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Beschluss

19 L 48/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0607.19L48.22.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das im Dezember 2021 abgebrochene Auswahlverfahren hinsichtlich der Besetzung der Stelle des Ersten Beigeordneten (Besoldungsgruppe B 3 BBesG) fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 12. Es fehlt jedoch an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Der vorgenommene Abbruch des Auswahlverfahrens für die Stelle des Ersten Beigeordneten der Antragsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Wegen seines Organisationsermessens kann der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden. Liegt kein solcher Grund für den Abbruch vor, so darf keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Bei der Entscheidung über den Abbruch eines eingeleiteten Auswahlverfahrens unterliegt der Dienstherr unterschiedlichen rechtlichen Bindungen. Der Dienstherr kann ein Auswahlverfahren abbrechen, wenn er zu der Einschätzung gelangt, der konkrete Dienstposten solle mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht mehr besetzt werden. Die Entscheidung über den Zuschnitt von Dienstposten unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Subjektive Rechte des Beamten gegen den neuen Zuschnitt eines Dienstpostens bestehen nicht. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen und der Zuschnitt von Dienstposten dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Das Organisationsermessen des Dienstherrn wird durch den bloßen Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Denn die Ausschreibung begründet nicht das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Dienstherr mit der Ausschreibung hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet. Da die Entscheidung, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, der personalwirtschaftlichen Entscheidung darüber gleichgestellt ist, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist. Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren auch dann abbrechen, wenn er den unverändert bleibenden Dienstposten weiterhin vergeben will, aber den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens etwa mangels einer hinreichenden Anzahl leistungsstarker Bewerber oder weil kein Bewerber seinen Anforderungen entspricht, als unbefriedigend empfindet oder das bisherige Verfahren nach seiner Einschätzung an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint. Insoweit geht es nicht um das dem Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Organisationsermessen des Dienstherrn, sondern bereits um das Auswahlverfahren, für das die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensansprüche maßgebend sind. Der vom Dienstherrn für den Abbruch vorgebrachte Grund muss in diesem Fall den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt dann ferner voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird. Maßgeblich für die rechtliche Überprüfung, ob ein sachlicher Grund vorliegt, sind grundsätzlich diejenigen Erwägungen, die der Dienstherr für die Abbruchentscheidung anführt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 – 2 VR 4.18 –, juris Rn. 13 ff. m. w. N. Gemessen hieran ist der Abbruch des Auswahlverfahrens nicht zu beanstanden. Der sachliche Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens besteht vorliegend darin, dass der Stadtrat keinen Bewerber für geeignet angesehen bzw. kein Bewerber seinen Erwartungen entsprochen hat. In der Folge hat der Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30.11.2021 das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen. In der Beschlussvorlage vom 19.11.2021 ist hierzu ausgeführt, es sei nur ein genügend geeigneter Bewerber vorhanden, der weiterhin Interesse an der Stellenbesetzung habe. Aufgrund fehlender weiterer genügend geeigneter Bewerber und weil hinreichender Anlass bestehe, das Bewerberfeld im Nachgang zu der seit über einem halben Jahr zurückliegenden Ausschreibung zu aktualisieren und zu erweitern, bestehe ein sachlicher Grund für den Abbruch des Bewerbungsverfahrens. Andernfalls werde dem Rat die Möglichkeit genommen, eine Bestenauslese vorzunehmen, eine Auswahlentscheidung zu treffen und den besten Kandidaten für die Stelle zu finden. Die Tragfähigkeit der Entscheidung des Rates, keiner der Bewerber entspreche den Erwartungen, bedarf nicht der Begründung und ist damit als solche im Grundsatz der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Über die Besetzung von Stellen kommunaler Wahlbeamter entscheidet gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Rat durch Wahl. Dass die Entscheidung durch ein demokratisch legitimiertes Gremium im Wege der Wahl (oder Nichtwahl) getroffen wird, schließt es aus, dieselben Anforderungen an ihre Begründung zu stellen wie in sonstigen Auswahlverfahren. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass die Wahlentscheidung eines vielköpfigen, aus Personen unterschiedlicher politischer Ausrichtung zusammengesetzten Gremiums, wie es der Rat darstellt, nicht näher begründet werden kann. In eine solche - insoweit nicht bündelbare - Entscheidung können vielfältige und möglicherweise gegenläufige Vorstellungen und Motive eingehen, über die eine Begründung keinen Aufschluss geben könnte. Die damit einhergehende Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle liegt in der Natur der Sache und ist daher hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.09.2021 – 6 B 583/21 -, juris Rn. 30 ff. m. w. N. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle derartiger Auswahlentscheidungen beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob der anzuwendende Rechtsbegriff verkannt, von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen, ob sachwidrige oder willkürliche Erwägungen angestellt und ob die Verfahrensvorschriften beachtet worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.1997 - 2 C 24.96 -, juris Rn. 20 zu Richterwahlausschüssen; OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2001 – 1 B 1146/01 -, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.01.2008 – 5 ME 491/07 –, juris Rn. 21. Greifbare Anhaltspunkte, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die Entscheidung zur Neuausschreibung diesen Anforderungen nicht genügen und auf willkürlichen Erwägungen beruhen, zeigt der Antragsteller nicht auf. Er hat insbesondere nicht dargelegt, dass der Rat auf falscher Tatsachengrundlage entschieden hat. Soweit der Antragsteller diesbezüglich vorträgt, die dem Rat vorgelegte Bewerberübersicht (Bl. 59 bis 66 der Beiakte I) sei zumindest insoweit fehlerhaft, als sie seine beruflichen Tätigkeiten nicht in Gänze berücksichtige und ihn zu Unrecht als nicht geeignet aufführe, trägt dies nicht. Zwar finden sich in der Bewerberübersicht hinsichtlich des Antragstellers (Bl. 66 Beiakte I) nicht seine Tätigkeiten als Leiter der Personalabteilung an der Universität S. sowie als Abteilungsleiter der Abteilung 4 – Soziale Angelegenheiten am Landratsamt O. -T. , sondern allein seine Tätigkeit beim Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen sowie als Leiter der T1. A. für G. (A1. ) ab April 2021 und werden unter Berufserfahrung allein seine Aufgabengebiete im Ministerium aufgeführt. Jedoch standen zum einen, wie dem Antragsteller mit dem Schreiben der Antragsgegnerin über den Abbruch des Besetzungsverfahrens vom 14.12.2021 mitgeteilt wurde, den Ratsmitgliedern alle Bewerbungsunterlagen zur Information zur Verfügung, so dass diese nicht allein auf die Bewerberübersicht angewiesen waren. Zum anderen wird die in der Übersicht gezogene Schlussfolgerung, der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen des Anforderungsprofils, durch das Weglassen dieser Tätigkeiten des Antragstellers nicht sachlich falsch. Denn die Antragsgegnerin verlangt als konstitutive Anforderungen – wobei die Rechtmäßigkeit des Anforderungsprofils zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, da andernfalls die Abbruchentscheidung bereits wegen der Rechtswidrigkeit des Anforderungsprofils gerechtfertigt wäre – langjährige Berufserfahrung im Aufgabenbereich „Finanzen“ oder „Sicherheit und Ordnung“ auf der Ebene der Verwaltungsführung. Damit ist die Tätigkeit des Antragstellers in der A1. , die zum Zeitpunkt der Abbruchentscheidung noch kein Jahr ausgeübt worden war, mangels „Langjährigkeit“ nicht zu berücksichtigen. Die Tätigkeiten als Abteilungsleiter Soziale Angelegenheiten des Landratsamtes O. -T. und als Personalleiter der Universität S. wiederum erfüllen – selbst wenn man eine Tätigkeit auf der Ebene der Verwaltungsführung unterstellt, was zumindest für die Tätigkeit im Landratsamt, die der Antragsteller weitgehend als Beamter auf Probe absolviert hat, zweifelhaft ist – nicht die geforderte Berufserfahrung im Aufgabenbereich „Finanzen“ oder „Sicherheit und Ordnung“. Die Tatsache, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag als Leiter der Personalabteilung der Universität S. auch in die jährliche Planung des Personalbedarfs und des Personalbudgets eingebunden gewesen ist, genügt hierfür nicht. Denn der Aufgabenbereich „Finanzen“ oder „Sicherheit und Ordnung“ verlangt ersichtlich nicht eine Befassung in weiterem Sinne mit, sondern eine schwerpunktmäßige Tätigkeit in diesem Bereich. Diese liegt für beide genannten Tätigkeiten ersichtlich nicht vor. Soweit der Antragsteller eine Willkürlichkeit des Abbruchs des Besetzungsverfahrens daraus herleiten will, dass Ziel des Abruchs allein sei, ihn von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen, wie sich in dem eingegrenzten Anforderungsprofil der erneuten weiteren Ausschreibung zeige, ist dies fernliegend. Denn die genannte erneute Ausschreibung präzisiert lediglich die Dauer der geforderten Berufserfahrung sowie die Ebene der Verwaltungsführung. Die Abbruchentscheidung ist auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Bewerber sind ausweislich der an den Antragsteller gerichteten Abbruchmitteilung rechtzeitig und in geeigneter Form informiert und der wesentliche Abbruchgrund ist schriftlich in der Vorlage zum Ratsbeschluss dokumentiert worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.