Urteil
20 K 1241/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0704.20K1241.21.00
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Tenor
Der Bescheid vom 25.02.2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 25.02.2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist Halter des Hundes mit dem Rufnamen „Q. “, geb. 00.00.0000, Chip-Nr. 000000000000000 . Diesen erwarb er nach seinen Angaben am 00.00./00.00.0000 über eine F. L. als Pocket American Bully. Es habe sich um einen Notverkauf gehandelt, da der Hund wegen einer zu kleinen Wohnung der Vorbesitzer ins Tierheim habe kommen sollen. Der Kaufpreis habe 1.700,00 € betragen, Papiere seien ihm nicht ausgehändigt worden. Am 09.07.2020 zeigte der Kläger die Übernahme des Hundes bei der Beklagten an. Mit Schreiben vom 15.09.2020 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass es sich bei einem American Pocket Bully um eine Kreuzung aus einem Pitbull und einem American Staffordshire handele und damit um einen gefährlichen Hund nach § 3 LHundG NRW. Die Haltung könne dem Kläger voraussichtlich nicht erlaubt werden, so dass die Haltung zu untersagen sei. Mit Schreiben vom 19.09.2020 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger und wies unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW darauf hin, dass eine sachverständige Phänotypisierung erfolgen müsse, die aber frühestens im Alter von 12 Monaten erfolgen könne. Ein Führungszeugnis, ein Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 3 LHundG NRW sowie eine Versicherungsbestätigung wurden im Folgenden vorgelegt. Ferner wurde auf Anforderung der Beklagten eine Bescheinigung der behandelnden Tierärztin vom 29.10.2020 vorgelegt, wonach der Hund 19,5 kg wog. Mit Ordnungsverfügung vom 17.11.2020 forderte die Beklagte den Kläger auf, den Hund zum Zwecke der Begutachtung dem Ordnungsamt der Beklagten vorzuführen. Am 08.12.2020 erfolgte die Vorführung des Hundes. Dabei wurde eine Widerristhöhe von 48 cm gemessen. Aus Sicht des Ordnungsamtes trat der Phänotyp des Pitbull signifikant zumindest hinsichtlich Kopfform und Bemuskelung hervor. Das von der Beklagten hinzugezogene Veterinäramt, Frau Dr. D. E. , teilte mit E-Mail vom 11.12.2020 mit, dass auf den ihm zugesandten schwarz-weiß Fotos der Hund nicht allzu gut aufgenommen worden sei. Die Aufnahmen gäben jedoch Hinweise dafür, dass der Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW eingeordnet werden könne. In dieser Mail teilte das Veterinäramt weiter mit, dass der Hund nach Rücksprache mit der behandelnden Tierärztin und der Lebensgefährtin des Klägers eine Größe von nur 39 cm aufweise. Es gebe außerdem einen Labortest über eine genetische Rassebestimmung, wonach der Hund einen Anteil von 60% American Staffordshire aufweise und 40% Mischling. Mit Schreiben vom 16.12.2020 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage der genetischen Rassebestimmung bis zum 08.01.2021 auf. Der Kläger reagierte hierauf nicht. Mit Bescheid vom 25.02.2021 untersagte die Beklagte dem Kläger sodann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung seines Hundes „Q. “ (Ziffer I), ordnete dessen Entzug und Abgabe an das Tierheim V. an (Ziffer II) und untersagte dem Kläger auch die zukünftige Haltung von Hunden nach §§ 11, 3 und 10 LHundG NRW (Ziffern III bis V). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern I bis V der Ordnungsverfügung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht (Ziffer VI). Es wurde eine Verwaltungsgebühr von 300,00 € festgesetzt (Ziffer VIII). Zur Begründung verwies die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass der Hund nach einer Rassebeurteilung städtischer Bediensteter signifikante Rassemerkmale eines American Staffordshire Terriers entsprechend dem Rassestandard FCI Nr. 286 im Bereich von Kopf, Oberkopf, Backen, Ohren, Körper, Brust und Rute aufweise. Der Kopf des Hundes sei mittleren Ausmaßes mit einem ausgeprägten Stopp, dessen Fang unterhalb der Augen abrupt abfalle. Er weise bereits jetzt einen kompakten, muskulösen Körperbau auf, wobei die weit auseinanderstehende Vorderhand zwar durch eine leichte Schiefstellung der unteren Läufe enger werde, aber dennoch der Brustausbildung Raum biete. Die Brust sei tief und breit. Die Schultern