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Beschluss

19 L 650/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0523.19L650.22.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, einen der bei dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung (GKBP) L. zu besetzenden Dienstposten im Rahmen des Besetzungsverfahren 2022, Az. 0000-0000/0000, vom 00.00.2022 mit einem/einer anderen Bewerber/Bewerberin zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat weder den erforderlichen Anordnungsanspruch (I.) noch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht. I. Die Antragstellerin hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und es jedenfalls möglich ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen. Die diesen begründenden Verfahrensgarantien des Art. 33 Abs. 2 GG finden im vorliegenden Fall einer Auswahl unter Bewerbern um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Dienstposten keine Anwendung (1.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt hier nicht vor (2.). 1. Eine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Umsetzung unterfällt grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, da bei ihr nicht die Vergabe eines höherwertigen Amtes oder eine dies vorwegnehmende Entscheidung in Rede steht. Eine Umsetzung ist die Übertragung eines anderen – amtsangemessenen – Amtes im konkret-funktionellen Sinne, ohne dass das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne berührt würde oder die Beschäftigungsbehörde sich änderte. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt, kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Mit Blick auf diesen Rechtscharakter ist der Dienstherr grundsätzlich nicht an die zu Art. 33 Abs. 2 GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe gebunden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.11.2015 – 2 A 6.13 –, juris Rn. 18 ff. und vom 25.11.2004 – 2 C 17.03 – juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 09.07.2021 – 1 A 24/18 -, juris Rn. 45 ff. und vom 30.11.2017 – 6 A 2314/15 –, juris Rn. 51 ff. m. w. N. Die Besetzung eines der in der streitgegenständlichen Ausschreibung zu besetzenden Dienstposten beim GKBP L. ist für die nach A 12 LBesO A besoldete Klägerin eine Umsetzung und keine gemessen am innegehabten Statusamt höherwertige Verwendung. Ist ein Dienstposten – wie vorliegend – aufgrund einer „gebündelten“ Bewertung (hier: A 9 bis A 13) auch der gleichen Besoldungsgruppe wie das Statusamt des Beamten zugeordnet, so stellt er für Beamte in jedem dieser statusrechtlichen Ämter einen amtsangemessenen und damit keinen höher bewerteten Dienstposten dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 – 2 A 2.06 –, juris Rn. 12. 2. Die streitgegenständliche Dienstpostenvergabe unterfällt auch nicht ausnahmsweise den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Beschränkungen. Ein solcher Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn der Dienstpostenbesetzung Statusrelevanz zukommt. Statusrelevanz ist dann gegeben, wenn im Rahmen einer vorgelagerten Auswahlentscheidung (sog. Vorwirkungsfälle) durch die Besetzung des Dienstpostens eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Beförderung vermittelt und die Auswahl für diese Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 – 2 A 3.13 -, juris Rn. 15 m. w. N., oder der Dienstposten für den mit der Ausschreibung angesprochenen Bewerberkreis in sonstiger Weise als „förderlich“ anzusehen ist. Der Dienstposten ist dann als förderlich anzusehen, wenn der Dienstherr dies in einer speziellen Ausschreibung erkennen lässt oder in ständiger Verwaltungspraxis die Wahrnehmung von mit dem Dienstposten verbundenen Funktionen im Rahmen späterer Beförderungsentscheidungen besonders berücksichtigt oder sogar voraussetzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.12.2016 – 1 WDS-VR 4.16 –, juris Rn. 31 und 01.03.2018 – 1 WB 40.17 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 – 6 A 1615/15 -, juris Rn. 41. Es ist hier nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Dienstpostenvergabe eine Vorwirkung in diesem Sinne entfaltet und nicht lediglich eine ungewisse Chance auf Beförderung eröffnet. Die Wahrnehmung des zu vergebenden Dienstpostens kann insbesondere keine Erprobungszeit auf einem höheren Dienstposten sein, weil der gebündelte Dienstposten für keinen der angesprochenen Bewerber der Laufbahngruppe 2.1 ein höherwertiger Dienstposten ist. Der Antragsgegner hat sich in der Ausschreibung auch nicht darauf festgelegt, dass die Verwendung auf dem Dienstposten als förderlich anzusehen ist. Es besteht auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, dass die Wahrnehmung des in Rede stehenden Dienstpostens nach der Praxis des Antragsgegners von maßgeblicher Bedeutung für das weitere berufliche Fortkommen sein könnte. Die Antragstellerin kann sich auf die Einhaltung der Vorgaben der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG auch nicht aufgrund einer entsprechenden Selbstbindung des Antragsgegners gemäß Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Der Antragsgegner hat sich vorliegend nicht durch eine entsprechende Stellenausschreibung (freiwillig) auf eine Bestenauslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, muss durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung der Stellenausschreibung ermittelt werden. Aufgrund ihres Ausnahmecharakters ist dabei eine freiwillige Festlegung auf eine Bestenauslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht schon dann anzunehmen, wenn der Dienstherr dies in der Stellenausschreibung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat; sie muss sich vielmehr positiv und mit hinreichender Deutlichkeit aus der Stellenausschreibung ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2017 – 6 A 2314/15 –, juris