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Urteil

8 K 2091/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0602.8K2091.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Kläger zu 1). Die Kosten der Klägerin zu 2) sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Kläger zu 1). Die Kosten der Klägerin zu 2) sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Änderung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe vom 10. Juni 2020. Der Kläger zu 1) ist Mitglied der Klägerin zu 2), einer aus drei Personen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft, und Sondereigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss des hinteren Gebäuderiegels des auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 0000/00 (im Folgenden: Nachbargrundstück) mit der Lagebezeichnung T.-------straße 000, L1. aufstehenden Wohngebäudes. Der Kläger zu 1) ist zudem wohnungseigentumsrechtlicher Sondernutzungsberechtigter bezogen auf die straßenabgewandte, rückwärtige Gartenfläche des Nachbargrundstücks. Der Beigeladenen wurde am 10. Juni 2020 eine Baugenehmigung unter anderem zur Aufstockung der rückwärtigen Grundstücksbebauung um ein Staffelgeschoss auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 0000/0 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) mit der Lagebezeichnung N.--------straße 00, L1. erteilt. Diese Baugenehmigung wurde den Klägern seitens der Beklagten nicht bekanntgegeben. Vorhaben- und Nachbargrundstück grenzen jeweils im rückwärtigen Grundstücksteil aneinander. Am 21. August 2020 fand ein Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Beigeladenen und dem Kläger zu 1) statt. Bei dem Telefonat richtete der Geschäftsführer der Beigeladenen zumindest die Frage an den Kläger zu 1), ob dieser mit der Aufstellung eines Gerüsts auf der rückwärtigen Gartenfläche des Nachbargrundstücks einverstanden sei. Zudem übersendete der Geschäftsführer der Beigeladenen am gleichen Tag per E-Mail eine „Visualisierung des Bauvorhabens“ an den Kläger zu 1) verbunden mit dem Zusatz: „Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung“. Am 21. August 2020 bestand die Klägerin zu 2) aus drei Mitgliedern und verfügte über keinen wohnungseigentumsrechtlichen Verwalter. Am 27. Januar 2021 wandte sich der Kläger zu 1) an die Beklagte und erkundigte sich, ob eine Baugenehmigung an die Beigeladene erteilt worden sei. Am 6. April 2021 wurde dem Kläger zu 1) Akteneinsicht in die Bauakte gewährt. Am 15. April 2021 hat der Kläger zu 1) Klage erhoben und am 25. August 2021 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Der Eilantrag ist mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. September 2021, Az. 8 L 1524/21, wegen fehlender Antragsbefugnis des Klägers zu 1) als unzulässig abgelehnt worden. Daraufhin hat der Kläger zu 1) mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2021 erklärt, im Wege der Klageänderung solle nunmehr die Klägerin zu 2) Klägerin in dem anhängigen Verfahren sein. Die Beklagte und die Beigeladene haben der Klageänderung widersprochen. Die Kläger führen zur Begründung der geänderten Klage im Wesentlichen aus, die Klageänderung und die Klage der Klägerin zu 2) seien zulässig. Das Klagerecht der Klägerin zu 2) sei nicht verwirkt. Es fehle an Zeit- und Umstandsmoment. Für den Beginn des Fristlaufs einer einjährigen Klagefrist der Klägerin zu 2) könne nicht auf die E-Mail vom 21. August 2020 abgestellt werden. Die Erteilung einer Baugenehmigung sei nicht mitgeteilt worden. Anhand der Visualisierung habe die Klägerin zu 2) als Nachbarin nicht nachprüfen können, ob und in welchem Umfang sie beeinträchtigt sei. Eine Pflicht zur Nachfrage bei der Beigeladenen habe nicht bestanden, da sich allein anhand der Visualisierung das Vorliegen einer Baugenehmigung nicht habe aufdrängen müssen. Die Visualisierung habe eindeutig auf eine bloße Planungs- nicht aber auf die anstehende Durchführungsphase eines bereits genehmigten Bauvorhabens hingedeutet. Ein erkennbarer Baubeginn oder ähnliche Anhaltspunkte seien im August 2020 nicht zu verzeichnen gewesen. Im Übrigen sei nicht der Klägerin zu 2), sondern lediglich dem Kläger zu 1) die Visualisierung übermittelt worden. Das Wissen einzelner Wohnungseigentümer sei der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zuzurechnen. Es fehle für die Verwirkung zudem am erforderlichen Umstandsmoment, zumal die Beigeladene ab der Klageerhebung des Klägers zu 1) mit einem Vorgehen gegen die Baugenehmigung habe rechnen müssen. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung vom 10. Juni 2020 (Az.: 00/B00/0000/0000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, das Klagerecht der Klägerin zu 2) sei im maßgeblichen Zeitpunkt am 28. Oktober 2021 verwirkt. Der Klägerin zu 2) habe durch die Ereignisse am 21. August 2020 das Bestehen einer Baugenehmigung bekannt sein müssen; jedenfalls aber habe eine Pflicht zur Nachfrage bei der Beigeladenen bestanden. Es sei aufgrund der geringen Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Informationsaustausch auszugehen. Eine Übersendung der Visualisierung nur an den Kläger zu 1) sei daher unschädlich. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, eine Klageänderung sei weder sachdienlich, noch sei die geänderte Klage zulässig. Ein Klagerecht der Klägerin zu 2) sei durch Ablauf der Jahresfrist verwirkt. Die Klägerin zu 2) habe durch den Informationsfluss vom 21. August 2020 die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zumindest erkennen können und Anlass gehabt, Nachfragen zu stellen. Das Wissen des Klägers zu 1) sei ihr insofern zuzurechnen, da in einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft jeder einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtvertreter für die Gemeinschaft passivvertretungsberechtigt sei und sein Wissen als Wissen der Wohnungseigentümergemeinschaft gelte. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte nebst beigezogener Bauakte der Beklagten (1 Band) sowie auf die Gerichtsakte in dem Verfahren 8 L 1524/21. Entscheidungsgründe Die in dem Austausch der Beteiligten auf Klägerseite zu sehende subjektive Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen (Alt. 1) oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Alt. 2). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Beklagte und die Beigeladene haben der subjektiven Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Die subjektive Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient. Führt die Änderung zu einem unzulässigen Antrag, ist sie hingegen nicht sachdienlich, weil sie den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten nicht beilegen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 CN 4.16 –, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 4 ZB 21.1972 –, juris, Rn. 20; Riese , in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 91, Rn. 64. Nach diesen Grundsätzen ist eine Sachdienlichkeit der subjektiven Klageänderung nicht gegeben, denn eine Klage der Klägerin zu 2) war im maßgeblichen Zeitpunkt der erklärten Klageänderung am 28. Oktober 2021 nicht mehr zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung und der darin liegenden Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechtsposition erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden. Von diesem Zeitpunkt an läuft für den Nachbarn in entsprechender Anwendung der §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO eine Klagefrist von einem Jahr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 23 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, juris, Rn. 13. Das Gericht geht nicht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht durch seine Entscheidung vom 11. September 2018, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 – 4 B 34.18 –, juris, Rn. 11, von der zuvor begründeten und vorstehend zitierten Rechtsprechungslinie, die es auch ausdrücklich in Bezug nimmt, abweichen wollte. Soweit der Beschluss ggf. auch so gelesen werden können mag, dass eine durch Kennenmüssen der Baugenehmigung ausgelöste „Widerspruchsfrist“ von einem Jahr durch eine zeitlich nachfolgende sichere Kenntniserlangung von der Baugenehmigung von Neuem beginnen soll, folgt das erkennende Gericht dem aus Gründen der vorstehend zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Vielmehr stehen die Fallgruppen „sichere Kenntnis“ und „Kennenmüssen“ hinsichtlich der durch sie ausgelösten Fristenfolge auf einer qualitativen Stufe: beide Fallgruppen sind äquivalent zu einer amtlichen Bekanntgabe. Ein Überwechseln von der Fallgruppe „Kennenmüssen“ zur „sicheren Kenntnis“ innerhalb der Jahresfrist kann in der Folge an der schon durch das „Kennenmüssen“ ausgelösten Fristenfolge nichts mehr ändern. Von einem Kennenmüssen im vorgenannten Sinne ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss – sei es, weil Baumaßnahmen erkennbar sind, sei es, weil er in anderer Weise darüber informiert ist – und wenn es ihm zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 23 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 8 B 594/16 –, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 –, juris, Rn. 34, 39. Bei der Beurteilung des Kennenmüssens ist maßgeblich auf die Sicht des Nachbarn abzuheben, lediglich untergeordnet kann auf die Interessen des Bauherrn abgestellt werden. Eine Ermittlungspflicht des Nachbarn besteht etwa, wenn sich eine Beeinträchtigung anhand des sichtbaren Baugeschehens aufdrängt. Ferner besteht eine Ermittlungspflicht, wenn eine Beeinträchtigung des Nachbarn aufgrund der Nutzung des eigenen Grundstücks wahrscheinlich ist. Je einfacher Informationen über das Bauvorhaben zugänglich sind, desto eher ist dem Nachbarn die Erkundigung zuzumuten. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 –, juris, Rn. 40, m. w. N. Neben den vorgenannten Voraussetzungen bedarf es keines weitergehenden besonderen Umstandsmoments auf der Seite des Bauherrn zur Annahme eines Verlusts des verfahrensmäßigen Rechts, Klage zu erheben, das abzugrenzen ist vom Rechtsinstitut der (prozessualen) Verwirkung. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. April 2019 – 15 ZB 18.979 –, juris, Rn. 13 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 –, juris, Rn. 41. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) ausgelöst durch das Telefonat und den E-Mail-Verkehr zwischen dem Geschäftsführer der Beigeladenen und dem Kläger zu 1) vom 21. August 2020 von der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung Kenntnis hätte erlangen müssen. Hierbei muss sich die Klägerin zu 2) das erlangte Wissen des Klägers zu 1) zurechnen lassen. Denn bei einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Wohnungseigentümer zur gemeinschaftlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft berufen, § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG. Das Wissen eines Wohnungseigentümers wird in dieser Konstellation der Wohnungseigentümergemeinschaft zugerechnet. Vgl. Hügel /Elzer , WEG, 3. Aufl. 2021, § 9b, Rn. 22, 31, m. w. N. Für diese Auffassung – der das Gericht folgt – spricht auch, dass es die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst in der Hand hat, durch Bestellung eines Verwalters eine Wissenszurechnung zwischen dem einzelnen Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft auszuschließen und zugleich einen klar definierten Vertreter im Außenverhältnis zu bestimmen (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Fehlt indes ein Verwalter, an den sich Dritte in Belangen betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft wenden können, muss es zum Schutz all derer, die der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtserhebliche Informationen oder Erklärungen zuleiten wollen, maßgeblich auf das Wissen des einzelnen Wohnungseigentümers ankommen. Denn für Außenstehende ist die Zahl und Identität der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft schwer erkennbar. Forderte man, dass die Information in dieser Konstellation allen Wohnungseigentümern bekannt wird, könnte die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verzicht auf einen Verwalter die Rechtswirkung entfaltende Zuleitung von Erklärungen oder Informationen in einer rechtsunsicherheitsbegründenden und Dritte unbillig belastenden Weise erschweren. Ausgehend von dem sonach maßgeblichen Wissensstand des Klägers zu 1) musste sich der Klägerin zu 2) anhand der Visualisierung und dem begleitenden Telefonat vom 21. August 2020 die Möglichkeit einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung aufdrängen, sodass zumindest eine Pflicht zur umgehenden Nachforschung bestand. Hierbei mag die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage offenbleiben, ob der Geschäftsführer der Beigeladenen dem Kläger zu 1) positiv mitgeteilt hat, dass eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Denn allein die Umstände, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen dem Kläger zu 1) eine Visualisierung „des Bauvorhabens“ übersendet sowie unstreitig bereits Fragen zur Möglichkeit der Aufstellung eines Baugerüsts auf der rückwärtigen Gartenfläche des Nachbargrundstücks gestellt hat, führen dazu, dass sich der Klägerin zu 2) die Möglichkeit einer erteilten Baugenehmigung aufdrängen musste. Dass die Visualisierung lediglich einen weit von der Umsetzung entfernten Planungsstand darstellen sollte und nur dies für die Klägerin zu 2) aus der Visualisierung zu entnehmen sei, vermag in Anbetracht der bereits parallel erfragten Erlaubnis zur Aufstellung eines Baugerüsts nicht zu überzeugen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger zu 1) insofern, dass im Rahmen des Telefonats bereits von der Positionierung einer bestimmten tragenden Säule des Baugerüsts die Rede gewesen sei, was aufgrund der recht spezifischen Fragestellung zusätzlich einen in naher Zukunft liegenden Baubeginn und die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung nahelegen musste. Jedenfalls die Zusammenschau aus dem Telefonat des Klägers zu 1) mit dem Geschäftsführer eines als Bauträger fungierenden Unternehmens mit dem genannten unstreitigen Inhalt und der Übersendung der Visualisierung legte eine auf der Zeitachse in naher Zukunft liegende Durchführung einer Baumaßnahme und damit die Frage nach der Existenz einer Baugenehmigung nahe. Es mag weiter zutreffen, dass sich Art und Umfang des geplanten Vorhabens aus der