Urteil
22 K 686/21.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0721.22K686.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2021 (Gesch.-Z.: 7595793-163) verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind türkische Staatsangehöriger, türkischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sind verheiratet und die Eltern des am 00.00.2002 geborenen Klägers zu 3. und des am 00.00.2006 geborenen Klägers zu 4. Sie reisten nach eigenen Angaben am 21. August 2018 mit einem von der Botschaft in Kiew ausgestellten Schengen-Visum per Direktflug von Kiew in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem sie zuvor etwa zwei Jahre in der Ukraine gelebt hatten. Am 5. September 2018 stellten sie einen Asylantrag. 3 Am 17. September 2018 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. an. Im Rahmen der Anhörungen sowie mit ergänzenden E-Mails ihres Verfahrensbevollmächtigten gaben der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. im Wesentlichen an, ihnen drohe Verfolgung, weil sie zur Gülen-Bewegung gehörten. 4 Hierzu erläuterte der Kläger zu 1., sie seien in der Türkei unterdrückt und beleidigt worden, weil er zur Gülen-Bewegung gehört habe. Er habe nach seinem Abitur in Russland an der Russian Federation Ufa Bashkir State University Russische Literatur studiert. Nach Abschluss des Studiums habe er seit 1998 verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, die – mit Ausnahme seines fünf-monatigen Wehrdienstes – der Gülen-Bewegung nahe gewesen seien. Er habe in der Türkei mit seiner Frau und seinen Kindern in einer Mietwohnung in J. (Provinzbezirk T. ) gelebt. Offiziell sei er zuletzt bei der Firma eines Freundes (J1. N. ) angestellt gewesen; dort habe er aber nicht gearbeitet, sondern sei nur wegen der Versicherung angestellt gewesen. Tatsächlich gearbeitet habe er für zwei Vereine der Gülen-Bewegung als Lehrer sowie als Organisator (z. B. des Opferfests oder von Lesungen von Gülen-Büchern). Die Vereine seien später wegen eines Gesetzesdekrets geschlossen worden (ausweislich einer E-Mail seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26. November 2019 handelte es sich hierbei um die Vereine KHK-Tarih Ve Kultür Arastirmalari Demegi und Basari Muhendisler Platformu Demegi und das Gesetzesdekret 667). Er habe dort 4.500 Türkische Lira verdient. Er teile die Ansichten der Gülen Bewegung und sei auch politisch aktiv gewesen. Dass er der Gülen-Bewegung angehöre, hätten die Leute auch deshalb gewusst, weil er Leute für Zeitungs- und Zeitschriften-Abos geworben habe. 5 Am 30. Juli 2016 hätten Polizisten ohne Durchsuchungsbeschluss ihre Wohnung durchsucht, weil jemand ihn wegen seiner Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung angezeigt habe. Die Polizei hätte die Wohnung allerdings nicht so detailliert durchsucht. Da es keinen Haftbefehl gegen ihn gegeben habe und er nicht als Lehrer registriert gewesen sei, hätten sie ihn freigelassen. Er und seine Familie seien eine bis anderthalb Stunden in der Wohnung gewesen und die Polizisten seien unten gewesen. Er habe nach der Durchsuchung ihre Sachen zu seiner Mutter transportiert und sich dort etwa eine Woche aufgehalten, bis er in ein Gasthaus des Vereins gegangen und dort untergekommen sei. Hier sei er mit seiner Frau und den Kindern etwas mehr als zwei Monate geblieben. Auch dort sei er angezeigt worden und es habe die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass er festgenommen werde. Daher sei er Mitte September 2016 – zunächst alleine – in die Ukraine geflüchtet. Er sei hierzu von J. nach P. geflogen und dann weiter mit dem Zug nach L. gefahren. Später habe er seine Familie nachgeholt. In der Ukraine hätten sie legal in einer Mietwohnung gelebt und auch in der Ukraine seien die Kinder in einer Gülen-Schule gewesen. Er habe dort auf einem Markt gearbeitet und sie hätten von dem verdienten Geld gut dort leben können. 