1. Es wird vorläufig festgestellt, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, der Weisung des Dekans vom 30.03.2022 in der Gestalt ihrer Konkretisierung vom 19.04.2022 hinsichtlich der Durchführung der Lehrveranstaltungen Laborkurs Knochenhistologie Modul MP 12, stattfindend im Zeitraum vom 30.05.2022 bis zum 03.06.2022, der Durchführung der sechstägigen Exkursion nach Westfalen vom 06.06.2022 bis zum 11.06.2022 im Modul WBio-C-E6, „Großreptilien des Mesozoikums“, und hinsichtlich der Durchführung der vierzehntägigen Exkursion nach England vom 19.09.2022 bis zum 02.10.2022 im Modul MP 02, „Große Exkursion“, Folge zu leisten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Anordnung des Dekans der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 30.03.2022 in der Gestalt ihrer Konkretisierung vom 19.04.2022 hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltungen - Laborkurs Knochenhistologie im Modul MP 12 (30.05. bis 03.06.2022) - 6-tägige Exkursion nach Westfalen vom 06. bis 11.06.2022 im Modul WBio-C-E6 „Großreptilien des Mesozoikums“ und - 14-tägige Exkursion nach England vom 19.09. bis 02.10.2022 im Modul MP 02 „Große Exkursion“ aufzuheben, 2. hilfsweise vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, der Weisung des Dekans vom 30.03.2022 in der Gestalt ihrer Konkretisierung vom 19.04.2022 hinsichtlich der Durchführung der o.a. Lehrveranstaltungen und der persönlichen Teilnahme des Antragstellers an diesen Folge zu leisten, hat hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg. Der Hauptantrag ist hingegen unzulässig, weil er auf die Aufhebung der Weisung des Dekans vom 30.03.2022 in der Gestalt ihrer Konkretisierung vom 19.04.2022 und damit auf eine endgültige Regelung abzielt. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht aber grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 13 m.w.N. Zugunsten des Antragstellers greifen an dieser Stelle auch nicht die Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Denn für die Erreichung des von ihm in der Sache erstrebten Ziels der Durchführung der im Antrag genannten Lehrveranstaltungen bedarf der Antragsteller nicht der Aufhebung der ihm gegenüber ausgesprochenen Weisung des Dekans. Vielmehr wird seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) auch mit der – mit dem Hilfsantrag verfolgten – vorläufigen Feststellung genügt, diese Weisung vorerst nicht befolgen zu müssen. An der vorstehenden Beurteilung ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Weisung des Dekans in Kürze ohnehin überwiegend keine Wirkung mehr entfaltet, sobald die Termine der darin angesprochenen Lehrveranstaltungen verstrichen sind. Der Hilfsantrag ist zulässig und auch begründet. Der Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO steht zunächst nicht entgegen, dass er in der Sache auf eine vorläufige Feststellung des Gerichts zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Es entspricht der überwiegenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich auch die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden kann. Insbesondere kann die durch § 123 Abs. 1 VwGO gebotene Vorläufigkeit der vom Gericht angeordneten Maßnahme auch bei einem Feststellungsbegehren gewahrt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.06.2017 – 13 B 238/17 –, juris, Rn. 13 m.w.N., und vom 25.08.2017 – 13 B 762/17 –, juris, Rn. 7 f. m.w.N. Mit der konkreten Weisung des Dekans vom 30.03.2022 in der Gestalt ihrer Konkretisierung vom 19.04.2022 gegenüber dem Antragsteller in Bezug auf die im Antrag näher bezeichneten Veranstaltungen steht auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO im Streit. Als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses muss zudem ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können, was hier der Fall ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.06.2017 – 13 B 238/17 –, juris, Rn. 15 m.w.N., und vom 25.08.2017 – 13 B 762/17 –, juris, Rn. 9 f. m.w.N. Dem Antrag fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Ein Antragsteller ist nicht rechtsschutzbedürftig, wenn er durch die Anrufung des Gerichts seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Insoweit ist festzustellen, dass der Antragsteller die Dienstanweisung des Rektors vom 10.12.2021 (noch) nicht angegriffen hat. Nach Auffassung der Antragsgegnerin stellt