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Urteil

23 K 5506/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0720.23K5506.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 000, Flur 0, Gemarkung L. mit der Adresse F.----weg 0, 00000 C. . Für das Gebäude auf dem Grundstück besteht eine Baugenehmigung zur Wohnnutzung. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00/L. aus dem Jahr 1966, welcher für den Bereich in dem das Vorhabengrundstück liegt ein reines Wohngebiet festsetzt. Mit Antrag vom 5. Februar 2020 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung hin zu „einer kleinen Beherbergungsstätte für Monteure“. In der Baubeschreibung bezeichnete sie das Vorhaben als „Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses zu einem kl. Beherbergungsbetrieb (< 30 Gastplätze)“. In der Berechnung der nutzungsgeänderten Fläche wurden insgesamt 17 Betten benannt. Es waren je Schlafzimmer 2 bis 4 Betten vorgesehen. Mit Schreiben vom 6. April 2020 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche, indem es sich nicht mehr um einen kleinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handele. Die beantragte Nutzung von „weniger als 30 Betten“, was als 29 Betten verstanden werde, sei eine derart intensive Nutzung, dass sich diese nicht mit den Wohnbedürfnissen eines reinen Wohngebiets vertrage. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass nach ihrer Auffassung die tatsächliche Nutzung gar keinen Beherbergungsbetrieb darstelle, sondern es sich vielmehr um eine Wohngemeinschaft handele. Sie stellt klar, dass lediglich 17 Betten geplant seien. Es sei ferner ausschließlich die Unterbringung von Mitarbeitern eines Logistikunternehmens geplant, sodass es kaum An- und Abreiseverkehr gebe. Die Mitarbeiter seien an der Adresse auch gemeldet. Des Weiteren würden durch sie keinerlei Versorgungsleistungen erbracht werden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 gab die Beklagte erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur weiterhin beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags. Auch eine Belegung mit maximal 17 Personen stelle keinen kleinen Beherbergungsbetrieb mehr dar. Mit Schreiben vom 19. August 2020 nahm die Klägerin erneut Stellung und wiederholt im Wesentlichen ihr vorheriges Vorbringen. Mit Bescheid vom 8. September 2020, zugestellt am 9. September 2020, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die in ihren Anhörungsschreiben genannten Gründe. Die Klägerin hat am 9. Oktober 2020 Klage erhoben. Sie führt aus, dass sie nur deshalb einen Antrag auf Nutzungsänderung hin zu einem kleinen Beherbergungsgewerbe gestellt habe, da sie mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 von der Beklagten dazu aufgefordert worden sei. Ihr sei sodann auch telefonisch mitgeteilt worden, dass das Vorhaben als solches auch genehmigungsfähig sei. Dies stelle im Übrigen auch eine Zusicherung dar, an die die Beklagte gebunden sei. Sie selbst sei aber der Ansicht, dass es sich bei der tatsächlichen Nutzung gar nicht um ein Beherbergungsgewerbe handele, sondern um eine bloße Wohngemeinschaft. Diesbezüglich wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. September 2020 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die tatsächliche Nutzung als Monteursunterkunft nicht mehr von der Variationsbreite des genehmigten „Wohnens“ erfasst sei. Insbesondere die Belegung einzelner Räume mit bis zu vier Personen schließe aus, dass sich die Personen dort häuslich einrichten könnten, was aber die Wohnnutzung voraussetze. Die beantragte Nutzung als Beherbergungsgewerbe mit 17 Betten stelle kein kleines Beherbergungsgewerbe i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO mehr dar, weshalb es im reinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Parallelverfahrens 23 K 3082/21 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 74 Abs. 1 BauO NRW liegen nicht vor, denn dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihm die Festsetzung eines reinen Wohngebietes im hier maßgeblichen Bebauungsplan entgegensteht. Nach § 3 Abs. 3 Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. Juni 1962 (BauNVO) können in reinen Wohngebieten ausnahmsweise kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Ein kleiner Beherbergungsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass er sich nach Erscheinungsform, Betriebsform, Betriebsführung sowie nach Benutzerzahl unauffällig in das Gebiet einordnet. Hinsichtlich des unauffälligen Einordnens ist zu berücksichtigen, dass sich kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes der Vermietung von Wohnräumen annähern, baulich nicht besonders in Erscheinung treten und den Charakter des reinen Wohngebietes nicht nachteilig beeinflussen. So bereits BVerwG, Beschluss vom 24. November 1967 - BVerwG IV B 230.66, Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 1; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 3 S 2420/14 –, Rn. 32, juris; Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, BauNVO § 3 Rn. 89, beck-online. Zur Bestimmung, ob es sich bei einem Vorhaben noch um einen kleinen Beherbergungsbetrieb handelt, ist also die nähere Planumgebung zu betrachten. Diese an sich im Rahmen des § 30 Abs. 1 BauGB fremd wirkende Umgebungsbetrachtung lässt sich mit der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit von kleinen Beherbergungsbetrieben im reinen Wohngebiet erklären. Nach diesen Grundsätzen ist der von der Klägerin geplante Beherbergungsbetrieb nicht klein i.S.d. § 3 Abs. 3 BauNVO. Die nähere Planumgebung zeichnet sich durch eine stark aufgelockerte Bebauung mit eingeschossigen Einfamilienhäusern aus. Durch die Stichstraßenplanung erfolgt eine weitere Beruhigung des Wohnquartiers. In einem solchen Gebiet ist ein Beherbergungsbetrieb grundsätzlich nur mit einer Bettenzahl von deutlich unter 17 Betten als wohngebietsverträglich und damit als „klein“ im Sinne des § 3 Abs. 3 BauNVO anzusehen. Dabei ist der Bewertung eine vollständige Belegung aller 17 Schlafplätze zu Grunde zu legen, da dies der Genehmigungsantragsgegenstand ist. Ein Beherbergungsbetrieb zur Unterkunft von 17 Personen, die, was von der beantragten Genehmigung erfasst wäre, auch täglich wechseln könnten, stört die Wohnruhe in erheblichem Maße. Dies gilt zum einen hinsichtlich der An- und Abreise der dort untergebrachten Personen, als auch hinsichtlich der durch den Aufenthalt in dem Bungalow der Klägerin selbst verursachten Immissionen. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich daher nicht unauffällig in das Gebiet ein. Ob dem Vorhaben außerdem weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, wie etwa § 48 Abs. 1 BauO NRW, kann aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen das Bauplanungsrecht dahinstehen. Es liegt auch keine Zusicherung der Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben vor, da es schon an der Schriftform des § 38 VwVfG fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.