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Urteil

25 K 5477/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0520.25K5477.19.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Tatbestand Klagegegenstand ist die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus Einkommen für die Jahre 2016 bis 2019. Die Beklagte gewährte dem am 00.00.1999 geborenen Sohn des Klägers vom 19.06.2014 bis zum 16.08.2019 Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII bzw. nach Eintritt der Volljährigkeit gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII. Der Hilfegewährung gingen eine Inobhutnahme sowie ambulante Hilfen voraus. Mit Schreiben vom 11.07.2014, dem Kläger zugestellt am 15.07.2014, wies die Beklagte darauf hin, dass sie für den Sohn des Klägers ab dem 15.06.2014 eine vorläufige Schutzmaßnahme gemäß § 42 SGB VIII und ab dem 19.06.2014 Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII gewähre. Soweit der Unterhalt des jungen Menschen im Rahmen der Jugendhilfegewährung sichergestellt werde, sei regelhaft auch dessen bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gedeckt. Als unterhaltspflichtiger Elternteil werde der Kläger jedoch nicht seiner materiellen Verantwortung enthoben. Statt des bürgerlich-rechtlichen Unterhalts werde nun ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag aus Einkommen fällig. Sofern er für das untergebrachte Kind Unterhaltszahlungen erbringe, seien diese Zahlungen ab sofort einzustellen und an diese Stelle trete nun die Kostenbeitragspflicht. Ab Zustellung dieses Mitteilungsschreibens habe der Kläger mit der Zahlung eines entsprechenden Kostenbeitrages aus seinem Einkommen zu rechnen, soweit ihm dies zuzumuten sei. Kindergeldansprüche gingen mit Beginn einer stationären Jugendhilfemaßnahme außerhalb der Herkunftsfamilie kraft Gesetzes gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII auf den Träger der Jugendhilfe über. Daher müsse der Kindergeldberechtigte neben einem Kostenbeitrag aus Einkommen immer das Kindergeld als Kostenbeitrag einsetzen. Ferner forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage der Einkommensnachweise aus dem Jahr 2013 sowie des Steuerbescheides aus dem Jahr 2012 auf. Mit Bescheid vom 22.07.2014 zog die Beklagte den Kläger sodann zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes heran. Mit Schreiben vom 21.07.2014 legte der Kläger die Bezügemitteilungen für die Monate November und Dezember 2013 und den Steuerbescheid für das Jahr 2012 vor. Die übrigen Unterlagen reichte er mit Schreiben vom 04.08.2014 nach. Der Kläger erkannte in der Folgezeit die ihm mitgeteilte Berechnung des Kostenbeitrages nicht an und trug mit Schreiben vom 08.09.2014 im Wesentlichen vor, seine laufenden Belastungen für Kredite, Versicherungen etc. seien höher als die vorgenommene pauschale Kürzung des Nettoeinkommens um 25 %. Mit Schreiben vom 01.06.2015 zur Kostenbeitragspflicht für das Jahr 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich die Festsetzung trotz der vorgelegten weiteren Unterlagen im Ergebnis nicht ändere. Es sei deshalb beabsichtigt, den Kostenbeitrag ab dem 15.07.2014 auf monatlich 510 € festzusetzen. Bevor eine Festsetzung erfolge, werde dem Kläger erneut Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Sofern die Beklagte bis zum 15.06.2015 keine Rückmeldung erhalte, gehe sie davon aus, dass der Kläger mit der beabsichtigten Festsetzung für 2014 einverstanden sei. Zur Vermeidung von Rückständen werde empfohlen, den Kostenbeitrag i.H.v. 510 € auch ab dem 01.01.2015 weiter zu entrichten. Die Höhe des Kostenbeitrages für das Jahr 2015 sei aus dem durchschnittlichen Monatseinkommen, das der Kläger im Kalenderjahr 2014 erzielt habe, erneut zu ermitteln. Nach erfolgter Berechnung und Anhörung erhalte der Kläger dann einen Kostenfestsetzungsbescheid für 2015. Der Kläger werde gebeten, die Verdienstabrechnungen für das Jahr 2014 und den Steuerbescheid für 2014 vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 01.06.2015 zur aktuellen Überprüfung der Kostenbeitragspflicht für 2015 setzte die Beklagte zum einen ab dem 01.01.2015 weiterhin einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes fest und forderte den Kläger zum anderen zur Berechnung eines eventuellen Kostenbeitrages aus Einkommen für 2015 zur Vorlage entsprechender Verdienstnachweise des Jahreszeitraumes 2014 auf. Mit Schreiben vom 12.06.2015 erwiderte der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 