die Weisung des Dekans im Verhältnis zur Weisung des Rektors– so die ausdrückliche Ausführung im Rahmen der Weisung des Dekans – eine nähere Konkretisierung dar. Aus Sicht der Kammer kommt der Weisung des Dekans aber neben einer konkretisierenden auch eine ergänzende Wirkung zu, denn es spricht einiges dafür, dass der Weisung des Rektors vom 10.12.2021 ein kategorisches Verbot von Präsenzveranstaltungen des Antragstellers nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden kann. Zwar heißt es unter dem ersten Aufzählungspunkt der Dienstanweisung, dass der Antragsteller im Homeoffice zu arbeiten und Lehrveranstaltungen online abzuhalten habe. Dienstliche Gespräche und Beratungsgespräche mit weiblichen Studierenden oder Beschäftigten müssten nur noch digital durchgeführt werden. Allerdings gestattet die Dienstanweisung unter dem zweiten Aufzählungspunkt unter der Prämisse, dass eine Anwesenheit des Antragstellers alleine mit weiblichen Studierenden oder Beschäftigten ausgeschlossen ist, eine Anwesenheit des Antragstellers in den Räumen der Antragsgegnerin „aus dienstlichen Gründen“. (Erst) Durch die Weisung des Dekans ist indes verbindlich ausgesprochen, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer Lehrveranstaltung in Präsenz den Antragsteller gleichwohl nicht berechtigt, die entsprechende Lehrveranstaltung in Präsenz abzuhalten, sondern ihm – soweit ein Ausweichen auf digitale Formate nicht möglich ist – diese Veranstaltung untersagt werden. Der Hilfsantrag ist schließlich auch nicht deswegen unzulässig, weil das Begehren des Antragstellers mittels eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu verfolgen wäre (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Streitgegenständlich ist vorliegend nicht die Suspension eines belastenden Verwaltungsaktes, der sich noch nicht erledigt hat. Denn die Weisung des Dekans stellt mangels intendierter Außenwirkung keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG NRW dar. Für die Außenwirkung kommt es darauf an, dass gerade die Absicht der Behörde besteht, eine Regelung mit Außenwirkung zu treffen (sogenannte intendierte Außenwirkung). Vgl. von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, 54. Edition, Stand: 01.01.2022, § 35 VwVfG Rn. 221. Bei beamtenrechtlichen Verhältnissen ist dabei zwischen dem Grund- und dem Betriebsverhältnis zu differenzieren. Keine Außenwirkung entfalten auf organisatorische Einwirkung abzielende Weisungen sowie innerorganisatorische Maßnahmen der Behörde, in deren Organisation der Beamte eingebettet ist. Maßgeblich für die Außenwirkung ist dabei nicht, ob das Grundverhältnis betroffen ist, sondern ob die Maßnahme auf die Beeinträchtigung des Grundverhältnisses abzielt. Eine nur tatsächliche Beeinträchtigung, die nicht Gegenstand der Regelung selbst ist, sondern nur eine Folgewirkung darstellt, führt nicht zu einer Verwaltungsaktsqualität der jeweiligen Maßnahme. Vgl. Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 35 VwVfG Rn. 135, Rn. 137. Die Weisung des Dekans soll den Antragsteller lediglich als Amtswalter und nicht als Grundrechtsträger betreffen. Zwar unterscheidet sich der Hochschullehrer vom Beamten, dem ein Recht auf ungeschmälerte Ausübung des einmal übertragenden Aufgabenbereichs, des konkret-funktionellen Amtes, grundsätzlich nicht zukommt. Änderungen seines Aufgabenbereichs berühren den Beamten deshalb nur in seinem Dienstverhältnis, nicht in eigenen Rechten. Dagegen können tiefgreifende organisatorische Veränderungen, insbesondere Änderungen des Aufgabenbereiches, bei denen das Fach, dessen Vertretung in Lehre und Forschung dem Hochschullehrer übertragen ist, betroffen ist, eigene Rechte des Hochschullehrers berühren und deshalb Außenwirkung entfalten. Allein der Umstand, dass bei einer Maßnahme möglicherweise die Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG berührt ist, führt jedoch nicht dazu, dass eine Entscheidung Außenwirkung hat. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 16.01.2009 – 2 B 403/08 –, juris, Rn. 9; OVG Koblenz, Urteil vom 20.04.2020 – 2 A 1170/19.OVG – juris, Rn. 82. Vorliegend hatte der Dekan jedoch allein die Absicht, eine rein organisatorische Anweisung zu treffen, die sich im Rahmen der eigentlichen Lehrverpflichtung des Antragstellers bewegt und deshalb aus Sicht der Antragsgegnerin keine Außenwirkung bezweckte. Besonders deutlich ergibt sich dies aus der Erklärung des Dekans in seiner E-Mail an der Antragsteller vom 19.04.2022, in der er ausführt, „als Dekan (...) keine Dienstanweisungen“ zu geben, und zugleich auf die Dienstanweisung des Rektors Bezug nimmt. Aus Sicht der Kammer nahm der Dekan folglich für sich keine beamtenrechtliche, aus einer Vorgesetztenstellung abgeleitete Weisungsbefugnis in Anspruch, sondern stützte sich auf seine ihm als Dekan des entsprechenden Fachbereichs hochschulrechtlich obliegenden Aufgabe in Bezug auf das Lehrangebot. Der Hilfsantrag ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen des zu sichernden Rechts (sogenannter Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (sogenannter Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert in diesem Zusammenhang nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtschutzes eine erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen. Ist dem Gericht hingegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit, des Umfangs der noch erforderlichen Ermittlungen oder der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen nicht möglich, erfordert die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen von § 123 VwGO grundsätzlich anhand einer umfassenden Folgenabwägung zu entscheiden, wobei insbesondere grundrechtliche Belange umfassend in die Abwägung einzustellen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2017 – 13 B 238/17 –, juris, Rn. 27 m.w.N. Im hiesigen Fall hat der Antragsteller hinreichende Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anordnungsanspruch ergibt. Der Antragsteller hat daher einen Anspruch auf Feststellung, dass er der Weisung des Dekans vom 30.03.2022 in der Gestalt ihrer Konkretisierung vom 19.04.2022 hinsichtlich der im Antrag näher bezeichneten Veranstaltungen nicht Folge zu leisten braucht. Die Weisung ist mit Blick auf die entsprechenden Veranstaltungen rechtwidrig. Aus Sicht der Kammer kann die Weisung nicht auf die herangezogene Rechtsgrundlage gestützt werden. Es fehlt demnach an der richtigen rechtlichen Anknüpfung der hier getroffenen Maßnahmen. Am 30.03.2022 sprach der Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin in Anknüpfung an die Rektoratsanordnung vom 10.12.2021 eine Weisung mit folgendem Inhalt aus: „Ich möchte nicht, dass Sie die geplanten Exkursionen persönlich begleiten. (…) Reduzieren Sie die Ihre Präsenz im Geschäftszimmer O.---allee 0 Paläontologie Anbau auf ein Minimum. (…) Falls es doch dringende Sachen gibt, die Präsenz erfordern, kündigen Sie sich bitte im Geschäftszimmer telefonisch an. (…) Präparationslabore: Stimmen Sie Ihre Anwesenheit mit Herrn N. ab. Ihr Zugang ist natürlich möglich, nur Überschneidungen mit der Anwesenheit der Klägerinnen (sic) müssen vermeiden werden. Schließen Sie mit sofortiger Wirkung die WhatsApp Schlüsselgruppe. (…)“. Auf entsprechendes Nachfassen des Antragstellers in Bezug auf die im Antrag genannten Veranstaltungen konkretisierte der Dekan die Weisung unter dem 19.04.2022 dahingehend, dass er die „genannten Exkursionen und Präsenzveranstaltungen im Sommersemester durchzuführen“ nicht erlauben könne. Hielte sich der Antragsteller an diese Weisung, hätte dies für ihn zur Folge, dass er nicht in Präsenz am zweistündigen Laborkurs Knochenhistologie im Modul MP 12 im Zeitraum vom 30.05.2022 bis 03.06.2022 teilnehmen kann. Zudem wäre er bei der Exkursion nach Westfalen vom 06.06.2022 bis 11.06.2022 im Modul WBio-C-E6 „Großreptilien des Mesozoikums“ für sechs Teilnehmende nicht persönlich anwesend. Selbiges gilt für die vierzehntägigen Exkursion für 14 Masterstudierende nach England vom 19.09.2022 bis 02.10.2022 im Modul MP02, sogenannte „Große Exkursion“. Die Weisung des Dekans stützt sich ausdrücklich auf § 27 Abs. 1 Satz 2 letzter Hs. HG NRW. Der Dekan leitet gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 HG NRW den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 HG NRW erstellt er im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 7 Absatz 2 und 3 HG NRW, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Die Weisung hat jedoch in Bezug auf die oben näher genannten Veranstaltungen eine derart einschneidende Wirkung in die Lehrfreiheit des Antragstellers, dass sie von § 27 Abs. 1 Satz 2 HG NRW nicht mehr gedeckt ist. Ausweislich des Wortlautes („die