6 Ein Freund von ihm, T1. A. Z. , der von der Türkei aus gesucht worden sei, sei dann auf dem Markt entführt worden. In den Nachrichten sei von zehn Leuten gesprochen worden, die entführt werden sollten. Der Oberstaatsanwalt der Ukraine habe gesagt, sie hätten T1. A. Z. an die türkischen Behörden übergeben. Er habe Angst gehabt, dass auch er entführt werde, denn auch er werde in der Türkei gesucht. Es gebe in der Türkei zwei Haftbefehle aus 2016 und 2017 gegen ihn. Ihm werde vorgeworfen, Mitglied in einer terroristischen Organisation zu sein. Aus Angst seien sie dann nach Deutschland ausgereist. Bis zur Ausreise sei ihm in der Ukraine nichts passiert. Wenn er in die Türkei zurückgehen müsste, würde er verhaftet, ins Gefängnis gesteckt und gefoltert. Als Nachweis für die Existenz der Haftbefehle legte er beim Bundesamt eine Bildschirmaufnahme, die nach seinen Angaben aus dem türkischen Justizsystem stamme, vor. Diese habe er für 50,- Euro über einen Freund aus P. erhalten. Man könne gegen Zahlung von 50,- Euro solche Dokumente von Staatsanwälten bekommen. Auf das e-Devlet/UYAP-System könne er nicht zugreifen, weil das Passwort alle sechs Monate von der Regierung erneuert werde. 7 Die Klägerin zu 2. führte in ihrer Anhörung aus, sie sei in der Türkei Hausfrau gewesen und habe als freiwilliges und ehrenamtliches Mitglied der Hilfsorganisation Kimse Yokmu, einer Einrichtung der Gülen-Bewegung, gearbeitet. Dort hätten sie z. B. Geld für arme Menschen gesammelt und anlässlich des Opferfests Fleisch an die Armen verteilt. Auch in anderen Vereinen sei sie freiwillig aktiv gewesen. Persönlich sei ihr bis zur Ausreise nichts passiert. In einer Nacht nach dem 15. Juli seien sie als Terroristen bezeichnet und von Verwandten beleidigt worden. Der Hausbesitzer habe zu ihrem Mann gesagt, dass sie die Wohnung verlassen sollten. Sie hätten dann ihre Sachen aus der Wohnung geholt und die Polizei sei gekommen. Dies sei am 30. Juli gewesen. Die Polizei habe gesagt, es gebe eine Anzeige und habe „in das Portemonnaie [ihres] Mannes geguckt und den Personalausweis angeguckt“. Ansonsten hätten sie die Wohnung nur oberflächlich durchsucht. Dies habe etwa eine Stunde gedauert; danach seien die Polizisten noch eine halbe Stunde draußen gewesen. Dann hätte die Polizei erfahren, dass ihr Mann kein Lehrer sei, und sei weggegangen. Sie hätten dann die Sachen zur Schwiegermutter transportiert, seien ein paar Tage (eine Woche bis zehn Tage) bei dieser geblieben und anschließend nach J. zurückgekehrt. Dort hätten sie in einem Gasthaus des Vereins gewohnt. Sie seien von einem Teppichhändler im Haus bedroht worden und ihr Mann habe nicht richtig raus gehen können und sei dann in die Ukraine geflohen. Er habe Angst gehabt, festgenommen zu werden. Sie seien jeden Tag beleidigt worden und hätten kein Geld mehr gehabt. Sie habe auch Angst gehabt, dass sie festgenommen werde, und daher hätten sie fliehen müssen. 8 Sie sei dann am 30. November 2016 mit dem Flugzeug von J. nach P. in die Ukraine eingereist. Dort hätten sie in einer Mietwohnung gelebt und ihr Mann habe eine Art Laden gehabt und Nahrungsmittel verkauft. Es habe dort viele Nachrichten über Entführungen gegeben und ein Freund ihres Mannes (T1. ) sei entführt und an die Türken übergeben worden. Erdogan habe gesagt, dass sie alle Mitglieder der Bewegung in der Ukraine festnehmen würden. Ihr Mann sei Gülenist und es gebe gegen ihn einen Haftbefehl in der Türkei. Dies hätten sie in der Ukraine erfahren. Sie hätten Angst gehabt vor den Türken, die in der Ukraine einheimisch sind und mit den Behörden zusammenarbeiten, und dann Visa für Deutschland beantragt. Am 21. August 2018 seien sie nach Deutschland gereist, weil sie in der Ukraine keine Sicherheit mehr gehabt hätten. Wenn sie wieder in die Türkei zurückgehen müsste, würde sie am Flughafen festgenommen, weil es gegen ihren Mann einen Haftbefehl gebe. 9 Die Kläger reichten beim Bundesamt verschiedene Unterlagen zu den Akten, insbesondere: 10 11 Bildschirmaufnahme, die nach den Angaben der Kläger eine Übersicht aus dem türkischen Justizsystem in Bezug auf den Kläger zu 1. zeigt (Bl. 246 BA 1). Ausweislich einer vom Bundesamt erstellten Übersetzung, weist die auf dem Bildschirm abgebildete Tabelle auf das