Beschluss
18 L 1084/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0630.18L1084.22.00
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Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 3600/22 erhobenen Klage gegen Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2022 bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO im Wege einer Zwischenentscheidung vorläufig anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 3600/22 erhobenen Klage gegen Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2022 bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO im Wege einer Zwischenentscheidung vorläufig anzuordnen, wird abgelehnt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) bleibt erfolglos. Ein Hängebeschluss kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen; die Verwaltungsgerichtsordnung geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 VwGO so gestalten kann, dass vorläufiger Rechtsschutz in effektiver Weise gewährt wird. Nur wenn effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht anders gewährt werden kann, darf das Verwaltungsgericht einen Hängebeschluss erlassen. Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 10 CS 22.128 – juris Rn 21. Die Kammer entscheidet hierüber auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Eine Zwischenentscheidung wäre erforderlich, wenn zu befürchten wäre, dass bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dabei kommt es darauf an, ob bei einer Vollziehung der Fahrtenbuchauflage schwere und unabwendbare Nachteile drohen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 – 4 VR 6.20 – juris Rn. 2 m.w.N., u.a. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 1 BvR 2616/13 – juris Rn. 7. Gemessen daran war ein Hängebeschluss nicht zu erlassen. Die Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Denn ihr drohende schwere und unabwendbare Schäden hat sie nicht darlegt; im Gegenteil hat sie sich selbst nach Klageerhebung noch zehn Tage Zeit gelassen, bevor sie ihren Eilantrag gestellt hat. Es ist aber auch sonst nicht ersichtlich, dass mit der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage schwere und unabwendbare Schäden für die Adressatin verbunden sein könnten. Zwar ist ihr Interesse, das Fahrtenbuch bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO nicht führen zu müssen, nicht als völlig geringfügig einzuschätzen. Denn sie trifft die bußgeldbewehrten Pflichten, die von § 31a Abs. 2 StVZO geforderten Angaben bei jeder Fahrt unverzüglich einzutragen, aufzubewahren und ggfs. befugten Stellen zugänglich zu machen. Allerdings gehen die daraus resultierenden Beeinträchtigungen über eine gewisse, mit etwas – eher geringem – Zeitaufwand verbundene Lästigkeit nicht hinaus. Weder wirtschaftliche Auswirkungen noch nennenswerte Belastungen des persönlichen oder familiären Lebensbereichs sind zu besorgen. Die Offenbarung von Fakten aus dem persönlichen Lebensbereich wird mit der Fahrtenbuchauflage, die über das Fahrtziel keine Rechenschaft verlangt, nicht angesonnen. Die Verwertung der festgehaltenen Angaben unterliegt überdies den datenschutzrechtlichen Maßgaben. St. Rspr., vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. März 1995 – 25 B 98/95 – juris Rn. 17. Angesichts des Fehlens erheblicher Nachteile gibt für die gebotene Interessenabwägung den Ausschlag, dass der Gesetzgeber der zuständigen Behörde in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die Möglichkeit einräumt, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders anzuordnen, und der Antragsgegner dies mit nachvollziehbarer Begründung getan hat. Dabei kann bei gleichartigen Fallgruppen wie den Lebenssachverhalten, die eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO rechtfertigen können, eine standardisierte, „gruppentypische“ Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. In diesen Fällen darf das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung – wie vorliegend – allgemein mit der Möglichkeit künftiger erneuter Verkehrsverstöße und dem öffentlichen Interesse an der Ermöglichung der effektiven Verfolgung künftiger Verkehrsverstöße (mit dem betroffenen Fahrzeug) begründet werden. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. August 2021 – 8 B 91/21 – n.v., Beschlussabdruck S. 2 unter Verweis auf OVG Münster, Beschlüsse vom 17. August 2018 – 8 B 548/18 – juris Rn. 4 ff. und vom 16. September 2008 – 8 B 1208/08 – juris Rn. 3. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.