hierfür erforderlichen“) und der Entstehungsgeschichte der Ermächtigungsnorm steht das diesbezügliche Weisungsrecht des Dekans im Zusammenhang mit seiner Verantwortung, für die Vollständigkeit des Lehrangebots und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen zu sorgen sowie die Studien- und Prüfungsorganisation zu gewährleisten. Vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 12/4243, S. 174. Davon kann hier keine Rede sein. Denn die Weisung des Dekans dient nicht der Wahrnehmung der vorgenannten Verantwortung. Insbesondere soll mit der Weisung, nicht die Vollständigkeit des Lehrangebots sichergestellt werden, wenn sie bestimmte Veranstaltungen des Antragstellers gerade vom Lehrangebot ausnimmt, falls diese nur durch den Antragsteller durchgeführt werden können. Ebenso wenig soll mit ihr für die Einhaltung der Lehrverpflichtung des Antragstellers Sorge getragen werden. Im Gegenteil sorgt die Weisung dafür, dass der Antragsteller seiner umfassenden Lehrverpflichtung nicht nachkommen kann. Durch die Weisung des Dekans greift die Antragsgegnerin dabei in erheblicher Weise in das subjektive öffentliche Recht des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Fall 4 GG ein. Die Maßnahme hat zur Folge, dass der Antragsteller am Laborkurs nicht in Präsenz teilnehmen kann. Die übrigen Veranstaltungen müssen insgesamt ausfallen. Für derart einschneidende Maßnahmen kann das – hier überdies schon gar nicht in Anspruch genommene – beamtenrechtliche Weisungsrecht von der Antragsgegnerin jedoch nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2008 – 6 B 1607/08 –, juris, Rn. 2. Denn auf der einen Seite ist der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit für den Antragsteller, einen Hochschullehrer, in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht eröffnet. Lehre im Sinne des Art. 5 Absatz 3 S. 1 ist die systematisch angelegte Verbreitung des Erkannten. Zwischen der Lehr- und der Forschungsfreiheit besteht insofern eine die Lehrfreiheit einschränkende Verbindung, als es sich bei der Lehre um die Wiedergabe des Erforschten handelt. Die universitäre Lehre liegt zwar im Fokus der Lehrfreiheit, diese umfasst jedoch auch die außeruniversitäre pädagogisch-didaktische Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Geschützt werden insbesondere der Inhalt der Lehre, der methodische Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Vgl. Kempen, in: BeckOK Grundgesetz, 50. Edition, Stand 15.02.2022, Art. 5 GG Rn. 182 m. w .N. Auch die Gestaltung der Lehrveranstaltungen liegt grundsätzlich in der Hand des Hochschullehrers. Es gehört zu seiner Lehrfreiheit und zu der durch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten verfassungsrechtlichen Position, selbst über Inhalt und Ablauf der Lehrveranstaltung bestimmen zu können. BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 (Bremer Modell) – 1 BvR 1289/78 –, juris, Rn. 112; BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 (Hochschulurteil) – 1BvR 424/71, 1 BvR 325/72 –, juris, Rn. 127. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin greifen damit einhergehend auf der anderen Seite auch in das Recht des Antragstellers, amtsgemäß, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne, beschäftigt zu werden, ein. Das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung umfasst einen auch gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs, der seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand entspricht. Vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 19.09.2008 – 3 L 702/08 –, juris, Rn. 6. Die Antragsgegnerin hat durch die Weisung des Dekans dieses Recht erheblich eingeschränkt, ohne sich hierfür auf eine hinreichende Grundlage zu stützen. Denn durch die Weisung ist dem Antragsteller de facto untersagt worden, die streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen abzuhalten. So ist er in Bezug auf den Laborkurs gehindert, an diesem in Präsenz teilzunehmen. Auch die beiden von seinem Lehrstuhl angebotenen Exkursionen darf er nicht persönlich vor Ort begleiten, was einem seine Person betreffenden Durchführungsverbot gleichkommt. Somit kann er seine Lehraufgaben faktisch gar nicht wahrnehmen, wobei der Vortrag des Antragstellers, einem Paläontologen, dass sich seine Lehre im Sommersemester maßgeblich auf Exkursionen konzentriert, plausibel