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Urteil

23 K 5935/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0615.23K5935.19.00
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Tenor

Die der Beigeladenen unter dem 25. Januar 2019 erteilt Baugenehmigung wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu ½.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen unter dem 25. Januar 2019 erteilt Baugenehmigung wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu ½. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Der Kläger ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes Gemarkung G1. , Flur 0, Flurstück 000 unter der Anschrift H. -F. -Straße 00 in F1. -G1. . Im rückwärtigen, dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Teil dieses Grundstücks befinden sich ein mit Bauschein vom 20. Juli 1965 genehmigter Sortierraum sowie ein Kühlraum. Das Grundstück der Beigeladenen (Gemarkung G1. , Flur 0, Flurstück 000) unter der Anschrift X1. Str. 00, 00, 00 und 00 grenzt nach Westen an das Grundstück des Klägers und nach Osten an den S. . Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Unter dem Datum 25. Januar 2019 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung von 4 Wohnhäusern (30 WE, jeweils Gebäude geringer Höhe) inkl. Tiefgarage (20 Stellplätze) sowie 19 Garagen, 7 Stellplätze im Freien inkl. Geländeveränderung. Die Baugenehmigung enthält in der Nebenbestimmung 20 eine Regelung zur Geländeauffüllung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Lageplan Index P-N-3, die Straßenprofile Nr. 1/2/3 sowie den Plan Erdgeschoss (jeweils Deckblatt zur Geländeauffüllung Flurstück 000, Blatt 000 bis 000 des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. Diese Baugenehmigung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 4. September 2019 bekannt gegeben. Der Kläger hat am 4. Oktober 2019 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Baugenehmigung begehrt. Er erhebt eine Vielzahl von Einwänden. Unter anderem hält er die Baugenehmigung in nachbarrelevanter Weise für unbestimmt. Sie verstoße zudem gegen Bauplanungsrecht und das dort verankerte Rücksichtnahmegebot. Die Entwicklungsmöglichkeiten seines bestandsgeschützten Hofes würden beeinträchtigt. Der Kläger fürchtet zudem Konflikte durch das Herannahen der Wohnbebauung aufgrund von Emissionen der auf seinem Grundstück befindlichen Kühlgeräte. Auch macht er geltend, dass er seinen Hof mit schweren Gerätschaften nur über das Grundstück der Beigeladenen erreichen könne. Rücksichtslos sei das Vorhaben auch in Bezug auf den Hochwasserschutz. Für den S. liege nach Erkenntnissen des Erftverbandes die Vermutung nahe, dass er überschwemmungsgefährdet sei. Jedenfalls handele es sich faktisch um ein Überschwemmungsgebiet. Das Hochwasserrisiko werde durch die geplante Geländeanhebung weiter erhöht. Der Kläger ist ferner der Auffassung, Zahl, Lage und Ausgestaltung der Stellplätze seien für ihn unzumutbar. Schließlich rügt der Kläger eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften. Dabei vertritt der Kläger die Auffassung, die geplante Aufschüttung sei als einheitliche bauliche Anlage zu bewerten. Da sie teilweise höher als einen Meter über der vorhandenen Geländeoberfläche liege, löse sie Abstandflächen aus. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen unter dem Datum 25. Januar 2019 erteilte Baugenehmigung aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie treten den Einwänden des Klägers entgegen. Ein Abstandflächenverstoß liegt nach ihrer Auffassung nicht vor. Insbesondere sei die Anschüttung nicht einheitlich zu beurteilen, sondern es sei allein der Grenzbereich zu betrachten. Hier liege die Anschüttung unter einem Meter. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die der Beigeladenen unter dem Datum 25. Januar 2019 erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die genehmigte Anschüttung verstößt gegen abstandrechtliche Vorschriften. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BauO NRW gelten die abstandrechtlichen Vorschriften auch für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Die Geländeerhöhung übersteigt im Bereich der Wohnhäuser 1m und löst damit Abstandflächen zur Grundstücksgrenze des Klägers aus, die nicht eingehalten sind. Bei der Berechnung der Höhe der Anschüttung ist als unterer Bezugspunkt auf das Geländeniveau abzustellen, welches vor der in Rede stehenden Baumaßnahme vorgefunden wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1996, – 7 A 3378/93 –, juris Rn. 35; Beschluss vom 10. August 2021 – 7 B 1080/21 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 8. Januar 2008, – 7 B 1653/07 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 16. Januar 2006 – 7 B 1963/05 –, juris Rn. 8ff sowie Beschluss vom 21. Februar 2005, – 7 B 2195/04 –, juris Rn. 4. Ausweislich des Lageplans „Deckblatt zur Geländeauffüllung zu Flurstück“ (Bl. 213 der Beiakte 2) liegt das ursprüngliche Geländeniveau im Bereich der geplanten Wohnhäuser 1 – 4 bei Werten zwischen 116,39m NHN bis 116,56m NHN. Genehmigt ist eine „Geländeauffüllung“, bei der das Geländeniveau im Bereich der Wohnhäuser auf 119,10m NHN bzw. angrenzend hierzu auf 119,0m NHN genehmigt ist. Das Geländeniveau wird hier mithin um ca. 2,5m angehoben. Im Grenzbereich zum Grundstück des Klägers hin liegt die ursprüngliche Geländehöhe bei 117,30m NHN; nach Norden hin fällt sie auf ein Niveau von 116,90m NHN ab. Unmittelbar an der Grenze ist eine Auffüllung auf 117,92m NHN - 118m NHN genehmigt, die als Böschung auf rund 118,28m NHN in einem Abstand von 3 Metern zu Grenze ansteigt. In dieser 3m-Zone liegt die Anschüttung demgemäß unter einem Meter, so dass sie isoliert betrachtet keine Abstandflächen auslösen würde. Anders als Beklagte und Beigeladene meinen, darf indes der Grenzbereich nicht isoliert in den Blick genommen werden. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris Rn. 85, vom 30. November 2000 – 7 A 978/96 –, nrwe sowie Beschluss vom 22. Januar 2001 – 7 E 547/99 –, juris Rn. 5, der die Kammer folgt, ist eine einheitliche Anschüttung grundsätzlich als eine bauliche Anlage zu betrachten und kann nicht in mehrere, einer unterschiedlichen abstandrechtlichen Bewertung zugängliche Teilanlagen aufgeteilt werden. Die Beurteilung einer gestuften Anschüttung als getrennt zu bewertende bauliche Anlagen kommt nur dann in Betracht, wenn die vorhandene Geländetopographie vor Durchführung der Baumaßnahme dies vorgibt, indem etwa ein Teil der Geländeanhebung die natürliche Geländeoberfläche „aufgreift“, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris Rn. 87ff. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier indes nicht vor: Das Geländeniveau der Anfüllung im Bereich der geplanten Wohnhäuser entsprach zu keinem Zeitpunkt dem nunmehr zur Genehmigung gestellten Niveau von 119,10m NHN. Anders als der Begriff der „Auffüllung“ nahelegt, geht es auch nicht allein um eine Nivellierung eines unebenen Geländes orientiert am höchsten vorgefundenen Punkt, sondern es handelt sich um eine durchgehende Anhebung des Geländeniveaus um durchschnittlich 2,5m unabhängig von in der Bodentopographie vorgegebenen Bezugspunkten. Somit gibt es im vorliegenden Fall keinen tragfähigen Anknüpfungspunkt dafür, die genehmigte Geländeveränderung im Grenz- und Böschungsbereich sowie im übrigen Grundstücksbereich als zwei jeweils selbstständige bauliche Anlagen zu bewerten. Ist das Gelände – wie hier – zur Grenze hin abgeböscht, darf der Böschungsfuß nicht innerhalb der Abstandfläche liegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 –, juris Rn. 33, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 7 B 1368/09 –, juris Rn. 22 und Beschluss vom 22. Januar 2001 – 7 E 547/99 –, juris Rn. 4. Der aufgezeigte Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften ist auch nachbarrechtsrelevant, da gerade die Abstandflächen dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind, indem sie die Belange Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie ausreichenden Sozialabstand gewährleisten. Aufgrund des festgestellten Verstoßes der Baugenehmigung gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften kommt es auf die weiteren vom Kläger thematisierten Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen waren ebenfalls Kosten aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.