seien gleichfalls kräftig und muskulös mit weiten, schrägliegenden Schulterblättern. Die Ohren seien hochangesetzt, halbaufgerichtet und der schwere Hals gehe in den kurzen Rücken über, welcher vom Widerrist bis zur Kruppe leicht abfallend sei. Der kurze, tief angesetzte Schwanz ende in einer Spitze. Der Kiefer sei stark und verfüge über eine ausgeprägte Wangenmuskulatur. Die für den American Pocket Bully geltende Größe von weniger als 43 cm sprenge der Hund des Klägers bereits unausgewachsen mit zuletzt 48 cm. Weiteres Wachstum werde dafür Sorge tragen, dass der Hund an Größe, Gewicht und Muskelmasse noch zulege. Dies allein spreche bereits dafür, dass der Phänotyp des Hundes deutlich von den Standards eines American Pocket Bully abweiche. Vermutlich werde auch der Größenstandard eines American Staffordshire Terriers überstiegen, was den unbekannten Rasseanteilen des Hundes zuzuschreiben sei. Da bei dem Hund mehrere signifikante Rassestandards in signifikanter Weise hervorträten, sei eine fachliche Begutachtung entbehrlich. Die Voraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes lägen nicht vor, da es an einem besonderen privaten Interesse oder öffentlichen Interesse gemäß § 4 Abs. 2 LHundG NRW fehle. Es fehle dem Kläger zudem an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 02.03.2021 zugestellt. Am 08.03.2021 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, die der Verfügung zugrunde liegende Rasseeinstufung, die durch kynologische Laien im Alter von gerade 7 ½ Monaten erfolgt sei, sei völlig falsch und in keiner Weise belastbar. Der Hund habe selbst jetzt mit knapp 11 Monaten eine Widerristhöhe von nur 43 cm und nicht 48 cm. Das Gewicht betrage 28 kg. Gewicht und Größe entsprächen nicht dem Rassestandard Nr. 286 der FCI. Der Rüde habe standardwidrig keine geraden und senkrecht aufgestellten Vorderläufe und Füße, sondern diese seien – wie bei Bulldoggen oft zu verzeichnen – nach außen gedreht. Außerdem habe der Hund eine viel zu ausgeprägte Belefzung und Ansätze loser Kehlhaut (Wamme), die bei einem American Staffordshire Terrier nicht vorhanden sei. Letztlich sei der Rüde hinten leicht überbaut, d.h. vom Widerrist zur Kruppe leicht ansteigend. Ein solcher Hund könne unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG nicht als American Staffordshire Kreuzung angesprochen werden. Ein phänotypisches Gutachten des Sachverständigen Joachim van Veen vom 05.04.2021 wird zur weiteren Begründung vorgelegt. Auf den gleichzeitig mit Klageerhebung gestellten Eilantrag wurde durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15.06.2021 – 20 L 415/21 – die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung vom 25.02.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ergänzt und vertieft sie die Ausführungen des angefochtenen Bescheides. Einen Nachweis, dass der klägerische Hund aufgrund seiner Kreuzung nicht als gefährlicher Hund einzustufen sei, habe der Kläger nicht erbracht. Das vorgelegte „Gutachten" stamme nicht von einem Amtstierarzt, dem ausschließlich die Befugnis zur Erstellung von Phänotypisierungen zustehe. Es gebe nach dem LHundG keine „anerkannten Gutachter" zur Durchführung von Phänotypisierungen, weshalb das vorgelegte Gutachten" keinerlei Aussagekraft besitze. So sei die Aussage, dass der Hund „Q. " für einen American Staffordshire Terrier zu klein und viel zu schwer sei, falsch. Ein männlicher American Staffordshire Terrier werde zwischen 46 und 48 cm groß und wiege zwischen 25 und 32 kg (Quelle: Wikipedia). „Q. " habe zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung 29 kg gewogen und sei 44 cm groß gewesen. Das Gewicht passe also zur Einordnung in diese Rasse, wobei Abweichungen hinsichtlich der Größe von weniger als 10 % ebenfalls kein Indiz für eine andere Einordnung darstellten, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgewachsen gewesen sei. Nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW sei es ausreichend, wenn der Phänotyp einer der dort genannten Rassen signifikant hervortrete, was vorliegend der Fall sei. Weitergehende Anforderungen seien an die Behörde nicht zu stellen; der Nachweis, dass trotz dieser Anzeichen keine der in § 3 LHundG genannten Rassen vorliege, sei vom Hundehalter zu erbringen. Die vom Gericht in dem Eilverfahrensbeschluss geforderte Abgrenzung zu anderen Bulldoggenrassen sei zu weitgehend. Soweit ihr Fachamt zunächst in einer Mail an das Kreisveterinäramt vom 09.12.2020 von einem überwiegenden Anteil eines Pitbulls ausgegangen sei, sei diese Einschätzung aufgrund des wenige Tage später vom Kreisveterinäramt erwähnten Laborergebnisses, wonach ein überwiegender Anteil eines Staffordshire Terriers nachgewiesen worden sei, geändert worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 25.02.