01.06.2015 und bot eine Ratenzahlung an. Mit Schreiben vom 24.06.2015 legte der Kläger die angeforderten Unterlagen für die Berechnung des Kostenbeitrages für das Jahr 2015 vor. Auf die Schreiben des Klägers erfolgte keine Reaktion der Beklagten. Eine Festsetzung des Kostenbeitrages für die Jahre 2014 und 2015 erfolgte zunächst ebenfalls nicht. Nach Eintritt der Volljährigkeit änderte die Beklagte die Hilfeleistung für den Sohn des Klägers ab dem 13.09.2017 in eine Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII um. Der Sohn des Klägers hatte schon zuvor, nämlich am 01.08.2016, eine Ausbildung begonnen. Mit Schreiben vom 18.01.2018 bat die Beklagte den Kläger zur Ermittlung des Kostenbeitrages aus Einkommen für das Jahr 2018 um Vorlage der Einkommensunterlagen aus dem Jahr 2017, die der Kläger mit Schreiben vom 01.02.2018 übersandte. Mit Bescheid vom 05.11.2018 setzte die Beklagte den monatlichen Kostenbeitrag aus Einkommen für das Jahr 2014 in Höhe von 510 € fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 29.11.2018, in dem er sich u.a. darauf berief, seit seinem letzten Schreiben vom 24.06.2015 nichts mehr von der Beklagten gehört zu haben, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sein Widerspruch akzeptiert worden sei, half die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2019 wegen eingetretener Verjährung ab. Die Ansprüche aus Einkommen für die Jahre 2014 und 2015 seien verjährt. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, dass sie beabsichtige, die nicht verjährten Zeiträume ab dem 01.01.2016 noch geltend zu machen. Mit Schreiben vom 19.03.2019 bat die Beklagte den Kläger zur Überprüfung der Kostenbeitragspflicht für die Jahre 2016, 2017 und 2018 um Übersendung diverser Unterlagen. Mit Schreiben vom 10.04.2019 forderte die Beklagte weitere Unterlagen an. Mit Bescheiden vom 14.06.2019 setzte die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers für die Jahre 2016 bis 2018 einen monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. jeweils 570 € fest. Mit Bescheid vom 24.06.2019 setzte die Beklagte für das Jahr 2019 einen monatlichen Kostenbeitrag für den Kläger i.H.v. 630 € fest und forderte ihn zugleich auf, für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 einen Gesamtbetrag i.H.v. 3.780,00 € bis zum 31.07.2019 zu überweisen. Ab dem 01.07.2019 sei der monatliche Kostenbeitrag in Höhe von 630 € jeweils zum 30. eines jeden Monats zu überweisen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Der Sohn des Klägers sei seit dem 13.09.2017 im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII untergebracht. In der Zeit vom 14.06.2014 bis zum 12.09.2017 sei Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII gewährt worden. Der Kläger habe sich an den Kosten der Jugendhilfe in Form eines Kostenbeitrages zu beteiligen. Hierüber sei er mehrfach schriftlich informiert worden. Der Kostenbeitrag werde entsprechend der wirtschaftlichen Situation des Klägers festgesetzt. Die notwendigen Unterlagen zur Prüfung der Leistungsfähigkeit habe der Kläger vorgelegt. Mit Schreiben vom 05.07.2019 legte der Kläger Widerspruch gegen die Kostenbeitragsbescheide ein und berief sich zur Begründung im Wesentlichen auf eine eingetretene Verwirkung. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass sich die Angelegenheit erledigt habe. In dem Hilfeplanprotokoll vom 14.08.2017 sei u.a. die Mitteilung enthalten gewesen, dass sich die zu erwartenden Kosten auf null Euro belaufen würden. Auch sei zu beachten, dass sich der Sohn des Klägers zwischenzeitlich in einer Berufsausbildung befinde. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Anspruch auf Kostenbeiträge ab dem 01.01.2016 sei weder verwirkt noch verjährt. Bereits im Antrag auf Hilfe zur Erziehung vom 02.04.2014 sei auf die Heranziehung zu Kostenbeiträgen hingewiesen worden. Die Mitteilung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII und das Auskunftsersuchen nach § 97a SGB VIII seien dem Kläger am 15.07.2014 per Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die letzte Aufforderung zur Offenlegung der Einkommensunterlagen sei mit Schreiben vom 19.03.2019 erfolgt. In dem gesamten Schriftverkehr mit dem Kläger sei es um die Festsetzung von dessen Kostenbeiträgen gegangen. Abgesehen davon sei der Kläger seit der Zustellung der Mitteilung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII und des Auskunftsersuchens nach § 97a SGB VIII verpflichtet, auch unaufgefordert seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. In dem Abhilfebescheid vom 06.03.2019 sei die Verjährung der Kostenbeiträge für 2014 und 2015 festgestellt worden. In diesem Abhilfebescheid sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit Kostenbeiträgen ab dem 01.01.2016 weiterhin zu rechnen sei. Die Kostenbeiträge seien mit den Bescheiden vom 14.06.2019 und vom 24.06.2019 nach Erhalt der noch ausstehenden Unterlagen berechnet und festgesetzt worden. Da es sich bei den Kostenbeiträgen nicht um kommunale Abgaben handele, fänden die Vorschriften der Abgabenordnung keine Anwendung und es bleibe bei der kurzen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der erste Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen können. Damit seien alle Kostenbeiträge verjährt, die im Jahr 2015 und früher entstanden seien. Neben der Frage der Verjährung könne ein Anspruch auch verwirkt sein. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände lägen vor, wenn der Kostenbeitragspflichtige unter anderem darauf vertraut habe, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde. Das sei hier nicht der Fall. Die Kostenbeitragspflicht und die Pflicht zur Auskunftserteilung seien dem Kläger nachweislich ab Antragstellung bekannt gewesen. Er habe nicht darauf vertrauen können, zu keinem Kostenbeitrag herangezogen zu werden. Eine Befreiung von der Kostenbeitragspflicht sei der Beklagten nicht bekannt. Die Einkommensüberprüfungen hätten stets ergeben, dass der Kläger leistungsfähig sei. Am 16.08.2019 verließ der Kläger die Jugendhilfeeinrichtung I. und zog übergangsweise zu den Eltern. Die Beklagte beendete die Hilfeleistung gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII zum 16.08.2019. Am 07.09.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor: Er habe mehr als drei Jahre keine Antwort auf eingereichte Schreiben erhalten und sei deshalb davon ausgegangen, dass man die Angelegenheit nun irgendwie auf sich beruhen lasse. Dass die Beklagte die Angelegenheit so lange habe ruhen lassen, könne nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Zur Begleichung der Kosten müsste der Kläger nunmehr einen Kredit aufnehmen. Dem Hilfeplanprotokoll vom 14.08.2017 sei zu entnehmen, dass zu erwartende Kosten auf Null angesetzt worden seien. Auch daraus könne ein juristischer Laie neben der Untätigkeit der Behörden schließen, dass keine weiteren Kosten auf ihn zukommen würden. Das Verhalten der Beklagten stelle sich als rechtsmißbräuchlich dar, da diese ursprünglich selbst von einer Verwirkung ausgegangen sei. Auf die E-Mails vom 04.02.2019 und vom 06.02.2019, Bl. 273 und Bl. 278 der Verwaltungsvorgänge, werde Bezug genommen. Der Sohn des Klägers werde ab Beginn der Ausbildung zum 01.08.2016 ebenfalls mit 75 % der Vergütung zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Er sei deshalb mit seinem Restgehalt und dem Taschengeld der Jugendhilfeeinrichtung überhaupt nicht klar gekommen und die Eltern hätten ihm ständig unter die Arme greifen müssen. Hinzu komme, dass ab Ausbildungsbeginn die Verselbstständigung des Sohnes vorangeschritten sei und er unter der Woche nur noch zum Schlafen im Heim und auch an den Wochenenden überwiegend zu Hause bei den Eltern gewesen sei. Am 00.00.2017 sei der Sohn dann volljährig geworden. Der Kläger bestreite, dass die 14-tägige Besuchsregelung bis zum Ende der Hilfegewährung Bestand gehabt habe. Dem Hilfeplanprotokoll vom 23.03.2016 sei zu entnehmen, dass die Übernachtungen nach Absprache mit den Pädagogen des I. s hätten ausgeweitet werden können. Das sei auch so geschehen. Nach dem Schulabschluss von I1. seien die Übernachtungen zu Hause tatsächlich ausschließlich mit der Einrichtung I. abgeklärt worden. Auch in dem Protokoll vom 15.01.2018 werde ausgeführt, dass I1. seine Eltern regelmäßig am Wochenende besuche. Nach Auffassung des Klägers sei die damalige zuständige Verfasserin der Hilfeplanprotokolle leicht überfordert gewesen. Die 14-Tage-Übernachtungsregelung sei hin und wieder formularmäßig im Protokoll aufgeführt worden. Die einzelnen Protokolle seien dem Kläger jeweils zur Kenntnisnahme bzw. Korrektur zugeschickt worden. Im Jahr 2015 habe er noch entsprechende Korrekturen vorgenommen, diese Aktivität dann jedoch eingestellt, da sie nicht zielführend gewesen sei. Er habe keinen Sinn mehr darin gesehen und die weiteren Protokolle einfach nur zur Kenntnis genommen und zu seinen Akten gelegt. Nach dem Schulabschluss wäre der Hilfeplan dann eigentlich beendet worden, weil I1. fast 17 Jahre alt gewesen sei. Der Leiter der Einrichtung I. habe sich dann aber dafür ausgesprochen, dass I1. dort weiter bleibe, weil er damals auf einem guten Weg gewesen sei. Die Hilfe sei dann auch entsprechend weiter genehmigt worden. I1. sei dann in der Woche für die Übernachtungen auf dem I. geblieben und an den Wochenenden sei er immer zu Hause gewesen. Als er im September 2017 volljährig geworden sei, habe er auch zusätzlich häufig spontan unter der Woche zu Hause übernachtet. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.05.2022 hat die Beklagte auf den Hinweis der Einzelrichterin, dass die Kostenbeitragsbescheide um die tatsächlichen Betreuungsleistungen des Klägers über Tag und Nacht zu reduzieren sind und die Wochenendaufenthalte des Sohnes bei den Eltern über bloße Umgangskontakte hinausgegangen sein dürften, die Kostenbeitragsbescheide wegen erbrachter Betreuungsleistungen des Klägers über Tag und Nacht für die Jahre 2016 bis 2019 teilweise abgeändert und den Kostenbeitrag um insgesamt 4.908 € reduziert. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich der erfolgten Reduzierung wegen erbrachter Betreuungsleistungen des Klägers übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Kostenbeitragsbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 vom 14.06.2019 und den Kostenbeitragsbescheid für das Jahr 2019 vom 24.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2019 und in Gestalt der Abänderung in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Es treffe zwar zu, dass die Beklagte nach dem letzten Schreiben vom 01.06.2015 bis zu dem Schreiben vom 18.01.2018 untätig geblieben sei und den Kläger erst am 05.11.2018 zu einem monatlichen Kostenbeitrag für das Jahr 2014 herangezogen habe. Die Beklagte habe jedoch kein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem man schließen könne, dass sie ihre Ansprüche nicht weiterverfolgen wolle. Dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen sei, er werde überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen, sei nicht nachvollziehbar. Denn es habe erkennbar nach der Vorkorrespondenz an einer durch Verfügung abschließenden Entscheidung der Beklagten gefehlt. Entgegen der Darstellung des Klägers sei die Beklagte selbst sei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Ansprüche verwirkt seien. Diese Frage sei zwar verwaltungsintern geprüft worden, aber richtigerweise negativ beantwortet worden. Auf die E-Mail vom 11.02.2019, Bl. 279 der Verwaltungsvorgänge, werde Bezug genommen. Der Hinweis auf die Volljährigkeit des Sohnes und dessen eigene Inanspruchnahme zu einem Kostenbeitrag lasse die Verpflichtung des Klägers unberührt. Bei dem Hilfeplanprotokoll vom 14.08.2017 handele es sich lediglich um die Dokumentierung des jeweiligen Hilfeplanverlaufs und nicht um eine Kostenfestsetzung gegenüber dem Kläger. Der Kläger und seine Ehefrau seien bei allen Hilfeplangesprächen anwesend gewesen und hätten jedes Mal ein entsprechendes Protokoll erhalten. In allen anderen Protokollen seien die jeweils zu erwartenden Kosten angegeben worden, weshalb es sich bei der Angabe „0,00 €“ im Hilfeplanprotokoll vom 14.08.2017 offensichtlich um einen Tippfehler handele. Der Kläger habe aus dieser Angabe aber auch sonst keine Rückschlüsse auf das Bestehen sowie die Höhe seiner Kostenbeitragspflichten gegenüber der Beklagten ziehen können. Die Protokolle dienten der Information über aktuelle Ergebnisse und Zielsetzungen der Heimerziehung. Sie seien nicht an den Kläger selbst adressiert und könnten nicht als Kostenfestsetzung oder Befreiung von etwaigen Beitragspflichten angesehen werden. Im Übrigen beträfen die auf Null gesetzten zu erwartenden Kosten nicht den gesamten Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 02.09.2017, sondern nur die aktuelle Hilfephase. Der Gesamtbetrag habe sich laut Hilfeplanprotokoll vom 14.08.2017 immerhin auf 169.314 € belaufen, weshalb nicht davon habe ausgegangen werden können, dass die Beklagte auf eine Inanspruchnahme des Klägers vollständig verzichten werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger aufgrund eines einzigen Protokolls, welches sich zudem auf einen begrenzten Zeitraum bezogen habe, davon ausgegangen sei, mit einer Zahlungsaufforderung der Beklagten nicht mehr rechnen zu müssen. Den beigefügten Protokollen der Hilfeplangespräche aus dem streitgegenständlichen Zeitraum sei zu entnehmen, dass der Sohn des Klägers im fraglichen Zeitraum immer nur 14-tägig die Wochenenden im Haushalt der Eltern verbracht habe. Die zuständige Sozialarbeiterin habe mitgeteilt, dass aufgrund des stark belasteten Verhältnisses der Eltern zu dem Sohn die Besuchskontakte nur sehr langsam hätten aufgebaut werden können. Bei einem 14-Tage-Rhythmus sei es bis zum Ende der Hilfe geblieben, allerdings hätten die Wochenendbesuche ab Januar 2018 erst montags früh geendet, wenn der Sohn zur Arbeit gemusst hätte. Freitags habe der Besuch erst gegen 18:00 Uhr begonnen. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, grundsätzlich eine Kürzung des Kostenbeitrages vorzunehmen. Dabei sei die tatsächliche Betreuungsleistung der Eltern zu würdigen. Der Sohn habe zwar im fraglichen Zeitraum die Wochenenden im Haushalt der Eltern verbracht, eine eigentliche Betreuung dürfte aufgrund seines damaligen Alters nicht nennenswert ins Gewicht fallen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Sohn seit Januar 2018 lediglich noch die Nacht von Sonntag auf Montag im Haus der Eltern verbracht habe, sodass insoweit eine eigentliche Betreuungsleistung nicht erbracht worden sein dürfte. Gleichwohl werde die Beklagte, sofern das Gericht eine Verwirkung des Anspruchs auf den Kostenbeitrag verneine, eine Reduzierung vornehmen. Für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis einschließlich 31.12.2018 werde sie den monatlichen Beitrag von 570 € pauschal um 76 € reduzieren. Für den Zeitraum vom 01.01.2019 werde sie den monatlichen Beitrag von 630 € pauschal um 84 € reduzieren. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 14.06.2019 und der Bescheid vom 24.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2019 und in Gestalt der Abänderung vom 20.05.2022 sind in dem noch angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte durfte den Kläger für die Jahre 2016 bis 2019 aus dessen Einkommen zu einem monatlichen Kostenbeitrag heranziehen. Rechtsgrundlage für die Kostenheranziehung ist § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5b und Nr. 8 SGB VIII. Die Voraussetzungen einer Kostenbeitragserhebung liegen vor. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII sind Eltern zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen - also auch der hier geleisteten Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII bzw. der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII, vgl. § 91 Abs. 1 Nr. 5b und Nr. 8 SGB VIII - aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Jugendhilfemaßnahme liegen nicht vor. Auch der Kläger hat insoweit keine Einwände erhoben. Die erforderliche vorherige Aufklärung des Klägers gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII ist erfolgt. Nach dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Das Aufklärungserfordernis des § 92 Abs. 3 SGB VIII stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags dar und gilt grundsätzlich sowohl gegenüber barunterhaltspflichtigen Elternteilen als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen, die vor Beginn der Jugendhilfemaßnahme mit dem jungen Menschen zusammen gelebt haben. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 10. Beide Gruppen müssen indes nicht in gleich intensiver Weise rechtlich aufgeklärt werden. Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Besondere Bedeutung erlangt hingegen bei ihm die Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O. Rn. 13ff. Das Schreiben vom 11.07.2014 genügt diesen Anforderungen. Die Beklagte hat den Kläger darin u.a. darüber informiert, dass sie dem Sohn des Klägers ab dem 19.06.2014 Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII gewährt und dass der Unterhalt des Jugendlichen im Rahmen der Jugendhilfeleistung aus öffentlichen Mitteln sichergestellt wird. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass der Kläger ab Zustellung dieses Mitteilungsschreibens mit der Zahlung eines Kostenbeitrags aus seinem Einkommen zu rechnen hat, soweit ihm dies zuzumuten ist. Diese Informationen genügen, um den zuvor naturalunterhaltspflichtigen Kläger vor vermögensrechtlichen Fehldispositionen zu schützen. Eine erneute Belehrung nach Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes war nicht erforderlich, auch wenn die Hilfe nunmehr als Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII fortgesetzt wurde. Zwar ist bei einem Wechsel der Leistungsart eine erneute Unterrichtung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII erforderlich, in der die neue Leistungsart benannt werden muss. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 11.07.2018 - 26 K 9319/16 - n.v. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil die Leistung als solche, also die Heimerziehung, in unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus geleistet wurde und lediglich die Anspruchsvoraussetzungen in diejenigen der Hilfe für junge Volljährige gewechselt haben. VGH BW, Beschluss vom 08.04.2019 - 12 S 1899/18 -, juris Rn. 18ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, a.a.O. Rn. 12f. Die Kostenbeitragsberechnung nach §§ 93 ff SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung ist auch zutreffend erfolgt. Konkrete Einwände gegen die Berechnung für die Jahre 2016 bis 2019 sind weder vorgetragen noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür. Entgegen der am Schluss der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist eine weitere Reduzierung der Kostenbeitragsbescheide gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII wegen tatsächlicher Betreuungsleistungen des Klägers über Tag und Nacht nicht vorzunehmen: Nach der erfolgten Reduzierung aller streitgegenständlichen Kostenbeitragsbescheide wegen tatsächlicher Betreuungsleistungen des Klägers an den Wochenenden von 2016 bis einschließlich 2019 um insgesamt 4.908 € haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2022 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Stellen der Anträge darauf hingewiesen hat, dass sie (dennoch) eine weitere Herabsetzung der Kostenbeiträge für das Wochenende wegen wöchentlich und nicht nur 14-tägig erbrachter tatsächlicher Betreuungsleistungen des Klägers ab Ausbildungsbeginn des Sohnes - also für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.12.2017 - begehrt, stehen dem bereits die übereinstimmenden Erledigungserklärungen entgegen. Der diesbezügliche Sachantrag ist unzulässig. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag an den Wochenenden für die Jahre 2016 bis 2019 beendet. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers insoweit geltend macht, sie habe nach dem Telefonat mit dem Kläger nach Wiedereintritt in den Sitzungssaal doch darauf hingewiesen, dass dieser weiterhin der Auffassung sei, dass sein Sohn ab Ausbildungsbeginn jedes Wochenende bei ihnen zu Hause gewesen sei, muss sie sich entgegen halten lassen, dass sie sich danach dennoch an der vom Gericht zuvor vorgeschlagenen einvernehmlichen Lösung beteiligt und eine übereinstimmende Erledigungserklärung abgegeben hat. Auch ein objektiver Dritter konnte die Erklärung bei Eintritt in den Verhandlungssaal deshalb nur dahin verstehen, dass der Kläger zwar weiterhin der Auffassung war, dass der Sohn häufiger bei ihm zu Hause gewesen ist, sich der vorgeschlagenen Reduzierung der Kostenbeitragsbescheide jedoch nicht verschließen wollte, zumal die Einzelrichterin zuvor auch auf die im Raume stehende Beweislastverteilung hingewiesen hatte. Andernfalls wäre auch zu erwarten gewesen, dass die Prozessbevollmächtigte bei Wiedereintritt in den Sitzungssaal darauf hingewiesen hätte, dass eine streitige Entscheidung erforderlich und eine weitere Berechnung der vorgeschlagenen Kostenminderung für die Wochenenden entbehrlich sei. Das ist jedoch nicht geschehen, auch nicht nach Erstellung und Verlesung des rechtlichen Hinweises. Unabhängig von der vorgenannten prozessualen Entwicklung des Rechtsstreits ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, der Sohn sei bereits ab Ausbildungsbeginn am 01.08.2016 jedes Wochenende zu den Eltern nach Hause gefahren, aber auch nicht hinreichend substantiiert gewesen. Aus diesem Grunde hätte sich auch nicht von amts wegen eine Beweisaufnahme aufgedrängt. Zum einen stellt das Vorbringen des Klägers eine Steigerung zu dem ursprünglichen Klagevorbringen dar, der Sohn habe sich ab Ausbildungsbeginn überwiegend an den Wochenenden zu Hause bei den Eltern aufgehalten. Auch steht es in unaufgelöstem Widerspruch zu den Angaben in den Hilfeplänen, die mit den Eltern erörtert wurden und den Eltern abschließend zur Kenntnis übersandt worden sind. So wird noch in dem Hilfeplanplanprotokoll vom 07.12.2016 ausgeführt, dass I1. alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag zu den Eltern nach Hause fahre. Auch in der - von dem Kläger vorgelegten - Fortschreibung des Hilfeplanes vom 14.08.2017 ist (nur) die Rede davon, dass der Sohn die Eltern regelmäßig besuche und nach Absprache