Rn. 63 ff. Der Wortlaut der hier in Rede stehenden Stellenausschreibung bietet keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend den Kriterien und Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG unterwerfen wollte. Eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung wird im Ausschreibungstext weder ausdrücklich noch sinngemäß in Aussicht gestellt. Vielmehr ergibt sich aus dem Ausschreibungstext (und wird durch den entsprechenden Vortrag des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren bestätigt), der auf den Mangel an Bewerbern in vorangegangenen „Personalzuführungen“ verweist, dass praktisch jeder geeignete, d. h. das Anforderungsprofil erfüllende, Bewerber berücksichtigt wird. Nicht ersichtlich ist folgerichtig, dass bei der Auswahl Beurteilungen, die bei einer Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig heranzuziehen wären, der Bewerber berücksichtigt worden sind. Allein der Umstand, dass die Stellenausschreibung ein Anforderungsprofil aufführt und Auswahlgespräche stattfinden, reicht für die Annahme der Unterwerfung unter die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG nicht aus. Denn eine Umsetzung bzw. die Zuweisung eines anderen Dienstpostens erfolgt - wie bereits dargestellt - im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Für die Zuweisung eines bestimmten Dienstpostens ist es aus Sicht des Dienstherrn somit regelmäßig - und so ersichtlich auch im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren - im Sinne einer sachgerechten Personalwirtschaft von wesentlicher Bedeutung, ob und inwieweit ein Bewerber über die für eine bestmögliche Aufgabenerfüllung erforderlichen Kompetenzen verfügt. Dass die Auswahl unter Bewerbern um einen - wie hier - im Wege der ämtergleichen (nicht förderlichen) Umsetzung zu besetzenden Dienstposten an seinen konkreten Anforderungen ausgerichtet werden darf, versteht sich von selbst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2017 – 6 A 2314/15 –, juris Rn. 76. Für eine Bestenausleseentscheidung nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG besteht vorliegend auch insoweit kein Anlass, als ihr - wie dargestellt - keinerlei Statusrelevanz zukommt und es demgemäß ausschließlich auf die Anforderungen des konkreten Dienstpostens ankommt. Auf diese sind die bei einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen indessen nicht bezogen. II. Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. In beamtenrechtlichen Streitigkeiten gebietet das Grundrecht auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Auswahlentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann, wenn der ausgewählte Bewerber befördert werden soll. Nur in diesen Fällen muss das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen. Geht es – wie vorliegend – nur um die Besetzung eines Dienstpostens, werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, wenn der Dienstposten nach erfolgloser Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird. Diese Besetzung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Unterlegene im Hauptsacheverfahren obsiegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 – 2 VR 3.11 –, juris, Rn. 19. Zwar kann auch im Fall der Dienstpostenkonkurrenz ein Anordnungsgrund bestehen, wenn es sich um einen sog. Beförderungsdienstposten handelt, dessen Übertragung der Erprobung für eine spätere Beförderung dient und so die Auswahl für die Beförderungsämter auf die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten vorverlagert wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 10 ff., insb. Rn. 14 bis 16; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 –, juris Rn. 43, oder ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen erheblichen Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris Rn. 45, und 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 –, juris Rn. 37 ff., m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nur dann vor, wenn die Vergabe dieses Dienstpostens eine Vorauswahl zwischen den Bewerbern für die Vergabe eines Statusamts darstellt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn überhaupt die Möglichkeit einer zukünftigen Konkurrenz um eine Beförderung zwischen dem für den Dienstposten ausgewählten Bewerber und dem Rechtsschutz suchenden Bewerber besteht. Nur wenn die Verwendung auf dem in Rede stehenden Dienstposten dem ausgewählten Bewerber gerade im Verhältnis zum Rechtssuchenden zukünftig einen Vorteil vermitteln könnte, ist es gerechtfertigt, mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Besetzung des Dienstpostens zu unterbinden. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13.11.2013 – 2 B 347/13 –, juris Rn. 11 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.11.2015 – 4 S 1939/15 –, juris Rn. 5, ebenso OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2019 – 1 B 851/19 –, juris Rn. 14. Gerade dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, vorliegend nicht der Fall. Weder ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Dienstpostens ersichtlich, dass in naher Zukunft eine korrelierende Beförderungsentscheidung ansteht, so dass eine Vorgreiflichkeit der Dienstpostenvergabe deshalb nicht zu besorgen ist. Noch ist im Hinblick auf die spätere Vergabe eines höheren Statusamtes ein Bewährungsvorsprung aufgrund der Dienstpostenvergabe absehbar. Im Übrigen sind bestimmte Bewerber für die in Rede stehenden Dienstposten noch nicht ausgewählt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Bewertung des Begehrens richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG, weil der streitbefangene Dienstposten für die Antragstellerin kein Beförderungsdienstposten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2022 – 6 B 1405/21 -, juris Rn. 18. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.