Beschluss
10 L 807/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0530.10L807.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2022/2023 in die 5. Jahrgangsstufe des M. -Gymnasiums L. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, seinen Antrag auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme zum Schuljahr 2022/23 in die 5. Jahrgangsstufe des M. -Gymnasiums L. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei neu zu bescheiden, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner der mit dem Hauptantrag verfolgte vorläufige Aufnahmeanspruch an dem M. -Gymnasium zum Schuljahr 2022/2023 zusteht. Das Gericht lässt dahinstehen, ob dieser Antrag nicht bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil dem Antragsteller von vornherein allenfalls ein Anspruch auf Neubescheidung zustehen kann. Die Schulaufnahme steht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV.NRW. S. 250) – SchulG NRW – und den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I in der Fassung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b; im Folgenden: APO-S I), außerhalb der zwingenden rechtlichen Vorgaben, im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Für Schüler, die die Aufnahme begehren, bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nur einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ihren Aufnahmeantrag haben. Wird dieser wegen eines Ermessensfehlers im Aufnahmeverfahren nicht erfüllt, hat dies im Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache – einem Widerspruchs- oder Klageverfahren – grundsätzlich zur Folge, dass die Antragsteller lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf Aufnahme haben (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), vgl. VG Köln, Beschluss vom 31. August 2021 – 10 L 1330/21 –, juris, Rn. 24. Soweit die erkennende Kammer einen solchen Anspruch in der Vergangenheit im Eilverfahren durch eine vorläufige Aufnahme gesichert hat, vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 – 10 L 819/20 –, juris, Rn. 52, wird sie hieran in Konstellationen wie der vorliegenden ggf. nicht mehr festhalten, vgl. Beschluss vom 23. Juni 2021 – 10 L 829/21 –, juris, Rn. 24 ff; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 5, das bei Fehlern im Aufnahmeverfahren einen Anspruch auf vorläufige Durchführung eines erneuten Aufnahmeverfahrens in Betracht zieht. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit im vorliegenden Fall nicht, denn die Schulleiterin des M. -Gymnasiums hat den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 dieser Schule für das Schuljahr 2022/2023 zu Recht abgelehnt. Dabei hat sie die Aufnahmekapazität des M. -Gymnasiums zutreffend ermittelt (I.). Zudem hat sie das Auswahlverfahren unter den Schülern ordnungsgemäß und ohne Rechtsfehler durchgeführt (II.). I. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) in der hier maßgeblichen Änderungsfassung durch Verordnung vom 5. Mai 2021 (GV.NRW. S. 595) (Nachfolgend: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Nach § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Diese Bandbreite kann gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei einem Gymnasium ab vier Parallelklassen pro Jahrgang im Einzelfall auch um einen Schüler überschritten werden. Die sich daraus ergebende Obergrenze von 30 Schülerplätzen pro Parallelklasse und damit einer Gesamtkapazität von 120 Plätzen bei vier Parallelklassen hat die Schulleiterin zugrunde gelegt und ausgeschöpft. Die Bildung von vier Eingangsklassen am M. -Gymnasium stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen die Schulleiterin die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 9. Ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters eines Gymnasiums - zumal im Eilverfahren - auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist, vgl. insoweit bezüglich einer Grundschule OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff., kann offenbleiben, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt L. als Schulträger ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Für den hier betroffenen Stadtbezirk Q. sehen die Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung L. 2020 - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=93854 Anlage 1 - und die Zwischenbilanz Schulentwicklungsplanung 2022 - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=105978 Anlage 1 - neben den drei bestehenden Gymnasien, dem vierzügigen M. -Gymnasium im Ortsteil A. , dem dreizügigen N. -L1. -Gymnasium im Ortsteil X. und dem vierzügigen Stadtgymnasium in Q. -Zentrum, die Errichtung eines vierten Gymnasiums mit sechs Zügen vor. Für das M. -Gymnasium ist die Perspektive einer Erweiterung um drei Züge dann in den Blick genommen, wenn die im Schulzentrum angesiedelten weiteren Schulen ausziehen. Eingehend befasst sich die Schulentwicklungsplanung mit den Herausforderungen, die sich der Gymnasiallandschaft in L. u.a. durch die Rückkehr von G8 auf G9 im Zuge des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes NRW stellen. Die Schulentwicklungsplanung 2020 geht davon aus, dass mit dem Übergang der ersten G9-Schüler in die Jahrgangsstufe 13 im Schuljahr 2026/27 „auf einen Schlag“ rund 4.300 Schüler und Schülerinnen mehr die L. Gymnasien besuchen als vorher. Gleichzeitig tragen die Gymnasien eine Überlast an Mehrklassen, die dort in den letzten Jahren gebildet wurden (im Schuljahr 2019/20 109 Mehrklassen, verteilt über alle Jahrgänge). Um in 2026 die erforderlichen zusätzlichen Schulräume zur Verfügung stellen zu können, sei es „grundlegend von außerordentlicher Bedeutung, dass allerspätestens ab dem Schuljahr 2023/24 keine Mehrklassen mehr eingerichtet“ würden. Nur dann würden rechtzeitig Mehrklassen in ausreichender Anzahl aus dem System der Gymnasien „herausgewachsen“ sein, um überhaupt eine Chance zu erhalten, den neuen 13. Jahrgang unterbringen zu können. Die Organisationsentscheidung des Schulträgers, im Schuljahr 2022/23 die Vierzügigkeit des M. -Gymnasiums beizubehalten, steht im Einklang mit diesen Planungsvorgaben. In seinem weiten Planungsermessen war der Schulträger nicht gehalten, die Bildung einer Mehrklasse an dieser Schule in Betracht zu ziehen. Das Anmeldeverhalten war in diesem Zusammenhang bereits kein tragfähiges Indiz für einen tatsächlichen Schulplatzbedarf. Denn es ist zu zahlreichen Mehrfachanmeldungen gekommen, nachdem allgemein bekannt geworden war, dass diese Möglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen ist. Die Stadt L. hat im Schuljahr 2022/2023 sieben Mehrklassen an unterschiedlichen Schulen in Stadtbezirken eingerichtet, in denen sie einen Mehrbedarf an Gymnasialplätzen ermittelt hat. Angesichts des Gesamtbestands an Schulplätzen in den Eingangsklassen der Gymnasien im Stadtbezirk Q. hatte der Schulträger keinen Anlass, dem M. -Gymnasium die Bildung einer Mehrklasse aufzubürden. An dem Stadtgymnasium Q. stehen nach Darlegung des Antragsgegners selbst nach Abschluss der zweiten Anmeldephase noch Schulplätze zur Verfügung. Der Antragsteller selbst, der in dem Ortsteil X. wohnt, hat einen Platz an dem dortigen N. -L1. -Gymnasium erhalten. Diese Schule ist für ihn bei einer fußläufigen Entfernung von weniger als einem Kilometer gut erreichbar. In dem Stadtbezirk Q. besteht danach kein Mehrbedarf, der durch Einrichtung einer Mehrklasse am M. -Gymnasium gedeckt werden müsste. Da an benachbarten Gymnasien noch freie Plätze vorhanden waren bzw. nach wie vor sind, ist die Entscheidung, die dort vorhandenen Ressourcen auszunutzen, vielmehr planerisch folgerichtig. Sie vermeidet es, einer Schule, deren Kapazität bereits ausgeschöpft ist und deren Schüler unter Überschreitung der Klassenbandbreite unterrichtet werden müssen, eine weitere Belastung aufzuerlegen. Zusätzlich trägt sie dem dringend formulierten schulentwicklungsplanerischen Ziel Rechnung, Mehrklassenbildung im Hinblick auf den Zuwachs an Schülern im System der L. Gymnasien durch G9 zu vermeiden und behält damit die mittelfristige Entwicklung des gymnasialen Systems in L. im Blick. Ist danach der Verzicht auf die Einrichtung einer Mehrklasse am M. -Gymnasium nicht zu beanstanden, muss nicht näher darauf eingegangen werden, dass sich diese Entscheidung auf die Ablehnung des Antragstellers, der den Nachrückplatz 74 belegt, ohnehin nicht ausgewirkt hat. II. Aufgrund des Anmeldeüberhangs hatte die Schulleiterin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem sie Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei steht der Schulleiterin hinsichtlich der Auswahl, welche Kriterien heranzuziehen sind, Ermessen zu. Die Schulleiterin des M. -Gymnasiums hat das Auswahlverfahren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt. Die Schulleiterin hat ausweislich ihrer Darstellung des Aufnahmeverfahrens und der beigefügten Übersichten der angemeldeten und aufgenommenen Kinder zuerst das Kriterium „Geschwisterkind“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) herangezogen und 42 Kinder berücksichtigt. Die danach noch verbliebenen Plätze hat die Schulleiterin nach dem Kriterium „Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 APO-S I) vergeben. Die Auswahl der Aufnahmekriterien ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Schulleiterin ohne Ermessensfehler das Kriterium „Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule“ herangezogen. Die hierfür tragenden Ermessenserwägungen der Schulleiterin hat der Antragsgegner in dem Parallelverfahren 10 L 808/21 dargelegt, das ebenfalls die Schulaufnahme am M. -Gymnasium betrifft und in dem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beteiligt ist. Die Schulleiterin hat in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2022 erläutert, dass sie dieses Kriterium angewandt hat, um Kinder in geographischer Nähe zur Schule bevorzugt vor Kindern etwa aus der L. Innenstadt aufzunehmen. Ziel war es, Q1. Kindern aus den umliegenden Ortsteilen einen komplizierten Schulweg in die Innenstadt zu ersparen. Sie hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass einerseits um A. herum Ortsteile liegen, die nicht gut an das Straßen- und Bahnnetz der Stadt L. angebunden sind und andererseits das M. -Gymnasium selbst über die Bahnlinie 7 aus der Innenstadt relativ gut erreichbar ist. Das Kriterium der Grundschulnähe hat sie dem Kriterium der Schulweglänge mit Rücksicht auf die Ortsstruktur des Ortsteils Langel vorgezogen, um den Kindern aus diesem Ortsteil, die in einer Randlage wohnen, möglichst gute Aufnahmechancen zu vermitteln. Ihre Grundschule in Langel liegt noch deutlich näher am M. -Gymnasium als ein Großteil des Langeler Wohngebiets. Für sie ist neben dem M. -Gymnasium nur noch das Stadtgymnasium einigermaßen gut erreichbar, während näher zum M. -Gymnasium wohnende Q. Kinder auch andere Gymnasien gut erreichen können. Diese Erwägungen sind aus Sicht der Kammer gut nachvollziehbar und überzeugend. Sie zeigen eine besonders umsichtige und verantwortungsvolle Vorgehensweise, die dem Aufnahmewunsch der angemeldeten Q. Kinder in dem Maße Rechnung zu tragen sucht, in dem sie für einen zumutbaren Schulweg darauf angewiesen sind. Bei der Auswahl dieses Aufnahmekriteriums musste die Schulleiterin sich nicht damit auseinandersetzen, wie sich das Kriterium auf die Aufnahme an anderen Schulen ausgewirkt hätte, wenn es dort angewandt worden wäre. Für die Rechtmäßigkeit des Aufnahmeverfahrens am M. -Gymnasium kommt es nicht darauf an, welche Kriterien die Leiter anderer Gymnasien heranziehen. Nicht erheblich für die Entscheidung über die Aufnahme an das M. -Gymnasium ist daher der Einwand des Antragstellers, einige der berücksichtigten Grundschulen lägen näher zu anderen Gymnasien als zum M. -Gymnasium. Daher ist auch nicht weiter darauf einzugehen, dass die von ihm selbst besuchte Grundschule ebenfalls näher zu den anderen Q. Gymnasien liegt als zum M. -Gymnasium. Die Einwendungen gegen die Bestimmung des Begriffs „Nähe“ zwischen Grundschule und Gymnasium greifen gleichfalls nicht durch. Die Schulleiterin durfte die Entfernung der jeweiligen Grundschule zum M. -Gymnasium zugrunde legen, die der Routenplaner als kürzeste Distanz in km für eine Fahrt mit dem Auto ermittelt. Mit der Verwendung des offenen Begriffs „Nähe“ belässt der Verordnungsgeber der Schulleiterin einen