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die in Ziffer I ausgesprochene Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW liegen nicht vor, denn es kann bereits nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW bzw. ein Kreuzungstier mit einem solchen, was hier alleine in Betracht käme, handelt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zählen zu den gefährlichen Hunden solche der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen im vorstehenden Sinne solche Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Soweit das Landeshundegesetz in den §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 einzelne Hunderassen aufzählt, greift es auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards). Diese Verweisung auf Rassedefinitionen privater Verbände ist nicht dynamisch zu verstehen, sondern nimmt grundsätzlich auf die bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes bestehenden Standards Bezug. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17.02.2020 – 5 A 3227/17 –, vom 12.03.2019 – 5 A 1210/17 – und Beschlüsse vom 17.01.2022 – 5 B 1802/20 – und vom 11.06.2018 – 5 B 222/18 –. Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit eines sog. Listenhundes erfolgt anhand äußerlich erkennbarer körperlicher Merkmale des jeweiligen Tieres, da eine eindeutige genetische Definition nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht möglich ist. Im Falle eines Kreuzungstieres kann ein deutliches Hervortreten des Phänotyps im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW nur dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Die Beantwortung der Frage, wann bei einem Hund ein so verstandenes Hervortreten gegeben ist, ist einer rein schematischen Bewertung nicht zugänglich. Maßgeblich ist eine wertende Betrachtung im Einzelfall, die in den Blick nimmt, ob ungeachtet des nicht zu leugnenden Einflusses auch anderer Rassen bestimmte, die in Rede stehende Rasse besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt sichtbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.12.2020 – 5 A 1033/18 –, vom 17.02.2020 – 5 A 3227/17 – und vom 12.03.2019 – 5 A 1210/12 – sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 17.01.2022 – 5 B 1802/20 –, vom 10.10.2017 – 5 B 552/17 –, vom 4.11.2016 – 5 E 866/15 – und vom 31.08.2013 – 5 A 2957/11 –. Zu den besonders charakterisierenden Merkmalen gehören – angesichts des Schutzzwecks des Landeshundegesetzes – solche im Rassestandard aufgeführten äußeren Merkmale des jeweiligen Hundes, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitragen. Dies wird regelmäßig bei der die Kopfform mitprägenden Ausbildung von Kiefer und Gebiss, bei Hals und Brust, der Bemuskelung dieser Körperpartien, der Bemuskelung des Körpers im Ganzen sowie hiermit zusammenhängend bei Größe und Gewicht des Hundes sowie deren Verhältnis zueinander der Fall sein. Dabei wird im Hinblick auf die Größe jedenfalls eine Unterschreitung des Standards zu einer herabgesetzten Gefährlichkeit führen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 – und Beschluss vom 17.01.2022 – 5 B 1802/20 –. Um eine ufer- und konturenlose Definition der "Kreuzungen" i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW zu vermeiden, ist ein enges Verständnis des Hervortretens des Phänotyps einer der gelisteten Rassen erforderlich. Nicht ausreichend kann es daher sein, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeigt, selbst wenn diese als einzelne Merkmale deutlich hervortreten. Vielmehr muss der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt sein, Abweichungen dürfen lediglich Randbereiche betreffen wie etwa Fellfarbe, Ohrenform oder Schwanzform. Demgegenüber müssen die das Erscheinungsbild einer Rasse