Visualisierung nicht genau und in allen Einzelheiten erkennen lassen. Erkennbar ist aus der Visualisierung jedoch zumindest, dass auch im rückwärtigen und damit dem Nachbargrundstück zugewandten Teil des Vorhabengrundstücks eine bauliche Veränderung vorgenommen werden soll. Die genannten Umstände haben die Möglichkeit der Erteilung einer die Klägerin zu 2) beeinträchtigenden Baugenehmigung als derart verdichtet erscheinen lassen, dass bei verbleibenden Zweifeln auf Seiten der Klägerin zu 2), ob eine Baugenehmigung erteilt worden ist, eine in den Treuepflichten des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis wurzelnde Nachforschungspflicht bestand. Ein Nachkommen dieser Nachforschungspflicht war für die Klägerin zu 2) vorliegend insbesondere auch deshalb zumutbar, als die Beigeladene sich ausdrücklich als für Rückfragen zur Verfügung stehend erklärt hat und Informationen über das Bauvorhaben dementsprechend leicht zu erlangen waren. Ist sonach davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) ab dem 21. August 2020 sichere Kenntnis von der streitgegenständlichen Baugenehmigung hätte erlangen müssen, war die Jahresfrist für eine mögliche Klageerhebung nach dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO – unter Beachtung von § 222 Abs. 2 ZPO – bereits am 23. August 2021 abgelaufen, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB. Der besondere Umstand des vorliegenden Verfahrens, dass die Klage der Klägerin zu 2) gerade dazu dienen soll, den Streit um diejenigen Rechte der Klägerin zu 2) inhaltlich zu entscheiden, die der Kläger zu 1) als Nichtberechtigter zuvor im eigenen Namen geltend gemacht hat, ändert daran nichts. Denn die Tatsache, dass zuvor bereits ein anderer eine unzulässige Klage erhoben hatte, räumt den entscheidenden Einwand gegen die Annahme der Sachdienlichkeit – nämlich, dass die geänderte Klage (auch, wenn auch aus anderen Gründen) unzulässig ist und im Rahmen der Entscheidung über sie der inhaltliche Streit zwischen den Beteiligten nicht entschieden werden kann – nicht aus dem Weg. Die sonach zu entscheidende ursprüngliche Klage des Klägers zu 1) hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Dem Kläger zu 1) fehlt die erforderliche Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung des Klägers zu 1) durch die Baugenehmigung vom 10. Juni 2020 in einem eigenen, ihm allein zugewiesenen subjektiv-öffentlichen Recht ist von vornherein ausgeschlossen. Der Kläger zu 1) trägt insofern vor, er sei durch das Vorhaben der Beilgeladenen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, da durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Abstandsflächen auf die rückwärtige Gartenfläche des hinteren Gebäuderiegels des Nachbargrundstücks fielen. Das Wohnungseigentum, das nach § 1 Abs. 2 WEG aus Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum besteht, zu dem es gehört, vermittelt grundsätzlich eine abwehrfähige öffentlich-rechtliche Rechtsposition. Ein Sondereigentümer ist berechtigt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 B 92.92 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, juris, Rn. 38 ff. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandflächen liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 – 10 A 73/16 –, juris, Rn. 7. Ein Wohnungseigentümer ist hingegen nicht berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Zuge einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage geltend zu machen. Diese Befugnis ist durch § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG abschließend der Wohnungseigentümergemeinschaft zugewiesen. Nach genannter Vorschrift übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Hierzu zählt auch die Geltendmachung der nachbarrechtlichen Schutzrechte. Vgl. Hügel, in: BeckOK BGB, 59. Edition, 1. August 2021, WEG, § 9a, Rn. 23. Dies gilt auch dann, wenn einem Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums ein Sondernutzungsrecht zugewiesen ist. Denn der Gegenstand eines Sondernutzungsrechts bleibt gemeinschaftliches Eigentum. Ein Sondernutzungsrecht begründet lediglich einen schuldrechtlichen Rechtsanspruch zur befristeten oder unbefristeten Nutzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Wohnungseigentümer unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer von Mitgebrauch und Nutzungsteilhabe. Vgl. VG München, Urteil vom 14. November 2017 – M 1 K 16.3688 –, juris, Rn. 20, und Urteil vom 9. Mai 2016 – M 8 K 15.1775 –, juris, Rn. 39 ff. Das Sondernutzungsrecht ist kein – auch nicht durch etwaige Eintragung im Grundbuch – grundstücksgleiches oder (beschränkt) dingliches Recht. Es ist Inhalt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 WEG), nicht aber Gegenstand des Sondereigentums. Vgl. Hügel, in: BeckOK BGB, 60. Edition, 1. November 