Urteil
24 K 3821/21.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0523.24K3821.21A.00
33Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind albanische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1) verließ gemeinsam mit ihren Kindern, den Klägern zu 2) und 3), das Heimatland und reiste nach ihren Angaben Anfang März 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie beantragten am 24. März 2021 die Anerkennung als Asylberechtigte. Zuvor war sie bereits im Frühjahr 2016 in die Bunderepublik Deutschland eingereist und hatte im Juli 2016 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zunächst erklärt, keinen Asylantrag stellen, sondern freiwillig nach Albanien zurückkehren zu wollen. Im November 2016 stellte die Klägerin zu 1) einen Asylantrag und gab in ihrer Anhörung am 3. November 2016 unter anderem an, dass sie mit ihren Kindern ausgereist sei, weil sie für diese eine bessere Zukunft erhoffe. Sie habe in Albanien getrennt von ihrem gewalttätigen Mann, O. A., bei ihrer Familie in M. – Z. gelebt. Dann hätten sie gemeinsam einen Neuanfang gewollt und einen Asylantrag gestellt. Nachdem ihr Mann sie hier mehrfach bedroht und geschlagen habe, hätten sie sich endgültig getrennt. Ihr Verhältnis zu den Verwandten in Albanien sei sehr gut. Sie habe Unterstützung von ihnen bekommen. Ihr Bruder habe versucht, ihr gegenüber ihrem Mann zu helfen. Zur Polizei sei sie in Albanien nicht gegangen, weil ihr Schwiegervater ein netter Mann sei. Mit Bescheid vom 22. November 2016 (N01) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1) bis 3) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. In der Folge reisten die Kläger nach Frankreich und stellten dort im Jahr 2017 ebenfalls einen Asylantrag. Am 12. Mai 2021 beantragten die Kläger, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Die Klägerin zu 1) trug zunächst vor, sich von Anfang 2017 bis 2019 in Frankreich aufgehalten zu haben. Danach seien sie nach Albanien zurückgekehrt und dort bis zu ihrer erneuten Ausreise 2021 geblieben. In der persönlichen Anhörung am 19. Mai 2021 gab die Klägerin zu 1) unter anderem an, nach dem Tod des Mannes im Dezember 2019 bei ihren Eltern gelebt zu haben. Ihr Bruder D. sei ihr gegenüber und gegenüber den Kindern gewalttätig gewesen, habe sie bedroht und beschimpft. Ihr Bruder sei seit ihrem 14. Lebensjahr ihr gegenüber gewalttätig. Er habe sie schon damals mit einem älteren und vermögenden Mann zwangsverlobt. Sie habe dem widersprochen und seitdem sei die Situation angespannt gewesen. Ihre Familie habe ihr nicht geholfen. Im Juni 2020 sei der Bruder mit ihr zum Standesamt gegangen und habe sie gezwungen, einen Mann zu heiraten, der mit Drogen handelte und sie auch konsumierte. Ihr neuer Mann habe sie auch nicht gewollt, sie vergewaltigt, schlecht und respektlos behandelt. Sie habe sich 2-3 Monate bei ihm aufgehalten, sei dann gegangen und nicht mehr zu ihm zurückgekehrt. Sie habe ihn seitdem nicht mehr gesehen. Danach sei sie etwa 3-3 ½ Monate zu der Oma väterlicherseits ihrer Kinder gezogen. Sie habe immer ein gutes Verhältnis zu ihren Schwiegereltern gehabt, diese hätten aber viele Fragen gestellt, deshalb sei sie nach dem Jahrestag des Todes von dort weggegangen. Bis zur Ausreise habe sie sich 15 Tage mit den Kindern bei einer Freundin versteckt. Sie habe sich auch für ein Kinderheim interessiert. Diese hätten jedoch Geld gewollt, bevor sie die Kinder aufnehmen. Als Frau werde man in Albanien schlecht behandelt und habe nicht das Recht, zu einer Psychologin zu gehen. Sie sei bei der Polizei und einem Anwalt gewesen, aber niemand habe ihr geholfen. Mit Bescheid vom 1. Juli 2021, an die Prozessbevollmächtigte der Kläger per Einschreiben abgesandt am 6. Juli 2021, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4.). Die Kläger wurden zudem unter Androhung der Abschiebung nach Albanien aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, dass zwar die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gegeben seien, gleichwohl ergäben sich aus dem Vortrag der Kläger und der Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnisquellen keinerlei Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bzw. darauf, dass die Kläger bei einer Rückkehr mit relevanten staatlichen oder nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätten. Die Kläger haben am 19. Juli 2021 Klage erhoben und zur Begründung auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Nach Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheides vom 6. Dezember 2021 trugen sie vor, die Klägerin zu 1) leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ein Abbruch der Behandlung und eine Rückkehr nach Albanien führten zu einer deutlichen Verschlechterung und einer Retraumatisierung. Sie werde sich in Albanien eine Behandlung nicht leisten können. Sie legten ein „Fachärztliches Attest“ von Dr. med. Y. E., Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Dezember 2021 vor, in der diese der Klägerin zu 1) eine schwere posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode attestierte. Auf eine erneute Aufforderung des Gerichts nach § 87b Verwaltungsgerichtsordnung, befristet bis zum 5. Mai 2022, legte die Klägerin zu 1) eine Bescheinigung der Dipl. Psych. L. K. vom 3. Mai 2022 sowie eine psychologische Bescheinigung der Psychologin F. G. vom Psychosozialen Zentrum des Caritasverbandes vom 12. Mai 2022 vor. Nach Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages haben die Kläger zwei weitere Bescheinigungen/Atteste vom 22. September 2021 betreffend den Kläger zu 3) und vom 22. Januar 2022 betreffend die Klägerin zu 1) sowie einen auf den 10. Dezember 2021 datierenden Medikamentenplan vorgelegt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Juli 2021 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 26. April 2022 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Ein Vertreter der Beklagten ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Einzelrichterin hat die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2022 informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die darüber geführte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend das Erst- und das Folgeverfahren der Kläger (N01, N02, N03) und der den Beteiligten im Laufe des Gerichtsverfahrens bekanntgegebenen Erkenntnisquellen des Gerichts ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz - AsylG - durch den Einzelrichter sowie gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2022 entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2021 ist nicht zu Lasten der Kläger rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (zu I.). Sie haben ebenfalls keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) (zu II.). I. Die Kläger stammen aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 29a Abs. 2 i.V.m. Anlage II zum Asylgesetz, vgl. Art. 1 Nr. 35 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1725), in Kraft getreten am 24. Oktober 2015, wonach Albanien in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen wurde. Gemäß § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem solchen Staat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seines individuellen Verfolgungsschicksals schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, juris, Rn. 97, 98. Die Kläger haben diese Vermutungsregel des § 29a Abs. 1 AsylG nicht widerlegt. Die Klägerin zu 1) hat sich unter anderem darauf berufen, dass sie in Albanien zwangsverheiratet und von Familienangehörigen sowie ihren Ehemännern bedroht und misshandelt worden sei. Damit haben die Kläger - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des Vortrages - weder Umstände substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - noch des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG rechtfertigten. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid, auf dessen Ausführungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird und denen das Gericht folgt, zutreffend dargelegt, dass Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht gegeben sind. Die von der Klägerin zu 1) behaupteten Bedrohungen durch ihren Bruder sowie ihren verstorbenen Mann und ihren zweiten Ehemann knüpfen bereits nicht an ein in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG genanntes persönliches Merkmal an. Zudem stellt eine Gefährdung aus individuellen kriminellen Motiven - wie die hier behaupteten Bedrohungen und Misshandlungen - keinen Verfolgungsgrund dar, wie er gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendig ist, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 6 L 4047/15.A -, juris. Zutreffend ist das Bundesamt auch davon ausgegangen, dass für die Kläger keine Umstände vorliegen, aufgrund derer ihnen der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt werden könnte. Es liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG wie etwa die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c AsylG ausgehen. Hierzu können gehören (1.) der Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatliche Akteure, sofern die unter den Nummern 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht interner Schutz im Sinne von § 3e AsylG. Derartige stichhaltige Gründe für das Drohen eines ernsthaften Schadens durch nichtstaatliche Akteure i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG wegen der allein in Betracht kommenden Fallgruppe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung können - ungeachtet der bereits bestehenden Zweifel, ob die von der Klägerin zu 1) befürchteten Übergriffe (nichtstaatlicher Akteure) an asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale anknüpfen, - hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der albanische Staat, die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, wirksamen Schutz vor den befürchteten Übergriffen zu bieten und dass insbesondere keine erreichbaren und zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternativen bestehen. Grundsätzlich ist im Falle Albaniens davon auszugehen, dass der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung durch Übergriffe Dritter zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von gefahrbegründenden Handlungen. Die Kläger müssen sich wegen der behaupteten Bedrohung durch den Bruder der Klägerin zu 1) und deren Ehemann auf die vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten in Albanien verweisen lassen. Gerade bei der Frage, ob Frauen in Albanien „ungeschützt“ und „aussichtlos“ häusliche Gewalt erdulden müssen, kann nicht von einer Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden gesprochen werden. Albanien hat mittlerweile wichtige Maßnahmen im Kampf gegen häusliche Gewalt ergriffen. Die Regierung hat eine nationale Strategie gegen häusliche Gewalt und für Gleichberechtigung ausgearbeitet und speziell ausgebildete Polizei- und Justizeinheiten aufgestellt, vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 14. Juni 2021, 2. Oktober 2020, 24. Juni 2019, 10. August 2018, vom 20. Oktober 2017 und 16. August 2016, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien vom 16. Dezember 2013 und 10. Juni 2015. Ein Gesetz zur Prävention gegen häusliche Gewalt (Domestic Violence Law) ist Mitte 2007 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Verhütung von Gewalt und die Einführung wirksamer Vorkehrungen zum Schutz der Opfer häuslicher Gewalt. Mit dem Gesetz soll häusliche Gewalt in all ihren Erscheinungsformen verhütet bzw. reduziert werden. Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als Gewalt zwischen gegenwärtigen oder ehemaligen Ehepartnern, Beziehungspartnern oder anderen Personen im familiären Umfeld. Seit Inkrafttreten des Gesetzes können Opfer häuslicher Gewalt erstmals bei einem Zivilgericht eine Schutzanordnung gegen Täter beantragen, um die gegen sie und/oder ihre Kinder ausgeübte Gewalt zu beenden oder ihr vorzubeugen. Das dazu notwendige Verfahren ist schnell, bezahlbar und einfach. Frauen, die eine Schutzanordnung beantragen, entstehen dadurch keine Kosten; sie müssen auch nicht zwingend einen Anwalt hinzuziehen, Robert Bosch, Die Bekämpfung häuslicher Gewalt – das Projekt „Women´s Access to Justice“ der OSZE in Albanien. Seit Einführung des Gewaltschutzgesetzes wurden deutlich mehr Fälle häuslicher Gewalt angezeigt. Im August 2007 beauftragte der Direktor der Staatspolizei in Tirana alle Polizisten, Fälle von häuslicher Gewalt genau zu untersuchen. Durch die Zusammenarbeit mit mehreren nichtstaatlichen Organisationen soll zudem sichergestellt werden, dass die Frauen, die entsprechende Anzeigen erstatten, unterstützt werden. Auch in anderen Ballungsgebieten und Polizeidistrikten wurden bis Ende 2008 Sondereinheiten bei der Polizei für Fälle häuslicher Gewalt und zum Schutz der Kinder eingerichtet. Im Juli 2007 erließ das Gericht im Distrikt Tirana die erste Eilrechtsschutzanordnung. Seit diesem Zeitpunkt haben Hunderte von Frauen die Erteilung einer Schutzanordnung gegen ihren Partner, Ehemann oder frühere Partner und Ehepartner beantragt, Amnesty International: Häusliche Gewalt gegen Frauen in Albanien, April 2016; Häusliche Gewalt in Albanien effektiv beenden, Broschüre, 2010. Am 19. Dezember 2011 unterzeichnete Albanien ferner die Konvention des Europarates zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt. Eine Änderung des Strafgesetzbuches, durch die familiäre Gewalt als Straftatbestand mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden kann (Artikel 130a), trat im April 2012 in Kraft. Zudem wurde der Straftatbestand der Vergewaltigung in der Ehe eingeführt, dieser ist mit bis zu drei Jahren Haft belegt (Artikel 102). Die Strafe für die Ermordung von Familienangehörigen oder Lebenspartnern beträgt nun mindestens 20 Jahre oder lebenslängliche Haft (Artikel 79c). Wenn eine Straftat unter Verletzung einer Schutzanordnung begangen wird, schließt das Gesetz die Berücksichtigung mildernder Umstände aus, vgl. Amnesty Report Albanien 2013; Amnesty International, Häusliche Gewalt gegen Frauen in Albanien, April 2016. Zudem hat das albanische Parlament 2017 das Gesetz Nr. 18/2017 „Über Rechte und Schutz von Kindern“ verabschiedet, das detaillierte Maßnahmen enthält, die von den zuständigen Institutionen als Reaktion auf Gewalt gegen Kinder zu ergreifen sind. Die Regierung arbeitet mit UNICEF kooperativ und eng zusammen. Darüber hinaus haben die Regierung und etliche Nichtregierungsorganisationen (NROs) diverse, rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie eine Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet, vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 14. Juni 2021, 2. Oktober 2020, 24. Juni 2019; zu Schutzangeboten für Kinder: Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 22. Juli 2019 und 15. August 2019. Schutzsuchende können bei der Polizei wegen häuslicher Gewalt Anzeige erstatten und zugleich einen Antrag auf Aufnahme in ein Frauenhaus stellen. Es gibt in Albanien 20 Schutzeinrichtungen (vier davon staatlich, die übrigen von NROs betrieben) mit insgesamt 270 Betten für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt, vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 14. Juni 2021 und 2. Oktober 2020; Organisationen: https://wave-network.org/albania/. Dies schließt zwar nicht aus, dass individuelle Umstände vorliegen können, die im konkreten Einzelfall einer Schutzmöglichkeit für den Betroffenen entgegenstehen können. Die Behauptung der Klägerin zu 1), sie habe bei der Polizei vergeblich um Schutz nachgesucht, reicht indes nicht aus, um die grundsätzlich anzunehmende Schutzwilligkeit und -fähigkeit des albanischen Staates in Frage zu stellen. Zum einen sind die Angaben der Klägerin zu 1) hierzu widersprüchlich. So hatte sie in ihrem ersten Asylverfahren angegeben, aus Rücksicht auf ihren Schwiegervater nicht bei der Polizei gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1) abweichend erklärt, dass sie Anzeige gegen ihren ersten Ehemann erstattet habe, die Polizei auf ihre Anzeige reagiert und ihm gegenüber ein Verbot ausgesprochen habe, sich ihr zu nähern. Zum anderen ergibt sich aus letzterem Vortrag, dass die Polizei ihr entgegen ihrer allgemeinen Behauptung zur Hilfe gekommen ist. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zu 1) zutreffend sein sollte, sie habe auch die Übergriffe ihres zweiten Mannes sowie ihres Bruders angezeigt, man sei dem aber nach Nennung des Namens des Bruders nicht nachgegangen, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr wäre es ihr - ggfs. unter Zuhilfenahme ihres Anwaltes - zuzumuten gewesen, sich an eine andere Polizeidienststelle bzw. an die jeweiligen Dienstvorgesetzten oder höherrangigen Polizeidienststellen zu wenden. Von einer Schutzverweigerung der albanischen Polizei- und Justizbehörden kann daher nicht ausgegangen werden. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in seinem angefochtenen Bescheid und die dort ausführlich dargelegte Erkenntnislage Bezug genommen. Es kann hiernach nicht davon ausgegangen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht willens und in der Lage ist, vor Übergriffen nichtstaatlicher Akteure Schutz zu bieten, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris; insbes. zu Blutrachekonflikten: OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2017 – 11 A 88/17.A –, Rn. 9, juris. Die Forderung nach einem lückenlosen Schutz vor - hier nicht geltend gemachten - politisch motivierten Ausschreitungen privater Dritter nicht anders als in Bezug auf Übergriffe allgemein-krimineller Art, geht überdies an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei, vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1985 – 9 C 33.85 –, juris Rn. 20. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass keine erreichbaren und zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternativen bestehen. Vielmehr ist davon auszugehen dass die Kläger in anderen Landesteilen regelmäßig unbehelligt von etwaigen Nachstellungen privater Dritter leben könnte. Die regelmäßige Erreichbarkeit derartiger Schutzmöglichkeiten entspricht der aktuellen Erkenntnislage, vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 14. Juni 2021, 2. Oktober 2020, 24. Juni 2019, 10. August 2018, 20. Oktober 2017 und 16. August 2016; zur grds. generalisierenden Betrachtungsweise vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 B 298/02 -, juris. Dass das Bundesamt die Anträge der Kläger entgegen § 29a Abs. 1 AsylG nicht als offensichtlich unbegründet, sondern (lediglich) einfach unbegründet abgelehnt hat, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. II. Schließlich liegen die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vor. Die seitens der Klägerin zu 1) vorgetragene Bedrohung durch den Bruder sowie den Ex-Mann sowie die geltend gemachten psychischen Probleme der Klägerin zu 1) rechtfertigen eine Feststellung des Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht. 1. Abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Dass den Klägern über die im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG verneinten Gefahren hinaus in Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung drohen könnte, die die Abschiebung dorthin als Verstoß gegen die EMRK erscheinen ließe, ist nicht erkennbar und wird von den Klägern zudem nicht substantiiert und glaubhaft vorgetragen. Die humanitären Verhältnisse in Albanien stellen sich nicht derart katastrophal dar, dass die Abschiebung dorthin bereits aus allgemeinen Gründen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ist gewährleistet, Bedürftigen wird Sozialhilfe gewährt, so dass eine Existenzsicherung möglich ist. Zudem engagiert sich eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nicht-Regierungsorganisationen im sozialen Bereich. Rückgeführte albanische Staatsangehörige können Informationen über Unterkunft, Beschäftigung und soziale Hilfen, berufliche Aus- und Weiterbildung und Programme von Nichtregierungsorganisationen sowie Unterstützung über das im April 2021 aufgenommene Projekt „Bridge Component Albania“ erhalten, vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 14. Juni 2021, 2. Oktober 2020 und vom 24. Juni 2019; vgl. Informationszentrum Asyl und Migration, Albanien, Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage, Oktober 2015, Seite 32 ff. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Möglichkeit, die dargelegten Hilfsangebote zu nutzen, durch die COVID-19 Epidemie in ganz Albanien so entscheidend verschlechtert hätte, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK berührt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin zu 1) sich auf eine Bedrohung durch ihren Bruder sowie ihren Ex-Mann beruft, muss sie sich auf die vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten in Albanien verweisen lassen. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die behauptete psychische Erkrankung der Klägerin zu 1). Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung kann zwar auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer Erkrankung durch eine Abschiebung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Jedoch reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, zur Berücksichtigung von Krankheiten bei Art. 3 EMRK, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334 (1336); vgl. auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung des EGMR in BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 49 = juris Rn. 22 ff. Es ist nicht erkennbar, dass im Falle der Kläger solche zwingenden Gründe vorliegen. Denn es spricht nichts Durchgreifendes gegen die Annahme, dass unter anderem die Klägerin zu 1) in Albanien eine medizinische Versorgung wird erhalten können (vgl. die nachstehenden Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG). Dass diese Versorgung nach Einschätzung der Kläger zur Behandlung der vorgetragenen Krankheitsbilder unzureichend sein wird und dass die der Klägerin zu 1) im Bundesgebiet zuteil gewordene medizinische Behandlung besser geeignet sein könnte, ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu begegnen, begründet keinen Ausnahmefall im Sinne der genannten Rechtsprechung, die dem Betroffenen ansinnt, eine - auch nicht bloß unwesentliche - Beeinträchtigung seiner Lage im Heimatland hinzunehmen. 2. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst sind dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Allerdings sind Gefahren in diesem Sinne, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Derartige allgemeine Gefahren unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen, OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris. Von wem die hiernach zu berücksichtigende Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, ist ohne Belang. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, genügt nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht, vgl. zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05, BVerwGE 127, 33 (39); OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2013 – 19 A 591/09.A, juris, Rn. 65. Für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A -, juris, Rn. 23. Ob im Einzelfall ein Abschiebungsverbot in diesem Sinne vorliegt, hängt demnach von einer Gesamtbeurteilung der persönlichen Situation des einzelnen Ausländers ab, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris, Rn. 25 ff. m.w.N. Eine solche Gefahrenlage kann im Fall der Kläger nicht angenommen werden. Insoweit wird auf die obigen sowie gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in seinem Bescheid Bezug genommen. Soweit unter Vorlage von ärztlichen Attesten und Bescheinigungen geltend gemacht wird, die Klägerin zu 1) litte unter psychischen Erkrankungen, die jeweils ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach sich zögen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt nur vor bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann oder, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann, so BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006, - 1 C 18.05 -, juris und DVBl. 2007, 254 (255); vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 32 mit Verweis auf Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris Rn. 32 ff. und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, juris Rn. 54 ff. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn „lediglich“ eine Besserung des Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vielmehr muss sich der Ausländer auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland sowie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG darauf verweisen lassen, dass es regelmäßig genügt, wenn die ausreichende medizinische Versorgung nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist. Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG ist die Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregerad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD-10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an psychischen Erkrankungen (insbesondere Depression und Posttraumatischen Belastungsstörung - PTBS -) ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome grundsätzlich ein fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Im Hinblick darauf, dass die Diagnose einer fundierten Exploration mittels Befragung des Betroffenen bedarf, gehören dazu etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Darüber hinaus sind Angaben zu dem voraussichtlichen Verlauf der diagnostizierten Erkrankungen zu machen, namentlich dazu, welche konkreten ärztlichen Maßnahmen zwingend erforderlich sein sollen und welche gesundheitlichen Folgen zu erwarten wären, wenn solche Maßnahmen unterbleiben sollten, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17/07 -, juris; Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21/12 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2021 - 1 A 73/20.A -, juris, Beschluss vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, juris, und Urteil vom 8. März 2016 – 19 A 1670/13 -, NVwZ-RR 2016, 712, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2014 - 13a K 3563/13.A -, juris Rn. 17. Da es sich bei der PTBS um ein komplexes psychisches Krankheitsbild handelt, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, kommt es neben einer fundierten Exploration mittels Befragung des Betroffenen entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und die Nachvollziehbarkeit des geschilderten Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Dementsprechend sind unglaubhafte Angaben als Grundlage für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung grundsätzlich ungeeignet, vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 476/13 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2021 - 1 A 73/20.A , juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 14. Februar 2014 - M 21 K 11.30993 -, juris Rn. 32, wobei die Frage, ob behauptete traumatisierende Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben, allein der tatrichterlichen Würdigung unterliegt, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 17. Oktober 2012 - 9 ZB 10.30390 -, juris Rn. 8. Voraussetzung ist, dass die Bescheinigung in für das Gericht nachvollziehbarer Weise ernstliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung aufzeigt, die sich