Ausgestaltungsspielraum. Bei den Kriterien des § 1 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 APO-S I, über die Kinder in geographischer Nähe zur Schule einbezogen werden können, ist die Schulleitung nicht gehalten, den Maßstab anzuwenden, der zur Bestimmung der Schulweglänge im Sinne von § 7 Schülerfahrkostenverordnung anzulegen ist. Der Zweck dieser Aufnahmekriterien erfordert lediglich eine Auslegung und Anwendung, die sich an einfach handhabbaren und klar messbaren Umständen ausrichtet und für alle angemeldeten Kinder in gleicher Weise angelegt wird. Dies ist bei der regelmäßig eindeutigen quantitativen Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Schule bzw. zwischen Grundschule und weiterführender Schule der Fall. Dabei ist auch eine Heranziehung von internetbasierten Routenplanern zu akzeptieren. Diese Grund-sätze, die das OVG NRW für den Begriff „Schulwege“ i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS entwickelt hat, vgl. Beschlüsse vom 11. August 2021 – 19 B 1245/21 –, juris, Rn. 5 ff., und vom 17. August 2021 – 19 B 1325/21 –, juris, Rn. 9ff., gelten in gleicher Weise nicht nur für die Bestimmung des Kriteriums „Schulwege“ in § 1 Abs. 2 Nr. 4 APO-S I, sondern auch für das noch weiter gefasste Aufnahmekriterium „Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule“ in § 1 Abs. 2 Nr. 5 APO-S I. Entgegen der Annahme des Antragstellers war die Schulleiterin auch nicht gehalten, bei der Bestimmung der Entfernung die Länge eines Fußwegs zwischen den Schulen zugrunde zu legen. Die Strecke zwischen Grund- und weiterführender Schule wird nur pauschalierend als Mittel zur Abgrenzung umliegender Grundschulen von weiter entfernten Grundschulen genutzt, ist aber kein von den Schülern zu bewältigender Weg. Die verbliebenen 78 Plätze sind anhand des so bestimmten Kriteriums der Grundschulnähe fehlerfrei vergeben worden. Wie sich aus dem detaillierten „Protokoll Losverfahren“ ergibt, hat die Schulleiterin hierzu zunächst die 75 angemeldeten Kinder berücksichtigen können, die aus den fünf nächstgelegenen Grundschulen T.------straße , J.---straße, B. –L2. -Straße, I.----straße und O. I1. stammen. Für alle weiteren Anmeldungen wurde jeweils eine Losgruppe von Kindern aus derselben Grundschule bzw. aus den gleich weit entfernten Grundschulen gebildet. Diese Losgruppen wurden nacheinander in der Reihenfolge ihrer Entfernung zum M. -Gymnasium zur Auslosung gebracht. Auf diese Weise hat die Schulleiterin die drei offenen Schulplätze und den übrigen Kindern die Nachrückplätze zugewiesen. Fehler im Nachrückverfahren sind gleichfalls nicht erkennbar. Nachdem 16 Kinder mit einem Platzangebot und die Kinder mit den Nachrückplätzen 1, 2 und 9 den angebotenen Platz abgesagt bzw. bei einer anderen Schule zugesagt hatten, haben die Kinder mit den Nachrückplätzen 3 bis 8 sowie 10 bis 19 einen Schulplatz erhalten. Soweit der Antragsteller schließlich meint, es sei nachzuweisen, dass die Schulleiterin „das Nachrückverfahren und die entsprechenden Schulplatzangebote und Aufnahmen vorgenommen und durchgeführt“ habe, ergibt sich dieser Nachweis aus dem Protokoll des Losverfahrens vom 9. März 2022, dem Bericht der Schulleiterin vom 5. April 2022, ihrer Darstellung des Aufnahmeverfahrens vom 21. April 2022, und ihrer ergänzenden Erläuterung vom 27. April 2022. Darin bekräftigt die Schulleiterin, dass sie die Auswahl der Kriterien eigenständig vorgenommen hat und dass das Losverfahren unter ihrer verantwortlichen Leitung sowie Protokollierung durchgeführt wurde. Aus dem Ergebnis des Losverfahrens ergab sich zwingend, welche Kinder im Nachrückverfahren zu berücksichtigen waren. Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, besteht nicht. Erweist sich danach die Weigerung der Schulleiterin, den Antragsteller in die 5. Klasse aufzunehmen, als rechtmäßig, entfällt auch ein Anspruch auf Neubescheidung des Aufnahmeantrags. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwerts zugrunde gelegt, ebenso OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 19 E 428/21 –, juris. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.