2021, WEG, § 10, Rn. 32; Falkner, in: BeckOGK - WEG, 1. Dezember 2021, § 10, Rn. 365. Dies zugrunde gelegt, kommt eine Verletzung des Klägers zu 1) in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten von vornherein nicht in Betracht. Eine Verletzung von § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW, wonach die Abstandsflächen auf dem (Vorhaben-)Grundstück selbst liegen müssen, kommt zu Lasten des Klägers zu 1) nicht in Betracht. Denn unterstellt, das Vorhaben im rückwärtigen Teil des Vorhabengrundstücks löste auf seinem Grundstück Abstandsflächen aus, so lägen diese im Drei-Meter-Bereich und fielen offensichtlich gänzlich auf die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Garten- und Terrassenfläche des Nachbargrundstücks, hinsichtlich derer dem Kläger zu 1) lediglich ein Sondernutzungsrecht zusteht. Etwas anderes macht der Kläger zu 1) auch nicht geltend. Auch eine weiter unterstellte Überdeckung der durch das Vorhaben einerseits und der durch das Bestandsgebäude auf dem Nachbargrundstück, in dem das Sondereigentum des Klägers zu 1) belegen ist, andererseits hervorgerufenen Abstandsflächen auf der Garten- und Terrassenfläche des Nachbargrundstücks führt zu keiner Verletzung des Antragstellers in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten. Eine Verletzung von § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 BauO NRW kommt zu Lasten des Klägers zu 1) insofern nicht in Betracht. Hiernach dürfen sich Abstandsflächen nicht überdecken. Die Vorschrift gilt indes nicht für Abstandsflächen von Gebäuden, die – wie vorliegend – auf verschiedenen Grundstücken liegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 10 B 364/12 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 10 B 2403/06 –, juris, Rn. 8 f.; Kockler, in: BeckOK BauordnungsR NRW, 8. Edition, 1. Februar 2021, BauO NRW 2018, § 6, Rn. 68. Selbst wenn man das Vorgesagte anders sehen wollte, änderte dies im Ergebnis vorliegend nichts. Denn unterstellt, der Nachbar wäre bei (rechtswidriger) Unterschreitung der Abstandsfläche auf dem Vorhabengrundstück und daraus folgender Überlappung der Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 BauO NRW gezwungen, bei einem eigenen Bauvorhaben einen größeren Grenzabstand einzuhalten, und könnte deshalb möglicherweise verlangen, dass die von dem angegriffenen Vorhaben ausgehenden, das vom Gesetzgeber als zumutbar bewertete Maß überschreitenden Beeinträchtigungen beseitigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 – 7 A 2002/92 –, BauR 1994, 746 (749), so wäre dies ein Belang, der vorliegend das gemeinschaftliche Eigentum aller Wohnungseigentümer und nicht konkret das Sondereigentum des Klägers zu 1) beträfe. Denn allein aus dem Sondereigentum folgt keine eigene, durch das Vorgesagte potenziell beeinträchtigte Rechtsposition, die dem Sondereigentümer über die Erhaltung und bauliche Veränderung des Sondereigentums (§ 13 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 WEG) hinaus auch die Erweiterung der regelmäßig im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden baulichen Anlagen (§ 20 WEG) bzw. generell die weitere Bebauung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden nicht überbauten Grundflächen erlaubt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatte, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur weiteren Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Frage zugelassen, welche Fristen für das Geltendmachen von baurechtlichen Abwehrrechten im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis greifen: ob eine durch Kennenmüssen der Baugenehmigung ausgelöste „Widerspruchsfrist“ von einem Jahr durch eine zeitlich nachfolgende sichere Kenntniserlangung von der Baugenehmigung von Neuem beginnen soll; oder ob die Fallgruppen der „sicheren Kenntnis“ und des „Kennenmüssens“ ein auf einer Stufe stehendes Äquivalent zu einer amtlichen Bekanntgabe sind, das Anlaufen einer Klagefrist entsprechend § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auslösen und diese Frist durch spätere sichere Kenntnis nicht unterbrochen wird; und welche Auswirkungen auf die Frist für das Geltendmachen von Nachbarrechten Kenntnisse auslösen, die zunächst nur Anlass zur Einholung weiterer Erkundigungen geben (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2018 – 4 B 34.18 –, juris, Rn. 11 einerseits und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1974 – 4 C 2.72 –, juris, Rn. 25, andererseits). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei hat sich das Gericht an Ziffer 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Wegen der Klage eines Sondereigentümers wurde der prinzipiell für eine Nachbarklage angesetzte Streitwert in Höhe von 10.000,00 Euro halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.