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Beschluss

6 Nc 80/21

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Eilverfahren kann die vorläufige Teilnahme an einer Verlosung außerkapazitärer Studienplätze gewährt werden, wenn die Ausbildungskapazität neun zusätzliche Plätze ergibt. • Eine unmittelbare vorläufige Zulassung außer Kapazität ist nur dann anzuordnen, wenn die Anzahl der verfügbaren außerkapazitären Plätze ausreicht; hier ist lediglich ein Anspruch auf Teilnahme an der Verlosung gegeben. • Bei summarischer Kapazitätsprüfung ist das Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung maßgeblich; Abweichungen vom Regeldeputat sind nur mit sachlicher Rechtfertigung möglich. • Drittmitteldienstkräfte, freiwillige Lehre oder Lehre gegen Überstundenvergütung sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen. • Zur Ermittlung der Ausbildungskapazität sind KapVO, insbesondere §§ 8, 11, 14 KapVO, sowie die Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) und § 27 Abs.1 Satz 3 HG NRW heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Teilnahme an Losverfahren bei Aufdeckung von neun außerkapazitären Studienplätzen • Im Eilverfahren kann die vorläufige Teilnahme an einer Verlosung außerkapazitärer Studienplätze gewährt werden, wenn die Ausbildungskapazität neun zusätzliche Plätze ergibt. • Eine unmittelbare vorläufige Zulassung außer Kapazität ist nur dann anzuordnen, wenn die Anzahl der verfügbaren außerkapazitären Plätze ausreicht; hier ist lediglich ein Anspruch auf Teilnahme an der Verlosung gegeben. • Bei summarischer Kapazitätsprüfung ist das Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung maßgeblich; Abweichungen vom Regeldeputat sind nur mit sachlicher Rechtfertigung möglich. • Drittmitteldienstkräfte, freiwillige Lehre oder Lehre gegen Überstundenvergütung sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen. • Zur Ermittlung der Ausbildungskapazität sind KapVO, insbesondere §§ 8, 11, 14 KapVO, sowie die Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) und § 27 Abs.1 Satz 3 HG NRW heranzuziehen. Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) an der Universität C. für das Wintersemester 2021/2022. Die Antragsgegnerin hatte für das erste Fachsemester eine Zulassungszahl festgesetzt; tatsächlich ergab die Kapazitätsberechnung jedoch eine mögliche Überschreitung um neun außerkapazitäre Plätze. Insgesamt bestehen mehrere parallel anhängige Eilverfahren (insgesamt 27 Antragsteller). Der Antragsteller fordert die Durchführung eines Losverfahrens unter den noch im Eilverfahren verbliebenen Antragstellern und – im Falle eines vorrückens – die vorläufige Zulassung und Immatrikulation. Die Kammer prüfte summarisch die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin, insbesondere Lehrangebot, Lehrnachfrage und Schwundberechnung, sowie die Rechtfertigung für reduzierte Lehrdeputate bestimmter Stellen. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Für einstweilige Anordnungen gelten § 123 VwGO in Verbindung mit den Anforderungen an Glaubhaftmachung; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Begründungsgrad nötig. • Anordnungsgrund: Es ist glaubhaft gemacht, dass ohne vorläufigen Rechtsschutz unwiederbringliche Nachteile (verlorene Studienzeit) drohen, weshalb ein Anordnungsgrund für die Teilnahme an einem Losverfahren besteht. • Anordnungsanspruch: Ein Anspruch auf Teilnahme am Losverfahren ist begründet, weil die summarische Kapazitätsprüfung unter Einbeziehung der KapVO und LVV eine Ausbildungskapazität ergibt, die neun außerkapazitäre Plätze freigibt; ein Anspruch auf unmittelbare vorläufige Zulassung außer Kapazität besteht jedoch nicht, da die Plätze nicht für alle Antragsteller ausreichen. • Lehrangebotsberechnung: Nach §§ 8, 9 KapVO ist das Lehrangebot aus den Regellehrverpflichtungen der Stellen (Stellendeputat) zu ermitteln; abweichende niedrigere Deputate sind nur bei sachlicher, nachvollziehbarer Begründung zulässig. • Fehlende Rechtfertigung der Deputatreduzierung: Die Universität hat die Reduzierung von drei Stellen auf 5 DS statt 9 DS nicht hinreichend sachlich dargelegt oder dokumentiert; daher sind für diese Stellen im summarischen Verfahren zusätzlich 12 DS anzusetzen. • Nichtberücksichtigung bestimmter Arbeitsverhältnisse: Drittmitteldienstkräfte sowie unentgeltliche oder gegen Überstunden vergütete Lehre sind bei der Berechnung ausgeschlossen. • Lehrnachfrage und Schwund: Mit rechtlich unbedenklichen Curricularwerten (CNW 2,42; CAp 1,79) und der angewandten Schwundberechnung (Hamburger Modell) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von rund 336, mithin nach Schwundanpassung gerundet 339 Plätze. • Erschöpfung und Rechtsfolge: Tatsächliche Einschreibungen beliefen sich auf 330 Studierende; damit sind neun außerkapazitäre Plätze verfügbar, die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes unter den noch im Verfahren befindlichen Antragstellern zu verlosen sind. • Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung erfolgte gegeneinander aufgehoben, da der Antragsteller nur teilweise obsiegt; eine differenzierte Kostenverteilung nach konkreter Erfolgschance wird nicht vorgenommen. Der Antrag wurde insoweit stattgegeben, als die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, binnen einer Woche ein Losverfahren unter den noch in den Eilverfahren befindlichen Antragstellern durchzuführen und dem obsiegenden Antragsteller bei entsprechender Losplatzierung vorläufig die Zulassung und Immatrikulation für das Wintersemester 2021/2022 zu ermöglichen. Ein Anspruch auf direkte vorläufige Zulassung außer Kapazität wurde verneint, weil nur neun außerkapazitäre Plätze festgestellt wurden, die nicht für alle Antragsteller reichen. Die Anordnung dient dem effektiven Rechtsschutz, da ansonsten unwiederbringliche Studienzeit verloren ginge; die summarische Prüfung stützt sich auf die Kapazitätsverordnung und die Lehrverpflichtungsverordnung. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben und der Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt.