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Urteil

26 K 2829/21

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine rückwirkende Freistellung von Rückzahlungsverpflichtungen nach § 18a BAföG entfaltet auch für den Freistellungszeitraum die Folge, dass bereits entstandene Rückstandszinsen entfallen, wenn nach der Freistellung keine fällige Rate mehr verbleibt. • Zinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG sind akzessorische Nebenleistungen, deren Bestehen vom Fortbestand der Hauptforderung abhängt; entfällt die Hauptforderung rückwirkend, entfällt auch der Zinsanspruch. • Frühere Entscheidungen, wonach bereits entstandene Zinsen trotz späterer Freistellung erhoben werden können, betreffen Konstellationen, in denen zwischen den Freistellungszeiträumen fällige Raten verblieben; diese Rechtsprechung ist auf lückenlos anschließende rückwirkende Freistellungen nicht übertragbar.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Freistellung nach §18a BAföG hebt rückwirkend entstandene Rückstandszinsen auf • Eine rückwirkende Freistellung von Rückzahlungsverpflichtungen nach § 18a BAföG entfaltet auch für den Freistellungszeitraum die Folge, dass bereits entstandene Rückstandszinsen entfallen, wenn nach der Freistellung keine fällige Rate mehr verbleibt. • Zinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG sind akzessorische Nebenleistungen, deren Bestehen vom Fortbestand der Hauptforderung abhängt; entfällt die Hauptforderung rückwirkend, entfällt auch der Zinsanspruch. • Frühere Entscheidungen, wonach bereits entstandene Zinsen trotz späterer Freistellung erhoben werden können, betreffen Konstellationen, in denen zwischen den Freistellungszeiträumen fällige Raten verblieben; diese Rechtsprechung ist auf lückenlos anschließende rückwirkende Freistellungen nicht übertragbar. Der Kläger erhielt 2009–2014 ein BAföG-Darlehen i.H.v. 3.198 Euro. Rückzahlung und Zahlungsbeginn wurden mit Bescheid 2015 festgesetzt; der Kläger wurde auf Antrag für 01.04.2016–31.03.2019 freigestellt. Ein weiterer Freistellungsantrag vom 29.08.2019 wurde rückwirkend zum 01.04.2019 mit Bescheid vom 26.03.2021 bewilligt. Die Behörde setzte mit Zinsbescheid vom 26.03.2021 für die Zeit 01.07.2019–29.08.2019 Zinsen fest, weil sie einen Zahlungsverzug um mehr als 45 Tage annahm. Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte gegen Zins- und Widerspruchsbescheid. Streitpunkt ist, ob die rückwirkende Freistellung die Erhebung der zwischenzeitlich angefallenen Zinsen verhindert. • Anwendbare Normen: § 18 Abs. 2 BAföG (Zinsen bei Überschreitung um mehr als 45 Tage), § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV (Erhebung von Zinsen), § 18a BAföG a.F./i.F. (rückwirkende Freistellung). • Zinsen sind akzessorische Nebenleistungen, gesetzlich normiert und sofort fällig bei Überschreitung des Zahlungstermins; sie dienen der Durchsetzung der Rückzahlungsverpflichtung und setzen den Hauptforderungstatbestand voraus. • Durch die rückwirkende Freistellung ab 01.04.2019 entfiel die Verpflichtung, für die Monate April bis Juni 2019 Raten zu tilgen; bei Wegfall der Hauptschuld für diesen Zeitraum kann die daran anknüpfende Verzinsung nicht mehr bestehen. • Sinn und Zweck der Rückwirkung (§ 18a) rechtfertigen, dass das Gesetz die rückwirkende Befreiung auch auf akzessorische Folgen erstreckt, weil sonst der Zweck der Erleichterung für Darlehensnehmer unterlaufen würde. • Entscheidungen, die die Erhebung von Zinsen trotz späterer Freistellung erlauben, betreffen Fälle mit nicht lückenlos anschließender rückwirkender Freistellung, in denen zwischenzeitlich fällige Raten verblieben; diese Konstellation liegt hier nicht vor. • Folge: Der ursprünglich entstandene Zinsanspruch ist entfallen, weil nach der rückwirkenden Freistellung keine fällige Rate mehr bestand, an die die Zinsen akzessorisch geknüpft wären. Die Klage ist erfolgreich; der Zinsbescheid vom 26.03.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 26.04.2021 werden aufgehoben. Das Gericht hält die festgesetzten Zinsen für rechtswidrig, weil die rückwirkende Freistellung den Bestand der zugrundeliegenden Ratenverpflichtung beseitigt hat und Zinsen als akzessorische Nebenleistung diesem Bestand folgen. Die Behörde hat somit keinen Anspruch auf die festgesetzten Rückstandszinsen für den Freistellungszeitraum, da nach Freistellung keine fälligen Raten mehr bestanden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage.