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Urteil

22 K 6193/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0713.22K6193.20A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder reiste sie am 15. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. September 2013 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Oktober 2014 ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. November 2015 hob das Verwaltungsgericht Köln im Verfahren 25 K 5854/14.A den Bescheid teilweise auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan vorliegt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass mit überwiegender – also beachtlicher – Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan alsbald wesentlich verschlechtern würde. Bei der Klägerin seien aufgrund der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen eine Depression sowie eine suizidale Gefährdung erkennbar. Dabei könne offenbleiben, inwieweit die für notwendig erachtete Behandlung in Aserbaidschan überhaupt verfügbar wäre, da die Klägerin selbst bei Annahme der Verfügbarkeit der Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan aller Wahrscheinlichkeit jedenfalls deshalb nicht die notwendige medizinische Behandlung erhalten könnten, weil sie bzw. ihre Eltern nicht in der Lage sein würden, die Kosten für die Behandlung zu tragen. Der im Urteil ausgesprochenen Verpflichtung kam das Bundesamt nach und stellte mit Bescheid vom 24. Februar 2016 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Aserbaidschan fest. Mit an die Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises gerichtetem Schreiben vom 13. September 2018 teilte das Bundesamt dieser mit, dass es derzeit prüfe, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens vorlägen und bat um Mitteilung verschiedener die Klägerin betreffender Informationen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 lud das Bundesamt die Klägerin zur „mündlichen Mitwirkung im Rahmen des Widerruf-/Rücknahmeverfahrens“ und bestimmte einen Termin für den 5. August 2019. Bei dieser Befragung trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie besuche ein- bis zweimal im Monat einen Psychotherapeuten. Dieser sei nun in Rente, so dass sie sich einen anderen Psychotherapeuten gesucht habe. Der erste Termin mit dem neuen Therapeuten finde am 4. September 2019 statt. Die Behandlung umfasse auch ihren Sohn. Dieser sei aggressiver geworden, seit der Vater weg sei. In Aserbaidschan lebten noch eine Schwester sowie die Großfamilie. Ihre Eltern lebten in Deutschland. In Aserbaidschan hätte sie mit ihrem Sohn keine Chance zu überleben. Im Rahmen der Befragung legte die Klägerin dem Bundesamt unter anderem eine Bescheinigung des „Gesundheitszentrums für Migrantinnen und Migranten“ der Gemeinnützigen Gesellschaft für Paritätische Sozialdienste Köln vom 3. Mai 2019 vor. Darin teilt der Leiter der Einrichtung mit, dass die Klägerin dort seit Februar 2019 psychotherapeutisch begleitet werde. Im Nachgang zu der Befragung forderte das Bundesamt die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2019 auf, bis zum 4. Dezember 2019 ein aktuelles ärztliches Gutachten bezüglich ihres eigenen gesundheitlichen Zustandes vorzulegen. In einem internen Vermerk vom 11. Dezember 2019 (Blatt 152 ff. der Beiakte 1) stellte die zuständige Sachbearbeiterin beim Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens vorlägen. Zur Begründung wurde in diesem Vermerk im Wesentlichen ausgeführt: Seit der positiven Entscheidung habe sich die Sachlage entscheidungserheblich verändert. Das Verwaltungsgericht Köln habe sich in seinem Urteil vom 13. November 2015 zur Einschätzung der Situation in Aserbaidschan auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2014 bezüglich Armenien bezogen. Jedoch sei die Grundversorgung in Aserbaidschan schon im Zeitpunkt der Rechtsprechung deutlich besser gewesen als in Armenien. In Aserbaidschan gebe es zwar kein staatliches Krankenversicherungssystem, dieses sei aber in Vorbereitung. Nach aserbaidschanischem Gesetz seien alle medizinischen Dienstleistungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenfrei. Auch wenn Medikamente in Aserbaidschan verhältnismäßig teuer seien, seien diese jedoch meist erhältlich. Darüber hinaus habe die Klägerin im Rahmen der Befragung vorgetragen, dass sie in Deutschland Probleme mit ihren ehemaligen Lebenspartnern habe. Dies sei der Grund dafür, dass sie ein- bis zweimal monatlich einen Therapeuten besuche. Im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan entfielen jedoch weitere Begegnungen mit diesen Männern, und damit auch mögliche Therapiegründe. Die Klägerin sei auch mehrfach zur Zusendung eines aktuellen Attests bezüglich ihres Gesundheitszustandes aufgefordert worden. Bis heute habe das Bundesamt keine Stellungnahme hierzu erhalten und müsse daher davon ausgehen, dass ihr Zustand sich soweit gebessert habe, dass eine Behandlung nicht mehr erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Aserbaidschan