regelmäßig besonders charakterisierenden Merkmale – wie insbesondere Kopfform, Größe und Gewicht und deren Verhältnis zueinander sowie generell die Proportionen der verschiedenen Körperteile zueinander – vorliegen. Zudem müssen gerade auch die oben genannten, die Gefährlichkeitseinstufung in körperlicher Hinsicht rechtfertigenden körperlichen Merkmale gegeben sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2020 – 5 A 1033/18 – und Beschluss vom 17.01.2022 – 5 B 1802/20 –. Kann ein Hervortreten des Phänotyps einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen nicht festgestellt werden, so ist auch nicht aufgrund der Zweifelsregel des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW von einem gefährlichen Hund im Sinne der Vorschrift auszugehen. Denn diese Regel ermöglicht es nicht, Hunde als gefährlich einzustufen, bei denen von einem deutlichen Hervortreten nur möglicherweise ausgegangen werden kann. Vielmehr muss grundsätzlich das deutliche Hervortreten der die in Rede stehende Rasse besonders charakterisierenden Merkmale im Sinne des Satzes 2 positiv festgestellt werden. Erst im Anschluss hieran ist ggf. der Hundehalter nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW verpflichtet, nachzuweisen, dass sein Hund keine Kreuzung im Sinne des Satz 1 ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 – und Beschluss vom 17.01.2022 – 5 B 1802/20 –. Die vorstehende neuere Rechtsprechung des OVG führt zu einer erheblichen Verengung des Kreuzungsbegriffs im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW, die aus systematischen Erwägungen und unter Gefahrenabwehraspekten nicht unbedenklich ist. Dies gilt insbesondere, soweit dadurch ganze Rassen wie der Pitbull Terrier trotz ihrer ausdrücklichen Nennung in § 3 Abs. 2 LHundG NRW aus dessen Anwendungsbereich praktisch herausdefiniert werden. Ähnliches dürfte etwa für den in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten American Bulldog gelten. Vgl. auch: VG Düsseldorf, Urteile 19.01.2022 – 18 K 411/20 – und vom 28.10.2021 – 18 K 7879/19 –; VG Köln, Beschluss vom 30.01.2018 – 20 L 4682/17 –. Für die Zweifelsregel in § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW in der ebenfalls restriktiven Auslegung, die sie nun durch das OVG NRW erfahren hat, bleibt zudem bei einem derart engen Kreuzungsbegriff, der nahezu Rassereinheit erfordert, kein praktischer Anwendungsbereich. Das erkennende Gericht schließt sich dennoch unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der neueren Rechtsprechung des OVG NRW mit Blick auf die nicht von der Hand zu weisenden Probleme der verfassungsrechtlichen Bestimmtheit der Regelung und aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit an. In Anwendung der vom OVG aufgestellten Maßstäbe gilt zunächst, dass Hunde der Rasse „American Bully“ und auch der hier in Rede stehende „American Pocket Bully“ keine eigenständige Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes sind. Er ist weder von der FCI noch dem Verband für das Deutsche Hundewesen als eigene Hunderasse anerkannt. Der amerikanische United Kennel Club hat zwar einen entsprechenden Rassestandard anerkannt, jedoch erst im Jahr 2013. Vgl. wikipedia – American Bully, https://de.wikipedia.org/wiki/American_Bully; https://www.zooplus.de/magazin/hund/hunderassen/american-bully. Es handelt sich nach phänotypischen Merkmalen bei dem Hund des Klägers auch nicht um eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, insbesondere nicht um eine Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier, wie die Beklagte dies angenommen hat. Der „American Bully“ ist ein „Hybridhund“, über dessen tatsächliche Abstammung es verschiedene Meinungen gibt. Es wird u. a. vermutet, dass er ursprünglich eine Züchtung aus American Staffordshire Terrier und American Pitbull Terrier war und später Kreuzungen mit verschiedenen Bulldoggenrassen wie American Bulldog, Old English Bulldog, Französische Bulldogge und Englische Bulldogge hinzugekommen sind. Er bringt die „typische Bulldoggen-Optik“ aus einem „imposanten Körperbau mit kräftigem Kopf“ mit, hat einen breiten Brustkorb und sieht insgesamt massiger aus als beispielsweise der American Bulldog, mit dem er leicht zu verwechseln sein soll. Vgl. wikipedia – American Bully, https://de.wikipedia.org/wiki/American_Bully; https://www.zooplus.de/magazin/hund/hunderassen/american-bully. Vor diesem Hintergrund muss die phänotypische Beurteilung des hier als „American Pocket Bully“ präsentierten Hundes nachvollziehbar erkennen lassen, warum bei der gebotenen Gesamtbetrachtung gerade den Phänotyp des American Staffordshire Terrier besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt sichtbar sein sollen. Dabei ist namentlich eine substanzielle, nachvollziehbare und schlüssige Abgrenzung zu den genannten Bulldoggenrassen zu fordern. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.10.2020 – 19 L 1190/20 – . Eine derartige phänotypische Beurteilung liegt hier nicht vor. In seinem Beschluss vom 15.06.2021 im Verfahren 20 L 415/21 hat das erkennende Gericht hierzu ausgeführt: „Zwar werden in der Ordnungsverfügung phänotypische Merkmale des Hundes „Q. “ aufgeführt, die im Rassestandard der FCI Nr. 286 für den American Staffordshire Terrier aufgeführt sind, insbesondere betreffend die Kopfform und Bemuskelung. Es werden aber auch abweichende Merkmale benannt, so etwa die durch eine leichte Schiefstellung nach unten enger werdenden Läufe oder die Wangenmuskulatur, die nur als stark ausgeprägt bezeichnet wird, nicht aber als sehr stark ausgeprägt wie im Rassestandard gefordert. Die in der Akte befindlichen Fotos lassen aufgrund ihrer Qualität und Perspektive, aber auch aufgrund des Alters des Hundes im Zeitpunkt der Aufnahmen von nur 4 bzw. 7 1/2 Monaten keine weiter gehende sichere Einschätzung zu. Irritierend ist auch, dass in einer im Verwaltungsvorgang befindlichen E-Mail der Antragsgegnerin an das Kreisveterinäramt vom 09.12.2020 dem Hund hinsichtlich Kopfform und Bemuskelung signifikante Merkmale des Pitbull zugeschrieben werden. Eine nachvollziehbare und schlüssige Abgrenzung zu den oben genannten Bulldoggenrassen fehlt im Übrigen nahezu vollständig.“ Neue belastbare Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die weiteren Ausführungen der Beklagten zu einzelnen Rassemerkmalen des Hundes „Q. “ im Laufe des Hauptsacheverfahrens beruhen sämtlich auf der bereits im Dezember 2020 erfolgten Inaugenscheinnahme des Hundes im Alter von seinerzeit ca. 8 Monaten durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Hinsichtlich Größe und Gewicht geht die Beklagte dabei von falschen Annahmen aus, da sie seinerzeit die Widerristhöhe offenbar irrtümlich mit 48 cm gemessen hatte. Wie sich aus der aktuellen, im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Bescheinigung der behandelnden Tierärztin O. N. vom 12.07.2022 ergibt, hat der Hund aktuell im ausgewachsenen Zustand eine Widerristhöhe von 44 cm und ein Gewicht von 31,5 kg. Dies entspricht den Angaben in dem Gutachten van Veen von April 2021, wo von einer noch zu erwartenden Gewichtszunahme bei damals 29 kg ausgegangen wurde. Der Hund ist damit einerseits deutlich zu klein für einen American Staffordshire Terrier Rüden, wenn er sich auch innerhalb der nach der Rechtsprechung des OVG NRW noch zulässigen Varianz von 10 % bewegt, und andererseits ist er für diese geringe Größe mit 31,5 kg, das nahezu dem von der Beklagten angenommenen Höchstgewicht von 32 kg eines ausgewachsenen Rüden ( https://www.hund-gewicht.de/American-Staffordshire-Terrier/ ) entspricht, zu schwer. Er weist zudem auch bei anderen Merkmalen Abweichungen im Vergleich zu dem Standard Nr. 286 der FCI auf, die in dem Gutachten des Sachverständigen van Veen vom 05.04.2021 aufgeführt sind, namentlich der überbaute Rücken, die gerade und senkrechte Stellung der Vorderläufe und eine gewisse Wamme. In tatsächlicher Hinsicht sind diese Feststellungen von der Beklagten nicht angegriffen worden und sie sind auch auf den mit dem Gutachten vorgelegten Fotos erkennbar. Die Beklagte selbst hatte zudem nach ihrer Inaugenscheinnahme den Hund als Pitbull-Mischling eingestuft mit Blick auf Kopfform und Bemuskelung. Die spätere Einstufung als American Staffordshire-Kreuzung beruhte nach den Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12.08.2021 ausschließlich auf der Kenntnisnahme von einem Gen-Test, wonach der Hund einen Anteil von 60% American Staffordshire Terrier aufweise. Derartige Gen-Tests haben aber nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft noch keine belastbare Aussagekraft und völlig unabhängig davon ist ein Gen-Test für die nach dem Gesetzeswortlaut durchzuführende rein phänotypische Beurteilung nicht maßgeblich. Für die von der Beklagten vorgenommene phänotypische Beurteilung bleibt es jedenfalls völlig unklar, wie sie von der Feststellung signifikant markanter Merkmale eines Pitbulls zur Behauptung von signifikant markanten Merkmalen eines American Staffordshire Terriers gelangen kann. Ungeachtet der zwischen beiden Rassen bestehenden Ähnlichkeiten liegt in einem solchen Vorgehen eine gewisse Beliebigkeit, der mit der oben dargelegten Verengung des Kreuzungsbegriffs gerade begegnet werden soll. Eine qualifizierte Rassebestimmung durch das zuständige Kreisveterinäramt, die zu einer anderen Beurteilung führen könnte und der wegen der besonderen Expertise von Amtsveterinären bei der Rassebestimmung eine besondere Bedeutung zugekommen wäre, vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 – 18 K 7879/19 –, liegt nicht vor. Das Kreisveterinäramt hat den Hund zu keinem Zeitpunkt in Augenschein genommen. Im Verwaltungsverfahren hat es sich im Anschluss an die Vorführung des Hundes im Ordnungsamt anhand von Fotos lediglich allgemein dahin geäußert, es gebe Hinweise dafür, dass der Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW eingeordnet werden könne. Die ihm vorgelegten Fotos hielt es dabei für „nicht allzu gut aufgenommen“. Zu einer eingehenden amtstierärztlichen Begutachtung während des Hauptsacheverfahrens ist es nicht gekommen, da das Kreisveterinäramt eine solche gegenüber der Beklagten ablehnte mit der Begründung, sie sei nicht ausführbar. Eine substanzielle, nachvollziehbare und schlüssige Abgrenzung zu den Bulldoggenrassen American Bulldog, Old English Bulldog, französische Bulldogge und Englische Bulldogge, könne nicht vorgenommen werden, da es sich bei dem American Bulldog, dem Old English Bulldog wie auch bei dem in Rede stehenden American Pocket Bully selbst um Mischlingshunde und keine eigenständigen Rassen handele. Es existierten demnach keine verlässlichen Zuchtstandards, so dass jegliche Basis für eine seriöse und gerichtlich haltbare Abgrenzung zu diesen Rassen fehle. Im Übrigen hat es ausgeführt: Im Zusammenhang mit den ... teilweise widersprüchlichen Rechtsauffassungen der jüngsten Beschlüsse und Urteile zu dem Thema wurde bezüglich des Kreuzungsbegriffes klargestellt, dass es für die Zuordnung zu Rassen nicht ausreicht, wenn einzelne Rassemerkmale deutlich hervortreten. Vielmehr müsse der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen (sogenanntes enges Verständnis) erfüllt sein, Abweichungen dürften lediglich Randbereiche betreffen (wie etwa Fellfarbe, Ohren-oder Schwanzform). Eine phänotypische Beurteilung von Kreuzungshunden (Hybridhunden) mit einer derartigen Befunderhebung ist nach unserem Verständnis auch aufgrund der vorgenannten Rasseunklarheiten nicht umsetzbar und nach LHundG NRW auch nicht gefordert. Es mag dahingestellt bleiben, ob die letztgenannte Einschätzung generell zutreffend ist. Für das vorliegende Verfahren steht damit aber jedenfalls fest, dass eine qualifizierte Einstufung des Hundes „Q. “ als Kreuzungshund gemäß § 3 Abs. 2 LHundG NRW mit einem American Staffordshire Terrier entsprechend den Kriterien der neueren Rechtsprechung des OVG NRW nach Auffassung des Kreisveterinäramtes nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund war auch die Einholung eines anderweitigen Sachverständigengutachtens nicht geboten. Mangels positiver Feststellungen zum deutlichen Hervortreten der die Rasse des American Stafforshire Terriers besonders charakterisierenden Merkmale kommt hier schließlich die Zweifelsregel des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW nicht mehr zur Anwendung. Erweist sich nach allem die Haltungsuntersagung in Ziffer I als rechtswidrig, so sind auch die hierzu getroffenen Annexentscheidungen in den Ziffer II bis V sowie die Zwangsgeldandrohung in Ziffer VI und die Gebührenfestsetzung in Ziffer VIII rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.300,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) zuzüglich der Gebührenforderung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.