Bestehen einer Festnahmeakte (0000/00; Datum der Straftat 2016) wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation FETÖ/PDY sowie von zwei Ermittlungsakten wegen Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY (0000/00; Datum der Straftat 2016 sowie 0000/0000; Datum der Straftat 27. November 2017) hin; 12 Bildschirmaufnahme, die ausweislich einer vom Bundesamt angefertigten Übersetzung auf einen gegen den Kläger zu 1. ergangenen Haftbefehl (Aktennummer 0000/000) aufgrund Beschlusses der Strafkammer des Amtsgerichts N1. vom 27. Dezember 2016 in Bezug auf eine „gesonderte Strafakte“ hinweist (Bl. 247 BA 1); 13 Dekret 667, in dem ausweislich einer vom Bundesamt angefertigten Übersetzung bestimmt wird, dass u. a. Vereine, die auf einer beigefügten Liste stehen, geschlossen werden (Bl. 249, 371 BA 1). Auf der Liste finden sich auch die Vereine „Istanbul Tarih ve Kültür Arastirmalari Dernegi“ (1058 34112-042) sowie „Istanbul Basar Muhendisler Platformu Dernegi“ (567 34-193-088); 14 Bildschirmaufnahme aus dem UYAP-System, wonach ausweislich einer zu dem Akten gereichten Übersetzung gegen den Kläger zu 1. wegen einer „Strafakte in gesonderter Sache“ ein Festnahmebeschluss von dem Strafgericht N1. am 27. Dezember 2016 zum Aktenzeichen 0000/000 erlassen worden ist (Bl. 381 BA 1); 15 Ablichtung einer jeweils auf den Kläger zu 1. ausgestellten Bank- sowie Kreditkarte („ASYACARD“) der BANK ASYA (Bl. 266 BA 1). 16 Mit E-Mails ihres Verfahrensbevollmächtigten erläuterten die Kläger zu der eingereichten Bildschirmaufnahme aus dem türkischen Justizsystem, dass Ermittlungsverfahren und Haftbefehle anders als Anklagen, Gerichtsverhandlungen und Verurteilungen nicht im e-Devlet der betroffenen Personen aufgeführt seien. Weitergehende Informationen könne man aus dem UYAP-System des Justizministeriums illegal mithilfe von Gerichtsmitarbeitern gegen Bezahlung erhalten. Daher stammten auch die eingereichten Bildschirmaufnahmen, die die Mitarbeiter des Gerichts nicht ausgedruckt, sondern abfotografiert hätten. Die Kläger erläutern zudem, dass bekannt sei, dass u. a. Gülen-Anhänger/Sympathisanten in der Türkei sowie im Ausland verfolgt und oftmals mithilfe des türkischen Geheimdienstes entführt würden. Auch habe der ukrainische Präsident im Februar 2020 ein entschiedenes Vorgehen gegen die in der Türkei verbotene Gülen-Bewegung angekündigt, weshalb die Ukraine für die Kläger kein sicherer Drittstaat sei. Ergänzend führten die Kläger aus, eine herausragende Stellung in der Gülen-Bewegung sei für eine Verfolgung nicht erforderlich. Die Türkei ordne auch solche Menschen als „FETÖ“-Terroristen ein, die etwa eine von der Bewegung betriebene Schule besuchten oder im Besitz von Schriften Gülens seien. Auch das Führens eines Kontos bei der „Bank ASYA“, die Nutzung der App „ByLock“ oder das Abonnement einer der Bewegung zugerechneten Zeitung/Zeitschrift („ZAMAN“, „SIZINTI“) würden als Indizien angesehen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sei ein Verfolgungsinteresse der türkischen Regierung gegenüber den Klägern anzunehmen. 17 Mit Asylbescheid vom 1. Februar 2021 (Az. 7595793-163) lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus (Ziffern 1 und 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Sachvortrag der Kläger genüge nicht den Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Dieser bleibe arm an Details, vage und oberflächlich. Die Angaben der Kläger seien trotz mehrmaliger Nachfragen nicht nachvollziehbar. So habe z. B. die vom Kläger zu 1. vorgetragene Wohnungsdurchsuchung im Jahr 2016 nach Angaben seiner Ehefrau in dieser Form nicht stattgefunden. Es seien lediglich die Ausweisdokumente ihres Mannes überprüft worden. Der Kläger zu 1. habe zudem nicht erklären können, weshalb er sich trotz Angst vor Verhaftung in einem Gästehaus der Gülen-Bewegung versteckt habe. Ferner habe der Antragsteller seine Beweggründe, sich der Hizmet-Bewegung anzuschließen, nicht überzeugend darlegen und aufklären können und er habe nicht einmal über rudimentäre Kenntnisse zu deren Zielen verfügt. Die eingereichten Beweismittel (Bildschirmauszüge) überzeugten nicht, weil die interne Glaubhaftigkeit nicht gegeben sei. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er keine weiteren Beweismittel über das Bürgerportal abrufen könne. Die Behauptung, dass die Regierung alle sechs Monate das Passwort ändere, widerspreche den Gegebenheiten in seinem Herkunftsland. Der Zugang zum e-Devlet-System sei inzwischen auch über die Verifizierung im Online-Banking System der größten türkischen Banken möglich, ohne dass dafür ein gesondertes Passwort nötig wäre. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Klägern um mehr als nur einfache Anhänger der Gülen-Bewegung handle. Dies reiche für eine Verurteilung in der Türkei indes nach der Praxis des Kassationsgerichtshofes nicht (mehr) aus. Der Kassationsgerichtshof habe mehrere Verurteilungen wegen FETÖ/PDY Mitgliedschaft (u.a. beim Herausgeber der Zeitung Zaman) aufgehoben und darauf abgestellt, ob den Betroffenen die „wahren“ Zielsetzungen der Organisation bekannt gewesen seien, diese ab dem 15. Juli 2016 weiterhin ihre Aktivitäten fortgesetzt hätten und in welcher Hierarchie-Ebene die Betroffenen anzusiedeln seien. Aus den genannten Gründen lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor und auch Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. 18 Die Kläger haben 10. Februar 2021 Klage erhoben. 19 Sie nehmen zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen Bezug auf die bei der Anhörung vorgetragenen Gründe, wiederholen diese und tragen ergänzend insbesondere vor, es habe während der Anhörung beim Bundesamt Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Klägern und dem Dolmetscher gegeben. Die Beurteilung des Bundesamts sei zudem sachfremd. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche der türkische Staat der Gülen-Bewegung zurechne, in der Türkei mit asylerheblichen Verfolgungshandlungen rechnen müsse, auch ohne dass sie eine führende Stellung in der Gülen-Bewegung innehabe bzw. gehabt habe. Die türkischen Behörden verwendeten mittlerweile ein Denunziationsschema in Form von Finanzanalyse-Berichten (Mali Analiz Raporu) mit sechs Kriterien, um die Verbindungen der Beschuldigten zur Gülen-Bewegung bzw. ihre FETÖ-Mitgliedschaft festzustellen und anschließend die Strafverfahren einzuleiten. Diese Kriterien träfen auch auf die Kläger zu. Bei der Bank Asya, den Unternehmerverbänden und der Hilfsorganisation „Kimse Yokmu" sei darauf hinzuweisen, dass der jetzige Präsident Erdogan diese zu einer finanziellen Quelle der Gülen-Bewegung erklärt habe. Im Falle der Zurückweisung in die Türkei könne davon ausgegangen werden, dass die Kläger bei ihrer Einreise auf jeden Fall verhaftet würden, weil sie auch einen Asylantrag gestellt haben. Hierdurch drohe den Klägern auf jeden Fall die Verfolgung wegen zugeschriebener politischer Überzeugung. 20 Konkretisierend tragen die Kläger vor, dass der Kläger zu 1. mit Apostille vom 1. Oktober 2020 in der Türkei einen Rechtsanwalt (RA B. U. ) beauftragt habe und dieser nochmals ermittelt habe, dass gegen den Kläger durch die Oberstaatsanwaltschaft in J. Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY eingeleitet worden seien. Der Rechtsanwalt habe am 12. Oktober 2020 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt und festgestellt, dass schon früher die Oberstaatsanwaltschaft J. bei der 10. Strafkammer des Amtsgerichts J. einen Beschränkungsbeschluss beantragt hätte, wodurch dieses am 18. Juni 2017 in gesonderter Sache 0000/0000 X.Xx die Einsicht in die Ermittlungsakte und den Erhalt von Abschriften der Unterlagen beschränkt habe. Ferner habe auch die Strafkammer beim Amtsgericht N1. wegen eines bestehenden Beschränkungsbeschlusses in gesonderter Sache 0000/000 X.Xx keine Unterlagen ausgehändigt. Hiergegen habe der Rechtsanwalt an 12. Oktober 2020 Widerspruch/Einspruch eingelegt, den die 2. Strafkammer des Amtsgerichts J. am 1. Dezember 2020 (0000/0000 X.Xx.; Bl. 110 d. GA) zurückgewiesen habe. Hiergegen habe der Rechtsanwalt am 30. Dezember 2020 Widerspruch/Einspruch eingelegt, der am 