Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Mai 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2018 verpflichtet, den Kläger unter Hinnahme einer möglichen Beibehaltung seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1990 in T. South Carolina, USA, als Kind einer deutschen Mutter geboren, die dort rechtmäßig aufhältig war. Sein Vater, zu dem er keinen Kontakt mehr hat, ist US-amerikanischer Staatsangehöriger. Die Eltern des Klägers waren von 1994 bis 2003 verheiratet, lebten aber seit 1996 getrennt. Im Rahmen der Ehescheidung im Jahr 2003 wurde der Mutter die elterliche Sorge für den Kläger übertragen. Der Kläger lebte mit seiner Mutter und seinen Geschwistern ab dem Jahr 2001 in Deutschland, wo er im Jahr 2006 die Hauptschule abschloss. Am 27. August 2007 trat der Kläger in die US-Streitkräfte ein. Seitdem lebt der Kläger wieder in den USA. Unter dem 6. Dezember 2010 beantragte der Kläger beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Houston seine Einbürgerung. Er trug vor, wegen schlechter Aussichten auf eine Lehrstelle im Alter von 17 Jahren in die US-Armee eingetreten zu sein. Dabei sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er einen Antrag hätte stellen müssen, um die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten. Vom Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit habe er erst vor wenigen Monaten durch das deutsche Konsulat erfahren. Er bitte um seine Wiedereinbürgerung, da dies die einzige Möglichkeit sei, um ihn vor der Todesstrafe zu bewahren. Er sei am 15. Januar 2010 wegen „Capital Murder“ angeklagt worden als Beteiligter eines am Vortag begangenen Raubüberfalls, bei dem es einen Toten gegeben habe. Das Generalkonsulat leitete den Antrag unter dem 12. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsamt weiter und wies darauf hin, dass nach Aussage des Pflichtverteidigers des Klägers bei einer Verurteilung die Verhängung der Todesstrafe nicht ausgeschlossen sei. Am 25. Januar 2011 wurde der Kläger zu lebenslanger Haft verurteilt, nachdem der Kläger sich im Rahmen einer Vereinbarung im Strafprozess („plea bargain agreement“) für schuldig bekannt hatte. Auf Bl. 51 ff, 112 ff. der Verwaltungsakten des Bundesverwaltungsamts der Beklagten (Beiakte) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 trug der Kläger zu seinem Einbürgerungsantrag weiter vor, dass er, um eine mögliche Todesstrafe zu vermeiden, einen Schuldspruch abgegeben und eine lebenslange Haftstrafe erhalten habe mit der Möglichkeit, nach 30 Jahren auf Bewährung entlassen zu werden. Ein wichtiger Teil der Rehabilitierung sei Familienbesuch zu erhalten, was bei ihm aufgrund der Entfernung und der Kosten nicht oft möglich sei. Es gebe aber die Möglichkeit, im Rahmen des „International Prisoner Transfer Program“ in die Nähe der Familie versetzt zu werden. Dafür müsse er aber deutscher Staatsangehöriger sein. Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung seines Einbürgerungsantrags trug der Kläger vor, dass seiner Verurteilung kein rechtsstaatliches Verfahren zugrunde gelegen habe. Es gebe kein Gerichtsurteil, sondern lediglich eine Absprache zwischen den Verfahrensbeteiligten hinsichtlich Schuldspruch und Strafhöhe sowie einen Rechtsmittelverzicht. Eine derartige Vorgehensweise sei in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig. Der Öffentlichkeitsgrundsatz und auch seine freie Willensentscheidung seien nicht gewahrt worden. Er sei nur vor die Wahl Todesstrafe oder lebenslange Haftstrafe gestellt worden. Dies belegten auch die E-Mails seines Verteidigers an seine Mutter vom 12. und 20. Januar 2010. Zudem sei er zwar in ein Verbrechen verwickelt gewesen, was aber genau vorgefallen sei, stehe nicht fest. Diesbezüglich verweise er auch auf das Protokoll einer Polygraph-Prüfung vom 15. September 2010, wonach nicht er, sondern der weitere Tatbeteiligte C. auf das Opfer G. T1. geschossen habe. Des Weiteren wurde eine „memorandum opinion“ des texanischen Berufungsgerichts im Fall des weiteren Täters U. W. C. zu den Akten der Beklagten genommen. C. wurde danach vom erstinstanzlichen Gericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme wegen „capital murder“ an G. T1. für