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Beschluss

20 L 698/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0624.20L698.22.00
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Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2472/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.03.2022 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2472/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.03.2022 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2472/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.03.2022 wiederherzustellen und hinsichtlich deren Ziffer 2 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Gemessen an diesen Kriterien war hier die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, da das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Denn es bestehen nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Dies gilt zunächst deshalb, weil die Antragsgegnerin nach dem gegenwärtigem Sach- und Streitstand für die hier auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW getroffene Maßnahme – Untersagung der weiteren unbeaufsichtigten Haltung des Kangal-Hundes auf dem Firmengrundstück des Antragstellers nach Betriebsschluss – örtlich bereits nicht zuständig ist. Nach § 13 Satz 1 LHundG NRW sind zuständige Behörden die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Haltungsort ist gemäß der Legaldefinition des § 4 Abs. 5 Satz 2 LHundG NRW der Hauptwohnsitz des Halters. Alleiniger Halter des Hundes ist hier - soweit ersichtlich – der Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz in L. hat. Örtlich zuständig nach § 13 Satz 1 LHundG NRW ist damit die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt L. . Dies wird im Ansatz von der Antragsgegnerin, die selbst auch keinen Vorgang über die Hundehaltung des Antragstellers führt, nicht bestritten. Soweit die Antragsgegnerin dem entgegen hält, der Hund werde nach den eigenen Angaben des Antragstellers auf dem Betriebsgelände in T. gehalten, führt dies im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung kommt es für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht auf das Grundstück an, wo sich der Hund regelmäßig befindet, sondern auf den Hauptwohnsitz des Halters. Soweit in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Hund regelmäßig auf einem Firmengelände im Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde/Stadt gehalten wird, hieraus eventuell entstehende praktische Probleme dadurch gelöst werden sollen, dass man die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Haltungsort ausschließlich für Fragen der Haltung des Hundes gelten lassen will, so: Haurandt, Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen, 7. Auflage, § 13 Anm. 1, teilt das Gericht diese Auffassung nicht, da sie mit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 13 Satz 1 und 4 Abs. 5 LHundG NRW nicht in Einklang steht. Abgesehen davon lassen sich etwaige praktische Probleme selbst bei länderübergreifenden Konstellationen nach Kenntnis des Gerichts aus einer Vielzahl von Verfahren durch Kommunikation der betroffenen Behörden durchaus befriedigend lösen. Hier würde zudem selbst eine Aufspaltung der örtlichen Zuständigkeit je nachdem, ob Fragen der Haltung des Hundes betroffen sind oder nicht, keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die von ihr getroffene Maßnahme begründen. Denn die Antragsgegnerin hat ausgehend von der Bejahung einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW eine – partielle – Haltungsuntersagung ausgesprochen und damit eine originär die Haltung des Hundes betreffende Maßnahme verfügt. Es gibt im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es in T. bzw. während der Verweilzeiten des Hundes in T. eine Person gibt, die neben dem Antragsteller als Halter des Hundes in Betracht zu ziehen wäre und die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründen könnte. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2011 – 5 B 1323/10 –. Wenn dies der Fall wäre, wären ordnungsrechtliche Maßnahmen im Übrigen gegen diesen weiteren Halter zu richten, so dass die Ordnungsverfügung ebenfalls rechtswidrig wäre, weil sie sich an den falschen Adressaten richtete. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.03.2022 erweist sich zudem auch materiell als rechtswidrig, weil für Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Beseitigung von durch Tieren verursachte Lärmimmissionen die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes (§§ 15 und 12) lex specialis gegenüber der sog. hunderechtlichen Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW und den in § 2 LHundG NRW festgelegten allgemeinen Halterpflichten sein dürften. Dafür spricht zum einen, dass durch die vorrangige Anwendung der §§ 15, 12 LImSchG NRW die oben erörterten potentiellen Zuständigkeitskonflikte gelöst werden. Zum anderen sieht das Landeshundegesetz aber auch die Annahme einer partiellen, nur auf bestimmte Zeiten und/oder bestimmte Örtlichkeiten beschränkte Unzuverlässigkeit eines Halters und eine daran anknüpfende partielle Haltungsuntersagung nicht vor. Unzuverlässig im Sinne des § 7 LHundG NRW ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d. h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, seine Pflichten als Halter eines potentiell gefährlichen Hundes im Sinne der §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW jederzeit und überall zu erfüllen. Wer nicht willens zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung und damit unzuverlässig im Sinne des LHundG NRW ist, dem kann auch nicht nur partiell die Haltung untersagt werden. Es unterliegt im Übrigen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keinen Zweifeln, dass Maßnahmen auf der Grundlage von §§ 15, 12 LImSchG NRW ebenso wie andere ordnungsrechtliche Maßnahmen auch mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden können. Die Androhung von Zwangsgeld i. H. v. 5.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung in Ziffer 2 der Verfügung vom 17.03.2022 erweist sich nach den obigen Ausführungen ebenfalls voraussichtlich als rechtswidrig. Ob die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes noch angemessen ist, ist nicht zweifelsfrei, bedarf bei dieser Sachlage aber keiner Entscheidung mehr. Ebenfalls keiner Entscheidung mehr bedarf die Frage, ob die eigenen – negativen – Feststellungen der Beklagten in einer Gesamtschau mit den aktenkundigen Nachbarschaftsbeschwerden und weiteren Umständen wie etwa das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem AG Siegburg 112 C 15/21 oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn, hier ordnungsrechtliche Maßnahmen nach §§ 15, 12 LImSchG NRW tragen können und gegebenenfalls welche. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Auffangstreitwertes. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.