf hingewiesen, dass sein Vater viel trinke und ihn dann schlage. Dabei hat er auch auf ein Hämatom auf dem Bauch aufmerksam gemacht. Der Antragsteller selbst hat ebenfalls eingeräumt, dass er ein Alkoholproblem habe. Er habe unter der Arbeitslosigkeit und der Corona-Pandemie gelitten und häufiger Alkohol getrunken. Für letzteres sprechen auch die vor Ort aufgefundenen Verhältnisse. Die Wohnung war zwar weitestgehend aufgeräumt, aber nicht sehr sauber. In der Küche befand sich ein riesiger Behälter mit Apfelwein, dessen Zapfhahn auch der Junge erreichen konnte. Nach den Angaben der Mitarbeiter der Antragsgegnerin hat der Antragsteller vor Ort zugegeben, dass er den Sohn schlage, dies jedoch durch die Bemerkung relativiert, dass das doch wohl normal sei. Nach den Feststellungen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin befand sich der Junge in einem ungepflegten Zustand und wies einen schlechten Zahnstatus auf. Das Vorbringen des Antragstellers, bei der Eskalation vom 14.04.2022 habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, überzeugt nicht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Polizei, der Mitarbeiter der Antragsgegnerin und der Nachbarn zu den anderslautenden Bekundungen des Jungen nicht zutreffen. Ebensowenig bestehen belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Junge habe sich alles nur ausgedacht. Dagegen spricht nicht nur das Hämatom am Bauch, sondern auch das offensichtliche Alkoholproblem des Vaters, das jedenfalls am 14.04.2022 zu einer Eskalation der Situation geführt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass es deshalb auch schon in der Vergangenheit zu häuslicher Gewalt gekommen ist, zumal auch der Antragsteller einräumt, dass es in angetrunkenem Zustand zwischen Vater und Sohn zu Eskalationen gekommen sei. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass eine weitere Abklärung des Sachverhalts vor der Installation weiterer Hilfen nicht erforderlich ist. Ein milderes Mittel als die Inobhutnahme in Form der Fremdunterbringung ist jedenfalls derzeit nicht ersichtlich. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Jungen bis zur Installation weiterer Hilfen auch nicht bei der Großmutter unterzubringen, ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin zeigte sich die Großmutter wenig kooperativ und einsichtsfähig. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Großmutter in der Nähe von Vater und Sohn lebt und dennoch das Alkoholproblem des Antragstellers negiert. Überdies ist sie nach dem Vorbringen des Antragstellers in Vollzeit berufstätig. Ob und inwieweit deshalb ihr Lebensgefährte die Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen kann, ist nicht geklärt. Auch der Antragsteller hat sich hierzu bislang nicht verhalten. Soweit der Antragsteller sich gegen die Dauer der Ermittlungen wendet, verkennt er, dass es zunächst einer Klärung der familiären Verhältnisse bedurfte. Da nicht auszuschließen ist, dass es sich nicht nur um einen einmaligen Vorfall häuslicher Gewalt gehandelt hat, ist das Vorgehen der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Dass der Junge Heimweh empfindet und deshalb Auffälligkeiten zeigt, wiegt weniger schwer als die im Raume stehende Gefahr, erneut Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Die Kammer teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass erst weitere Hilfen installiert werden müssen, bevor der Sohn in den Haushalt des Antragstellers zurückkehren kann. Neben der beabsichtigten Jugendhilfe in einer Tagesgruppe steht auch eine umgehende Anbindung des Antragstellers in eine Suchtberatungsstelle mit ggf. entsprechender Behandlung im Raume. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin auch nicht erst nach Stellung des Eilantrages vom 29.04.2022 mit der Klärung des Sachverhaltes begonnen, sondern sie hat den Fall direkt nach den Osterfeiertagen übernommen und weitere Schritte zur Klärung der Situation eingeleitet. In diesem Zusammenhang hat sie wiederholt mit dem Antragsteller telefoniert und mit diesem am 28.04.2022 ein persönliches Gespräch geführt, um sich ein Bild von dessen Kooperationsbereitschaft zu machen. Obwohl die nunmehr beabsichtigte Aufnahme des Jungen in eine Tagesgruppe bereits Gegenstand des gemeinsamen Gesprächs vom 28.04.2022 gewesen ist, hat der anwaltlich vertretene Antragsteller den Antrag auf Hilfe zur Erziehung erst am 05.05.2022 gestellt. Die weitere Voraussetzung des § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII ist ebenfalls erfüllt. Eine familiengerichtliche Entscheidung konnte vor der Inobhutnahme nicht eingeholt werden. Nach dem Kenntnisstand des Gerichts wird eine Entscheidung des am 19.04.2022 angerufenen Familiengerichts frühestens am 16.05.2022 ergehen. Dies zeigt, dass auch bei einer sofortigen Anrufung des Familiengerichts eine rechtzeitige Entscheidung durch dieses nicht hätte herbeigeführt werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.