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Beschluss

22 L 976/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0714.22L976.22A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3388/22 gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden 1 I. 2 Der Antragssteller besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Er reiste nach eigenen Angaben am 10. März 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aserbaidschan habe er bereits am 7. Februar 2022 verlassen. An diesem Tag sei er per Flugzeug aus Baku in Aserbaidschan nach Kiew in der Ukraine gereist. Am 8. März 2022 habe er die Ukraine wieder verlassen und sei mit dem Zug nach Polen gefahren. Nach einem kurzen Aufenthalt in Polen sei er dann – ebenfalls mit dem Zug – weiter nach Deutschland gefahren. Am 20. April 2022 stellte er einen Asylantrag. 3 Am 5. Mai 2022 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antragsteller an. Im Rahmen der Anhörung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus: Er sei vor allem wegen der Drohung der aserbaidschanischen Staatsanwaltschaft, ihn auf Grundlage fingierter Vorwürfe zu inhaftieren, ausgereist. Es gehe der Staatsanwaltschaft hierbei darum, seine regierungskritischen Beiträge („Postings“) in den sozialen Medien zu sanktionieren und die Veröffentlichung weiterer Beiträge dieser Art durch ihn zu unterbinden. Er sei wegen seiner regierungskritischen Beiträge zunächst im Januar 2022 von der Polizei zu Hause aufgesucht und mit zur Polizeidienststelle genommen worden. Kurz danach – ebenfalls im Januar 2022 – sei es zu einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft gekommen. Im Rahmen dieses Termins habe ihm der zuständige Beamte der Staatsanwaltschaft empfohlen, das Land zu verlassen. Ansonsten würde man ihn wegen des – nach seinen Angaben unwahren – Vorwurfs des Drogenhandels inhaftieren. Er habe diese Ereignisse sodann mit seiner Mutter besprochen. Diese habe ihm unter Verweis auf seine und ihre schlechte finanzielle Lage geraten, Aserbaidschan zu verlassen. Der Antragsteller verwies im Rahmen der Anhörung weiterhin auch auf seine gesundheitlichen Probleme. Er leide an Schuppenflechte, Lungenfibrose, Arthrose, Varikose und Protrusion. Überdies habe er im letzten Jahr auch Tuberkulose gehabt. Aktuell habe er Probleme beim Stuhlgang und in der Folge massiv an Gewicht verloren. Zugleich habe er in diesem Zusammenhang auch Haarausfall zu beklagen. Die Lungenfibrose sowie die Schuppenflechte seien in Aserbaidschan nicht adäquat behandelbar. Er habe dort im Krankenhaus bisher lediglich schmerzlindernde Medikamente erhalten. Staatliche Hilfen im Hinblick auf die medizinische Versorgung gebe es in Aserbaidschan nicht. Der Antragsteller bekundete außerdem seine grundsätzliche Bereitschaft, Deutschland freiwillig wieder zu verlassen, sobald sich sein gesundheitlicher Zustand verbessert und der militärische Konflikt in der Ukraine sich etwas beruhigt habe. Wichtig sei es ihm allerdings, nicht nach Aserbaidschan abgeschoben zu werden. 4 Vor seiner Ausreise aus Aserbaidschan sei er offiziell in Baku gemeldet gewesen. Bei dieser Adresse habe es sich allerdings nicht um seinen tatsächlichen Wohnsitz gehandelt. Er habe in Aserbaidschan zuletzt nicht über einen festen Wohnsitz verfügt, sondern sich vielmehr an wechselnden Orten aufgehalten. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter lebe zusammen mit seinem Bruder, der unter einer Behinderung leide, weiterhin in Baku. Zu ihnen stehe er in gelegentlichem Kontakt. Er habe in Aserbaidschan die Schule bis zur neunten Klasse besucht. Seitdem sei er überwiegend als selbstständiger „fliegender Händler“, der Ware bei Großhändlern einkauft, um sie sodann weiterzukaufen, tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er sich in der Vergangenheit in vielen verschiedenen Ländern aufgehalten, u. a. in der Türkei und in Russland. Auch in der Ukraine, die er als zweite Heimat bezeichnet, sei er bis zu seiner Ausreise selbstständig tätig gewesen. Unmittelbar vor seiner Ausreise aus Aserbaidschan sei er angesichts seiner gesundheitlichen Probleme keiner Beschäftigung nachgegangen. In den letzten zehn Jahren habe er nur anderthalb bis zwei Jahre konsekutiv in der Ukraine gelebt. In der übrigen Zeit sei er lediglich ein- und ausgereist. 