schuldig befunden und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, für ehemalige Deutsche, die - wie der Kläger - ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung in Streitkräfte eines Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besäßen, eingetreten seien und damit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätten, sei die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung eröffnet. Voraussetzung hierfür sei die Straffreiheit des Antragstellers im Inland und Ausland. Der Kläger sei wegen Mordes schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. In Deutschland würde derjenige, der einen Mord begehe, gemäß § 211 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Die Tat des Klägers sei somit auch im Inland strafbar und das Strafmaß der lebenslangen Haftstrafe verhältnismäßig. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung des Klägers nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden sei. Der Kläger sei nicht vor die Wahl einer lebenslangen Haftstrafe oder einer Todesstrafe gestellt worden, sondern vielmehr vor die Wahl, sich entweder schuldig zu bekennen mit der Folge der Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe, oder sich nicht schuldig zu bekennen mit der Folge einer Gerichtsverhandlung, in der ihm im Falle eines Schuldspruches die Todesstrafe gedroht hätte. Der Kläger sei nicht gezwungen worden, diese Vereinbarung abzuschließen. Die Möglichkeit des Schuldeingeständnisses, mit der gleichzeitig eine bestimmte Strafe festgesetzt werde, gebe es auch im deutschen Strafrecht. Die ausländische Verurteilung müsse daher bei der Bewertung des Einbürgerungsantrags berücksichtigt werden mit der Folge der Antragsablehnung. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der rechtsstaatliche Grundsatz der freien Willensentscheidung sei bei Abschluss der Vereinbarung nicht eingehalten worden. Er habe diese Vereinbarung unter Todesangst geschlossen, da die Todesstrafe von der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt bereits beantragt gewesen sei. Er habe die Vereinbarung daher nur abgeschlossen, um der Todesstrafe zu entgehen. Die Verurteilung dürfe daher bei seinem Einbürgerungsantrag keine Berücksichtigung finden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2018, zugestellt am 13. Juli 2018, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es unter Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid weiter aus, es liege eine Verletzung der deutschen und europäischen Verfahrensgrundsätze vor, nämlich ein Verstoß gegen verbotene Vernehmungsmethoden wie die Androhung eines empfindlichen Übels (§ 136a StPO) und gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Denn dem Kläger sei mit dem Vollzug der Todesstrafe gedroht worden, sollte es zu keinem Schuldeingeständnis kommen. Wiege man jedoch die Verletzung der deutschen und europäischen Verfahrensgrundsätze gegen das vom Kläger begangene Unrecht auf, falle seine begangene Straftat höher ins Gewicht. Die Verletzung der rechtsstaatlichen Grundsätze werde durch sein begangenes Unrecht verdrängt. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung sei auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers nicht zu erkennen. Mit seiner am 4. August 2018 erhobenen Klage trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen weiter vor, er habe einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung gemäß § 13 StAG. Das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert und nach der Weisung des Bundesministeriums des Inneren vom 26. Oktober 2010 positiv auszuüben. Die Berücksichtigung seiner in den USA erfolgten Verurteilung scheide vorliegend aus. Die dem Urteil vorausgehende Verfahrensabsprache entspreche nicht rechtsstaatlichen Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entbinde eine Verständigung das Gericht nicht vollständig von der Ermittlung des Sachverhaltes, die hier jedoch überhaupt nicht erfolgt sei. Auch habe er, der Kläger, die Vereinbarung nur geschlossen, um einer ihm drohenden Todesstrafe zu entgehen. Eine solche erzwungene Verständigung verstoße auch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, sie bzw. das darin abgegebene Geständnis seien