nicht mehr vorliege. Es sei der Klägerin zumutbar, in ihr Herkunftsland, ggf. mit Unterstützung der Eltern, deren Asylanträge als unbegründet abgelehnt worden seien, zurückzukehren. Unter dem 16. Dezember 2019 entschied das Bundesamt förmlich, ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 forderte das Bundesamt die Klägerin erneut auf, bis zum 8. Januar 2020 ein aktuelles ärztliches Gutachten bezüglich ihres eigenen gesundheitlichen Zustandes vorzulegen. Mit am 7. Januar 2020 eingegangenen Schreiben teilte die Klägerin dem Bundesamt mit, dass sie seit Abschluss des Asylverfahrens mindestens zweimal pro Monat in ärztlicher Behandlung sei. Ihr tue die Behandlung sehr gut und es sei ihr sehr wichtig, weiterhin in Behandlung zu sein. Sie könne sonst mit niemandem über ihre Ängste und Probleme reden. Mit Schreiben vom 4. März 2020 bat das Bundesamt erneut um Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 setzte das Bundesamt eine letzte Frist zur Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests bis zum 16. Juli 2020. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020, der Klägerin am 23. Juli 2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, hörte das Bundesamt die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbots an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. Am 18. August 2020 ging beim Bundesamt ein „Fachpsychiatrisches Attest“ des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. (TR) J. L. vom 7. August 2020 ein. Darin wird der Klägerin eine depressive Störung diagnostiziert. Der psychische Zustand der Klägerin sei derzeit nicht ausreichend stabil. Sowohl die medikamentöse Behandlung hier als auch die psychologische Behandlung beim Gesundheitszentrum für Migrantinnen und Migranten seien noch nicht abgeschlossen und müssten weiter fortgesetzt werden. In einem internen Vermerk vom 24. August 2020 (Blatt 229 der Beiakte 1) stellte der für das Widerrufsverfahren zuständige Sachbearbeiter beim Bundesamt fest, dass die Klägerin ein fachärztliches Attest eingereicht habe, welches den Anforderungen an ein solches nicht entspreche. Das Weiterbestehen der Krankheit sei folglich nicht nachgewiesen. Mit weiterem Schreiben vom 25. August 2020, der Klägerin am 28. August 2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, hörte das Bundesamt die Klägerin ein weiteres Mal zum beabsichtigten Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbots an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. Am 18. September 2020 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Stellung. Ein Fall des § 73a Abs. 1 AsylG liege nicht vor und komme wegen § 121 VwGO nicht in Betracht. Auch der Tatbestand des § 73c Abs. 2 AsylG sei nicht erfüllt. Die Voraussetzungen seien nicht entfallen; insoweit sei die Behörde beweispflichtig. Die Klägerin befinde sich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung fortwährend in fachärztlicher Behandlung. Mit Bescheid vom 9. November 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000), als Einschreiben am 10. November 2020 zur Post gegeben und am 11. November 2020 beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen, widerrief das Bundesamt das mit Bescheid vom 24. Februar 2016 (Gesch.-Z.: 0000000-0) festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetz (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots lägen nicht mehr vor. Das Weiterbestehen der Voraussetzungen habe nicht nachgewiesen werden können. Die vorgelegten Dokumente seien nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung nicht geeignet, das weitere Vorliegen einer Depression oder einer suizidalen Gefährdung bei der Klägerin glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des fachärztlichen Attests vom 7. August 2020 seien die formalen Voraussetzungen zwar erfüllt. Das Attest genüge jedoch nicht den allgemeinen Anforderungen. Diesem Attest lasse sich zwar entnehmen, dass die Klägerin aktuell in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Seit wann und wie häufig dies der Fall sei, ergebe sich aus dem Attest jedoch nicht. Für eine Glaubhaftmachung fehle es dem Attest insgesamt bereits an einer Auseinandersetzung mit den früheren schriftlichen Attesten, zum Beispiel denen aus dem Jahr 2015, die dem Bundesamt im Widerrufsverfahren erneut vorgelegt worden seien. Auch lasse sich dem Attest nicht entnehmen, aufgrund welcher Untersuchungen die Diagnose erstellt worden sei. Es fehle auch an konkreten Angaben darüber, wie lange die Behandlung insgesamt dauere oder welche Medikamente aktuell verordnet seien. Schließlich fehle eine Prognose hinsichtlich der Folgen eines möglichen Abbruchs der Behandlung. Die Gefahr einer Verschlechterung oder auch Retraumatisierung sei vorliegend nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Die Klägerin hat am 12. November 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht in entscheidungserheblicher Weise seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. November 2015 geändert habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 9. November 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. November 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Widerruf des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – findet seine Rechtsgrundlage in § 73c Abs. 2 AsylG. Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 73c Abs. 2 AsylG erfordert die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis entfallen sind und verlangt eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Sind danach die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen, ist zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A –, juris. Dabei hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und auch von der Klägerin nicht geltend gemachte Rechtswidrigkeitsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2015 – 1 C 2. 15 –, juris. Ist – wie hier – die Feststellung des Abschiebungsverbotes in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen, steht die Rechtskraft dieses Urteils einer behördlichen Widerrufsentscheidung nicht entgegen, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat. Rechtskräftige Urteile binden nach § 121 Nr. 1 VwGO die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Rechtskraftwirkung besteht dabei unabhängig davon, ob das rechtskräftige Urteil seinerzeit die bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat, es sei denn, dass sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- und Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich geändert hat. Maßgeblich ist dabei der Vergleich der im Urteil zugrunde gelegten Tatsachenlage mit derjenigen zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Widerruf, auch wenn die dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen unrichtig waren. Die Änderung der Sachlage darf nicht lediglich vorübergehender Natur sein, sondern muss die Feststellung rechtfertigen, dass die Faktoren, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27. Januar 2021 – 5 K 84/19 – juris, Rn. 26. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 – 7a K 3661/14.A –, juris, Rn. 68. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen gemäß § 73c Abs. 2 AsylG für einen Widerruf des mit Bescheid vom 24. Februar 2016 festgestellten Abschiebungsverbots nicht vor. Denn es fehlt an einer entscheidungserheblichen Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt bei seiner gegenteiligen Einschätzung insoweit von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgeht, als es die Widerrufsentscheidung damit begründet, dass die Klägerin das „Weiterbestehen“ der Voraussetzungen nicht habe nachweisen können bzw. dass die von der Klägerin vorgelegten Dokumente nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung nicht geeignet seien, das „weitere Vorliegen“ einer Depression oder einer suizidalen Gefährdung glaubhaft zu machen. Das Bundesamt verkennt hier in ganz grundsätzlicher Weise, dass der Widerruf nach § 73c Abs. 2 AsylG nicht das „Weiterbestehen“ der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots voraussetzt, sondern vielmehr deren Wegfall. Daraus folgt, dass hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen nicht die Klägerin (materiell) beweisbelastet ist, sondern das Bundesamt, worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht hingewiesen hat. Denn nicht die Klägerin macht hier einen subjektiven Anspruch geltend, sondern das Bundesamt beruft sich auf das (ihm als Hoheitsträger in § 73c Abs. 2 AsylG eingeräumte) Recht, gegen die Klägerin einen belastenden Verwaltungsakt zu erlassen; das Bundesamt muss daher nach den allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der von ihm herangezogenen Ermächtigungsgrundlage darlegen und beweisen. Die in den §§ 73c Abs. 3, 73 Abs. 3a, 15 AsylG geregelten Mitwirkungspflichten der Klägerin ändern an dieser grundsätzlichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Verteilung der (materiellen) Darlegungs- und Beweislast nichts. Es obliegt im Widerrufsverfahren nach § 73c Abs. 2 AsylG grundsätzlich dem Bundesamt, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten bedeuten in diesem Zusammenhang lediglich, dass sich das Bundesamt im Rahmen seiner Sachverhaltsermittlung der Mitwirkung der Klägerin bedienen darf sowie dass die Klägerin insoweit auch zur Mitwirkung nach Maßgabe der vorstehend genannten Vorschriften verpflichtet ist. Genügt der vom Bundesamt ermittelte Sachverhalt indes nicht, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c Abs. 2 AsylG zu bejahen, so geht dies grundsätzlich zu Lasten des Bundesamtes bzw. hat dies zur Folge, dass ein Widerruf der festgestellten Abschiebungsverbote nicht ergehen darf. Hiervon ausgehend kann eine entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage im Vergleich zu der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. November 2015 zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage objektiv nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Faktoren, die