auch im elterlichen Haus übernachte. Eine Rückführung nach Hause sei nicht möglich, da es zu Stresssituationen komme, sobald I1. längere Zeit mit den Eltern zusammen sei. Erstmals in dem Hilfeplanprotokoll vom 21.02.2018 ist angegeben, dass der Sohn die Eltern regelmäßig am Wochenende von freitags bis montags besuche, nach Absprache auch in der Woche. Hierauf hat die Einzelrichterin auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Soweit der Kläger sich auf eine Überlastung der zuständigen Sozialarbeiterin beruft und geltend macht, dass er die Hilfepläne nach dem Jahr 2015 lediglich abgeheftet und auf Korrekturen verzichtet habe, weil er für sich keinen Sinn mehr darin gesehen habe, erweckt dies den Eindruck einer nachträglichen Schutzbehauptung. Dass der Sohn die Besuche mit der Einrichtung I. abgeklärt hat, ist auch den Hilfeplänen zu entnehmen und wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Dabei ist davon auszugehen, dass jedenfalls die spontanen Übernachtungen unter der Woche zu Hause lediglich dem Umgang gedient haben und deshalb nicht nach § 94 Abs. 4 SGB VIII zu berücksichtigen sind, worauf die Einzelrichterin ebenfalls schon in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Schließlich ist der Anspruch auf Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag für die Jahre 2016 bis 2019 auch nicht aufgrund der zeitweisen Untätigkeit der Beklagten verwirkt. Das auch im öffentlichen Recht anerkannte Rechtsinstitut der Verwirkung eines Anspruchs auf eine Leistung setzt voraus, dass ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht wurde und der Verpflichtete sich darauf eingestellt hat, nach dem Verhalten des Berechtigten auch darauf einstellen durfte, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird. Erforderlich sind demnach zum einen ein „Zeitmoment“, also das Verstreichen längerer Zeit seit der erstmaligen Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen, und ein „Umstandsmoment“, das Setzen eines Vertrauenstatbestandes, damit Verwirkung eintritt. VG Augsburg, Urteil vom 09.07.2013 - Au 3 K 13.65 -, juris Rn. 25. Bei der Beurteilung ist jeder in Betracht kommende Zeitabschnitt einzeln zu betrachten, da der Anspruch nicht verwirkt sein kann, bevor er überhaupt fällig geworden ist. VG Augsburg, Urteil vom 09.07.2013 - Au 3 K 13.65 -, a.a.O. Rn. 28, 36. Hinsichtlich des Zeitmoments ist grundsätzlich davon auszugehen, dass seit Geltung der kurzen Regelverjährungsfrist von drei Jahren - wenn überhaupt - nur noch ausnahmsweise von einer Verwirkung ausgegangen werden kann, da einem Gläubiger die dreijährige Verjährungsfrist in der Regel ungekürzt zur Verfügung stehen muss, um seinen Anspruch geltend zu machen. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach ein Unterhaltsanspruch innerhalb eines Zeitrahmens von einem Jahr verwirkt sein kann, kann nicht übertragen werden, weil der hierfür tragende Gesichtspunkt, dass die unterbliebene Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs auf einen fehlenden Bedarf schließen lässt, auf die Erhebung eine Kostenbeitrages, welcher der Refinanzierung einer staatlichen Leistung dient, nicht übertragbar ist. Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB VIII, § 92 Rn. 65; VG Ansbach, Urteil vom 14.07.2011 - AN 14 K 10.00614 -, juris Rn. 35f.; BayVGH, Urteil vom 28.07.2014 - 12 ZB 13.1886 -, juris Rn. 14. Ausgehend hiervon ist im Falle des Klägers schon das Zeitmoment nicht erfüllt, weil die Beklagte die Kostenbeiträge für die Jahre 2016 bis 2019 mit Bescheiden vom 14.06.2019 bzw. 24.06.2019 geltend gemacht hat und damit noch vor Eintritt der Verjährung des Kostenbeitragsanspruchs für das Jahr 2016. Denn die Verjährung des im Jahr 2016 entstandenen Anspruchs auf Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag begann zum 01.01.2017 und endete (erst) mit Ablauf des 31.12.2019, § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB analog, also erst nach Ergehen des Kostenbeitragsbescheides vom 14.06.2019 für das Jahr 2016. Unabhängig davon fehlt es für die Annahme der Verwirkung aber auch am Umstandsmoment. Bloßes Nichtstun einer Behörde führt nicht zum Eintreten des Umstandsmoments, also zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes, die Leistung werde nicht mehr in Anspruch genommen werden. Zur bloßen Untätigkeit muss ein zusätzliches Verwirkungsverhalten hinzukommen, aus dem geschlossen werden kann, dass von dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werden