Beschluss
24 L 1095/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0701.24L1095.22.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird vorläufig bis einschließlich zum 17. Juli 2022 untersagt, aus der Ordnungsverfügung vom 15. Juni 2022 zu vollstrecken.
Im Übrigen wird der auf den Erlass einer Zwischenentscheidung gerichtete Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird vorläufig bis einschließlich zum 17. Juli 2022 untersagt, aus der Ordnungsverfügung vom 15. Juni 2022 zu vollstrecken. Im Übrigen wird der auf den Erlass einer Zwischenentscheidung gerichtete Antrag abgelehnt. Gründe Der Antrag, die Vollziehung bis zu einer Entscheidung im hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszusetzen und dem Antragsgegner aufzugeben, von Vollziehungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung im hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren abzusehen, hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. In Verfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht aus Gründen der Sicherung des sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebenden Anspruches auf effektiven Rechtsschutz des von einer belastenden Verfügung (hier: die Ordnungsverfügung vom 15. Juni 2022) Betroffenen eine Zwischenentscheidung in Form eines sogenannten Hängebeschlusses erlassen. Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen eine sofortige Vollziehung der im Eilverfahren angegriffenen Bescheide erfordern, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenentscheidung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2013 – 1 BvR 2616/13 –, Rn. 7, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Januar 2022 – 6 B 1999/21 –, Rn. 10, juris; Beschluss vom 25. Juli 2018 – 4 B 1039/18 –, Rn. 1, juris m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall lediglich geboten, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zum 17. Juli 2022 von der Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 15. Juni 2022 abzusehen. Zwar ist der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos, gleichwohl ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass jedenfalls nach Ablauf dieses Datums ohne die beantragte Zwischenentscheidung irreversible Zustände einzutreten drohen oder schwere und unabwendbare Nachteile zu befürchten sind. Soweit die Antragstellerin sich zur Begründung der Erforderlichkeit einer Zwischenentscheidung darauf beruft, dass eine – auch nur – vorübergehende Einstellung des streitgegenständlichen Angebotes gravierende wirtschaftliche Nachteile für die Antragstellerin nach sich zöge, die nicht rückgängig zu machen seien, vermag diese pauschale Behauptung die Erforderlichkeit der beantragten Zwischenentscheidung nicht zu rechtfertigen. Der Erlass einer Zwischenentscheidung für die Dauer des Eilverfahrens ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen selbst die gerichtliche Eilrechtsentscheidung zu spät käme. Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Auch die Antragstellerin hat keine über die allein nicht ausreichenden und im Übrigen nicht belegten rein wirtschaftlichen Erwägungen hinausgehenden Gesichtspunkte glaubhaft gemacht, aus denen sich für sie die beschriebenen schweren und unabwendbaren Nachteile bei Abwarten des Ausgangs des Eilverfahrens ergeben könnten. Vielmehr hat sie ausdrücklich ausgeführt, dass von dem Antragsgegner als milderes Mittel die Möglichkeit, das Angebot kostenfrei zur Verfügung zu stellen, hätte in Betracht gezogen werden müssen, weil diese „Erfüllungsvariante“ weniger intensiv in die Rechte der Antragstellerin eingriffe. Damit hat die Antragstellerin selbst eingeräumt, dass ihr Handlungsalternativen offen stehen, die nach vorläufiger Prüfung von der Untersagungsverfügung betreffend unerlaubtes Glücksspiel schon deshalb nicht erfasst sein dürften, weil es sich – nach dem Vortrag der Antragstellerin – um unentgeltliche Angebote handelt (vgl. auch Seite 10 2. Absatz der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022). Ungeachtet der Frage, ob und welche ggf. weiteren Handlungsoptionen der Antragstellerin neben einer (temporären) Umstellung des Angebots zur Verfügung stehen, um die von ihr behaupteten und allein für den Erlass der beantragten Zwischenentscheidung nicht ausreichenden wirtschaftlichen Nachteile abzuwenden, sind derzeit auch keine weiteren Anhaltspunkte für das Vorliegen derart schwerwiegender Gründe ersichtlich oder glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin - wie von ihr vorgetragen - ihr bestehender Kundenstamm verloren ginge, da dieser bei einer Umstellung das Angebot weiterhin (kostenfrei) nutzen könnte. Soweit die Antragstellerin lediglich pauschal behauptet, eine solche Umstellung führte zu einem „signifikanten Umsatzverlust“, hat sie nicht im Ansatz näher dargelegt, welchen Umfang und welche Relevanz diese wirtschaftlichen Schäden haben würden und woraus sich diese konkret ergeben würden. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die Folgen der von der Antragstellerin in Aussicht gestellten Umstellung auf eine kostenfreie Variante für den Zeitraum bis zur abschließenden Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren nicht unzumutbar. Dies gilt umso mehr, als etwaige rechtswidrige Nachteile ihr gegenüber auch anderweitig - im Wege des Schadensersatzes - wieder gut zu machen sein könnten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2014 – 4 B 184/14 –, juris. Im Hinblick darauf, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin die für eine Umstellung des Angebotes erforderlichen sowohl technischen Implementierungen als auch Änderungen bestehender Verträge mit den Kunden innerhalb von zwei Wochen - wenn auch „angesichts der Vielzahl der Kunden nur mit größten Kraftanstrengungen“ - umsetzbar seien, wird die Frist bis zum 17. Juli 2022 für erforderlich, aber auch als ausreichend erachtet. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf das in Ziffer 3 der Verfügung vom 15. Juni 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 Euro. Andere überwiegende öffentliche Interessen, die abweichend von der tenorierten Frist eine sofortige Vollziehung der im Eilverfahren angegriffenen Verfügung erfordern, sind auch unter Berücksichtigung der durch die Regelungen des GlüStV 2021 geschützten Rechtsgüter sowie der Dauer des bestehenden Angebotes mit Blick auf die Kürze der eingeräumten Frist nicht ersichtlich. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Es liegt kein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges Nebenverfahren vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.