mit verbotenen Vernehmungsmethoden erzielt worden und daher unter rechtsstaatlichem Blickpunkt nicht verwertbar. Schließlich verstoße die Verbindung von Geständnis, Strafe und Rechtsmittelverzicht in einer einzigen Vereinbarung gegen rechtsstaatliche Anforderungen an eine Verfahrensabsprache. Anders als die Beklagte meine, existiere keine Unrechtsgrenze, ab deren Überschreitung auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien verzichtet und die ausländische Strafe akzeptiert werden könne. Das von ihm begangene Unrecht falle nicht höher ins Gewicht als die Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien. Dies allein schon deshalb, weil das Unrecht der von ihm begangenen Tat ohne rechtsstaatliche Garantien gar nicht rechtlich ermittelt werden könne. Die gegen ihn verhängte Strafe sei auch unverhältnismäßig. Es bestehe nach 30 Jahren lediglich die unbestimmte Möglichkeit einer Bewährung (“parole„), wobei es sich nicht um ein gesetzlich geregeltes Verfahren handle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sei aber eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ohne gesetzlich verankerte Aussicht auf Freiheit verfassungswidrig. Selbst im Fall einer nach 30 Jahren erfolgenden Aussetzung der Strafe wäre die in den USA verhängte Strafe doppelt so hoch wie im Bundesgebiet bei einer unterstellten Verurteilung wegen Mordes. Dies sei unverhältnismäßig. Nachdem der Kläger seinen Verpflichtungsantrag auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Mai 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2018 zu verpflichten, den Kläger unter Hinnahme einer möglichen Beibehaltung seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, die Verurteilung des Klägers in den USA sei zu berücksichtigen. Die zugrunde liegende Tat - der vorbestrafte Kläger habe ausweislich der Akte einen anderen Menschen mit direktem Vorsatz erschossen, um sich an dessen Eigentum zu bereichern - wäre gemäß §§ 212, 211 StGB nach deutschem Recht ebenfalls strafbar, insbesondere als Raubmord, mit einem Strafmaß einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Frage der Ausgestaltung und Umsetzung der Vollstreckung dieser Haftstrafe obliege den USA. Es sei kein Raum für eine Messung der US-amerikanischen Umsetzung einer lebenslangen Haftstrafe an den deutschen Strafvollzugsgrundsätzen. Es sei nicht zu erkennen, dass die Verurteilung nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt sei. Daraus, dass sich der Kläger freiwillig auf eine Verfahrensabsprache eingelassen habe, in deren Folge gerade keine Verhandlung mehr vor der Jury in einem öffentlichen Verfahren mit einer umfassenden Anhörung stattgefunden habe, sei keine Verletzung seiner Verfahrensrechte abzuleiten. Es habe auch keine Zwangslage für den Kläger bestanden, die Verfahrensabsprache zu unterzeichnen. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass der Strafrahmen eine Todesstrafe als Maximalstrafe vorsehe, genüge hierfür nicht. Eine konkrete Bedrohung mit dem Tode oder eine vergleichbare Zwangssituation seien nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Mai 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung. Rechtsgrundlage ist § 13 StAG in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2010 – VII 5-124 111-35/0 – „Wiedereinbürgerung gem. § 13 StAG bei Verlust nach § 28 StAG“ (im Folgenden: Erlass; s. Beiakte Bl. 153). Nach § 13 StAG kann ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zunächst kann mit der Beklagten davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein ehemaliger Deutscher ist, der seine mit Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 28 StAG durch den Eintritt in die Streitkräfte der USA, deren Staatsangehörigkeit er ebenfalls durch Geburt erwarb, im Jahr 2007 verloren hat. Seine Identität und US-Staatsangehörigkeit sind geklärt und der Kläger ist, wie nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 StAG vorausgesetzt, handlungsfähig. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG ist vorausgesetzt, dass der Betroffene nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Dabei gelten auch im Rahmen des § 13 StAG für die Anwendung dieser Voraussetzungen die Ausnahmen des § 12a StAG. Vgl. Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, 7. Aufl. 2022, StAG § 13 Rn. 10. Zudem heißt es in dem Erlass, dass die Einbürgerung nur bei Straffreiheit i.S.d. § 12a StAG erfolgen soll. Der Kläger ist im Sinne von § 12a StAG straffrei. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG bleiben bei der Einbürgerung bestimmte (inländische) geringfügige Verurteilungen außer Betracht. Von den vom Kläger im Einbürgerungsantrag angegebenen „Straftaten“ (s. Beiakte Bl. 7) weisen, seine Strafmündigkeit nach § 19 StGB zugrunde gelegt, nur die „15 Sozialstunden“ wegen „Beschädigung Schuleigentum“ im Jahr 2004, nicht aber das „Hausverbot“ wegen eines Diebstahls im Jahr 2004 auf ein strafrechtliches Verfahren hin. Ungeachtet der Frage, ob dies dem Kläger heute überhaupt noch vorgehalten werden dürfte, bleiben jedenfalls nach § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG die Verhängung von Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz bei der Einbürgerung außer Betracht. Nach § 12a Abs. 2 Satz 1 StAG sind ausländische Verurteilungen zu Strafen zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Diese Vorschrift geht davon aus, dass Auslandsverurteilungen für eine Berücksichtigung in das bundesdeutsche Sanktionensystem einzupassen sind. Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und sind positiv festzustellen; in Zweifelsfällen trägt die Einbürgerungsbehörde, die eine Auslandsverurteilung berücksichtigen will, die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für ein auch im Einzelfall rechtsstaatliches Verfahren vorgelegen haben und das Strafmaß verhältnismäßig gewesen ist. Maßstab sind jeweils die im Bundesgebiet vorherrschenden Anschauungen. Vgl. Berlit in: GK-StAR § 12a, Stand Nov. 2015, Rn. 63. Nach diesen Maßgaben lassen sich die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Verurteilung des Klägers in den USA nicht positiv feststellen. Zwar ist die Tat im Inland als strafbar anzusehen (a.). Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, dass im Fall des Klägers die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist (b.) und das Strafmaß verhältnismäßig ist (c.). a.) Die Handlung des Klägers, die im Ausland zu seiner Verurteilung geführt hat, ist auch im Inland als strafbar anzusehen, wobei nach Aktenlage nicht der Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB, sondern wohl eher der Tatbestand des versuchten Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 251, 22 StGB als verwirklicht angenommen werden kann. Für die maßgebliche Tathandlung des Klägers ist auf die „memorandum opinion“ zurückzugreifen, die die Beweisaufnahme im Verfahren des weiteren Täters C. wiedergibt. Hingegen können weder die Schilderung der Tathandlung in dem Urteil gegen den Kläger noch deren rechtliche Bewertung als verlässliche Grundlage für die hier vorzunehmende Prüfung der inländischen Strafbarkeit herangezogen werden. Das kurze formularmäßige Urteil vom 25. Januar 2011 erging ohne weitere Sachverhaltsaufklärung aufgrund des „plea bargain agreement“ vom selben Tag. In dem Feld „Straftat, für die der Angeklagte verurteilt wurde“ „murder“, also Mord eingetragen, worunter jedoch im maßgeblichen juristischen Sinne nicht ohne weiteres ein Mord i.S.v. § 211 StGB zu verstehen ist. Den kurzen Ausführungen am Ende des Urteils, das keinen Tatbestand bzw. Gründe I enthält, lässt sich ein diesbezügliches Tatgeschehen, insbesondere ein Mordmerkmal wie „aus Habgier“ oder „um eine andere Straftat zu ermöglichen“ nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen. Danach habe der Kläger „am oder um den“ 14. Januar 2010, absichtlich den Tod einer Person herbeigeführt, indem er G. K. T1. erschossen habe und der Kläger „zu diesem Zeitpunkt dabei war“, G. K. T1. zu bestehlen „oder er versucht habe“, ihn zu bestehlen. Eine Anklageschrift liegt nicht vor. Der Kläger selbst führte in seinem Einbürgerungsantrag aus, dass er niemanden erschossen habe und es auch nicht seine Absicht gewesen sei, dass jemand verletzt werde. Diesbezüglich verwies er auch auf das Ergebnis der Polygraph-Prüfung. In seinem weiteren Schreiben vom 11. Februar 2011 (Beiakte Bl. 55) führte er aus, dass er ein