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Urteil

5 K 4089/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0719.5K4089.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger wurde am 00.00.1955 in V. , Türkei geboren. Mit Ministerratsbeschluss vom 11.03.1999 wurde er aus der Türkei ausgebürgert [1] und ist seither staatenlos. Seine Ehefrau, M. F. , ist 1995 in der Türkei verstorben. [2] Ein Cousin [3] des Klägers, T. F. , lebt in Hagen. Seine Geschwister, drei Brüder und vier Schwestern, leben in der Türkei. [4] Am 08.04.2007 wurde der Kläger in einer Wohnung in I. festgenommen. [5] Dabei befand er sich im Besitz gefälschter portugiesischer Ausweispapiere. [6] Am 09.04.2007 erließ das Amtsgericht I. einen Haftbefehl wegen Urkundenfälschung. Wenig später übernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partise-Cephesi, zu Deutsch: Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front). Am 13.04.2007 stellte der Kläger aus der Untersuchungshaft heraus einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF). [7] Unter dem 10.05.2007 nahm er schriftlich zu seinen Asylgründen Stellung und beschrieb ausführlich seine politische Entwicklung als marxistisch-leninistischer Revolutionär: Er sei während seiner Studienzeit in den Jahren 1975-76 in den politischen, antifaschistischen Kampf eingestiegen. Er habe an der Medizinischen Fakultät zu Istanbul studiert und sich dort der Gruppe Genc Tibbiyeliler Dernegi (zu Deutsch: Union Junger Mediziner) angeschlossen. In den Folgejahren sei er als deren Vorstandsmitglied tätig gewesen. Sie hätten versucht, die Massen gegen den faschistischen Terror zu warnen und sie aufgerufen, dagegen anzukämpfen. Dabei habe es zahlreiche Auseinandersetzungen mit den Faschisten gegeben, bei denen auch Kommilitonen von ihm getötet worden seien. Er selbst sei 1978 bei einem faschistischen Angriff auf das Studentenwohnheim durch einen Schuss am Bein verletzt worden. Aufgrund der Verletzung habe er sein Studium abbrechen müssen und seine Arbeitsstelle im Fachbereich für Chirurgie verloren. Er habe in dieser Zeit auch Bekanntschaft mit Kreisen der Jugendorganisation Devrimci Genclik, kurz Dev-Genc (zu Deutsch: Revolutionäre Jugend), gemacht, die den marxistisch-leninistischen Gedanken vertreten habe. Seither habe er sowohl als Vorstandsmitglied der Union Junger Mediziner als auch als einer von Dev-Genc mit Begeisterung an dem Kampf von Dev-Genc teilgenommen. Er habe ebenfalls den marxistisch-leninistischen Gedanken angenommen auf dieser Linie einige Zeit später den Kampf aufgenommen. Er sei zwei Mal festgenommen und gefoltert worden. Mit dem Militärputsch am 12.09.1980 habe sich die Situation für sie als Marxisten-Leninisten verschärft. Weil sich sein Leben in Gefahr befunden habe, habe er sein Studium nicht abschließen können und sei gezwungen gewesen, ein illegales Leben zu führen. Vom 12.09.1980 bis Januar 1982 habe er seinen Kampf gegen die Junta geheim und unter Bedrohung fortgeführt. Im Januar 1982 sei er in Ankara inhaftiert worden. In den Politischen Abteilungen der Polizeireviere Ankara und Istanbul sei er 39 Tage lang festgehalten und massiv gefoltert worden. Die ihm vorgeworfenen Gewalttaten habe er trotz der Folter nicht gestanden. Er habe damit nichts zu tun gehabt. Dennoch sei er jahrelang wegen des Vorwurfs der gewaltsamen Veränderung der konstitutionellen Verhältnisse (§ 146 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches) in Haft und von Todesstrafe bedroht gewesen. Auch während der Haft sei er schwer gefoltert worden, so etwa in der Militärstrafanstalt in Mamak. Dort sei T1. H. sein Zellenkollege gewesen, der im Rahmen der Klagen gegen die Organisation Devrimci Yol (zu Deutsch: Revolutionärer Weg) inhaftiert gewesen sei. Nach einem Jahr sei er in die Strafanstalt Metris in Istanbul überführt worden. Sein Strafverfahren sei mit dem Hauptverfahren zu Devrimci Sol (zu Deutsch: Revolutionäre Linke) verbunden worden. Auch in Metris habe es Folter gegeben. Im Rahmen des Widerstandes der Gefangenen habe er sich 1983 an einem 28-tägigen Hungerstreik beteiligt. Er sei dann in die 2. Strafanstalt zu Sagmalcilar überführt worden, in der ein Einzelhaftsystem geherrscht habe. Im Rahmen des dortigen Widerstandes habe im April 1984 ein Todesfasten begonnen. Zur Unterstützung hätten alle Gefangenen aus den Organisationen Devrimci Sol und Türkiye Ihtilalci Komünistler Birligi einen Hungerstreik durchgeführt. Er selbst habe diesen Hungerstreik 45 Tage lang geführt und nach einer zehntätigen Pause ebenfalls mit dem Todesfasten begonnen, das wiederum etwa zehn Tage gedauert habe. Durch das Todesfasten und den Reaktionen aus der Öffentlichkeit habe eine Art Gleichgewicht in der Strafanstalt errungen werden können. Der Widerstand sei aber noch bis 1988 fortgeführt worden. 1988 sei er freigelassen worden. Das Strafverfahren gegen ihn sei noch bis in die 1990er Jahre fortgeführt worden. Obwohl man ihm die Teilnahme an Gewalttaten nicht habe nachweisen können, sei er sodann aufgrund einer politischen Schrift („Haklyiz Kazanacagiz“, zu Deutsch: Wir sind im Recht und werden siegen) zu neun Jahren Haft verurteilt worden. Das Urteil sei vor kurzem vom Kassationshof aufgehoben worden. Das Verfahren werde nunmehr beim Schwurgericht Kadiköy geführt. Nach der Haftentlassung 1988 habe er sein Studium wieder aufgenommen und den Kampf gegen den Faschismus fortgeführt. Unter anderem habe er bei der Zeitschrift Devrimci Genvlik Dergisi (zu Deutsch: Revolutionäre Jugendzeitung) gearbeitet und am demokratischen Kampf der Jugend teilgenommen. Zwei Mal sei er von der Polizei inhaftiert und gefoltert worden. Aufgrund der sich verschärfenden Situation nach Ende des 1. Golfkrieges und der erhöhten Verfolgung und Bedrohung seiner Person habe er erneut sein Studium abbrechen und ein illegales Leben führen müssen. 1991 seien drei seiner Kampfkameraden umgebracht oder verhaftet worden und verschwunden. Danach sei eine Zeit des Terrors in der Türkei gefolgt. Er habe angefangen, ein vorsichtiges Leben zu führen. Anfang 1992 sei er öffentlich zu einem Schuldigen erklärt worden, obwohl es weder ein Gerichtsurteil noch sonst Beweise gegen ihn gegeben habe. Er sei daher erneut zu einem illegalen Leben gezwungen gewesen und habe seinen politischen Kampf bis 1994 im Geheimen fortgeführt. Er habe versucht, einen bescheidenen Beitrag zum Kampf für Demokratie, Unabhängigkeit und Sozialismus zu leisten. Anfang 1994 sei er jedoch schwer erkrankt und in eine Paranoia-Krise gestürzt. In diesem Zustand sei es für ihn unmöglich gewesen, in der Türkei weiterzuleben und den Kampf fortzuführen. Er sei daraufhin nach Deutschland gekommen, um Zuflucht zu finden und sich behandeln zu lassen. Seine Kampfkameraden hätten ihm dabei ihre Treue erwiesen und ihm geholfen. Trotz aller Bemühungen sei seine Erkrankung jedoch chronisch geworden. Die Paranoia sei ab 1995 von einer schweren Depression begleitet worden. Er sei zu nichts in der Lage gewesen. 2002 habe er die Depression überbrückt, leide aber immer noch unter Paranoia. Die Zeit seiner Erkrankung sei für ihn sehr schmerzhaft gewesen, weil er dem Kampf für Demokratie keinen Beitrag habe leisten können. Er habe nur das Notwendigste vornehmen können, in der Wohnung sitzen, spazieren gehen und nach eigenem Ermessen einigen theoretischen Arbeiten nachgehen können. Durch einen Streich, der ihm seine Erkrankung gespielt habe, sei er nunmehr inhaftiert worden. Er habe nicht schon bei seiner Einreise 1994 Asyl beantragt, weil er zu einer der vom türkischen Staat am meisten gesuchten Personen gehört und im Falle eines offenen Lebens Repressalien des türkischen Geheimdiensts befürchtet habe. Zudem habe er Angst gehabt, durch seine Erkrankung dem Kampf für Unabhängigkeit, Demokratie und Sozialismus, der die einzige Bedeutung seines Lebens darstelle, schaden zu können. Auch habe er Angst, vor der Gesellschaft seine Persönlichkeit und Ehre nicht mehr verteidigen zu können. Daher habe er sich für ein Leben fern der Öffentlichkeit entschieden. Mit seiner Inhaftierung hätten diese Befürchtungen jedoch ihre Grundlage verloren. Er begehre nun politisches Asyl, weil er in seinem Heimatland durch den Staat und die zivilen Faschisten verfolgt und gefoltert würde. Sein Land werde immer noch mit Faschismus regiert und Terror gegen sie Marxisten-Leninisten verübt. Mit Beschluss vom 23.05.2007 [8] erließ der Bundesgerichtshof einen Haftbefehl gegen den Kläger, u.a. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Konkret stand der Kläger in dringendem Verdacht, sich als Mitglied des Zentralkomitees der DHKP-C an einer innerhalb des Funktionskörpers der DHKP-C in der Türkei bestehenden terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben. Die DHKP-C habe es sich zum Ziel gesetzt, den türkischen Staat zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen, wobei sie zur Erreichung ihrer Ziele den bewaffneten Kampf führe. Die terroristische Vereinigung innerhalb der DHKP-C habe seit 1994 in der Türkei eine Vielzahl von Tötungsdelikten sowie Brand- und Sprengstoffanschlägen begangen und sich zu diesen Straftaten bekannt. Mit Verbalnote vom 12.07.2007 ersuchte die Türkei die Bundesrepublik Deutschland um Auslieferung des Klägers, gegen den wegen der Mitgliedschaft in der Verwaltung der illegalen terroristischen Vereinigung DHKP-C gefahndet werde. [9] Am 27.05.2008 ersetzte der Bundesgerichtshof den bestehenden Haftbefehl mit einem neuen, wonach der Kläger dringend verdächtig sei, als Mitglied der Devrimci Sol 1993 von Deutschland aus die Ermordung von Polizeibeamten in der Türkei und als Mitglied des Zentralkomitees der DHKP-C in der Zeit von Januar 2001 bis Juli 2005 die Durchführung von Sprengstoffanschlägen in der Türkei angeordnet zu haben. Zudem sei er dringend verdächtig, sich seit dem Inkrafttreten des § 129b StGB am 30.08.2002 als Rädelsführer an einer innerhalb des Funktionskörpers der DHKP-C in der Türkei bestehenden terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben. [10] Unter dem 24.06.2008 erhob der Generalbundesanwalt beim Oberlandesgericht Düsseldorf Anklage gegen den Kläger u.a. wegen zweifachen vollendeten und sechsfachen versuchten Mordes, mehrerer Sprengstoffanschläge und Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung. [11] Mit Beschluss vom 21.11.2008 eröffnete das Oberlandesgericht Düsseldorf das Hauptverfahren gegen den Kläger. Die Hauptverhandlung wurde am 15.01.2009 eröffnet und erstreckte sich über 95 Verhandlungstage. Im Rahmen des Verfahrens gab der Kläger unter dem 21.01.2009 eine Prozesserklärung ab und hielt im September 2011 einen mehrtägigen Schlussvortrag. Auf die Erklärungen wird Bezug genommen (Beiakten Hefte 7 und 11). Im Februar 2011 wurde das Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Mordes an zwei Polizeibeamten aufgrund eines am 01.04.1993 auf Anordnung des Klägers verübten Schusswaffenanschlags beschränkt. [12] Mit Beschluss vom 26.01.2010 erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auslieferung des Klägers an die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig. [13] Die Bundesregierung lehnte die Bewilligung der Auslieferung jedoch mit Verbalnote vom 18.03.2011 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab , weil dem Kläger in der Türkei die Verurteilung zu einer erschwerten lebenslänglichen Freiheitsstrafe drohe und in diesem Fall keine konkrete Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit bestehe. [14] . Daraufhin hob das Oberlandesgericht Düsseldorf den Auslieferungshaftbefehl mit Beschluss vom 13.07.2011 auf. [15] Am 27.09.2011 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Kläger wegen Mordes an zwei Menschen zu lebenslanger Freiheitsstrafe (Az.: III – 2 STs 1/08). [16] Das Oberlandesgericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger Ende März 1993 telefonisch von Deutschland aus das Attentat angeordnet hatte, bei dem am 01.04.1993 in Istanbul zwei Polizisten getötet worden waren. Auf die Revision des Klägers hin hob der Bundesgerichtshof am 29.11.2012 das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurück (Az.: 3 StR 139/12). [17] Der Bundesgerichtshof sah die Beweiswürdigung durch das Oberlandesgericht als fehlerhaft an, weil die Aussage des Hauptbelastungszeugen widersprüchlich und als „Zeuge vom Hörensagen“ kritisch zu würdigen sei. Am 06.05.2013 begann vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf die neue Hauptverhandlung gegen den Kläger, die sich allein auf den verbliebenen Mordvorwurf beschränkte (Az.: III-6 StS 3/12). Mit Beschluss vom 04.02.2014 hob das Oberlandesgericht Düsseldorf den Haftbefehl vom 27.05.2008 auf und ordnete die Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft an. [18] Zwar bestehe der dringende Tatverdacht gegen den Kläger fort. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stehe aber angesichts der Dauer der bereits vollzogenen Untersuchungshaft von annähernd 6 Jahren und 10 Monaten und der mangels Erledigung von Rechtshilfeersuchen an die türkischen Behörden zur Vernehmung eines Belastungszeugen gegenwärtig nicht absehbaren Gesamtdauer des Verfahrens außer Verhältnis. Der Kläger wurde noch am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen [19] und meldete sich in der Folgezeit zunächst unter der Anschrift seines Cousins in I. an. [20] Am 26.06.2014 zog er in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. [21] Mit Bescheid vom 30.12.2014 [22] (Az.: 5250547-163) lehnte das BAMF den Asylantrag des Klägers ab. Zugleich stellte es ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei fest. Insoweit ist der Bescheid seit dem 16.01.2015 bestandskräftig. [23] Die gegen die Ablehnung des Asylantrags beim Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage nahm der Kläger am 11.02.2019 zurück (Az.: 3 K 279/15.A). [24] Am 28.04.2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG [25] gültig bis zum 27.04.2018. [26] Mit Urteil vom 22.05.2015, rechtskräftig seit dem 30.05.2015, sprach das Oberlandesgericht Düsseldorf den Kläger vom Verdacht des Mordes frei (Az.: III-6 StS 3/12). [27] Das Gericht führte hierzu aus, dass zwar feststehe, dass der Kläger aufgrund seiner hochrangigen Stellung innerhalb der Dev Sol und der damit einhergehenden Befehlsgewalt grundsätzlich als Täter der angeklagten Anschlagsanweisung in Betracht komme. Das Gericht habe aber nicht die für einen Schuldspruch erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger den dem Schusswaffenanschlag vom 01.04.1993 zugrunde liegenden Befehl tatsächlich erteilt habe. Den seit April 2013 erfolgten Ersuchen an die Türkei, den dort im Zeugenschutz lebenden Hauptbelastungszeugen zu vernehmen, sei nicht entsprochen worden. Andere Beweismittel, die in der gebotenen Gesamtschau eine tragfähige Tatsachengrundlage für die Feststellung hätten bieten können, stünden nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der zuvor eingestellten Tatvorwürfe stellte der Generalbundesanwalt in einem Vermerk vom 02.06.2015 [28] fest, dass nach der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung kein hinreichender Tatverdacht bestehe. Aufgrund des spätestens seit 1998 dokumentierten Umstands, dass der Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung durch Mitglieder der DHKP-C in Deutschland betreut worden sei, könne nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, ob er überhaupt eine leitende Funktion innerhalb der Organisation hätte ausüben können oder dieses getan habe. Mit Beschluss vom 03.11.2015 [29] bestellte das Amtsgericht M1. auf Antrag des Klägers Herrn S. L. aus L1. zu dessen Betreuer. Die Betreuung umfasst die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheit, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten. Im November 2021 wurde klargestellt, dass die Betreuung auch den Aufgabenkreis der Vertretung in ausländerrechtlichen Verfahren (gerichtlich und außergerichtlich) umfasst. [30] Aktuell besteht die Betreuung noch bis zum 14.09.2022. [31] Der Einrichtung der Betreuung lag ein psychiatrisches Gutachten von Herrn L1. aus T2. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15.10.2015 zugrunde. [32] Danach lägen beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit psychotischen Symptomen, sowie eine paranoid-halluzinatorische Psychose, derzeit remittiert, vor. Aufgrund der affektiven Störung bestünden Freudlosigkeit, Interessemangel, Ein- und Durchschlafstörung, Antriebsschwäche, Überforderungserleben, sozialer Rückzug. Aufgrund der somatischen Erkrankungen bestünden ein Schlafapnoesyndrom mit deutlichen Atembeschwerden, Blutdruckschwankungen und Adipositas. Aufmerksamkeit, Konzentration, Umstellungsfähigkeit, Abgrenzungsfähigkeit gegenüber externalen Belastungssituationen seien beeinträchtigt. Ebenfalls beeinträchtigt sei die Fähigkeit, neues Lernmaterial aufzunehmen oder mit Anforderungen des alltäglichen Lebens zurechtzukommen. Am 04.05.2018 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. [33] Auf Veranlassung der Sicherheitskonferenz des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen [34] (im Folgenden: MKFFI) führte die Beklagte am 07.11.2018 [35] von 9.30 bis 12.00 Uhr [36] eine Sicherheitsbefragung mit dem Kläger durch. An dem Termin nahmen der Kläger und sein Betreuer, eine Dolmetscherin, zwei Bedienstete der Beklagten sowie eine Bedienstete des MKFFI teil. [37] In dem Gespräch gab der Kläger an, jegliche Befragung über Terrorismus abzulehnen. Er stelle keine Bedrohung für den deutschen Staat dar. Er sei sieben Jahre in Haft gewesen und nach acht Jahren Prozess freigesprochen worden. In den Gerichtsverfahren sei er mehrfach befragt worden und habe diese Fragen beantwortet. Er akzeptiere nicht, dass er jetzt unter der Drohung, dass ihm sein Aufenthalt entzogen werde, erneut befragt werden solle. Er sei eine Person mit revolutionistischer Denkweise. Er habe eine Auseinandersetzung um seine Rechte gegen den faschistischen türkischen Staat. Eine Bedrohung seiner Person gegenüber dem deutschen Volk und dem deutschen Staat bestehe nicht. Falls er wegen seiner politischen Auseinandersetzung gegen den türkischen Staat befragt werde, lehne er diese Befragung ab. Im Anschluss an das Gespräch bestätigte der Betreuer des Klägers noch einmal, dass dieser aus dem türkischen Staatsverbund entlassen worden sei. [38] Unter dem 06.03.2019 hörte die Beklagte den Kläger zur Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und einer Ausweisung an. [39] Unter dem 10.03.2020 hörte sie ihn erneut zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung an. [40] Am 14.04.2020 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten und beantragte Akteneinsicht. [41] Unter dem 17.06.2020 nahm er dahingehend Stellung, dass in der Anhörung auf eine Anklageschrift Bezug genommen werde, die sich nicht in der ihm übersandten Ausländerakte befunden habe. Daher könnten die entsprechenden Ausführungen nicht nachvollzogen werden. [42] Mit Ordnungsverfügung vom 30.06.2020 [43] wies die Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), lehnte seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab (Ziffer 2) und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für einen Zeitraum von 20 Jahren (Ziffer 3). Zugleich stellte die Beklagte fest, dass der Aufenthalt des Klägers aufgrund des festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 4 [richtig Abs. 5] AufenthG weiterhin geduldet wird (Ziffer 4). Zur Begründung der Ausweisung führte die Beklagte aus, dass ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliege. Der Kläger sei vom Oberlandesgericht Düsseldorf zwar vom Tatvorwurf des Mordes freigesprochen worden. Für die übrigen Anklagepunkte, insbesondere § 129b StGB, sei aber kein Strafklageverbrauch eingetreten. Im Urteil vom 22.05.2015 werde in der Beweiswürdigung ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger hochrangiges Mitglied der Devrimci Sol (Dev Sol) gewesen sei und entsprechende Befehlsgewalt inne gehabt habe. Die DHKP-C sei eine Nachfolgeorganisation der in Deutschland seit 1983 verbotenen Dev Sol und selber seit 1998 als Ersatzorganisation verboten. Den Sicherheitsbehörden lägen Erkenntnisse vor, dass der Kläger für die DHKP-C in Deutschland Mitglieder und Spendengelder requiriert und an einer Vielzahl entsprechender Veranstaltungen teilgenommen habe. Im Internet sei sein Redebeitrag zu einer Diskussionsveranstaltung der MLDP (Marxistisch-Leninistische Partei Deutschland) veröffentlicht. Bei der DHKP-C handele es sich um eine terroristische Vereinigung i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Sie sei von der EU als Terrororganisation gelistet. Die DHKP-C habe sich zum Ziel gesetzt, den türkischen Staat mittels eines bewaffneten Kampfs zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gründung 1994 bis in die jüngste Vergangenheit habe die Gruppierung in der Türkei zahlreiche Tötungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschlägen verübt, zu denen sie sich jeweils öffentlich bekannt habe. Seit 2001 habe sie ihre Kämpfer wiederholt für Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verfüge in Europa über eine Auslandsorganisation, die sie als Rückfront u.a. zur Finanzierung der terroristischen Aktivitäten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger militärischer Ausrüstung sowie als sicheren Rückzugsraum für ihre Mitglieder nutze. Nachdem sich der Kläger bereits während seiner Studienzeit in den 1975/76er Jahren dem revolutionären Kampf gegen die aus seiner Sicht faschistischen Kräfte des türkischen Staates gewidmet habe, habe er von September 1993 bis Juni 1994 am Gründungskongress der DHKP-C in Syrien teilgenommen und an allen dort getroffenen Entscheidungen mitgewirkt. Als Mitglied des Kongresses habe er zahlreiche Beschlüsse gefasst, die den revolutionären Kampf der Organisation im Einzelnen regelten. Als Mitglied des Zentralkomitees und somit als Führungskader habe er sich auch an Gerichtsentscheidungen des Kongresses beteiligt. So sei mit seiner Zustimmung am 27.05.1994 ein Kongressteilnehmer zum Tode verurteilt und am 17.06.1994 getötet worden. Der Kläger habe als Führungskader und demzufolge hochrangiges Mitglied für die DHKP-C fungiert. Es stehe demnach fest, dass er deren Tätigkeiten aktiv unterstützt habe. Er habe den inneren Zusammenhalt der Organisation gestärkt, entscheidende Ziele des ihm zugeteilten Verantwortungsbereichs festgelegt und an deren Erreichung aktiv mitgewirkt. Am 15.04.2018 habe er an der Gründung des „Volksrates NRW“ teilgenommen. Zu den weiteren Teilnehmern der Veranstaltung habe Herr P. H1. gehört, der wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation DHKP-C verurteilt worden sei. Darüber hinaus sei der Kläger im Rahmen einer Veranstaltung der MLDP als Vertreter der „Anatolischen Föderation“, einem Tarnverein der DHKP-C, vorgestellt worden. Bei Facebook setze er sich für Herrn N. B. und Frau T3. E. ein. Frau E. sei bereits zwei Mal rechtskräftig wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C verurteilt worden. Gegen Herrn B. laufe ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C. Diese Erkenntnisse rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger auch aktuell der DHKP-C bzw. der Anatolischen Föderation angehöre und als Mitglied den Bestand und die Ziele der Organisation fördere. Eine glaubhafte Abkehr von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus liege ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG vor. Der Kläger habe die sicherheitsrechtliche Befragung abgelehnt, obwohl er über deren Zweck und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben belehrt worden sei. Er habe lediglich auf seinen Freispruch durch das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen. Der Hinweis, dass es in der Befragung nicht um die damalige Anklage gehen sollte, sondern um seine Aktivitäten seit der Haftentlassung, sei erfolglos geblieben. Als Bleibeinteresse sei berücksichtigt worden, dass sich der Kläger seit 13 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und davon auszugehen sei, dass er soziale Kontakte aufgebaut habe. Zudem sei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt worden und es bestehe gesundheitlicher Behandlungsbedarf. Demgegenüber bestünden massive Interessen daran, der vom Kläger ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch seine Ausweisung zu begegnen. Das Ausweisungsinteresse überwiege die Bleibeinteressen. Solange das Abschiebeverbot bestehe, werde sein Aufenthalt geduldet. Die Entscheidung stehe auch in Einklang mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Familiäre Bindungen lägen nicht vor. Der Kläger habe sich nicht in beachtlichem Umfang integriert. Trotz seines 13-jährigen Aufenthalts in Deutschland verfüge er nur über Sprachkenntnisse etwa auf dem Niveau A2. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG begründete die Beklagte mit § 5 Abs. 4 AufenthG. Es bestehe ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, ohne dass der Kläger glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hätte. Auch § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. Das auf 20 Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot stützte die Beklagte auf § 11 Abs. 5a AufenthG. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles seien nicht ersichtlich. Zudem liege keine Zustimmung zur Zulassung einer Ausnahme durch das MKFFI als oberster Landesbehörde vor. Mit Ordnungsverfügung vom 28.07.2020 forderte die Beklagte den Kläger zudem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, sich jeweils montags zwischen 9.00 und 11.00 Uhr bei der Polizeiwache in M1. zu melden und drohte ihm andernfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro an. [44] Der Kläger hat am 30.07.2020 Klage gegen den Bescheid vom 30.06.2020 erhoben. Der Kläger führte in der mündlichen Verhandlung persönlich aus, dass er gegen Unterdrückung und Grausamkeiten gegen alle Völker sei. Er sei gegen Ausbeutung, er sei Marxist, Feminist und er könne nicht in der Türkei leben. Dort drohe ihm Folter. Von ihm gehe keine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland aus. Sein Prozessbevollmächtigter ergänzte, dass der Kläger bei dem Sicherheitsgespräch keine Angaben habe machen müssen. Der Gedanke des § 55 StPO sei analog auch im Verwaltungsverfahren heranzuziehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 30.06.2020 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung präzisierten die Vertreterinnen der Beklagten Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 30.06.2020 dergestalt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren mit Erlass der Ordnungsverfügung am 30.06.2020 beginnt. Im Verfahren 13 K 6743/19.A (betreffend einen Bescheid des BAMF zur erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers) teilte das BAMF mit Schreiben vom 11.05.2021 mit, dass das Widerrufsverfahren eingestellt worden sei und es bei der im Asylverfahren getroffenen positiven Entscheidung bleibe. [45] Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 3 K 7/15.A, 3 K 279/15.A, 3 L 2418/19.A und 13 K 6743/19.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, des BAMF und der Generalbundesanwaltschaft sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30.06.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Ausweisung und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowohl hinsichtlich der Ausweisung als auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots wie auch für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist derjenige der mündlichen Verhandlung, std. Rechtsprechung, zuletzt: BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –; OVG NRW, Urteil vom 12.07.2017 – 18 A 2735/15 –, beide juris. Die Ordnungsverfügung vom 30.06.2020 ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war aufgrund des Wohnortes des Klägers für den Erlass der Ordnungsverfügung örtlich zuständig, vgl. § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. 14 ZustAVO NRW. Der Kläger ist vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört worden, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 30.06.2020 – die Ausweisung – ist materiell rechtmäßig. Die Ausweisung des Klägers beurteilt sich nach den §§ 53-56 AufenthG in der seit dem nach dem 10.11.2016 geltenden Fassung (BGBl 2016 I 2460 – Art. 2 Abs. 3). Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Einzubeziehen sind hierbei die in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierend, aber nicht abschließend angeführten besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen. Hat ein danach typisches Interesse nach der gesetzgeberischen Wertung stärkeres Gewicht als die gegenläufigen Belange, müssen besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Abwägung rechtfertigen können, vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f. Bei der Abwägung sind nach der Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 50, neben den in § 53 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkten (Dauer des Aufenthalts, persönliche, wirtschaftliche und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Familienangehörige) auch maßgeblich die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zu Grunde zu legen. Hierbei ist vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen, sog. Boultif/Üner-Kriterien, vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 02.08.2001 – Nr. 54273/00, Boultif –, vom 18.10.2006 – Nr. 46410/00, Üner –, vom 23.06.2008 – Nr. 1883/03, Maslov II –, und vom 13.10.2011 – Nr. 41548/06, Trabelsi –, jeweils zitiert nach juris. Die vorliegende Ausweisung ist nicht nach dem Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG zu prüfen, denn dem Kläger, der jedenfalls früher einmal die türkische Staatsangehörigkeit innegehabt hatte, steht kein Aufenthaltsrecht nach Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsratsabkommen vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er kann somit keine Rechte nach Art. 6 ARB 1/80 erworben haben. Auf den Zeitpunkt des Verlustes der türkischen Staatsangehörigkeit kommt es damit nicht an. Vorliegend erfüllt der Kläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da er die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, weil Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Bei der Prüfung dieses Ausweisungsinteresses muss für das erkennende Gericht zur vollen Überzeugung feststehen, dass die im konkreten Fall benannte Vereinigung den Terrorismus unterstützt. Im Aufenthaltsgesetz findet sich keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus setzen aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus. Auch wenn bisher die Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch im Grundsatz geklärt, unter welchen Voraussetzungen die – völkerrechtlich geächtete – Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist. Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 09.12.1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13.06.2002 (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.12.2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 – 1 C 26.03 –, juris. Nach der Rechtsprechung liegt eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden, BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 – 1 C 13.10 –, juris Rn. 19 m.w.N. Es genügt, dass die terroristischen Aktivitäten nur Teil der politischen Agenda der terroristischen Organisation sind, wenn jedenfalls der Charakter der Organisation dadurch charakteristisch mitgeprägt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 – 1 C 26.03 –, juris. Bei der DHKP-C handelt es sich um eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt. Die Kammer hat keinen Anlass von den bisherigen Feststellungen der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hinsichtlich der DHKP-C abzuweichen, vgl. VG Köln, zuletzt Urteil vom 22.11.2016 – 12 K 4682/15 –, Beschluss vom 10.11.2016 – 12 L 1676/15 –, Urteil vom 24.02.2015 – 12 K 3596/13 –, Beschluss vom 16.04.2014 – 12 L 873/13 –. Formal gilt, dass die DHKP-C in der gemäß dem Gemeinsamem Standpunkt des Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 S. 93) zu führenden und ständig aktualisierten Liste seit 2002 nach wie vor aufgeführt ist, vgl. Anhang II Nr. 19 zu dem Beschluss (GASP) 2022/152 des Rates vom 03.02.2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192. In Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus wurden