ist. Die Weisung hat dabei aus Sicht der Kammer effektiv dieselben Wirkungen wie ein Lehrverbot. Dem Antragsteller wird weitgehend die Möglichkeit genommen, seine sich aus § 35 HG NRW ergebenden Dienstaufgaben als Hochschullehrer, insbesondere seinen Lehrauftrag aus § 35 Abs. 2 HG NRW, zu dem er ausdrücklich berechtigt ist, wahrzunehmen. Insoweit vermag die Kammer der Argumentation der Antragsgegnerin, es handele sich bei der Weisung um eine rein organisatorische Maßnahme, nicht zu folgen. Durch die Maßnahme ist nicht lediglich der Randbereich der Lehrfreiheit organisatorisch betroffen, wie die Antragsgegnerin zwar anführt. Der Antragsteller wird hier, wobei die Antragsgegnerin die Gründe für die entsprechende Maßnahme an seiner Person selbst anknüpft und nicht etwa an äußeren, organisatorischen Umständen, daran gehindert, sein Amt als verbeamteter Hochschullehrer amtsangemessen auszuführen. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Antragsteller ein Ausweichen auf online-Formate freisteht. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die mit der Durchführung der betreffenden Lehrveranstaltungen verfolgten Ziele der spezifischen Wissens- und Kompetenzvermittlung auch nur annähernd adäquat in online-Formaten vermittelt werden könnten. Dies gilt unabhängig davon, dass nach der weitgehenden Rückkehr zur Präsenzlehre kaum ein plausibler Grund kommuniziert werden könnte, der eine Durchführung der Lehrveranstaltungen ohne Präsenz des Antragstellers erklären würde, ohne das gegen ihn eröffnete Disziplinarverfahren und die dort erhobenen Vorwürfen in den Vordergrund zu stellen. Dieses Ergebnis wird zudem gestützt durch die Existenz des § 39 Satz 1 BeamtStG. Danach kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Beamtenrecht sieht daher selbst explizit ein temporäres Verbot des Führens von Dienstgeschäften vor. Die Weisung des Dekans hat jedenfalls für das Sommersemester 2022 faktisch entsprechende Auswirkungen wie ein vorübergehendes Verbot zur Führung eines beachtlichen Teils der Amtsgeschäfte. Die entsprechenden Vorschriften des Beamtenrechts samt ihrer – strengen – tatbestandlichen Voraussetzungen dürfen indes nicht durch Ersatzkonstruktionen über das – schon nicht beamtenrechtliche – Weisungsrecht des Dekans gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 HG NRW umgangen werden. Vgl. hierzu auch VG Köln, Beschluss vom 19.09.2008 – 3 L 702/08 –, juris, Rn. 12, wonach schon der Rückgriff auf das beamtenrechtliche Weisungsrecht nicht als Rechtsgrundlage trägt. Mit Blick auf den am 30.05.2022 beginnenden Laborkurs dürfte die Weisung zudem unverhältnismäßig sein, weil an ihrer Erforderlichkeit jedenfalls erhebliche Bedenken bestehen. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn es kein milderes Mittel gibt, durch das der erstrebte Zweck gleichsam effektiv erreicht werden kann. Ein milderes Mittel als das Verbot der Präsenzteilnahme zur Erreichung des Ziels, weibliche Studierende und Mitarbeiter vor Distanzlosigkeiten durch den Antragsteller zu schützen, ist jedenfalls die Anwesenheit eines oder mehrerer Angehöriger der Antragsgegnerin beim Laborkurs, um das Handeln des Antragstellers in Präsenz bei dem entsprechenden Laborkurs zu beobachten und notfalls einschreiten können. Dies dürfte auch bei einer Gruppenstärke von 15 Teilnehmern gleichsam effektiv sein, zumal (nur) die Verhaltensweise des Antragstellers in den Blick zu nehmen wäre und davon auszugehen sein dürfte, dass bereits die Anwesenheit einer „beaufsichtigenden Person“ eine Hemmschwelle für etwaige Distanzlosigkeiten durch den Antragsteller darstellen dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Antragsteller mit seinem Anliegen in der Sache vollständig durchdringt und sein Unterliegen hinsichtlich des Hauptantrags rein prozessualer Natur ist und dieses daher in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für die Beteiligten als gering zu bewerten ist. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist hier ein Streitwert von 5. 000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Da das Antragsbegehren jedenfalls überwiegend bereits wegen des zeitlichen Horizontes auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, hat die Kammer davon abgesehen, den in der Hauptsache festzusetzenden Streitwertes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.