22. Januar 2021 durch die 3. Strafkammer des Amtsgerichts J. zurückgewiesen worden sei (Beschlussnummer 0000/000 X.Xx.; Bl. 108 f. d. GA). Die insoweit relevanten Unterlagen (Schriftsätze, Beschlüsse) reichen die Kläger nebst eines Schreibens des Rechtsanwalts aus der Türkei vom 16. Februar 2021, in dem die Vorgänge zusammengefasst werden, zur Akte. Hierin führt der Rechtsanwalt aus der Türkei schließlich aus, dass die Vertraulichkeitssituation der Akte rechtskräftig sei. 21 Die Kläger führen dazu weiter aus, soweit die Beklagte meine, eine Verurteilung des Klägers in der Türkei drohe mit Blick auf die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs nicht, sei dem nicht zu folgen. Aus den vorgelegten Entscheidungen gehe bereits nicht hervor, dass nur Mitglieder der FETÖ/PDY ab der 3 Hierarchie-Ebene bestraft würden und Mitglieder der Ebenen 1 und 2 ohne positive Kenntnis freizusprechen seien. Zudem sei nicht die Auslegung des türkischen Strafrechts das Hauptproblem, sondern dessen Anwendung durch den politisierten Justizapparat. Jedenfalls missachteten untere Instanzen die vermeintlichen Vorgaben des Kassationshofs. So sei es in vergleichbaren Sachverhalten zu Verurteilungen bzw. Freisprüchen in Abhängigkeit der betroffenen Person gekommen, was u. a. auf die Nähe einzelner Personen zu Staatspräsident Erdogan zurückzuführen sei. Auch existierten widersprechende Urteile des Kassationsgerichtshofs, in denen Verurteilung von Personen aus der ersten und zweiten Ebene oder solcher, die gar keiner der Ebenen angehörten, bestätigt worden seien (näher Bl. 208 ff. d. GA). In einem Staat wie der jetzigen Türkei mit rechtstaatlichen Normen zu argumentieren, sei an sich widersprüchlich. 22 Die Kläger beantragen, 23 24 1. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit dem Geschäftszeichen 7595793-163 datiert vom 1. Februar 2021 aufzuheben und 25 26 2. die Beklagt zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsyIG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsyIG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor: Die weiteren vorgelegten Dokumente führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar stelle die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe unter den Voraussetzungen von § 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG eine schutzauslösende Verfolgungshandlung dar. Diese drohe dem Kläger aber nicht. Nach der jüngeren Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs müsse für die Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (hier FETÖ/PDY) ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden, die auf Grundlage fester, verbindlicher Kriterien bewertet werde. Insoweit sehe der Kassationshof sieben Hierarchie-Ebenen der Organisation vor und verlange eine Differenzierung dahingehend, in welcher Hierarchie-Ebene die betreffende Person anzusiedeln und ob die Person in die politischen, terroristischen Zielsetzungen der Organisation eingebunden gewesen sei und diese gekannt habe oder nicht. Sowohl der Kassationsgerichtshof als auch das türkische Berufungsgericht hätten in diesem Zusammenhang mittlerweile eine Reihe von Verurteilungen aufgehoben. Eine Verurteilung von Menschen aus der ersten und zweiten Hierarchie-Ebene erfordere den Nachweis darüber, dass diese Menschen gewusst hätten, dass es sich nicht um eine religiöse Gemeinschaft (cemaat) handelt, sondern um eine politische bzw. terroristische Organisation (örgüt). (Erst) für die Zeit nach dem 15. Juli 2016 könne man nach dem Kassationsgerichtshof von der positiven Kenntnis ausgehen, weil die Umstände, die die Organisation zur terroristischen Organisation machten, bekannt geworden wären und nicht mehr hätten verheimlicht werden können. 30 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (Bl. 140, 300 d. GA) und durch den Berichterstatter (Bl. 3, 99 d. GA) einverstanden erklärt. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe 33 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Parteien hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 sowie § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. 