5 Mit Bescheid vom 19. Mai 2022 (Az.: 000000-000), der ausweislich des Verwaltungsvorgangs dem Antragssteller am 1. Juni 2022 ausgehändigt wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 1 und 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antragsteller sei offensichtlich kein Flüchtling. Er sei zu keinem Zeitpunkt asylrechtlich relevant verfolgt worden. Seine Ausreise aus Aserbaidschan sei vielmehr wirtschaftlich motiviert gewesen, da er in der Ukraine Handel treiben wollte. Auch die geschilderten Maßnahmen der Polizei und Staatsanwaltschaft im Januar 2022 stellten keine insoweit relevanten Verfolgungshandlungen des aserbaidschanischen Staates gegenüber dem Antragsteller dar. Die aserbaidschanischen Strafverfolgungsbehörden hätten den Antragsteller vielmehr nur befragt und verwarnt, ihn aber zu keinem Zeitpunkt festgenommen. Dass kein Interesse der aserbaidschanischen Behörde an einer Verfolgung des Antragstellers bestehe, belege insbesondere seine ungehinderte Ausreise über den internationalen Flughafen in Baku. Würde seitens des aserbaidschanischen Staates ein Verfolgungsinteresse in Bezug auf den Antragsteller bestehen, wäre er nicht durch die dortigen Kontrollen gelangt. Dem Antragsteller drohe überdies offensichtlich auch kein ernsthafter Schaden in Aserbaidschan, sodass auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz bestehe. Auch Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Insbesondere stellten die geschilderten Erkrankungen des Antragstellers jeweils keine Erkrankungen dar, die bei einer Rückkehr lebensbedrohende Wirkung entfalten könnten. Im Übrigen sei die medizinische Grundversorgung in Aserbaidschan – wenn auch auf einfachem Niveau – flächendeckend gewährleistet, sodass die seitens des Antragstellers hervorgehobene Schuppenflechte und Tuberkulose auch in Aserbaidschan behandelbar sei. 6 Gegen den Bescheid des Bundesamts hat der Antragsteller am 3. Juni 2022 Klage erhoben (22 K 3388/22) und den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. 7 Zur Begründung des Antrags wiederholt und vertieft der Antragsteller im Wesentlichen seine Darlegungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass er entgegen § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG nicht vollständig angehört worden sei. Überdies verweist er auch darauf, dass er in Aserbaidschan christliche Gottesdienste besucht habe. Dies habe Beleidigungen und Bedrohungen aus seinem Umfeld nach sich gezogen. Weiterhin weist er unter Bezugnahme auf seinen schlechten Gesundheitszustand und unter Hinweis auf die Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen darauf hin, dass die allgemeine Krankenversicherungspflicht in Aserbaidschan trotz offizieller Einführung im April 2021 bisher nur unzureichend umgesetzt worden sei. Patienten müssten daher in Aserbaidschan auch aktuell noch die Kosten der Behandlung durch medizinisches Fachpersonal sowie die Kosten notwendiger Medikamente selbst tragen. 8 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 9 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 3388/22 gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamts vom 19. Mai 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 22 K 3388/22 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 14 II. 15 Der Antrag ist zulässig und begründet. 16 Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller den Antrag am 3. Juni 2022 fristgemäß innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt, da die Zustellung des streitgegenständliche Bescheids erst durch dessen Aushändigung in der Erstaufnahmeeinrichtung Bonn am 1. Juni 2022 gem. § 10 Abs. 4 Satz 4, Halbs. 