Gerichtsbescheid
23 K 3298/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0713.23K3298.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrte ursprünglich die Verlängerung einer Baugenehmigung. Mit Bescheid vom 25.Oktober 2013 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Genehmigung zur Umnutzung und Sanierung des Schwimmbades B. -I. , Nutzungsänderung in ambulantes Reha-Zentrum mit hydrotherapeutischer Ausrichtung. Die Zahl der notwendigen Stellplätze war auf 45 festgesetzt. Teils befanden sich die Stellplätze auf dem Baugrundstück, teils auf im Eigentum des Rhein-Erft-Kreises stehenden Nachbargrundstücken. Die Baugenehmigung wurde unter der Bedingung erteilt, dass bis zur Nutzungsaufnahme konkret bezeichnete Baulasten zur Sicherung der Stellplätze und Fahrgassen eingetragen sind. Die Baugenehmigung wurde nach Rücknahme einer Nachbarklage bestandskräftig. Der Einstellungsbeschluss datiert vom 17. Mai 2016. Die Baugenehmigung wurde zuletzt am 25. Oktober 2017 bis zum 25. Oktober 2018 verlängert. Unter dem 1. Oktober 2018 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Verlängerung. Unter Hinweis auf geänderte Vorschriften zur Stellplatzgröße in der Sonderbauverordnung forderte die Beklagte neue Planunterlagen an, die von der Klägerin nachgereicht wurden. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass die bisher eingetragene Baulast geändert werden müsse und setzte eine Frist für die Einreichung eines vollständigen Antrages bis zum 18. November 2019. Nachdem die Klägerin die geforderten Unterlagen nicht binnen der genannten Frist vorgelegt worden sind, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2020 die Verlängerung der Baugenehmigung ab. Dieser Bescheid war zunächst an die Adresse „I1. weg 00, 00000 N. “ adressiert. Nachdem eine Zustellbestätigung mittels Postzustellungsurkunde nicht bei der Beklagten einging, übersandte sie den nunmehr unter dem Datum 19. Februar 2020 gefassten Bescheid an die von der Architektin der Klägerin am 8. Juli 2019 mitgeteilte Adresse „A. B1. weg 00, 00000 L. “. Dort wurde der Bescheid am 29. Februar durch Einlegung in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten zugestellt. Die Klägerin hat am 29. Juni 2020 Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Baugenehmigung begehrt hat. Sie macht geltend, der Bescheid sei ihr erst jetzt bekannt geworden. Ihre zustellfähige Adresse sei laut Handelsregister „I1. weg 00, 00000 N. “. Hilfsweise beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klägerin legt dar, sie habe die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen können, da der Rhein-Erft-Kreis ohne erkennbaren Grund seine Zusage zur Änderung der Baulast zurückgenommen habe. Das streitbefangene Grundstück ist am 25. Mai 2021 2021 zwangsversteigert worden. Die Klägerin ist seither nicht mehr Eigentümerin. Daraufhin hat die Klägerin am 30. November 2021 ihre Klage auf eine Nichtigkeitsfeststellungsklage umgestellt. Sie macht geltend, sie habe ein Feststellungsinteresse unter dem Aspekt der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs. Durch die Weigerung der Beklagten zur Verlängerung der Baugenehmigung habe sie ihrer Bauverpflichtung nicht nachkommen können, weshalb ihre Gläubiger die Zwangsvollstreckung betrieben hätten. Ebenso habe die Beklagte zu Unrecht eine Bürgschaft zurückgehalten. Die Klägerin beantragt wörtlich, es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2020 mit dem Inhalt, die im Jahr 2013 erteilte Baugenehmigung auf Antrag der Klägerin vom 1. Oktober 2018 nicht zu verlängern, nichtig war. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig und unbegründet. So liege weder ein Feststellungsinteresse vor, noch sei der Bescheid vom 19. Februar 2020 nichtig. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist bereits unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehren, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die begehrte Feststellung geeignet ist, die Position der Klägerin in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Daran fehlt es hier. Die Feststellung der Nichtigkeit des Versagungsbescheides vom 19. Februar 2020 ist nicht geeignet, die Rechtsstellung der Klägerin zu verbessern. Zum einen würde die Feststellung der Nichtigkeit ihr nicht zu der ursprünglich in der Sache erstrebten Verlängerung der Genehmigung verhelfen. Diese hätte die Klägerin nur im Wege einer Verpflichtungsklage erstreiten können. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage allerdings wegen Verfristung unzulässig gewesen sein dürfte. Namentlich muss sich die Klägerin die Zustellung unter der von ihrer Architektin benannten Adresse zurechnen lassen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die als richtig reklamierte Adresse in N. nach den Erkenntnissen der Beklagten eine „Briefkastenadresse“ war, an die Zustellungen in der Vergangenheit gerade nicht erfolgreich durchgeführt werden konnten. Auch vermag die geltend gemachte Absicht, einen Schadensersatzprozess zu führen, kein Feststellungsinteresse zu begründen. Ein Feststellungsinteresse unter diesem Gesichtspunkt besteht nur dann, wenn eine entsprechende Klage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 2 B 109/04 -. Es kann dahinstehen, ob eine derartige Konkretisierung hier erreicht ist. Jedenfalls fehlt es an der aus § 839 BGB ableitbaren weiteren Voraussetzung, dass der angestrebte Schadensersatzprozess nicht erkennbar aussichtslos sein darf. So liegt es aber hier: Die Klägerin hat nicht ansatzweise schlüssig aufzuzeigen vermocht, dass die Verweigerung der Verlängerung der Baugenehmigung dazu geführt hat, dass das streitbefangene Grundstück letztlich versteigert worden ist und ihr hierdurch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Kausalzusammenhang. Die Genehmigung datiert vom 25. Oktober 2013. Nach der Regelung in § 212a BauGB konnte die Klägerin die Baugenehmigung nach ihrer Bekanntgabe ausnutzen. Seit der Rücknahme der Klage der unter der Adresse C. Q. 0 in Brühl ansässigen Nachbarn war die Genehmigung überdies bestandskräftig, so dass für die Klägerin spätestens ab Mai 2016 auch kein Risiko mehr bestand, ihr Vorhaben aufgrund einer erfolgreichen Nachbarklage zurückbauen zu müssen. Vor diesem Hintergrund ist eine Kausalität der Versagung einer weiteren Verlängerung der Baugenehmigung für die 2021 erfolgte Zwangsversteigerung nicht gegeben. Überdies ist die Klage auch unbegründet. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies nach den Umständen offenkundig ist. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Klägerin selbst ging ausweislich ihrer Klageschrift sowie der Klagebegründung vom 14. Dezember 2020 offenbar nicht von einer Nichtigkeit der Versagung der Verlängerung aus. Ihre Argumentation ging dahin, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der Verlängerung habe, weil der Rhein-Erft-Kreis, der einer Änderung der Baulast habe zustimmen müssen, sich hiermit grundsätzlich einverstanden erklärt habe. Hieraus leitet die Klägerin wohl ab, dass jedenfalls materiell-rechtlich die Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Dies reicht im formalisierten Baugenehmigungsverfahren indes nicht für die Erteilung einer Genehmigung/Verlängerung aus, sondern es obliegt dem Bauherrn, der Bauaufsichtsbehörde die zur positiven Bescheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Einen schwerwiegenden Fehler des Bescheides hat die Klägerin nicht einmal dargetan. Ein solcher Fehler ist auch nicht ersichtlich, geschweige denn offenkundig: Die Ablehnung des Verlängerungsantrags beruht darauf, dass die Klägerin die erforderlichen Unterlagen – hier die Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises zur Änderung der eingetragenen Baulast – nicht vorgelegt hat. Die Gründe, warum sie eine Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises nicht erhalten hat, berühren nicht das Rechtsverhältnis mit der Beklagten, sondern betreffen das Rechtsverhältnis zum Rhein-Erft-Kreis. Nach alledem erweist sich der angefochtene Bescheid vom 19. Februar nicht nur als nicht nichtig, sondern als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.