folgende Begrifflichkeiten definiert: Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck „terroristische Handlung“ eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird, i) die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder ii) eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder iii) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören: a) Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können; b) Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person; c) Entführung oder Geiselnahme; d) weit reichende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrssystem, einer Infrastruktur, einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können; e) Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Güterverkehrsmitteln; f) Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen sowie die Forschung und Entwicklung in Bezug auf biologische und chemische Waffen; g) Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen eines Brandes, einer Explosion oder einer Überschwemmung, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird; h) Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird; i) Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Straftaten; j) Anführen einer terroristischen Vereinigung; k) Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „terroristische Vereinigung“ einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Handlungen zu begehen. Der Ausdruck „organisierter Zusammenschluss“ bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer terroristischen Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat. Auch in der neueren strafgerichtlichen Rechtsprechung wird die DHKP-C unverändert als terroristische Organisation eingestuft, vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2021 – StB 28/21 –; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2015 – 6-2 StE 1/14 –, beide zitiert nach juris. Dem entsprechen (weiterhin) auch die Stellungnahmen in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder, vgl. Bundesministerium des Inneren und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2021, S 248, wonach die Gefahr für terroristische Anschläge in der Türkei weiterhin fort bestehe; Bundesamt für Verfassungsschutz, Türkische Linksextremisten und ihre Organisationen in Deutschland 2018, S. 7 f. mit Ausführungen zu gewalttätigen Aktivitäten der DHKP-C in der Türkei seit 2013, allerdings sei aufgrund der verschärften Sicherheitsmaßnahmen nach dem gescheiterten Putschversuch in der Türkei am 15.07.2016 im Vergleich zu den Vorjahren ein deutlicher Rückgang von Anschlägen der DHKP-C festzustellen, die Notwendigkeit terroristischer Gewalt in der Türkei propagiere die Organisation allerdings unverändert fort; Verfassungsschutzbericht NRW 2021, S. 177 mit der Feststellung, dass keine größeren Musikkonzerte der zur Sympathisantenszene gehörenden Musikergruppe Grup Yorum im Bundesgebiet mehr stattgefunden hätten. Anhaltspunkte für die Kammer, die Organisation DHKP-C neu oder anders zu bewerten, liegen nicht vor. Tatsachen rechtfertigen ferner im vorliegenden Fall die Schlussfolgerung, dass der Kläger durch sein Verhalten die DHKP-C und ihre Nachfolgeorganisationen unterstützt hat. Als „Unterstützen“ ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden einer Person, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie – unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks – auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings muss auch die Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. BVerwG zum Ausweisungsrecht nach 2016: Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris; vgl. auch vorher Urteile vom 25.10.2011 – 1 C 13.10 –, juris Rn 23, und vom 15.03.2005 – 1 C 26.03 –, juris Rn 25 ff. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den Gefahren nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings bei der Anwendung der Vorschrift darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig in das Recht auf freie Meinungsäußerung eingegriffen wird. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn 35. Für die Feststellung der Unterstützung ist es demnach nicht entscheidend, ob der Kläger eine leitende Funktion innegehabt und ausgeübt hat oder aufgrund seiner Erkrankung gar nicht hat ausüben können. Die – langjährige – Unterstützung der DHKP-C durch den Kläger steht für das Gericht durch eine Vielzahl von Einzelheiten fest. So hat der Kläger in seiner schriftlichen Prozesserklärung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.01.2009 eingeräumt, Mitglied der Dev Genc gewesen zu sein. Diese war die Jugendorganisation der Dev Sol, einer Vorgängerorganisation der DHKP-C. Die DHKP-C hat sich 1994 aus der Dev Sol unter Führung von E1. L2. abgespalten. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.05.2015 – III-6 StS 3/12 –, das den Kläger vom Vorwurf des Mordes an zwei Polizeibeamten am 01.04.1993 freisprach, führt auf Seite 14 zur Einbindung des Klägers in die Vereinigungen Dev Sol und Dev Genc aus: Nachdem der Angeklagte bereits seit Ende der 1970er Jahre in die Jugendbewegung Dev Genc organisiert war, fungierte er seit Ende der 1980er Jahre als deren Allgemein-Verantwortlicher. Während der Putschereignisse in den Jahren 1992/1993 gehörte der Angeklagte, der sich auf Seiten des Generalsekretärs E1. L2. positioniert hatte, fortwährend zu der Führungsspitze der Dev Sol. Im Oktober 1992 sollte er im (vorläufigen) Einvernehmen zwischen den konkurrierenden Führungsfunktionären mit anderen hochrangigen Kadern [...] eine Kommission bilden, deren Aufgabe es sein sollte, Lösungsvorschläge zur Überwindung der organisationsinternen Spaltung zu erarbeiten und die weitere Entwicklung der Organisation verbindlich zu regeln. Der Angeklagte gehörte zu den Personen, denen E1. L2. aufgrund seiner Verbundenheit auf der Führungsebene des Zentralkomitees Aufgaben übertragen wollte. So wurde neben E1. L2. und U. P1. („N. “) der Angeklagte unter seinem damaligen Decknamen „N1. “ innerhalb des L2. -Flügels als oberste Führungspersönlichkeiten in der Dev Sol angesehen. Der während des Gründungskongresses der DHKP-C im Mai 1994 gefasste Beschluss Nr. 4 benannte E1. L2. , G. F. und B1. U. P1. als in das Zentralkomitee der DHKP-C gewählte Führungskader. Der weitere Beschluss Nr. 16 betreffend die Ehefrau des Angeklagten (M. L3. , Deckname „S1. “), die später (März 1995) wegen mutmaßlicher Kollaboration mit der Polizei in einem Gefängnis in Istanbul von der Organisation getötet wurde, besagte ebenfalls, dass der Angeklagte einer der Führungskader der Organisation war. Ob der Angeklagte die ihm zugeschriebene Funktion tatsächlich – und gegebenenfalls wie lange – ausgeübt hat oder aufgrund im Jahre 1994 erstmals aufgetretener psychiatrischer Krankheitssymptome für eine Führungsposition nicht länger in Betracht kam, hatte der Senat aufgrund der Verfahrensbeschränkung nicht näher aufzuklären. Der Kläger war beim Gründungskongress der DHKP-C anwesend und wurde am 27.05.1994 in der Sitzung des Generalkomitees, Gemeinsame Sitzung der Mitglieder des Zentralkomitees, Generalkomitees und der Ersatzmitglieder im „Beschluss Nr. 4“ in C. C1. mit seinem Klarnamen in das Zentralkomitee berufen. Das steht für das Gericht aus der Beiziehung einer Ablichtung des Asservates 31.130 aus dem Strafverfahren 2 StE 8/20-7 über den Generalbundesanwalt vom 14.07.2022 nebst deutscher Übersetzung fest. Dabei muss die Kammer nicht klären, ob der Kläger krankheitsbedingt überhaupt in der Lage war, diese Leitungsfunktion auszuüben. Jedenfalls mit Beschluss Nr. 13 vom 14.06.1994 (Asservat 31.131), also nur 19 Tage später, wurde „L4. “, der seinerzeitige Deckname des Klägers, wegen eines wahnhaften Erlebens von seinem Posten abberufen und ihm die Waffe abgenommen. Es wurde sodann beschlossen, diese Vorkommnisse als Erkrankung zu bewerten und ihn behandeln zu lassen. In seiner Prozesserklärung vom 21.01.2009 – genannt „Die edle Ader der Menschheit (dies ist meine Verteidigung)“ – schreibt der Kläger auf Seite 54 des türkischen Originals, dass er kein Mitglied der Partei DHKP-C oder gar des