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Beschluss

14 L 590/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0714.14L590.22.00
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Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2180/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7.3.2022 wird hinsichtlich der Regelung unter deren „Punkt I.“ wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter deren „Punkt II.“ angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt 19/20 und der Antragsteller 1/20 der Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.640,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2180/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7.3.2022 wird hinsichtlich der Regelung unter deren „Punkt I.“ wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter deren „Punkt II.“ angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt 19/20 und der Antragsteller 1/20 der Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.640,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2180/22 gegen die Regelung in „Punkt I.“ der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7.3.2022 wiederherzustellen und gegen die Zwangsgeldandrohung in „Punkt II.“ der Ordnungsverfügung sowie gegen den Gebührenbescheid anzuordnen, hat hinsichtlich der Ordnungsverfügung Erfolg (unten I.), ist hinsichtlich des Gebührenbescheids aber unzulässig (unten II.). I. Der gegen die Ordnungsverfügung gerichtete zulässige Antrag ist begründet. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, und in Fällen, in denen durch Gesetz vorgesehen ist, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend regelmäßig nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Bei dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Gesetzes wegen fällt die Interessenabwägung regelmäßig zu Lasten des Antragstellers aus, wenn der angefochtene VA offensichtlich rechtmäßig ist. Dies gilt auch im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse besteht. Ausgehend hiervon fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sowohl die Anordnung in „Punkt I.“ der Ordnungsverfügung (unten 1.) als auch die Zwangsgeldandrohung (unten 2.) offensichtlich rechtswidrig sind. 1. Rechtsgrundlage der Anordnung unter „Punkt I.“ der Ordnungsverfügung, einen Nachweis über die Standsicherheit der Verrohrung des Sondersiefens auf dem Grundstück des Antragstellers mindestens durch das Ergebnis einer Kamerabefahrung mit einem Bericht durch Fachpersonal vorzulegen, ist § 23 Abs. 3 Satz 1 LWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Pflichtige nach § 23 Abs. 1 LWG NRW nachweist, dass die Anlage den Anforderungen entspricht, insbesondere ihre Standsicherheit und Abflussleistung, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht besteht, dass die Anlage nicht den Anforderungen nach § 36 WHG entspricht. Gemäß § 23 Abs. 1 LWG NRW obliegt die Unterhaltung einer Anlage dem Eigentümer und Besitzer der Anlage. § 23 Abs. 3 Satz 1 LWG NRW ermöglicht der für die Überwachung zuständigen Behörde in Fällen, in denen Indizien für fehlende Standsicherheit oder/und mangelnde Abflussleistung vorliegen, einen entsprechenden Nachweis zu verlangen. Die Forderung steht unter Ermessensvorbehalt. Das Ermessen hat sich an den materiellen Vorgaben für die Anlage (§ 36 WHG) zu orientieren und außerdem mögliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von der Anlage ausgehen, zu berücksichtigen. Eine solche Anordnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn fehlende Standsicherheit oder mangelnde Abflussleitung Probleme in der Umgebung der Anlage verursachen wie Vernässungen und Überschwemmungen. Vgl. LT-Drs. 16/10799, S. 449. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Es könnten auf Grund der Kamerabefahrung im Jahr 2017, bei der an zwei Stellen im vorliegend betroffenen Abschnitt Rissbildungen und an zwei Stellen Rohrbrüche festgestellt wurden, zwar konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht bestehen, dass die Anlage insoweit nicht den Anforderungen von § 36 WHG entspricht. Der Antragsgegner hat aber jedenfalls ermessensfehlerhaft gehandelt, weil er von dem Antragsteller eine (neue) Kamerabefahrung fordert, obwohl eine solche bereits 2017 erfolgt ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Situation in diesem Bereich seitdem verändert hat. Die Aufforderung in der Ordnungsverfügung, einen Nachweis über die Standsicherheit „mindestens durch das Ergebnis einer Kamerabefahrung mit einem Bericht durch Fachpersonal“ vorzulegen, beinhaltet trotz der missglückten Formulierung „mindestens“ zwingend das Erfordernis einer erneuten Kamerabefahrung. Ein anderes Verständnis der Regelung wäre nur denkbar, wenn diese dahingehend ausgelegt werden könnte, dass der Antragsgegner eine andere (bessere?) Untersuchungsmethode ebenfalls anerkennen würde. Hierfür bietet die Ordnungsverfügung, die sich zu anderen möglichen Untersuchungsmethoden nicht verhält, keinen Anhaltspunkt. Auf Seite 4 der Ordnungsverfügung wird vielmehr ausgeführt, dass eine weniger aufwändige Möglichkeit nicht erkennbar sei. Die Äußerungen des Antragsgegners im Gerichtsverfahren bestätigen die Sichtweise, dass er dem Antragsteller aufgeben wollte, zwingend eine neue Kamerabefahrung durchzuführen. Denn dem Antragsgegner ging es ausweislich seiner Stellungnahmen darum, neues/besseres Bildmaterial zu erhalten. Mit Schriftsatz vom 20.4.2022 macht er geltend, nur über zwei eher undeutliche Fotos von der Kamerabefahrung im Jahr 2017 zu verfügen. Die Ordnungsverfügung enthält keine Ermessenserwägungen dazu, warum trotz der Untersuchung im Jahr 2017 eine neue Kamerabefahrung durchgeführt werden soll. Die im Gerichtsverfahren in zulässiger Weise nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobenen Erwägungen genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Ermessensausübung im Rahmen des § 23 Abs. 3 LWG NRW nicht. Der Antragsgegner hat seine Ermessenserwägungen in den Schriftsätzen vom 20.4.2022, 22.6.2022 und 11.7.2022 dahingehend ergänzt, dass wegen des Zeitablaufs von fünf Jahren die vorhandenen Unterlagen für eine Sanierungsaufforderung nicht ausreichten. Eine Sanierungsaufforderung könne nicht hinreichend bestimmt erfolgen. Der in der Ordnungsverfügung geforderte Nachweis durch ein Fachbüro sei sinnvoll, um festzustellen, ob eine stellenweise Ausbesserung von Rohrteilen (oder eine Maßnahme im sog. Inliner-Verfahren) ausreiche, was deutlich kostengünstiger sei als ein kompletter Austausch. Auf Grund des Starkregenereignisses im Juli 2021 sei es an vielen Verrohrungen im Kreisgebiet zu Schäden gekommen (wie im Fall der Verrohrung in der I.----straße und des M. in F. ), weshalb neue Schäden möglich seien. Zwar entspricht es dem Zweck der Ermächtigung des § 23 Abs. 3 LWG NRW, vor einer eventuellen Sanierungsaufforderung zunächst Klarheit über den aktuellen Zustand einer Anlage zu gewinnen. Diesen Zweck verfehlt aber die Anordnung einer Untersuchung, die bereits erfolgt ist, wenn nicht neue, zuvor nicht aufgetretene Anhaltspunkte im Sinne des § 23 Abs. 3 LWG NRW vorliegen, die eine Änderung des zuvor festgestellten Zustands befürchten lassen könnten. Allein der Umstand, dass eine Untersuchung bereits einige Jahre zurückliegt, kann die Aufforderung, diese zu wiederholen, nicht rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat die Pflicht nach § 23 Abs. 3 LWG NRW nicht an den Ablauf eines Zeitraums geknüpft, sondern an das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte. Dem Antragsgegner lag Anfang des Jahres 2018 das Gutachten eines Sachverständigen für Wasserwirtschaft und Abwasserentsorgung (Gutachten des Dr. W. S. vom 17.1.2018) auf Grundlage der Kamerabefahrung aus dem Jahr 2017 durch ein Ingenieurbüro vor. Durch das Gutachten hatte der Antragsgegner Kenntnis von dem tatsächlichen Zustand der Verrohrung auf dem Grundstück des Antragstellers. In dem Gutachten werden mehrere Schäden des Abschnitts der Verrohrung auf dem Grundstück des Antragstellers unzweifelhaft textlich festgehalten (vgl. S. 9 und Haltungsbericht Nr. 6). Die Forderung einer neuen Kamerabefahrung lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass das Gutachten nach Auffassung des Antragsgegners nur „zwei eher undeutliche Fotos“ enthielt. Ungeachtet dessen, dass bereits die textliche Beschreibung (insbesondere der Haltungsbericht) den Zustand der Verrohrung deutlich beschreibt, hatte der Antragsgegner sich nicht bemüht, die Fotos in höherer Auflösung zu erhalten. Dies ist kaum verständlich, zumal er sie ursprünglich offenbar sogar für eine Sanierungsanordnung für ausreichend erachtete und den Antragsteller deshalb auch zu einer solchen mit Schreiben vom 15.2.2018 anhörte. Im Gerichtsverfahren hat der Antragsteller die Fotos in hoher Auflösung problemlos von der Beigeladenen erhalten. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beigeladene dem Antragsteller aus urheberrechtlichen Gründen den Befahrungsfilm aus dem Jahr 2017 nicht zur Verfügung stellen kann. Diese Einschätzung ist allerdings wenig verständlich, weil jedenfalls das die Aufnahmen fertigende Ingenieurbüro dem Antragsteller die Aufnahmen überlassen hat. Dass das Büro dem Antragsgegner die Aufnahmen vorenthalten würde, ist nicht anzunehmen. Der Antragsteller hat zudem angeboten, sie im Gerichtsverfahren zu übersenden. Der Antragsgegner hat seine Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht ausgeschöpft und dürfte sie auch im Gerichtsverfahren nur unvollständig nachgeholt haben. Dass die Untersuchung aus dem Jahr 2017 bereits einige Jahre zurückliegt, rechtfertigt, wie ausgeführt, ohne neue Anhaltspunkte im Sinne des § 23 Abs. 3 LWG NRW für eine Veränderung des Zustands schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Forderung nach der Wiederholung der Untersuchung. Anhaltspunkte für Veränderungen des Zustands der auf den Grundstücken des Antragstellers liegenden Verrohrung seit 2017 liegen nicht vor. Der Antragsgegner kann seine Entscheidung nicht darauf stützen, dass es auf Grund des Starkregenereignisses im Juli 2021 an vielen Verrohrungen im Kreisgebiet zu Schäden gekommen sei. Die Aussage, dass es zu Schäden an vielen Verrohrungen im Kreisgebiet gekommen sei, besitzt schon deshalb keine Aussagekraft, weil der Antragsgegner die Anzahl der im Gemeindegebiet beschädigten Verrohrungen weder näher spezifiziert noch ins Verhältnis zu der Anzahl der unbeschädigten Verrohrungen gesetzt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der verrohrte Abschnitt auf dem Grundstück des Antragstellers durch den Starkregen beschädigt wurde, benennt der Antragsgegner jedenfalls nicht. Dass eine (oder mehrere) Verrohrungen in der Nähe des Grundstücks geschädigt wurden, sagt für sich genommen nichts über eine Veränderung des Zustands der Verrohrung auf dem Grundstück des Antragstellers seit 2017 aus. Die Kammer muss wegen der ausdrücklichen Anordnung einer neuen Kamerabefahrung nicht entscheiden, ob der Antragsgegner aus Gründen der Bestimmtheit (bzw. der Verhältnismäßigkeit) vor einer eventuellen Sanierungsaufforderung gestützt auf § 23 Abs. 3 LWG NRW zum Nachweis der Standsicherheit weitere/andere Untersuchungen (etwa die Bewertung der im Jahr 2017 festgestellten Schäden durch eine Fachfirma) fordern dürfte/müsste. Hierbei dürfte der Antragsgegner in die Ermessenserwägungen aber jedenfalls einstellen müssen, warum/ob er die Bewertung der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Keine ausreichende Begründung einer Ermessensentscheidung wäre es, wie im vorliegenden Verfahren bloß darauf zu verweisen, nicht abschließend beurteilen zu können, ob Ausbesserungsarbeiten ausreichten. Zudem könnte in die Ermessenserwägungen einzustellen sein, dass der Antragsteller die fehlende Standsicherheit auch der Verrohrung vom Einlaufbauwerk bis zum Schacht 6 möglicherweise bereits als erwiesen ansieht. 2. Im Hinblick auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Regelung unter „Punkt I.“ der Ordnungsverfügung ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung anzuordnen, weil dieser die vollziehbare Grundlage fehlt. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Gebührenbescheid erhobenen Klage anzuordnen, ist unzulässig. Über den Antrag ist zu entscheiden, auch wenn der Antragsteller mit Schreiben vom 12.5.2022 mitgeteilt hat, der Rechtsstreit könne insoweit für erledigt erklärt werden. Der Antragsteller gab diese Erklärung unter Verweis darauf ab, die Antragsgegnerin habe die Zahlungsaufforderung bis zum Abschluss des Eilverfahrens ausgesetzt. Da Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die aufschiebende Wirkung der Klage auch gegen den Gebührenbescheid anzuordnen ist, also ob die Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erfolgen darf, hat der Antragsteller bei verständiger Würdigung sein Rechtsschutzbegehren nicht aufgegeben. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz hatte der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht gestellt und die Antragsgegnerin dementsprechend auch keine Entscheidung über einen solchen getroffen (unten 1.). Ein Ausnahmegrund, der eine Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vor Antragstellung und behördlichen Entscheidung rechtfertigen könnte, lag nicht vor (unten 2.). 1. Der Antragsgegner hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht abgelehnt, weshalb die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das Erfordernis eines vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung und dessen (teilweiser) Ablehnung durch die Behörde ist eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.9.2020 – 14 B 985/20 –, juris, Rn. 28; und vom 13.7.2012 – 9 B 818/12 –, juris, Rn. 2. Eine Art. 19 Abs. 4 GG verletzende Erschwerung des Zugangs zu gerichtlichem Rechtsschutz liegt hierin nicht, weil das behördliche Verfahren erreichbar ist und irreversible Nachteile durch die Handhabung der Norm im Hinblick auf § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht drohen. Es ist ein sachgerechtes Kriterium, wenn der Gesetzgeber eine Entlastung der Gerichte durch eine behördliche Vorkontrolle des Begehrens anstrebt. Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 16.10.2015 – 1 M 406/15 –, juris, Rn. 5; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, § 80 R. 74. Der Antragsteller hat vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht gestellt. Der Antragsgegner hat dementsprechend auch keine ablehnende Entscheidung getroffen. Zwar hatte der Antragsgegner am 31.3.2022 dem Antragsteller mitgeteilt, die Vollstreckung der Ordnungsverfügung vom 31.3.2022 nicht auszusetzen. Hierin kann mangels eines Antrags aber keine ablehnende Entscheidung im vorstehenden Sinne gesehen werden. Zudem bezog die Aussage sich ersichtlich nur auf die Pflichten der Ordnungsverfügung und nicht auf die Pflichten des ihr angehängten Gebührenbescheids. Denn das Schreiben des Antragsgegners erfolgte als Antwort auf den Vorschlag des Antragstellers, im Sinne einer Austauschmaßnahme das Gewässer offen zu legen. Der Gebührenbescheid war zu diesem Zeitpunkt kein Streitpunkt zwischen den Beteiligten. 2. Es liegt kein Ausnahmegrund vor, der die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vor der Entscheidung des Antragsgegners über den Aussetzungsantrag erlaubt hätte. Nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO gilt das Erfordernis des Satzes 1 nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Die Ausnahmegründe des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO müssen – wie die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift – bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorliegen. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30.10.2020 – OVG 12 S 50/20 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2012 – 9 B 818/12 –, juris, Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 10.2.2016 – 13 ME 184/15 –, juris, Rn. 26. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsteller vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht gestellt, weshalb schon deshalb der Ausnahmegrund des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ausscheidet. Dem Antragsteller drohte auch nicht zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Vollstreckung. Er beruft sich insofern zu Unrecht auf die ihm am 13.4.2022 (nach Einleitung des Verfahrens) zugegangene Mahnung. Überdies erfüllt eine bloße Mahnung die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ohnehin nicht, weil sie noch keine Vollstreckungsmaßnahme ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2021 – 9 B 146/21 –, juris, Rn. 11. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Den für ein Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wert von 5.280,00 EUR (5.000,00 EUR Auffangstreitwert für die Ordnungsverfügung, 280,00 EUR Gebührenbescheid) hat die Kammer entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.