Schuldeingeständnis abgegeben habe, um eine mögliche Todesstrafe zu vermeiden. Daraus lässt sich nicht erkennen, dass er einräumt, die Tat so wie am Ende des Urteils unklar umrissen tatsächlich begangen zu haben. Mehr zum Tatgeschehen lässt sich der „memorandum opinion“ des texanischen Berufungsgerichts im Fall des weiteren Täters U. W. C. entnehmen (Beiakte Bl. 129a ff.). Dieser wurde erstinstanzlich wegen „capital murder“ an G. T1. für schuldig befunden und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im „memorandum opinion“ werden die Zeugenaussagen vor dem erstinstanzlichen Gericht im Strafverfahren gegen C. wiedergegeben, darunter die des Klägers. Im Rahmen des „plea bargain“ habe sich der Kläger zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Der Plan sei gewesen, dass der Kläger zum Haus der Eheleute T1. gehe und eine Waffe von G. T1. kaufe. Während der Kläger sich dann im Badezimmer aufhalte, sollte C. hereinkommen und G. seiner weiteren Waffen und seines TV-Gerätes berauben. Der Kläger und C. seien zum Haus der Eheleute T1. gefahren. Auf dem Weg dorthin habe sich C. eine Schrotflinte („shotgun“) besorgt. Der Kläger habe bei T1. geklingelt, mit G. T1. über einen Waffenkauf gesprochen und dann das Badezimmer aufgesucht, von wo aus er den C. angerufen habe, damit er hereinkomme. Der Kläger sei nach Benutzung des Badezimmers und einem Gespräch mit G. über den Waffenkauf im Begriff gewesen sei, das Haus zu verlassen, als er C. mit der Schrotflinte an der Eingangstüre gesehen habe. Dieser sei herangesprungen und habe auf G. und seine Ehefrau geschossen. Das Berufungsgericht kommt zum Ergebnis, dass in Anbetracht der Beweislage die Jury zu Recht festgestellt habe, dass C. den Mord an G. T1. begangen habe. b.) Dass die Verurteilung des Klägers in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist, steht zur Überzeugung der Kammer in Anbetracht der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht fest; hiervon geht auch die Beklagte ausweislich ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht aus. Die Anforderungen an das rechtsstaatliche Verfahren sind höher als nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, nach dem lediglich rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sein müssen. Bezugspunkt für die Rechtsstaatlichkeit ist die jeweils einzelne Verurteilung, die in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden sein muss. Ob diese gesetzliche Anforderung erfüllt ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Schutzniveau innerstaatlicher Standards. Die Verurteilung muss aber auch den im europäischen Rechtsraum geltenden Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit, insbesondere Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 47 bis 49 der EU-Charta, genügen. Vgl. Berlit, a.a.O., Rn. 67 f.; Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, 7. Aufl. 2022, StAG § 12a Rn. 41. Die Auslandsverurteilung muss nach den allgemeinen, namentlich den verfahrensmäßigen Bedingungen, eine hinreichende Gewähr für die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen bieten. Substantiierten Angriffen gegen die Richtigkeit des ausländischen Strafurteils ist von der Einbürgerungsbehörde nachzugehen. Zweifel bestehen, wenn nach den allgemeinen, u.a. verfahrensmäßigen Bedingungen, unter denen die Verurteilung ergangen ist, und nach den konkreten Gegebenheiten des Falles keine hinreichende Richtigkeitsgewähr besteht. Vgl. Berlit, a.a.O., Rn. 69, m.w.N. Für die Bindungswirkung ausländischer Urteile kommt es weiter darauf an, ob dem ausländischen Strafurteil eine genügende richterliche Sachaufklärung vorausgegangen ist. Dafür ist wesentlich, dass der Streitgegenstand wenigstens einmal in einem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren zur Prüfung gestellt worden ist, gleich wo dieses Strafverfahren stattgefunden hat, ob im Bundesgebiet oder im Ausland. Vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 42; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 19. Juni 2019 – 12 S 1730/18 –, Rn. 36, juris. Nach diesen Maßgaben kann nicht positiv festgestellt werden, dass die Verurteilung des Klägers in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist. Eine