Zentralkomitees dieser Partei gewesen sei, obwohl er sich „während seines ganzen revolutionären Lebens innerlichst danach gesehnt habe, dass die Völker der Türkei eine wahre marxistisch-leninistische Partei erlangen“. In den Reihen einer solchen Partei zu kämpfen, einer von der Partei zu sein, als einer von der Partei zu leben, seien Dinge gewesen, die seine revolutionären Vorstellungen geschmückt hätten. Jedoch sei dieses nicht möglich gewesen. Wäre es möglich gewesen, dann würde er seine Mitgliedschaft „mit Ruhm und Ehre“ verteidigen. Er sei jedoch zeitnah zur Gründung dieser Partei schwer krank geworden. Er sei in eine Situation gekommen, in der er weit davon entfernt gewesen sei, selbst die einfachsten Aufgaben eines revolutionären Kampfes zu erfüllen, ganz zu schweigen von der Fähigkeit, ein Parteimitglied zu sein oder die Eigenschaften eines Mitglieds des Zentralkomitees zu haben. Ganz im Gegenteil, er habe angefangen, ein Risikofaktor und eine Last für diesen Kampf zu werden. Schon mit dieser Darstellung, welche die DHKP-C in einem positiv bewerteten Freiheitskampf der türkischen Völker gegen den als faschistisch und imperialistisch bewerteten türkischen Staat darstellt, unterstützt er diese Partei. Das gesamte in der deutschen Übersetzung 63-seitige Dokument lässt in Diktion und Wortwahl keinen Zweifel daran, dass der Kläger von den politischen Zielen der DHKP-C überzeugt ist und den als Klassenkampf positiv bewerteten Kampf dieser Partei gutheißt. Abgestritten wird lediglich seine Entscheidungsbefugnis für Parteientscheidungen. Auch die dem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 11.04.2007 zu entnehmenden Umstände seiner Verhaftung – wohl nach mehrjährigem konspirativen Aufenthalts im Bundesgebiet – sprechen für eine tiefe innere Verbundenheit des Klägers mit der Organisation der DHKP-C als auch mit einzelnen Mitgliedern. So hat der Kläger – wohl jahrelang – mit J. E2. , der später wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C strafrechtlich im Bundesgebiet verurteilt wurde, zusammengelebt. In der Wohnung wurde neben umfangreichem Propagandamaterial der DHKP-C eine schusssichere Weste, Fachliteratur, Bestelllisten von Faustfeuerwaffen sowie ein manipulierter Wecker, der als Zeitverzögerer geeignet gewesen wäre, gefunden. Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger die DHKP-C sowohl bei ihrer Gründung als auch nach ihrer Gründung selbst als psychisch Erkrankter im Rechtsinne unterstützt. Der Kläger hat als Gründungsfigur der DHKP-C in den Kreis ihrer Anhänger selbst noch nach seiner Erkrankung gewirkt. Weil der Anführer E1. L2. ihn nicht hat fallen lassen, sondern angeordnet wurde, dass er als Erkrankter behandelt werden müsse, hat der Kläger medizinische Unterstützung und Versorgung bekommen. Die Partei konnte sich durch ihre fortlaufende physische und organisatorische Unterstützung des Klägers ihrer guten und legitimen Ziele vergewissern. Ferner konnte der Kläger quasi als ehemaliger verdienter Kämpfer, der viel für die Vorgängerorganisationen der DHKP-C durchlitten hat und vom türkischen Staat grausam gefoltert wurde, für Sympathie für die DHKP-C und ihre Lauterkeit werben. Das dieses auch geschah, zeigt sich durch die Einlassung des Klägers. Er selbst hat in der ergänzenden Prozesserklärung vom 17.06.2009 vorgetragen, dass er seit 1994 erkrankt sei. Er habe gedacht, die Genossen hätten Schlimmes mit ihm vor. Zunächst sei er noch in der Türkei mit Haloperidol behandelt worden dann sei noch ein weiteres Medikament gegeben worden. Als er ruhiger gewesen sei, sei er mit dem Flugzeug nach Deutschland gekommen auf Empfehlung von Freunden. Freunde hätten ihm die Behandlung und die Unterkunft organisiert. Seit 2004 sei es ihm nicht mehr wirklich schlecht gegangen. Genossen und Freunde hätten ihn unterstützt durch Beschaffung des gefälschten Passes und durch Finanzierung des Lebensunterhaltes. Er erklärt sich diese Hilfsbereitschaft mit seinen früheren Aktivitäten als Revolutionär, die wohl als verdienstvoll angesehen worden seien. Zudem wurde der Kläger bei allen Strafprozesstagen von Sympathisanten begleitet, ebenso im vorliegenden Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2022. Das zeigt für die Kammer, dass die Person des Klägers in dem marxistischen Sympathisantenkreis weiter Aufmerksamkeit und Beachtung findet. Demgegenüber lässt sich der Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Organisation nicht darauf stützen, dass der Kläger nach seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft in Beiträgen für das Medienerzeugnis „Schattenblick“, das sich politischen Gefangenen widmet, Beiträge in deutscher Sprache publizierte, die sein marxistisches Politikverständnis zum Ausdruck bringen und vor allem für die Abschaffung des § 129b StGB plädieren. Diese Beiträge sind von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt. Anzeichen für ein Abwenden des Klägers von der Unterstützung der terroristischen Organisation sind nicht erkenntlich und noch nicht einmal vorgetragen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger daneben zusätzlich noch ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG verwirklicht. Das Ausweisungsinteresse nach dieser Vorschrift wiegt schwer, wenn der Ausländer in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. Zwar hat der Kläger bei der Sicherheitsbefragung am 07.11.2018 keine Angaben gemacht. Laut dem Deckblatt der „sicherheitsrechtlichen Befragung“ ist er auch standardmäßig über die Bedeutung des Sicherheitsgesprächs belehrt worden und hat diese ebenso wie sein anwesender Betreuer im Beisein einer Dolmetscherin für die türkische Sprache unterzeichnet. Die Kammer kann aus der Weigerung des Klägers, Fragen zu beantworten, gleichwohl nicht den sicheren Schluss ziehen, dass ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG vorliegt. Denn die Protokollierung des Sicherheitsgesprächs ist völlig unzureichend. Aus den diesbezüglichen Unterlagen lässt sich weder die Dauer des Gesprächs noch der Verlauf noch die Anwesenden irgendwie nachvollziehen. Für eine solche Protokollierung bestand im vorliegenden Fall aber insbesondere deshalb Anlass, weil der Kläger unter Betreuung stand, mithin nicht in der Lage war, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen. Die Betreuung umfasste auch gerade den Verkehr mit Behörden. Zudem steht aus der Gesamtheit der Akten, insbesondere der Umstände der Verhaftung fest, dass der Kläger wahnhafte Zustände erleben kann. Konsequenterweise wurde im Rahmen der Vorbereitung des Gesprächs von der Sicherheitskonferenz gefordert, dass vor dem Sicherheitsgespräch festzustellen sei, ob der Kläger „definitiv gesundheitlich in der Lage sei, an einem Sicherheitsgespräch teilzunehmen, ansonsten würde sich die Zulieferung von Fragen erübrigen“. Ob eine solche Untersuchung am Tag der Befragung stattgefunden hat, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Mangels Protokollierung ist ebenso wenig erkennbar, ob dem Kläger und seinem Betreuer die naheliegende Frage gestellt wurde, ob der Kläger sich gesundheitlich in der Lage sehe, an einem Sicherheitsgespräch teilzunehmen. Typisierte Bleibeinteressen i.S.d. § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG sind im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Der Kläger ist – nach allem was sich aus den beigezogenen Akten und seinen eigenen Einlassungen ergibt – auch trotz langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht integriert. Er hat keine nennenswerten deutschen Sprachkenntnisse erworben und war, wohl auch aufgrund seiner Erkrankung, nicht erwerbstätig. Nähere Verwandte des Klägers leben nicht im Bundesgebiet. Als nichttypisiertes Bleibeinteresse ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger aus dem türkischen Staatsverband ausgebürgert wurde. Der türkische Staat würde ihn nämlich zwecks Strafverfolgung aufnehmen, wie in den entsprechenden Auslieferungsersuchen zum Ausdruck kommt. In der Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse überwiegt das Ausweisungsinteresse. Der Gesetzgeber hat durch die Gesetzesänderungen im