im Falle der Rückkehr in das Heimatland ohne Versorgung wesentlich verschlechtern würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251 (256); OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 – 8 A 159/05.A, juris, Rn. 43, und dass eine Versorgung in Albanien auf dem rechtlich maßgeblichen Landesniveau nicht gewährleistet ist. Hier kann weder anhand der in diesem Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen zum Gesundheitszustand der Klägerin zu 1) noch aufgrund der Erkenntnislage eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. In dem zunächst im Zusammenhang mit einer Anhörung zum Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 2021 vorgelegten Attest von Dr. med. Y. E., Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Dezember 2021 wird nach erstmaliger Vorstellung der Klägerin zu 1) am 10. Dezember 2021 diagnostiziert, dass eine schwere PTBS sowie eine schwere depressive Episode vorliege, und weiter ausgeführt, dass eine Rückführung nach Albanien eine massive Retraumatisierung der Klägerin zu 1) bedeute. In einem weiteren, erstmalig in der mündlichen Verhandlung - nach Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens - nachgereichten Attest vom 22. Januar 2022 diagnostiziert dieselbe Ärztin nach einem weiteren Termin unter Bezugnahme auf den psychiatrischen Untersuchungsbefund vom 10. Dezember 2021 eine schwere PTBS (ICD-10 F43.1) mit Panikstörung (ICD-10 F32.1) sowie eine schwere depressive Reaktion (ICD-10 F41.0). Sie führt weiter unter anderem aus, dass eine engmaschige psychiatrische, psychotherapeutische und trauma-therapeutische Behandlung notwendig sei. Die Rückführung in die familiären und sozialen Zusammenhänge, in denen sie unverändert den Misshandlungen durch die Familie ausgesetzt sein werde, werde unweigerlich zu einer Exazerbation der posttraumatischen und depressiven Störung führen, was lebensbedrohlich sei. Eine adäquate Behandlung könne in Albanien in keinster Weise gewährleistet werden, weshalb von einer gesundheitlichen Gefährdung auszugehen sei. Dieser Beurteilung liegt die Annahme zugrunde, die Klägerin zu 1) habe bereits in ihrer Kindheit körperliche Gewalt durch ihren Vater und ältesten Bruder erlebt. Später dann habe auch ihr (erster) Ehemann sie misshandelt und missbraucht. Ihr - zwischenzeitlich verstorbener - Vater und der Bruder hätten sie auch in Anwesenheit der Kinder geschlagen, weshalb sie Schutz in Deutschland gesucht habe. Dieser der Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt findet nur eingeschränkt Übereinstimmung mit den von der Klägerin zu 1) in ihren beiden Asylverfahren geschilderten Vorfällen. Zwar hat sie vorgetragen, von ihren jeweiligen Ehemännern misshandelt worden zu sein. Sie hat jedoch weder in ihren Anhörungen noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, von ihrem Vater misshandelt und geschlagen worden zu sein. Vielmehr hat sie in ihrem ersten Asylverfahren angegeben, dass sie von zuhause Unterstützung erfahren habe und das Verhältnis zu ihrer Familie sehr gut sei. Ihre Probleme in Albanien hätten erst angefangen, als der Kläger zu 2) ein Jahr alt gewesen sei. Von Misshandlungen seitens ihrer Familie, auch durch einen ihrer Brüder, war dort nie die Rede. In der mündlichen Verhandlung hat sie zu den erstmalig im Folgeverfahren aufgestellten Behauptungen gewalttätiger Auseinandersetzungen mit dem dritten - und nicht wie in dem Attest aufgeführt ältesten - Bruder sowie einer Zwangsverlobung durch den Bruder im Jugendalter erläutert, dass ihr Vater und ihr Onkel sie unterstützt und sich dieser entgegen gestellt hätten. Zudem hat sie auf Vorhalt erklärt, dass ihr Vater noch lebe, der Schwiegervater sei gestorben. Nach Angaben der Klägerin zu 1) hatte sie zudem zu letzterem ein gutes Verhältnis. Angesichts der Vielzahl von Ungereimtheiten bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der der Beurteilung der behandelnden Ärztin - wohl ungeprüft - zugrunde gelegten Übergriffe, insbesondere soweit sie neben den jeweiligen Ehemännern von weiteren Familienangehörigen ausgegangen sein und seit der Jugend stattgefunden haben sollen. Hinzu kommt, dass auch die Ausführungen der Klägerin zu 1) zu ihren Aufenthalten vor der Ausreise sowie den Vorsprachen bei der Polizei (vgl. die Ausführungen oben) nicht mit ihren Angaben in dem ersten Asylverfahren bzw. der Anhörung bei dem Bundesamt übereinstimmen. So hatte die Klägerin zu 1) in ihrer Anhörung angegeben, nach dem Auszug bei ihrem zweiten Ehemann für 3 bis 3 ½ Monate zu der Schwiegermutter und danach zu ihrer Freundin gezogen zu sein, während sie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, zunächst 1 ½ Monate bei der Freundin und danach etwa eine Woche bei den Schwiegereltern gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch mit Blick auf das erst nach Ablehnung des Antrages auf Einholung eine Sachverständigengutachtes in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attestes vom 22. Januar 2022 keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bzw. Begutachtung. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich auch nicht aus den weiter vorgelegten Bescheinigungen vom 3. Mai 2022 sowie 12. Mai 2022, die ersichtlich nicht die oben dargestellten von dem Gesetz und der Rechtsprechung gestellten inhaltlichen Anforderungen an die erforderliche Substantiierung genügen. Ungeachtet dessen ergibt sich allein aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 1) unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt und nach den Feststellungen der sie behandelnden Ärztin „eine engmaschige psychiatrische, psychotherapeutische und traumatherapeutische“ Behandlung notwendig sein soll, sich gleichwohl für die Klägerin zu 1) kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn es steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von der Fachärztin diagnostizierten Erkrankungen bzw. Krankheitsbilder, so sie überhaupt die erforderliche Schwere aufweisen, in Albanien jedenfalls soweit behandelbar sind, dass der Eintritt existenzieller Leibes- und Lebensgefahren nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, entsprechende Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen und betroffene Rückkehrer aus Deutschland Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen sowie eine Behandlung in einem mindestens zur Vermeidung schwerer Folgen ausreichenden Umfang erhalten können. So ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen eine medizinische und therapeutische Versorgung auch psychisch Erkrankter in Albanien auf rechtlich maßgeblichem Landesniveau gewährleistet und auch zugänglich, vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 14. Juni 2021, 2. Oktober 2020, und vom 24. Juni 2019, Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 13; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 21. März 2014 und vom 29. März 2013 - zu Frage 22 und vom 1. Juni 2012; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 4f.; VG München, Beschluss vom 30. Juni 2016 – M 16 S 16.31393 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 17 L 1424/16.A –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 – 7 V 591/20 –, juris Rn. 23 - 24. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert, vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten: Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 2. Oktober 2020 und vom 24. Juni 2019, Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Behandlung von Epilepsie und Depressionen vom 2. Dezember 2015, S. 10, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6 f. Medikamente zur Behandlung psychischer Krankheiten sind in ganz Albanien verfügbar, vgl. Amtliche Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana an das Bundesamt vom 29. März 2013. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten, vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 13; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 21. März 2014, vom 29. März 2013 – zu Frage 22 sowie vom 1. Juni 2012; s. auch bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 4f. Psychische Erkrankungen, selbst posttraumatische Belastungsstörungen, sind zudem in Albanien nach der aktuellen Erkenntnislage im staatlichen Gesundheitssystem unter anderem auch im Wege der psychotherapeutischen Traumatherapie behandelbar, insoweit gibt es auch keine Kapazitätsengpässe und die Behandlung erfolgt für Versicherte im FSDKSH ebenso wie die sonstige medizinische Versorgung in Krankenhäusern kostenlos, vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in M. an das VG Köln vom 14. Oktober 2016; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 13. März 2013 – zu Frage 8 (zur Umgehung zeitaufwändiger Prüfungen); s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten: Berichte des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a Asyl(Vf)G vom 20. Oktober 2017 und 16. August 2016, Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Behandlung von Epilepsie und Depressionen vom 2. Dezember 2015, S. 10, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6 f. Nach Angaben der World Health Organization (WHO), vgl. WHO Mental Health Atlas 2011 – Albania, 2014: www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2014/alb.pdf?ua=1, gibt es in Albanien zwei psychiatrische Abteilungen an allgemeinen Krankenhäusern, zwei psychiatrische Kliniken sowie zehn «Wohneinheiten» («residental care units»). Die ambulante Behandlung psychischer Erkrankungen ist in zehn Ambulatorien und zwei Tageskliniken («day treatment facilites») sowie in Privatkliniken möglich. Insbesondere in M., vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG, sind Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen und Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten, vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Juni 2012, Frage 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 - 17 L 410/16.A. -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Behandlung von Epilepsie und Depressionen, 2. Dezember 2015, S. 9 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, 13. Februar 2013, S. 6 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 - 17 L 410/16.A -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris Rn. 58; VG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 – 7 V 591/20 –, juris Rn. 23 - 24. Soweit die Situation in psychiatrischen Kliniken vom Auswärtigen Amt als schlecht eingestuft wird vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 14. Juni 2021, wird damit eine grundsätzliche Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen nicht in Frage gestellt, vgl. VG München, Beschluss vom 28. September 2016 - 10 S 16.31449 -, BeckRS 2016, 54502, m.w.N.; VG Bremen, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - 2 V 465/18 sowie vom 16. Juli 2019 - 7 V 375/19 -. Selbst wenn einzelne bislang verordnete Arzneimittel nicht in Albanien erhältlich sein