Beschluss
26 L 932/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0607.26L932.22A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 3286/22.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.05.2022 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG entfallende aufschiebende Wirkung anordnen. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG jedoch nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 6 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 7 Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin die angegriffene Abschiebungsandrohung auf § 71a Abs. 4 i. V. mit § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 AsylG stützen durfte. Der Einzelrichter geht davon aus, dass § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar ist. 8 Allein der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof diese Frage bislang offen gelassen hat, 9 Urt. v. 20.05.2021 – C-80/20, juris, Rn. 40, 10 nachdem die Europäische Kommission in ihren beim Europäischen Gerichtshof eingereichten Erklärungen geltend gemacht habe, dass der weitere Antrag auf internationalen Schutz nur dann als „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q und Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU eingestuft werden könne, wenn er in demjenigen Mitgliedstaat gestellt werde, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt hätten, 11 a. a. O., Rn. 29, 12 führt diesbezüglich noch nicht zu ernstlichen Zweifeln. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit des § 71a AsylG mit der Richtlinie 2013/32/EU zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, 13 Beschl. v. 16.08.2021 – 9 A 178/21, juris. 14 Der Einzelrichter folgt insoweit den Ausführungen des vorlegenden Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, das in seinem Beschluss selbst die Auffassung geäußert hat, dass § 71a AsylG mit der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar sei, 15 a. a. O., Rn. 25-30. 16 Soweit das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht diesbezüglich insbesondere die Regelung in Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU erörtert, 17 a. a. O., Rn. 23, 18 ist der Einzelrichter überzeugt, dass diese Vorschrift lediglich eine Sonderregel für solche „Folgeanträge“ i. S. des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU darstellt, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, in dem bereits zuvor ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, mithin also für Folgeanträge i. S. des § 71 AsylG. Demgegenüber lässt sich aus Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht entnehmen, dass „Folgeanträge“ i. S. der Richtlinie 2013/32/EU generell nur solche wären, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden wie der Erstantrag. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, dass der „Folgeantrag“ i. S. der Richtlinie 2013/32/EU in deren Art. 2 Buchst. q definiert wird, und zwar ohne Einschränkung auf den Mitgliedstaat des Erstantrags. 19 Noch mehr als die Auslegung des Wortlauts sprechen Sinn und Zweck des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU insbesondere im Lichte der Dublin-III-Verordnung dafür, dass ein Mitgliedstaat an ihn gerichtete Anträge auf internationalen Schutz für unzulässig erklären kann, nachdem ein anderer Mitgliedstaat eine abschließende negative Entscheidung über einen früheren Antrag des Antragstellers erlassen hat. Den dieses Ergebnis überzeugend begründenden Ausführungen des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof, 20 Schlussanträge vom 18.03.2021 – C-8/20, juris, Rn. 49-88, 21 schließt der Einzelrichter sich an. 22 Schließlich kann dahinstehen, ob die Frage der Europarechtskonformität des § 71a AsylG als „acte clair“ anzusehen ist, 23 vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 09.12.2021 – 17 B 1728/21.A, juris, Rn. 6 f., 24 denn ein „acte clair“ bedeutet lediglich eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV, die jedoch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – wie dem vorliegenden – ohnehin nicht besteht, 25 EuGH, Urt. v. 27.10.1982 – 35/82 und 36/82, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. 14.05.2018 – 2 BvR 883/18, juris, Rn. 4. 26 Schließlich bestehen auch im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung. Der Einzelrichter folgt der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und sieht insoweit analog § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. 27 Im Übrigen kann der Antragsteller mit den auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen die darin angenommenen Erkrankungen nicht glaubhaft machen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit diese Bescheinigungen die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erfüllen. Der Einzelrichter ist bereits nicht von der Wahrheit der tatsächlichen Umstände überzeugt, auf deren Grundlage die fachlich-medizinischen Beurteilungen des Krankheitsbildes des Antragstellers erfolgt sind. Diese Beurteilungen beruhen, soweit dazu in den ärztlichen Bescheinigungen die nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG erforderlichen Ausführungen enthalten sind, auf den Angaben des Antragstellers hinsichtlich traumatischer Erlebnisse in seiner Biografie. Diese Angaben insbesondere zu seiner Gefangenschaft in Libyen und zum Tod seines Vaters auf der Überfahrt nach Italien sind unglaubhaft. Sie stehen in Widerspruch zu seinem Vortrag bei der italienischen Asylbehörde, bei der er angegeben hat, sein Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, nachdem sein Vater, der von seiner Mutter getrennt sei, sein Studium nicht finanziert habe, weil dessen neue Frau die Unterstützung des Antragsstellers abgelehnt habe. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. (§ 80 AsylG).