34 Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 1. Februar 2021 sowie die Ablehnung der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte in Ziffer 2 des Bescheids ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (hierzu I.) sowie Anerkennung als Asylberechtigte nach § 16a des Grundgesetzes (GG; hierzu II.). 35 I. 36 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. 37 Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 38 Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. 39 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. 41 Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 42 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. 43 Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. 45 Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. 47 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. 49 Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Berichterstatter bereits auf Grundlage der Akten die Überzeugung gewinnen, dass den Klägern bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, namentlich der Gülen-Bewegung, droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des nunmehrigen Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Vielmehr besteht nach Überzeugung des Berichterstatters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger zu 1. wegen seiner Nähe zur Gülen-Bewegung „ins Visier“ der türkischen Behörden/Justiz geraten ist und ihm deshalb bei Rückkehr in die Türkei eine verfolgungsrelevante Strafverfolgung nebst Verurteilung zu einer Haftstrafe und anschließende Vollstreckung dieser Strafe droht (hierzu 1.). Ausgehend hiervon droht auch der Klägerin zu 2. sowie den Klägern zu 3. und 4. eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung. (hierzu 2.) 50 1. 51 Die vom islamischen, seit 1999 im Exil in den USA lebenden Prediger Fethullah Gülen 1969 gegründete Bewegung war lange Zeit eng mit der AKP verbunden und hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs- und Elitenetzwerk aufgebaut, aus dem die AKP nach der Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen rekrutierte, um die kemalistischen Eliten zurückzudrängen. Im Dezember 2013 kam es zum politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Staatsanwälte und Richter, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden, Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdogan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Seit Ende 2013 hat die Regierung in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Die Regierung hat ferner Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und auch andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet. Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt („Fethullahistische Terrororganisation/Parallele Staatliche Struktur“), als terroristische Organisation eingestuft. Nachdem in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2016 in der Türkei ein Putschversuch stattfand, bei dem mindestens 282 Personen ums Leben kamen, machten Staatspräsident Erdoğan und die Regierung noch in der Putschnacht ausschließlich die Gülen-Bewegung für den Putschversuch verantwortlich. Nach dem Putschversuch 2016 leitete die Regierung sog. „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen ein, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet. 52 Vgl. insgesamt Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3. Juni 2021 (im Folgenden: AA Lagebericht 2021), Seite 4; außerdem Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 10. März 2022, Version 5 (BFA Länderinformation Türkei), Seite 11, 14 ff.; vgl. auch Bundesamt, Länderreport 47 Türkei, Stand: 12/2021 (Bundesamt, Länderreport Türkei), Seite 22 f. 53 Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts dauert die „systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung“ an. 54 Vgl. AA Lagebericht 2021, Seite 7; siehe auch BFA Länderinformation Türkei, Seite 16. 55 Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. 56 Siehe BFA Länderinformation Türkei, Seite 16 ff., mit verschiedenen Beispielen. 