1 AsylG bewirkt wurde. Obschon die Erstaufnahmeeinrichtung Bonn den 20. Mai 2022 als Zeitpunkt des Eingangs des Bescheids vermerkt hat (vgl. Bl. 269 der Beiakte 1), findet die Zustellungsfiktion aus § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG vorliegend keine Anwendung. Denn der 20. Mai 2022 entspricht nicht dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eingangs des Bescheids in der Erstaufnahmeeinrichtung. Dieses Datum ist vielmehr unbekannt und lässt sich trotz erheblicher Ermittlungsbemühungen seitens des erkennenden Gerichts auch nicht mehr rekonstruieren. Gegen einen Eingang am 20. Mai 2022 spricht schon, dass die Antragsgegnerin selbst in einem internen Vermerk vom 20. Mai 2022 die Zustellung des Bescheids erst für den 25. Mai 2022 angekündigt hat (vgl. Bl. 156 der Beiakte 1). Hinzu kommt, dass – wie die Antragsgegnerin selbst einräumt – im relevanten Zeitraum in der Erstaufnahmeeinrichtung Bonn ein „dienstunerfahrener Mitarbeiter“ eingesetzt war, der sich der Relevanz des Eingangsdatums für etwaige Klage- bzw. Antragsfristen nicht bewusst war und als Eingangsdatum stets das auf dem zugestellten Schriftstück selbst ausgewiesene Fertigungsdatum notiert hat (vgl. insoweit das Schreiben des Leiters der Erstaufnahmeeinrichtung Bonn vom 29. Juni 2022, Bl. 70 f. der Gerichtsakte). In Bezug auf den hier streitgegenständlichen Bescheid scheint der Mitarbeiter der Erstaufnahmeeinrichtung das Fertigungsdatum des Begleitschreibens zum Bescheid (vgl. Bl. 138 der Beiakte 1) als Eingangsdatum notiert zu haben. 17 Der Antrag ist auch begründet. 18 Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. 19 BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. 20 Dies bedeutet, dass das erkennende Gericht zu überprüfen hat, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) gegen die von dem Bundesamt vorgenommene Einschätzung, das Asylbegehren sei „offensichtlich unbegründet“, erhebliche Einwände bestehen. 21 Vgl. zur Reichweite der fachgerichtlichen Überprüfung BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 93 ff. 22 Nach diesem Maßstab unterliegt der angegriffene Bescheid ernstlichen Zweifeln, weil der Asylantrag des Antragstellers jedenfalls nicht „offensichtlich“ unbegründet ist. 23 Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes – d.h. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG – offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre sich die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt. Nach § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält. In beiden Fällen hat das Bundesamt in der Entscheidung klar zu erkennen zu geben, warum der Antrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden ist. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18 ff. m. w. N.; siehe auch Heusch , in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 33. Ed. 1. April 2022, § 30 AsylG Rn. 14, 59 m. w. N. 25 Daran gemessen begegnet das Offensichtlichkeitsurteil in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln. So lassen die Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid nicht nachvollziehbar erkennen, worauf die Annahme beruht, dass sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Schutzbegehrens geradezu aufdrängt. Insbesondere genügt es insoweit nicht, dass das Bundesamt redundant die scheinbare Offensichtlichkeit bestimmter Aspekte, wie z. B. der mangelnden asylrechtlich relevanten Verfolgung in Aserbaidschan, betont, in diesem Zuge aber nicht darlegt, woraus sich diese Offensichtlichkeit konkret ergeben soll. Anhand der Ausführungen des Bundesamtes wird nicht erkennbar, worin sich die vorliegende Sachlage von einer solchen unterscheidet, bei der das Bundesamt im Ergebnis lediglich zur Annahme einer schlichten Unbegründetheit des Asylantrags gelangen würde. 