seinerzeit zur Feststellung eines Abschiebungsverbots geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Einer solchen Feststellung stehen sowohl das „Fachpsychiatrische Attest“ des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. (TR) J. L. vom 7. August 2020 als auch das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte und von einer Fachärztin für Psychiatrie unterschriebene „Ärztliche Attest“ der ZNS Tagesklinik Innenstadt Bottrop vom 23. März 2021 entgegen. Beiden Attesten lässt sich entnehmen, dass sich die Klägerin weiterhin in fachärztlicher Behandlung wegen einer depressiven Symptomatik befindet. Hinzu kommt, dass die Klägerin ausweislich des von ihr vorgelegten Rezepts (Blatt 218 des Beiakte 1) aktuell zwei verschiedene Antidepressiva, nämlich Sertralin und Mirtazapin, verschrieben bekommen hat. Dass beide Atteste – wie das Bundesamt freilich nicht zu Unrecht meint – nicht geeignet wären, nach Maßgabe von § 60a Abs. 2c AufenthG das Vorliegen einer ein Abschiebungsverbot begründenden Erkrankung darzulegen, ist hier in Anbetracht der oben dargestellten Grundsätze unerheblich. Denn im Rahmen eines Widerrufs nach § 73c Abs. 2 AsylG muss nicht die Erkrankung dargelegt oder glaubhaft gemacht werden, sondern es muss aufgrund einer beachtlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse objektiv festgestellt werden können, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot entfallen sind. Dass sich diese Feststellung auf der Grundlage der vorliegenden Atteste nicht treffen lässt, liegt auf der Hand. Um die Feststellung, dass die – rechtskräftig durch Urteil vom 13. November 2015 festgestellten – Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot entfallen sind, rechtmäßig treffen zu können, hätte das Bundesamt hier den Sachverhalt jedenfalls weiter aufklären müssen. Hierzu hätten dem Bundesamt auch verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung gestanden. Beispielsweise hätte es – gestützt auf die der Klägerin obliegenden Mitwirkungspflichten – eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht verlangen und die behandelnden Ärzt:innen um genauere Angaben bitten können. Dass dies nicht geschehen ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass sich das Bundesamt seiner (materiellen) Darlegungs- und Beweislast nicht bewusst war, sondern vielmehr davon ausging, dass es sich stets zulasten der Klägerin auswirken würde, wenn diese ihrer Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachkommt. Eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Lage der medizinischen Versorgung in Aserbaidschan seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. November 2015 wesentlich verändert hätte. Das Verwaltungsgericht hat im besagten Urteil ausgeführt, dass die Klägerin selbst bei Annahme der Verfügbarkeit der Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan aller Wahrscheinlichkeit jedenfalls deshalb nicht die notwendige medizinische Behandlung erhalten könnte, weil sie bzw. ihre Eltern nicht in der Lage sein würden, die Kosten für die Behandlung zu tragen. Zwar hat es sich zur Begründung insoweit auf einen Lagebericht gestützt, den das Auswärtige Amt zu Armenien verfasst hatte. Der für das Gericht maßgebliche tatsächliche Umstand, nämlich dass die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhauspersonal in erheblichem Umfang informelle private Zahlungen (Handgelder) voraussetzt und die notwendigen Medikamente in den Gesundheitseinrichtungen oft nicht vorrätig sind und von den Patienten auf eigene Kosten beschafft werden müssen (Seite 6 des Urteilabdrucks), galt indes auch zu diesem Zeitpunkt gleichermaßen für Aserbaidschan. Vgl. hierzu etwa Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 17. September 2013 – AN 4 K 13.30337 – juris, dort mit Verweis auf den Lagebericht „Aserbaidschan“ des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2013. An dieser Situation hat sich auch bis heute nichts Wesentliches geändert. Zwar ergibt sich aus dem aktuellen „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan“ des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2022 (im Folgenden: „Lagebericht AA“), dass am 1. April 2021 eine allgemeine Krankenversicherung eingeführt worden sei. Der Lagebericht konstatiert jedoch auch, dass „[m]ittellose Patient*innen [...] in der Vergangenheit minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen ‚auf eigenen Wunsch‘ entlassen [wurden], wenn sie die Behandlungskosten und ‚Zuzahlungen‘ an die Ärztinnen und Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. [...] Wie sich die Situation nach Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht entwickeln wird, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.“ Vgl. Lagebericht AA, Seite 21. Dass die Klägerin – anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. November 2015 – heute in der Lage wäre, die Kosten der Behandlung zu tragen, hat das Bundesamt nicht vorgetragen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.