wird. BayVGH, Urteil vom 28.07.2014 - 12 ZB 13.1886 -, a.a.O. Rn. 15; VG Augsburg, Urteil vom 09.07.2013 - Au 3 K 13.65 -, a.a.O. Rn. 38. Davon ist für die hier streitgegenständliche Kostenheranziehung für die Jahre 2016 bis 2019 nicht auszugehen. Zwar hatte sich die Beklagte nach dem Anschreiben des Klägers vom 24.06.2015 bis Mitte Januar 2018 nicht mehr bei dem Kläger gemeldet. Dies ließ - wenn überhaupt - allenfalls Rückschlüsse für die hier nicht streitgegenständliche Kostenheranziehung für die Jahre 2014 und 2015 zu, weil der bis dahin geführte Schriftverkehr sich ausschließlich auf diese beiden Jahre bezogen hat. Auch insoweit hätte der Kläger sich indes entgegen halten lassen müssen, dass kein Erfahrungssatz dahingehend besteht, dass eine Behörde, die längere Zeit keinen Bescheid erlässt, auch keinen Kostenbeitrag geltend macht. Vielmehr ergehen in der Regel Bescheide, mit denen festgestellt wird, dass eine Kostenbeitragspflicht derzeit nicht besteht, VG Augsburg, Urteil vom 09.07.2013 - Au 3 K 13.65 -, a.a.O. Rn. 39; VG Köln, Urteil vom 11.07.2018 - 26 K 9319/16 -, n.v. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Kostenheranziehung hat die Beklagte den Kläger zunächst lediglich längere Zeit nicht zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert. Letzteres ist erstmals mit Schreiben vom 18.01.2018 und mit Schreiben vom 19.03.2019 geschehen. Das Unterlassen der Anforderung von Unterlagen zur Ermittlung des Kostenbeitrags für die Jahre 2016 bis 2019 stellte sich nach den vorgenannten Grundsätzen indes lediglich als bloßes Nichtstun dar und ließ nicht den Schluss zu, dass die Beklagte von ihrem Recht, für die Jahre 2016 bis 2019 einen Kostenbeitrag zu erheben, nicht mehr Gebrauch machen würde. Etwas anderes folgt auch nicht aus den dem Kläger übersandten Hilfeplanprotokoll vom 14.08.2017, in dem bei den zu erwartenden Kosten „0,00 €“ angegeben war. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte der juristische Laie daraus - zusammen mit der Untätigkeit der Beklagten - nicht den Schluss ziehen, dass keine weiteren Kostenbeiträge auf den Kläger zukommen würden. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass in einem Hilfeplan keine Festsetzung von Kostenbeiträgen erfolgt. Der Hilfeplan und dessen Fortschreibung bilden vielmehr die Grundlage für die konkrete Ausgestaltung der Hilfeleistung, vgl. § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII. Das Hilfeplanprotokoll dient der Information über den Hilfebedarf, den Hilfeverlauf, etwaigen Veränderungen und neuen Zielsetzungen und enthält auch Angaben zu den zu erwartenden Kosten der Jugendhilfe, nicht jedoch zu etwaigen Kostenbeiträgen der Eltern. Im Übrigen war in dem betreffenden Hilfeplanprotokoll – wie in allen weiteren Hilfeplanprotokollen – aber auch der Gesamtbetrag der bis dahin aufgelaufenen Kosten der Heimerziehung angegeben, der sich im vorbenannten Protokoll immerhin auf 169.314 € belaufen hat. Auch insoweit ist der Schluss, trotz weiterer Unterbringung in der Einrichtung I. fielen zukünftig keine Kosten an (und damit auch keine Kostenbeiträge für den Kläger), für einen Laien fernliegend. Aus der Kostenbeitragserhebung gegenüber dem Sohn ergibt sich ebenfalls kein Vertrauenstatbestand. Der Kläger konnte daraus nicht schließen, dass eigene Kostenbeiträge nicht mehr in Betracht kamen. Denn es war nicht zu erwarten, dass aus dem Einkommen in Höhe einer Ausbildungsvergütung alle Kosten der Heimunterbringung abgegolten werden konnten. Dass die Beklagte die Frage der Verwirkung intern diskutiert und geprüft hat, lässt ebenfalls keinen für den Kläger günstigen Rückschluss zu, zumal die Beklagte eine Verwirkung in der E-Mail vom 11.02.2019 letztlich auch ausschloss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 188 S. 2 VwGO. Danach entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, dass die Beklagte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt, soweit sie den Kläger in Höhe von 4.908 € klaglos gestellt hat. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Da sich die in den Bescheiden festgesetzten Kostenbeiträge insgesamt auf einen Betrag von 25.255 € belaufen haben (für 2016 bis 2018 jeweils 6.840 € zuzüglich 3780 € für Januar bis Juni 2019, 630 € für Juli 2019 und anteilig 325 € für den Monat August 2019) waren die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in der im Tenor angegebenen Quote aufzuteilen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.