26 Soweit das Bundesamt seine Entscheidung auf die problemlose bzw. ungehinderte Ausreise des Antragstellers über den internationalen Flughafen in Baku stützt und hieraus ein offensichtliches Desinteresse der aserbaidschanischen Behörden an einer Verfolgung des Antragstellers ableitet, kommt dieser Argumentation im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung freilich eine gewisse Indizwirkung zu. Allerdings genügt auch dieser Aspekt allein nicht zur Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG. Hier sind zunächst die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass ihm ein Beamter der Staatsanwaltschaft in Aserbaidschan geraten habe, das Land zu verlassen, da man ihn angesichts seiner regierungskritischen Beiträge ansonsten wegen des unwahren Vorwurfs des Drogenhandels inhaftieren würde. Unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit stehen diese Ausführungen jedenfalls im Einklang mit der ungehinderten Ausreise des Antragstellers, da diese nach seinen Angaben gerade dem Willen der aserbaidschanischen Staatsanwaltschaft entsprach. Ein Offensichtlichkeitsurteil lässt sich im Übrigen auch deswegen nicht pauschal auf den Umstand der ungehinderten Ausreise stützen, da mit Blick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in diesen Fällen die Asylanerkennung bzw. die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht von vornherein ausscheidet. 27 Vgl. zum gerichtlichen Maßstab insoweit BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 – , juris, Rn. 37; VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2022 – 20 K 3861/20.A –, juris, Rn. 25 f. 28 Ferner darf die Indizwirkung einer ungehinderten Ausreise im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ohnehin nicht überspannt werden. Denn die ungehinderte Ausreise lässt sich denklogisch nicht nur durch ein etwaiges Desinteresse der aserbaidschanischen Behörden erklären, sondern auch durch eine etwaige Unkenntnis der am Flughafen in Baku präsenten Grenzbeamten hinsichtlich der ggf. vorhandenen Verfolgungsabsicht der aserbaidschanischen Strafverfolgungsbehörden. 29 Weiterhin ist es auch nicht offensichtlich, dass der Antragsteller sich allein aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen in der Bundesrepublik aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 5. Mai 2022 vielmehr angegeben, er sei vor allem wegen der Drohung der aserbaidschanischen Staatsanwaltschaft, ihn mit Blick auf seine regierungskritischen Beiträge in den sozialen Medien auf Grundlage fingierter Vorwürfe zu inhaftieren, ausgereist. In diesem Zusammenhang trägt der Antragsteller sowohl ein Aufsuchen durch die Polizei bei ihm zu Hause als auch eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft vor. Im Rahmen des Termins bei der Staatsanwaltschaft sei es zur konkreten Aufforderung, Aserbaidschan zu verlassen – verbunden mit der Drohung, ansonsten inhaftiert zu werden – gekommen. Soweit der Antragsteller außerdem angibt, seine Mutter habe ihm auch vor dem Hintergrund seiner finanziellen Situation zur Ausreise geraten und er sei in der Ukraine beruflich selbstständig tätig gewesen, steht dies der Annahme, er halte sich jedenfalls nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet auf, erkennbar nicht entgegen. Schließlich hat der Antragsteller eindeutig die Drohung durch die aserbaidschanische Staatsanwaltschaft als handlungsleitendes Motiv seiner Ausreise geschildert. Überdies finden sich im angegriffenen Bescheid auch insoweit keine Ausführungen zur Begründung des Offensichtlichkeitsurteils. 30 Dementsprechend fehlt es im Falle des Antragstellers auch an einer hinreichenden Grundlage dafür, die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche (vgl. §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) anzudrohen. 31 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat gemäß § 37 Abs. 2 AsylG zur Folge, dass die Ausreisefrist für den Antragsteller erst mit dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens zu laufen beginnt und sich auf 30 Tage verlängert. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).