Ausweisungsrecht 2016 insbesondere der „Vorfeldunterstützung des Terrorismus“ erhöhte Bedeutung für die Ausweisung zugemessen, in dem der bisherige Regelausweisungsgrund zu einem besonders schweren Ausweisungsinteresse geworden ist, was nach früherem Recht einer gebundenen Ausweisung entsprochen hätte, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn 33. Im vorliegenden Fall wirkt die jahrelange Betätigung des Klägers für Vorgängerorganisationen der DHKP-C, seine Teilnahme am Gründungskongress, sein Wirken in die Organisation als verdienter, aber erkrankter Kämpfer, seine eigenen, voller Sympathie für die DHKP-C getragenen Prozesserklärungen auch noch gegenwärtig als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und die freiheitlich demokratische Grundordnung. Die Ausweisung ist selbst dann als geeignet anzusehen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, wenn Abschiebungsverbote vorliegen. Denn die sog. inlandsbezogene Ausweisung wirkt für den Kläger als Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 letzter Teil AufenthG (dazu unten). Eine Verfestigung des Aufenthalts soll verhindert werden. Das ist eine legitime, spezialpräventive Begründung für eine inlandsbezogene Ausweisung. Die Ausweisung des Klägers ist auch generalpräventiv zu begründen. Es besteht ein dringendes öffentliches Bedürfnis, im Fall der langjährigen Unterstützung terroristischer Vereinigungen wenigstens durch eine „nur“ als Titelerteilungssperre wirkende Ausweisungsverfügung Ausländern wie Inländern zu demonstrieren, dass eine Unterstützung von terroristischen Organisationen und sei es lediglich als Symbolfigur des verdienten Kämpfers von der Bundesrepublik nicht hingenommen wird. Eine Tatenlosigkeit der Bundesrepublik würde sich gefahrerhöhend auswirken. Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 30.06.2020 ist in der Form der Änderung, die diese Ziffer in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2022 gefunden hat, ebenfalls rechtmäßig. In der Auslegung, die die Kammer § 11 AufenthG unter Beachtung der Entscheidung des EuGH vom 03.06.2021– C- 546/19 (BZ gegen Westerwaldkreis) – gibt, besteht gegen den Kläger eine Titelerteilungssperre von 20 Jahren ab Erlass der Ordnungsverfügung. Rechtsgrundlage für diese Verfügung ist § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5a AufenthG. Danach wird gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen. Die Festsetzung der Titelerteilungsperre auf 20 Jahre nach Erlass der Ordnungsverfügung ist nach nationalen Vorschriften nicht zu beanstanden. Insbesondere drängen sich vorliegend keine Gesichtspunkte auf, die die in § 11 Abs. 5a AufenthG festgelegte Dauer von 20 Jahren für ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, sodass sich Fragen der Ermessensausübung im Rahmen des § 11 Abs. 5a AufenthG, wenn die Länge der Frist grundsätzlich nicht verkürzt werden darf und nur im Einzelfall Ausnahmen von der obersten Landesbehörde vorgenommen werden dürfen, hier nicht stellen. Dem Erlass einer solchen Titelerteilungssperre steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 03.06.2020, C-546/19 (BZ gegen Westerwaldkreis) –, zitiert nach Curia ECLI:EU:C:2021:432, entgegen. Danach ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (fortan: Rückführungs-RL) dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anwendbar ist, das von einem Mitgliedsstaat, der von der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich in dessen Hoheitsgebiet befindet und gegen den aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, verhängt wurde. Ferner ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass sie von der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das von einem Mitgliedsstaat gegen den Drittstaatsangehörigen, der sich in dessen Hoheitsgebiet befindet und gegen den aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung eine bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung ergangen ist, verhängt wurde, entgegensteht, wenn die von diesem Mitgliedsstaat gegen diesen Drittstaatsangehörigen erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben wurde und zwar selbst dann wenn die Ausweisungsverfügung bestandskräftig geworden ist. Zwar entfalten Auslegungsentscheidungen des EuGH in den Vorabentscheidungsverfahren Bindungswirkung nur zwischen den an den Ausgangsverfahren Beteiligten und für das vorlegende nationale Gericht. Gleichwohl gehen von den Vorabentscheidungen des EuGH aufgrund ihrer verbindlichen Auslegung des europäischen Rechts starke präjudizielle Wirkungen für alle anderen Gerichte aus, sodass eine faktische Bindungswirkung vorliegt. Diese greift aber nur bei vergleichbaren Sachverhalten ein. Dies zugrunde gelegt hat das Gericht die Auslegung des EuGH zur ersten Vorlagefrage bei der Auslegung nationalen Rechts zu beachten. Im Verfahren BZ gegen den Westerwaldkreis handelte es sich – wie vorliegend – um eine Ausweisungsverfügung mit einem auf § 11 AufenthG beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbot, allerdings war dieses – anders als hier – ursprünglich zusammen mit einer Abschiebungsandrohung – also einer Rückkehrentscheidung – ergangen, die später jedoch im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden war. Im Fall des EuGH beruhte die Ausweisung auf strafrechtlichen Verurteilungen des dortigen Klägers. Der Kläger dieses Verfahrens ist strafrechtlich unbescholten. Letzteres hält die Kammer aber nur insofern für einen Unterschied, als dass vorliegend nicht möglich gewesen wäre, von dem Vorbehalt in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Rückführungs-RL Gebrauch zu machen. Der Vorbehaltsgrund war hier gar nicht einschlägig. Die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage ist hingegen nicht einschlägig. Die Entscheidung nach § 11 AufenthG in dem dem EuGH vorgelegten Fall war ursprünglich eine Entscheidung nach Art. 11 der Rückführungs-RL, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen. Sie blieb „übrig“, nachdem die Rückkehrentscheidung aufgehoben worden war. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 26.01.2022 – 7 K 826/20 –, juris Leitsatz und Rn. 43, hat aus der Entscheidung des EuGH geschlossen, dass es eine inlandsbezogene Ausweisung verbunden mit einer Entscheidung nach § 11 AufenthG europarechtskonform nicht mehr geben könne, denn die Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots setze zwingend eine Rückkehrentscheidung voraus. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nicht an. § 11 AufenthG verbleibt ein nationaler Regelungsgehalt, selbst wenn in Konsequenz der EuGH-Entscheidung in Ermangelung einer Rückkehrentscheidung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot i.S.d. Art. 11 der Rückführungs-RL verhängt werden kann. Denn der Regelungsgehalt des § 11 AufenthG und des Art. 11 der Rückführungs-RL stimmen nach Auffassung der Kammer und wohl auch des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 – 12 S 2505/20 –, juris, vgl. auch Anmerkungen von RinVGH Dr. Ina Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021, in NVwZ 2021, 1207, nur teilweise überein. Nach Art. 11 Abs. 1 der Rückführungs-RL geht die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einher. Dabei handelt es sich gemäß Art. 3 Nr. 6 der Rückführungs-RL um die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelt darüber hinaus eine Titelerteilungssperre. Außerdem knüpft der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots i.S.d. § 11 AufenthG nicht nur an eine Abschiebung, sondern auch an eine Ausweisung an. Hier liegt keine Rückkehrentscheidung vor. Nach nationalem Rechtsverständnis ist die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 09.05.2019 – 1 C 14.19 –, juris Rn. 30. Eine Abschiebungsandrohung wurde weder mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erlassen noch ergibt sie sich aus anderen Verfügungen. Eine Ausweisung nach deutschem Recht stellt keine Rückkehrentscheidung dar. Die gesetzgeberische Befugnis des Mitgliedsstaates neben Entscheidungen, die als Rückkehrentscheidungen zu verstehen sind, auch