sollten, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass gerade dieses Medikament zur Behandlung der bei der Klägerin zu 1) diagnostizierten Erkrankung zwingend erforderlich ist, es unverzichtbarer Bestandteil der Grundmedikation ist und nicht durch ein anderes Medikament ersetzt oder weggelassen werden könnte, ohne dass eine wesentliche Verschlimmerung im Sinne einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin zu 1) einträte. In Albanien sind psychische Behandlungen gut behandelbar; es ist - wie bereits dargelegt - nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Darüber hinaus hat jede - auch eine in anderer Hinsicht nach hiesigen Maßstäben möglicherweise qualitativ schlechtere - psychotherapeutische Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Heimatland der Betreffenden den bedeutsamen Vorteil, dass eine Behandlung in der Muttersprache möglich ist und damit die dem Erfolg der Therapie nachhaltig entgegenstehende Sprachbarriere entfällt. Die Annahmen der Ärztin eine adäquate Behandlung sei in Albanien in „keinster Weise gewährleistet, gebietet vor diesem Hintergrund ebensowenig eine andere Beurteilung wie die zunächst in dem vorangegangenen Attest vom 16. Dezember 2021 aufgestellte Annahme, die Rückführung bedeute eine massive Retraumatisierung. Die Unterstellung einer hinreichend konkreten und wahrscheinlichen Gefahr einer solcher Retraumatisierung und einer damit oder auf Grund einer anderen psychischen Erkrankung einhergehenden erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Klägerin in allen Landesteilen Albaniens findet bereits keine Entsprechung in den vorangegangenen kurzen Ausführungen in dem vorgelegten Attest, vielmehr handelt es sich insoweit um keinen weiteren Aufklärungsbedarf nach sich ziehende Mutmaßungen. So wird der Einschätzung ungeprüft zugrunde gelegt, dass die Klägerin zu 1) in ihre Familie zurückgeführt wird und ihr in Albanien „erneut“ Misshandlungen durch mehrere Familienmitglieder drohen. Letzteres steht - wie oben ausgeführt - zur Überzeugung des Gerichts weder fest noch wäre die scheinbar angenommene Bedrohungssituation in ganz Albanien gegeben. Nichts anderes gilt für die Psychologische Bescheinigung vom 12. Mai 2022, in der von einer möglicherweise retraumatisierenden Wirkung der Rückkehr ausgegangen wird. Auch die Annahme des Phänomens einer sogenannten „Retraumatisierung“ führt nicht generell zur Bejahung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern kann insoweit nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls angenommen werden, vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, und vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A – m.w.N. sowie Beschluss vom 13. April 2005 - 8 A 930/04.A -, VGH BW, Urteil vom 27. April 2016 – A 6 S 916/15 – jeweils juris, Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Wiedererleben traumatisierender Situationen, das dem Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung immanent ist, und zudem durch völlig unterschiedliche Situationen und Dinge ausgelöst werden kann, nicht zwingend zur Folge hat, dass der Betroffene einer Behandlung nicht mehr zugänglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass derartige Beeinträchtigungen im Rahmen der dargestellten allgemein zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten im Regelfall zumindest soweit therapiert werden können, dass keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Folgen zu befürchten sind. Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehr der Klägerin zu 1) trotz grundsätzlicher Behandelbarkeit der posttraumatischen Belastungsstörung in Albanien ausnahmsweise aufgrund besonderer Gegebenheiten Folgen hat, die auf ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen (können), weil etwa ein psychischer Zusammenbruch mit dauerhaften Folgen, der eine erfolgversprechende Behandlung dort unmöglich machen würde, oder gar akute Suizidgefahr konkret droht, sind indes weder plausibel vorgetragen noch ergeben sie sich aus den vorgelegten Stellungnahmen der behandelnden Ärztin sowie Therapeutin. Wird dergleichen geltend gemacht, ist jedoch zu verlangen, dass unter Angabe näherer Einzelheiten nachvollziehbar dargelegt wird, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte dies ausnahmsweise anzunehmen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizierbar sein soll. Darüber hinaus wird der Klägerin zu 1) auch nicht angesonnen, an den ihrer Empfindung nach für sie gefährlichen oder belasteten „Ort des Geschehens“ zurückzukehren, denn es steht ihr frei, sich ggfs. unter Inanspruchnahme der angebotenen Hilfsmaßnahmen in anderen Landesteilen niederzulassen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Eine Erkrankung des Klägers zu 3), welche die Gewährung von Abschiebungsschutz rechtfertigen könnte, ist aufgrund des erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie J. P. vom 22. September 2021, in dem (lediglich) eine Schulbegleitung empfohlen wird, nicht ersichtlich. Ergänzend wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen des Bundesamtes in seinem Bescheid und die dort aufgeführten Erkenntnisquellen Bezug genommen. III. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind im Hinblick darauf, dass die Anträge unter den Ziffern 1. bis 3. des streitgegenständlichen Bescheides nicht als offensichtlich, sondern (nur) „einfach“ unbegründet abgelehnt wurden, nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.