genügende richterliche Sachaufklärung bzw. eine Sachaufklärung vor Gericht, die hier insbesondere wegen der unter a) dargelegten Unklarheiten hinsichtlich des Tatgeschehens erforderlich gewesen wäre, ist nicht erfolgt. Ein öffentliches Strafverfahren, in dem dem Kläger rechtliches Gehör gewährt und eine Beweisaufnahme durchgeführt worden wäre, fand nicht statt. Zwar hat der Kläger im Rahmen des „plea bargain agreement“ vom 25. Januar 2011 auf ein Verfahren vor der Jury und damit auch auf rechtliches Gehör im Strafverfahren verzichtet. Angesichts der gesamten Umstände kann ihm dieser Verzicht aber im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Beurteilung nicht entgegengehalten werden. Denn nach Aktenlage stand der Kläger unter erheblichem Druck, diese Vereinbarung einzugehen. In der E-Mail vom 1. Dezember 2010 an die Mutter des Klägers führt der Verteidiger des Klägers S. I. aus, dass die Staatsanwaltschaft angekündigt habe, dass sie, falls der Kläger vor Gericht gehe, die Todesstrafe beantragen werde . Wie sie, die Mutter wisse, habe der Staatsanwalt geraten, er würde den Kläger auf lebenslänglich ohne Bewährung plädieren lassen, um die Wahrscheinlichkeit eines Todesurteils zu vermeiden. Mit E-Mail vom 20. Januar 2011 schreibt der Verteidiger I. an die Mutter des Klägers, er hoffe, dass, falls der Kläger zustimme, der Staatsanwalt sich vielleicht damit einverstanden erkläre, den Kläger auf eine lebenslange Freiheitsstrafe für ein nicht als Kapitalverbrechen eingestuftes Verbrechen plädieren zu lassen. Das würde bedeuten, dass er eines Tages für eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung in Frage käme. Sie solle dem Kläger sagen, dass, falls ihm dies angeboten werde, er es sofort annehmen solle. (Die vorstehenden Unterstreichungen entsprechen den Hervorhebungen in den E-Mails, Beiakte Bl. 90 f.). Das Generalkonsulat Houston der Beklagten hob in seinem Schreiben vom 12. Januar 2011 zur Weiterleitung des Einbürgerungsantrags an das Bundesverwaltungsamt die Aussage des Pflichtverteidigers hervor, dass bei einer Verurteilung die Verhängung der Todesstrafe nicht ausgeschlossen sei. Es ging auch in seiner Mail vom 16. Februar 2011 (Beiakte Bl. 41) von einer seinerzeit drohenden Todesstrafe aus, die nach der Verurteilung „vom Tisch“ sei. In dem wohl von der Beklagten selbst recherchierten Pressebericht vom 25. Januar 2011 (Beiakte Bl. 48 und hinterer Aktendeckel) wird ausgeführt, dass der Kläger seine Einlassung auf schuldig geändert habe, nachdem bereits 11 Geschworene für sein Verfahren ausgewählt worden seien. Der Staatsanwalt habe in einer früheren Anhörung angekündigt, die Todesstrafe für den Kläger zu beantragen. Die Auswahl der Jury habe zwei Wochen zuvor begonnen; weil die Anklage auf „capital murder“ gelautet und der Staatsanwalt die Todesstrafe beantragt habe, seien potentielle Geschworene individuell befragt worden. Nach alldem musste der seinerzeit 20 Jahre junge und nicht lebenserfahrene Kläger in dieser Situation vernünftigerweise das „plea bargain agreement“ eingehen, unabhängig davon, ob er unschuldig war oder nicht. Eine Weigerung, die plea to guilty einzugehen, hätte hier das greifbare Risiko bedeutet zu sterben. Infolge des am 25. Januar 2011 abgeschlossenen „plea bargain agreement“ kam es zu keiner Gerichtsverhandlung, in der der Sachverhalt aufgeklärt worden wäre; vielmehr erging noch am selben Tag das Urteil gegen den Kläger. Im Falle des Klägers führte dies angesichts der vorgenannten Umstände, die zum Abschluss der Vereinbarung führten, die zudem einen konkreten Schuldspruch und eine konkrete Strafe umfasste, und der oben dargelegten Unsicherheiten bezüglich des Tatgeschehens zu einem Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Schuldprinzip und die mit ihm verbundene Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sowie den Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens. Vgl. hierzu auch Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 –, BVerfGE 133, 168-241, juris, Rn. 105. Weiter begründeten die frühe Festlegung seitens der Staatsanwaltschaft, die Todesstrafe zu beantragen, und ihr Rat, auf lebenslänglich ohne Bewährung zu