andere Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen bzw. deren Verlust zu bestimmen, ist durch Erlass der Rückführungs-RL durch den europäischen Normgeber nicht verloren gegangen, vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg Urteil vom 15.04.2021 – 12 S 2505/20 –, juris Rn 142 ff. Da vorliegend keine Rückkehrentscheidung vorliegt, darf ohne Verstoß gegen die Antwort zur 1. Vorlagefrage gemäß der EuGH-Entscheidung vom 03.06.2020 kein Verbot der Einreise und des Aufenthalts nach Art. 11 Rückführungs-RL verhängt werden. Insofern ist die von der Beklagten getroffene Entscheidung nach § 11 AufenthG inhaltlich auf eine Titelerteilungssperre zu reduzieren. Die Kammer ist der Auffassung, dass eine inlandsbezogene Ausweisung, also eine Ausweisungsverfügung, die vorwiegend den Zweck verfolgt, den fortdauernden Aufenthalt des Ausländers im Inland nicht zu einer Verfestigung führen zu lassen und die die Möglichkeit gibt, Überwachungsmaßnahmen nach § 56 AufenthG anzuordnen, den Anwendungsbereich der Rückführungs-RL darüber hinaus nicht weiter berührt. Denn nach Auffassung der Kammer hat der Kläger durch die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 30.06.2020 aufgrund des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugesicherte Duldung einen berechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet. Art. 2 der Rückführungs-RL bestimmt, dass die Richtlinie Anwendung findet, auf illegal sich im Hoheitsbereich eines Mitgliedsstaates aufhältige Drittstaatsangehörige. Nach Art. 3 Nr. 2 der Rückführungs-RL bezeichnet „illegaler Aufenthalt“ die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder anderer Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedsstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen. Nach Auffassung der Kammer fällt der Aufenthaltsstatus, den der Kläger hat, nämlich ein aus materiellen Gründen auf nicht absehbare Zeit Geduldeter, nicht in diese Begriffsdefinition. Der Aufenthalt des Klägers ist als berechtigt und damit legal zu werten. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für ein europarechtlich zu verstehenden „Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet“. Zwar ordnet die nationale Vorschrift des § 4 Abs. 1 AufenthG an, dass Ausländer für den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels bedürfen und § 50 Abs. 1 AufenthG sieht die Ausreisepflicht desjenigen vor, der keinen Aufenthaltstitel innehat. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nimmt den materiell Geduldeten aber aus der Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts aus und zwar nicht nur, weil gemäß Buchstabe c die Abschiebung ausgesetzt wurde – wie im Fall der „üblichen“ Duldung als Vollstreckungshindernis –, sondern auch weil Buchstabe b – Ablaufen der Frist zur freiwilligen Ausreise – nicht vorliegt, da eine solche mangels Abschiebungsandrohung gar nicht festgesetzt wurde. Der Begriff „Aufenthalt“ in Art. 3 Nr. 2 der Rückführungs-RL ist nicht eng auszulegen. Dafür spricht etwa Art. 6 Abs. 4 der Rückführungs-RL, wonach die Mitgliedstaaten jederzeit beschließen können, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige wegen Vorliegens eines Härtefalles oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Vorschrift deutet darauf hin, dass die Ausgestaltung des nationalen Aufenthaltsrechts nicht durch die Rückführungs-RL bestimmt wird. Entscheidend ist allein, ob das nationale Recht diesen Aufenthalt als „illegal“ einordnet; dann soll gemäß den Vorgaben der Rückführungs-RL zwingend zurückgeführt werden. Auch die Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16.11.2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“ (ABl. L 339/83), das eine Anleitung für das Verständnis der Rückführungs-RL geben will und im Interesse einer einheitlichen Handhabung erlassen wurde, spricht für ein weites Verständnis des Aufenthaltsrechts. Unter Ziffer 1.2 der Erläuterungen zu Art. 3 Nr. 2 der Rückführungs-RL wird ausgeführt, dass Personen, die sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem sie eine formelle Duldung genießen (sofern dieser Status nach nationalem Recht als „legaler Aufenthalt“ angesehen wird) nicht als illegal aufhältig gelten. Die hier in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 30.06.2020 zugesicherte Duldung, die zwar die grundsätzliche Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG des Klägers nicht beseitigt, diese aber aufschiebt und zusagt, dass zu ihrer Vollstreckung nichts unternommen wird, ist vor diesem Hintergrund als berechtigter Aufenthalt zu verstehen, vgl. auch die Überlegungen von Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 13. Auflage 2020, § 60c AufenthG Rn. 7, wo er die Ausbildungsduldung als „Aufenthaltsrecht light“ und als Durchbrechung des allein auf Aussetzung der Vollstreckung angelegten Duldungshorizonts versteht. Der verbleibende Erklärungswert einer Entscheidung nach § 11 AufenthG zusammen mit einer inlandsbezogenen Ausweisung ist allein die Titelerteilungssperre, also die Unmöglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung für die in der Befristung angegebenen Zeit. Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist also in europarechtskonformer Auslegung so zu verstehen, dass dem Kläger für 20 Jahre ab Erlass der Ausweisungsverfügung keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Somit ist auch Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 30.06.2020 rechtmäßig. Wegen der Rechtmäßigkeit der Ausweisung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung und der darauf folgenden Titelerteilungssperre unter Ziffer 3 der Verfügung der Beklagten vom 30.06.2020 darf dem Kläger auch im Falle eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden, § 11 Abs. 1 Satz 2 a.E. AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a VwGO. Da sich die grundsätzliche Bedeutung aus Sicht des Gerichts allein aus rechtlichen Fragen ergibt, wird auch die Sprungrevision zugelassen, vgl. § 134 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten wahlweise statt der Berufung auch die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte schriftlich zustimmen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist der Revisionsschrift beizufügen. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist schriftlich bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Revisionsschrift sollte einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. [1] 3 L 2418/19.A, Asylakte Bl. 199. Laut Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.09.2011 erfolgte die Ausbürgerung, weil der Kläger seinen Wehrdienst nicht angetreten hatte: 3 L 2418/19.A, Asylakte Bl. 620 (S. 10 des Urteils). [2] I, 220 ff., 283. [3] In der Ausländerakte als Bruder bezeichnet: I, 6. [4] So die Feststellungen im Urteil vom 27.09.2011: 3 L 2418/19.A, Asylakte Bl. 614 (S. 4 des Urteils). [5] Zu den Umständen der Verhaftung siehe Vermerk des Bundeskriminalamts vom 11.04.2007: 3 L 2418/19.A, Asylakte Bl. 127 ff. [6] II, 22. [7] I, 4. [8] I, 12 ff. [9] 3 L 2418/19.A, Asylakte Bl. 162 ff. [10] 3 L 2418/19.A, Asylakte Bl. 234 ff. [11] IV. [12] So die Vorbemerkung im Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.05.2015: II, 4. [13] 3 L 2418/19.A, Asylakte Bl. 583 ff. [14] So laut erneuter Bestätigung vom 30.01.2014, dass keine Auslieferung bewilligt werden kann: 3 L 2418/19.A, Asylakte Bl. 774 ff. [15] 3 L 2418/19.A, Asylakte Bl. 608. [16] 3 L 2418/19.A, Asylakte Bl. 611 ff. [17] I, 96 f. [18] 3 L 2418/19.A, Asylakte Bl. 753 ff. [19] I, 167. [20] I, 80, 123, 166. [21] I, 138, 164. [22] I, 202 ff. [23] I, 193. [24] I, 325 ff. Rechtskraftmitteilung des BAMF: I, 330. [25] I, 332. [26] I, 223 f. [27] II. [28] V. [29] I, 229. [30] GA 42. [31] I, 318. [32] I, 301 ff. [33] I, 263. [34] E-Mail-Verkehr zwischen Beklagter und Sicherheitskonferenz von August 2018: I, 278, 285, 323. [35] I, 311 ff. [36] So die Abrechnung der Dolmetscherin: I, 317, 334. [37] So laut Anhörungsschreiben: I, 332. [38] I, 365 R. [39] I, 332 ff. [40] I, 365 ff. [41] I, 370. [42] I, 378. [43] GA 3 ff.; I, 379 ff. [44] I, 390 ff. [45] 13 K 6743/19, Gerichtsakte Bl. 30.