Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2021 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 25. April 2018 eine Zulage gemäß § 59 Landesbesoldungsgesetz NRW zu zahlen und diesen Betrag mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger stand zuletzt als Kriminalhauptkommissar in der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Beklagten und begehrt die Zahlung einer Zulage. In der Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 25. April 2018 nahm er neben seiner Tätigkeit als Sachgebietsleiter Behördenstrategie und –controlling die Funktion als Kommissarischer Leiter des Leitungsstabes wahr. Diese Funktion ist in der Funktionszuordnung mit A 14 LBesO NRW bewertet und war seit dem 1. Mai 2016 vakant. Zum 26. April 2018 wurde der Kläger zum Ersten Polizeihauptkommissar (A 13) befördert. Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers erklärte der Beklagte, dass er beabsichtige, ihm keine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 59 LBesG NRW zu gewähren. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass mit A 14 bewertete Aufgaben nur nach Abschluss der modularen Qualifizierung für den Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III (höherer Dienst) vollumfänglich wahrgenommen werden könnten. Zudem werde mit Erlass vom 30. Januar 2020 explizit geregelt, dass die formelle Übertragung einer Funktion des höheren Dienstes mangels laufbahnrechtlicher Befähigung nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 13. April 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, die Vorschrift des § 59 LBesG NRW sehe – wenn auch etwas missverständlich formuliert – vor, dass die Zulagengewährung für eine Tätigkeit in einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe erfolgen könne, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorlägen. Nach der Rechtsprechung bestehe die Möglichkeit der Übertragung höherwertiger Ämter jedoch nur innerhalb eines beamtenrechtlichen Laufbahnabschnittes. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 59 LBesG NRW, der insoweit nicht die Wahrnehmung solcher Tätigkeiten der nächsthöheren Laufbahngruppe erfasse. Bestätigt werde dies durch den Erlass des Innenministeriums vom 30. Januar 2020. Hierin liege eine erhebliche Abweichung zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, da in den dort zu entscheidenden Fällen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Auf die perspektivische Möglichkeit des Klägers, eine mit A 13 bewertete Stelle zu erreichen, komme es nicht an. Auch könne dem Kläger keine Zulage für die nächsthöhere Besoldungsgruppe A 13 gewährt werden, da dem Kläger keine mit A 13 bewertete Tätigkeit übertragen worden sei. Zudem fehle es hier an den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, da die Haushaltsmittel auf diejenigen Stellenbesetzungen zu verwenden seien, in denen tatsächlich Aufgaben der entsprechenden Laufbahngruppe wahrgenommen würden. Der Kläger hat am 3. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, nach der aktuellen Fassung des § 59 LBesG NRW komme es nicht darauf an, ob er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nach § 14 LBesG NRW erfülle. Erforderlich sei, dass haushaltsrechtlich freie Beförderungsplanstellen nach A 14 zur Verfügung stünden, wobei auf sämtliche der Polizei NRW zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen abzustellen sei. Gegebenenfalls sei die Zulage anteilig zu gewähren. Die von dem Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung sei nicht anwendbar, da § 46 BBesG a.F., auf den sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe, einen abweichenden Wortlaut habe. § 59 LBesG NRW differenziere jedoch in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Während die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des wahrgenommenen höherwertigen Amtes gegeben sein müssten, genüge das Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung. Ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal sei weder dem Wortlaut der Norm noch dem Willen des Gesetzgebers zu entnehmen. Wegen der strengen Gesetzesbindung seien Ansprüche auf Besoldung nach Grund und Höhe durch formell zwingende Vorschriften im Einzelnen festgelegt. Regelungen dieser Art seien nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgeber und der stark kasuistischen Regelungen einer erweiternden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich. Auch eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung mit einem im mit A 13 bewerteten Statusamt befindlichen Beamten liege nicht vor. Zunächst handle es sich nur um eine vorübergehende Gleichstellung. Zum anderen nehme der nach A 12 besoldete Beamte sogar eine um zwei Stufen höherwertige Tätigkeit wahr. Dass ihm hier eine Zulage in Höhe einer Besoldungsstufe gewährt werde, während dem bereits im statusrechtlichen Amt A 13 befindlichen Beamten eine solche nicht gewährt werde, sei ohne Weiteres vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Der im Amt A 12 befindliche Beamte sprenge durch die Zulage nicht die Besoldungsgrenzen seines Laufbahnabschnittes, während der bereits im Amt A 13 befindliche Beamte aber durch den Erhalt einer entsprechenden Zulage die Grenzen seines Laufbahnabschnitts überschreiten würde. Letztlich würde das Ergebnis dieses Beispiels ja auch nur dazu führen, dass zwei Beamte, die beide den gleichen (nach A 14 bewerteten) Dienstposten wahrnehmen, im Ergebnis auch beide gleich besoldet würden, nämlich nach A 13. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises als Kreispolizeibehörde vom 13. April 2021 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 25. April 2018 eine Zulage gemäß § 59 Landesbesoldungsgesetz NRW, hilfsweise gemäß § 58 Landesbesoldungsgesetz NRW, zu zahlen und diesen Betrag mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, Gedanke des Abstellens bei den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auf die nächsthöhere Besoldungsgruppe anstelle der Gruppe, welcher die wahrgenommene Tätigkeit angehöre, sei, dass ein Beamter bei der Zulagengewährung nicht deshalb schlechter gestellt werden solle, weil er sogar eine noch höherwertigere Tätigkeit wahrnehme. Dies ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass § 59 Abs. 1 LBesG NRW nur dann Anwendung finde, wenn die vertretungsweise übertragenen Aufgaben demselben Laufbahnabschnitt gemäß § 2 LVOPol NGW angehören würden wie das Statusamt des Beamten. Dies gelte jedenfalls in den Fallkonstellationen, in welchen bei dem Beamten neben den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht zugleich die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des übertragenen Amtes vorlägen. Anderenfalls würden die Beamten innerhalb eines Laufbahnabschnittes ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt. Würde ein Beamter der Besoldungsgruppe A 12 die Zulage nach A 13 erhalten, würde er mit diesem gleichgestellt werden, obwohl er anders als jener noch nicht befördert wurde. Dem könne nicht entgegengehalten werden, auch bei einem Beamten des gleichen Laufbahnabschnitts könnten die Voraussetzungen für eine Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht vorliegen, beispielsweise weil aufgrund der letzten Beförderung noch kein Jahr verstrichen sei (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 LVOPol NRW). Diesen Unterschieden innerhalb der Laufbahnabschnitte komme ein wesentlich geringeres Gewicht zu als den Unterschieden zwischen den einzelnen Laufbahnabschnitten. Die Erweiterung des § 59 Abs. 1 LBesG NRW hinsichtlich der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen über § 46 BBesG hinaus ließe es ausreichen, wenn überhaupt eine Beförderung bei dem Beamten in Betracht komme, nicht aber hätten damit die Voraussetzungen für einen Aufstieg in den betreffenden höheren Laufbahnabschnitt eingeebnet werden sollen. § 59 Abs. 1 LBesG NRW enthalte daher neben den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des wahrgenommenen höherwertigen Amtes sowie den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe zusätzlich ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bzw. sei dahin auszulegen, dass für den Fall, dass das wahrgenommene Amt zu einem anderen Laufbahnabschnitt zähle, die Voraussetzungen für den Aufstieg dorthin erfüllt sein müssten. Für eine Zulage nach § 58 LBesG NRW sei schon der sachliche Anwendungsbereich nicht eröffnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage gemäß § 59 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 25. April 2018 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 13. April 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Anspruchsgrundlage ist § 59 Abs. 1 LBesG NRW. Danach wird einer Beamtin oder einem Beamten für den Fall, dass ihm oder ihr die Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren oder einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des wahrgenommenen höherwertigen Amtes und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorliegen. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe, das die Beamtin oder der Beamte bezieht, und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das wahrgenommene höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch dem Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe (Abs. 2 Satz 1). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dem im Statusamt der Besoldungsgruppe A 12, LG 2.1 bzw. LA II, stehenden Kläger sind seit dem 1. Mai 2016 vorübergehend vertretungsweise die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 und damit einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe übertragen worden. Seit dem 1. Mai 2017 bis zum 25. April 2018 hatte er diese Aufgaben damit bereits 12 Monate ununterbrochen wahrgenommen. Die Stelle war auch vakant. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe lagen in dem geltend gemachten Zeitraum bis zur Beförderung des Klägers zum 26. April 2018 vor. Die nächsthöhere Besoldungsgruppe ist im vorliegenden Fall die Besoldungsgruppe A 13. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut, als auch aus der Gesetzesbegründung (Drucksache 16/13702). Demnach reicht es hinsichtlich der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage aus, dass diese für die Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe erfüllt sind, die derjenigen folgt, in der sich der Beamte tatsächlich mit seinem Amt statusrechtlich befindet. So ist die Gewährung einer Zulage auch in den Fällen der Übertragung der Aufgaben eines Amtes einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe möglich. Insoweit hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. April 2011, 2 C 30/90) zu § 46 Abs. 1 BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 vorgenommen. Vgl. dazu Drucksache 16/13702, S. 115 zu Nummer 8. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nach § 8 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol NRW) für die Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe A 13 sind im Falle des Klägers erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beklagten mussten nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 i.V.m. 23 LVOPol NRW gegeben sein, da Maßstab für das Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gerade nicht das tatsächlich ausgeübte Amt der Besoldungsgruppe A 14 in dem Laufbahnabschnitt III war. Insoweit ist zu differenzieren zwischen der Frage, ob dem Kläger das Statusamt, dessen Funktion er ausübte, formal hätte übertragen werden können und den hier allein maßgeblichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage. Der Landesgesetzgeber hat sich ausdrücklich dafür entschieden, für den Anspruch auf Zahlung einer Zulage die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die nächsthöhere Besoldungsgruppe ausreichen zu lassen, auch wenn die übertragene Aufgabe einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuzuordnen ist. Für die Annahme eines zusätzlichen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals bzw. einer Auslegung dahingehend, dass für den Fall, dass das wahrgenommene Amt zu einem anderen Laufbahnabschnitt zählt, die Voraussetzungen für den Aufstieg dorthin erfüllt sein müssten, ist weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung etwas ersichtlich. Auch höherrangigem Recht kann ein derart einschränkendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nicht entnommen werden. Insbesondere zwingt der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes nicht zu einer solchen Auslegung des § 59 LBesG NRW. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist nur dann geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen nicht alle, aber zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Sie findet ihre Grenzen am Wortlaut und am Zweck, den der Gesetzgeber mit der Rechtsvorschrift objektiv erkennbar verfolgt. Ist der Normtext klar und eindeutig, fehlt es bereits an der Auslegungsfähigkeit der Norm; mangels verschiedener Deutungsmöglichkeiten scheidet eine verfassungskonforme Auslegung aus. Anderenfalls würde das Gericht der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –, BVerfGE 112, 164-185, juris, Rn. 50 und vom 11. Juni 1980 – 1 PBvU 1/79 –, BVerfGE 54, 277-300, juris; BFH, Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 1994 – VI R 15/94 –, BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142, juris. Das Gebot verfassungskonformer Auslegung nicht eindeutiger Regelungen gilt auch für das Besoldungsrecht. Zwar kommt dem Wortlaut besoldungsrechtlicher Regelungen wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG, § 3 BeamtVG) gesteigerte Bedeutung für die Auslegung zu. Namentlich im Besoldungsrecht drückt sich der Wille des Gesetzgebers regelmäßig widerspruchsfrei in der Sprache des Gesetzes aus. Erst wenn die manifeste Zielsetzung des Gesetzgebers und der Buchstabe des Gesetzes nicht in Übereinstimmung zu bringen sind und das Gericht bei rein grammatikalischer Interpretation von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift ausgeht, ist der Weg zu einer verfassungskonformen Auslegung eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 – 2 C 44/04 –, BVerwGE 124, 227-239, juris, Rn. 17; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2011 – OVG 4 B 70.09 –, juris, Rn. 19. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, fehlt es bereits an einer normativen Grundlage, die Anlass und Anknüpfungspunkt für eine verfassungskonforme Auslegung des § 59 LBesG NRW sein könnte. Der Wortlaut der Gesetzesnorm und die Gesetzesbegründung sind vielmehr eindeutig, lassen mithin verschiedene Deutungsmöglichkeiten nicht zu. In Abkehr von der bis dahin geltenden Regelung des § 46 BBesG a.F. hat der Landesgesetzgeber bewusst das Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das Amt der nächsthören Besoldungsgruppe anstelle – wie bisher – die des wahrgenommenen Amtes ausreichen lassen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er die Fallgestaltung, in der die wahrgenommene Aufgabe einem anderen Laufbahnabschnitt angehört, übersehen hätte und die betreffenden Beamten aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten hätte ausnehmen wollen, sind nicht erkennbar. Darüber hinaus liegt auch ohne eine derartige einschränkende Auslegung keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht nicht berechtigt ist, unter Berufung auf den Gleichheitssatz zu prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Vgl. Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 85. Lieferung 2.2022, Art. 3 GG, juris, Rn. 146 ff., 270, 276. Soweit einem Beamten im Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 im Gegensatz zu einem nach A 12 besoldeten Beamten für die Wahrnehmung einer mit A 14 bewerteten Aufgabe kein Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 59 LBesG NRW zusteht, ist diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Denn der nach A 12 besoldete Beamte nimmt eine Funktion wahr, die sein Statusamt sogar um zwei Besoldungsgruppen übersteigt. Die von dem Beklagten vorgenommene Auslegung würde (weiterhin wie nach der alten Gesetzeslage) dazu führen, dass dieser Beamte stets schlechter stünde als derjenige, der nur die Aufgaben der nächsthören Besoldungsgruppe wahrnimmt. Zudem erhält er für die Wahrnehmung derselben (mit A 14 bewerteten) Aufgabe auch nur den Unterschiedsbetrag zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und damit im Ergebnis nicht mehr als der nach A 13 besoldete Beamte. Außerdem bewirkt die Zahlung einer Zulage keine statusrechtliche Gleichstellung, sondern schafft lediglich einen temporären finanziellen Ausgleich, der an die Wahrnehmung der entsprechenden höherwertigen Funktion geknüpft ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Zulage auch nicht ruhegehaltsfähig ist. Schließlich lagen auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe A 14 vor. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2016 – 2 B 92/15 –, juris zu § 46 BBesG. Übersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit kann der sich aus § 59 Abs. 2 LBesG NRW ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 – 2 C 16/13 –, BVerwGE 150, 216-225, juris, Rn. 21 zu § 46 BBesG. Dass die Haushaltsmittel zur Besetzung einer Planstelle des wahrgenommenen Funktionsamtes der Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung standen, wird von dem Beklagten nicht bestritten. Er führt lediglich aus, dass Haushaltsmittel auf diejenigen Stellenbesetzungen zu verwenden seien, in denen auch tatsächlich Aufgaben der entsprechenden Laufbahngruppe wahrgenommen würden. Eine solche einschränkende Auslegung findet allerdings im Gesetz keine Stütze. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. De Berufung war gemäß § 124 Abs. 1, 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.