plädieren, einen Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO mit der Folge einer Unverwertbarkeit des Geständnisses und einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, vgl. Art 6 Abs. 2 EMRK, wovon auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeht. c.) Zur Überzeugung des Gerichts steht auch nicht fest, dass das Strafmaß verhältnismäßig ist. Das Strafmaß ist dann unverhältnismäßig, wenn es nach Art und Schwere der zur Verurteilung führenden Handlung das Gebot schuldangemessener Bestrafung außer Acht lässt oder sonst in einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Weise von den innerstaatlichen Grundsätzen der Strafzumessung abweicht. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Verurteilung ist auf die im Bundesgebiet geltenden Maßstäbe abzustellen. Vgl. Berlit, a.a.O., Rn 72; Geyer in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, StAG § 12a Rn. 15; Kluth in: BeckOK AuslR, 32. Ed. 1.7.2021, StAG § 12a Rn. 11; a. A. VGH BW, a.a.O., Rn. 70. Nach diesen Maßgaben ist die gegen den Kläger verhängte lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig. Dabei ist nicht die kurze und nicht hinreichende klare Schilderung der Tathandlung in dem Urteil zugrunde zu legen. Denn dieses erging ohne weitere Sachverhaltsaufklärung aufgrund des mit den vorgenannten rechtsstaatlichen Bedenken behafteten „plea bargain agreement“. Nach Aktenlage ist mangels anderer Darlegungen der Beklagten auf die Schilderung der Tathandlung in der „memorandum opinion“ zurückzugreifen, s.o. unter a). Das Strafmaß der lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Möglichkeit einer Bewährung erst nach 30 Jahren lässt nach Art und Schwere der zur Verurteilung führenden Handlung, die nicht als Mord im Sinne von § 211 StGB, sondern wohl eher als versuchter Raub mit Todesfolge, § 251 StGB, strafbar wäre, das Gebot schuldangemessener Bestrafung außer Acht. Eine Strafzumessung, die Umstände i. S. d. § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt hätte, ist nicht erfolgt. Insbesondere ist aber nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger zur Tatzeit 19 Jahre alt und damit Heranwachsender war. Für Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewandt wird, gibt es aber keine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Vielmehr beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe 10 Jahre, nur bei Mord ist das Höchstmaß 15 Jahre, wenn das Höchstmaß von 10 Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreicht, § 105 Abs. 3 JGG. Jugendstrafrecht ist nach § 105 Abs. 1 JGG auf Heranwachsende anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (Nr. 1), oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (Nr. 2). Für den Kläger kommen nach Aktenlage beide Voraussetzungen in Betracht. Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 15. März 2011 – 5 StR 35/11 –, Rn. 5, juris. Seine handschriftlichen Schreiben vom 6. Dezember 2010 und 11. Februar 2011 zur Begründung seines Einbürgerungsantrags lassen nicht erkennen, dass der Kläger seinerzeit nicht mehr prägbar gewesen wäre. Er führt u.a. aus, dass er jetzt verstehe, dass durch seine Fehler jemand sein Leben verloren habe. Seinerzeit sei ihm der Ernst der Lage nicht klar gewesen. Seine Großmutter führt in ihrem Schreiben vom 1. März 2011 (Beiakte Bl. 56) aus, dass der Kläger der einzige Junge gewesen sei, der täglich seine Mutter angerufen habe, er habe großes Heimweh gehabt. T2. O. , eine Freundin der Familie, führt mit Schreiben vom 1. März 2011 (Beiakte Bl. 60) aus, dass sie den Kläger seit ca. acht Jahren kenne. Er sei ein Mensch, der schon immer etwas naiv gewesen sei und nicht über das nachgedacht habe, was er mache. Zweifelhaft ist, dass in den 3,5 Jahren zwischen Hauptschulabschluss und Tatbegehung die Persönlichkeit des Klägers ausgereift ist. In seinem Zeugnis vom 21. Juli 2006 über den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 wird der Kläger als zurückhaltend und verschlossen beschrieben, sein Betragen sei im Allgemeinen ordentlich gewesen. Schriftliche Arbeiten habe er im Rahmen seiner Möglichkeiten nicht immer zur Zufriedenheit angefertigt, Fleiß und Einsatz seien nicht immer gegeben gewesen. Weiter kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt bereits einen gewissen Grad an selbständiger Lebensführung und Selbstständigkeit im Hinblick auf die alltägliche Versorgung erlangt hatte. Zwar lebte er nicht mehr im Haushalt seiner Mutter. Hieran schloss sich aber ein Leben als Mitglied der US-Streitkräfte an, wo er in Militärbasen untergebracht war. Der Tagesablauf und die alltägliche Versorgung entzogen sich mithin der selbständigen Planung des Klägers. Eine Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG können selbst schwere Gewaltdelikte darstellen, weil auch sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild oder nach den Beweggründen des Täters Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen können. Für Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen. Vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – 5 StR 375/07 –, Rn. 6, juris. Dies könnte für den Kläger angenommen werden, weil er ausweislich der Schilderung in der „memorandum opinion“ seit einigen Jahren bis wenige Wochen vor dem Tatzeitpunkt mit G. T1. , ebenfalls ein Angehöriger der US-Armee, gut befreundet gewesen sei und ihm bei der Reparatur seines Hauses geholfen habe. Dies hemmte ihn allerdings nicht ihn ausrauben zu wollen. Alle Beteiligten einschließlich der Opfer waren zwischen 19 und 22 Jahre alt. Die Tat wies keinen hohen Organisationsgrad auf. Verbleiben nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel zum Entwicklungsstand nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG oder zu den Voraussetzungen des § 105 Abs.1 Nr. 2 JGG, ist Jugendstrafrecht anzuwenden. Vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – 5 StR 375/07 –, Rn. 7, juris. Dementsprechend ist hier für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes von einer Anwendung des Jugendstrafrechts auf den Kläger auszugehen mit der Folge des Ausschlusses einer lebenslangen Freiheitsstrafe bzw. ihrer Unverhältnismäßigkeit. Nach alldem ist die ausländische Verurteilung des Klägers gemäß § 12a StAG nicht zu berücksichtigen. Das Gesetz wie auch der sich hierauf beziehende Erlass bieten keine Grundlage dafür, dass die Beklagte ein von ihr - noch dazu auf ungesicherten Umständen - angenommenes Unrecht gegen die Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahren, deren Einhaltung sie nicht hinreichend dargelegt und im Widerspruchsbescheid selbst verneint hat, aufwiegt. Die in einem rechtsstaatswidrigen Verfahren ausgesprochene Verurteilung lässt sich nicht hypothetisch als ein gerade noch rechtsstaatliches fassen. Vgl. Geyer in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, StAG § 12a Rn. 15. Weitere Verurteilungen lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Ausführung der Beklagten in der Klageerwiderung, der Kläger sei vorbestraft gewesen, bevor er die Tat vom 14. Januar 2010 begangen habe, ist nicht nachvollziehbar. Die weiteren Voraussetzungen nach dem Erlass liegen vor. Es besteht Unbedenklichkeit im Sinne des § 11 StAG. Nach der Stellungnahme des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 17. März 2011 (Beiakte Bl. 62) wäre dem Kläger die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zum Eintritt in die US-amerikanischen Streitkräfte erteilt worden. Nach dem Erlass soll in den Fällen wie dem des Klägers eine erleichterte Wiedereinbürgerung erfolgen. Es ist nach dem Erlass nicht ersichtlich, dass im Falle des Vorliegens seiner Voraussetzungen und der Voraussetzungen nach § 13 StAG weitere Ermessenserwägungen anzustellen sind. Vielmehr ist das Ermessen im Sinne einer positiven Entscheidung intendiert und damit kein Ermessensspielraum mehr eröffnet. Dies gilt umso mehr, als dass der Erlass vorsieht, dass die Einbürgerung nur bei Straffreiheit i.S.d. § 12a StAG erfolgen „soll“. Denn dies bedeutet, dass ausnahmsweise trotz zu berücksichtigender Verurteilungen eine Einbürgerung möglich wäre. Zudem wird hier auf strafrechtliche Verurteilungen im Sinne von § 12a StAG, also auf berücksichtigungsfähige rechtsstaatliche Verurteilungen abgestellt und nicht auf die Erkenntnis, dass womöglich eine Straftat begangen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 As. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.