57 Dabei sind die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft vage. In der Regel reicht das Vorliegen eines der vorliegenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: 58 59 Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock ; 60 Geldeinlage bei der Bank Aysa nach dem 25. Dezember 2013; 61 Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; 62 Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen; 63 Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; 64 Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigte); 65 Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. 66 Eine Verurteilung setzt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert habe, dass für die Feststellung einer Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden müsse. 67 Vgl. AA Lagebericht 2021, Seite 8; siehe auch Siehe BFA Länderinformation Türkei, Seite 19 68 Im Zuge der beschriebenen „Säuberungsmaßnahmen“ wurden nach den vom Auswärtigen Amt widergegebenen Angaben des türkischen Justizministeriums und des Innenministeriums gegen knapp 600.000 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet und über 25.000 mutmaßliche „Gülenisten“ verbüßen entweder eine rechtskräftige Haftstrafe oder befinden sich in Untersuchungshaft. Über 150.000 Beamte und Lehrer an Privatschulen wurden aus dem Dienst entlassen, darunter auch etwa 30.000 Militärangehörige. Diese Maßnahmen richten sich nach Aussage des Auswärtigen Amts nicht nur gegen Personen, die einer aktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt werden, sondern auch gegen solche, denen eine kaum definierte angebliche Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird. 69 Vgl. AA Lagebericht 2021, Seite 4. 70 Auf Grundlage der vorstehend zusammengefassten Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der vom Kläger zu 1. vorgelegten Unterlagen ist nach Auffassung des Berichterstatters bereits auf Grundlage des Akteninhalts davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. von den türkischen Behörden als „Gülenist“ angesehen wird und hierdurch in verfolgungsrelevanter Weise „in das Visier“ der türkischen Justiz geraten ist. Der Kläger zu 1. erfüllt zunächst bereits mehrere der zuvor zusammengefassten Kriterien, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen. So hat er bereits beim Bundesamt vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Konto-/Kreditkarten nachgewiesen, ein Konto bei der Bank ASYA zu unterhalten. Zudem hat er erläutert, dass seine Kinder (die Kläger zu 3. und 4.) Gülen-Schulen besucht hätten und er für der Gülen-Bewegung zugehörige Vereine, namentlich die Vereine KHK-Tarih Ve Kultür Arastirmalari Demegi und Basari Muhendisler Platformu Demegi, gearbeitet habe, die der türkischen Regierung auch als solche bekannt gewesen und demzufolge mit dem ebenfalls vorgelegten Dekret Nr. 667 geschlossen worden seien. Es sei zudem bereits zu einer Hausdurchsuchung durch die türkische Polizei gekommen, die auf seine Nähe zur Gülen-Bewegung zurückzuführen sei. 71 Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, an diesen Aussagen zu zweifeln. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. haben entsprechende Angaben in ihrer jeweiligen Befragung durch das Bundesamt im Wesentlichen übereinstimmend gemacht und auch die Geschehnisse in der Türkei sowie in der Ukraine weitgehend übereinstimmend geschildert. Dabei zeigen sich die Schilderungen insbesondere frei von Übertreibungen; insbesondere haben sowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. ihre Angst vor sie betreffenden staatlichen Maßnahmen überzeugend erläutert, gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen, dass ihnen bisher selbst sowohl in der Türkei als auch der Ukraine nichts passiert sei. Insbesondere erscheint auch die Angst vor einer Festnahme/Entführung in der Ukraine, die in die weitere Ausreise nach Deutschland mündete, nachvollziehbar. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts könne davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere (auch vermeintliche) Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen. Seit dem Putschversuch seien Fälle von unfreiwilligem Verschwinden im zweistelligen Bereich bekannt geworden. Betroffen hiervon seien ausschließlich Personen, gegen die wegen einer Mitgliedschaft in der „Gülen-Bewegung“ ermittelt wurde, gewesen. Diese Opfer seien auch aus dem Ausland entführt worden. 72 AA Lagebericht 2021, Seite 15, 19. 73 Das Bundesamt für Fremdenwesen beschreibt hierzu, dass über 100 mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung laut türkischem Außenminister vom Geheimdienst (MİT) im Ausland – u. a. auch der Ukraine – entführt und im Rahmen der globalen Fahndung der Regierung in die Türkei zurückgebracht worden seien. 74 BFA Länderinformation Türkei, Seite 23, 44. 75 Soweit das Bundesamt gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers zu 1. bzw. der Klägerin zu 2. vorbringt, dass sich deren Schilderungen in Bezug auf die erlebte Hausdurchsuchung unterschieden, kann dem bereits mit Blick auf die Niederschriften der Anhörungen nicht gefolgt werden. Der vom Bundesamt angenommene Widerspruch ist den Angaben des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. nicht zu entnehmen. Anders als vom Bundesamt angenommen, beschränkte sich die Angabe der Klägerin zu 2. in der Befragung gerade nicht darauf, es seien lediglich die Ausweisdokumente ihres Mannes überprüft worden. Vielmehr gab die Klägerin zu 2. ergänzend an: „Ansonsten haben sie die Wohnung nur oberflächlich durchsucht“ (Bl. 205 BA 1). Dies stimmt jedoch gerade auch mit der Angabe des Klägers zu 1. überein, der in der Befragung darauf hinwies: „Sie haben die Wohnung nicht so detailliert durchsucht“ (Bl. 190 BA 1). Auch haben sowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. übereinstimmend angegeben, dass die Polizisten etwa eine bis anderthalb Stunden in der Wohnung bzw. (anschließend) vor dem Haus gewesen seien. 76 Schließlich bestätigen die vom Kläger beim Bundesamt sowie im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegten Dokumente, dass er als „Gülenist“ „im Visier“ der türkischen Justiz stand und steht, gegen ihn mehrere Ermittlungsverfahren wegen „Mitgliedschaft in der Terrororganisation FETÖ/PDY“/“Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY“ geführt werden und wohl sogar bereits ein Haftbefehl gegen ihn ergangen ist. Es besteht keine Veranlassung, hieran zu zweifeln. Zwar handelt es sich bei den vorgelegten Unterlagen weitgehend lediglich um abfotografierte Bildschirmaufnahmen aus dem UYAP-System/Justizsystem. Der Kläger zu 1. hat jedoch wiederholt und nachvollziehbar vorgetragen, wie er (illegal) an die Dokumente gelangt sei und dass er keine legal erlangten, offiziellen Dokumente vorlegen könne. Insbesondere hat er seinen entsprechenden Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren im gerichtlichen Verfahren umfassend und detailliert durch Vorlage des Schreibens seines in der Türkei beauftragten Rechtsanwalts nebst dessen Korrespondenz mit den türkischen Gerichten bestätigt und vertieft. In dem Schreiben bestätigt der beauftragte Rechtsanwalt des Klägers zu 1., dass erstens gegen den Kläger durch die Oberstaatsanwaltschaft in J. Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY eingeleitet worden seien und zweitens auch er keinen Zugriff auf die Unterlagen habe erhalten können, weil insoweit ein – trotz nachgewiesener Intervention des Rechtsanwalts rechtskräftiger – Beschränkungsbeschluss existiere. Gründe, die Zweifel an dieser Darlegung wecken könnten, sind mit Blick auf die eingereichten Dokumente, deren Detailgrad sowie vor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Erkenntnisse nicht ersichtlich. Die Beklagte zieht die Inhalte des Schreibens des Rechtsanwalts aus der Türkei soweit ersichtlich auch selbst nicht (mehr) in Zweifel. Auch das Auswärtige Amt beschreibt zudem in seinem Lagebericht, dass Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung häufig als geheim eingestuft würden, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen könnten. 77 AA Lagebericht 2021, Seite 12; siehe auch BFA Länderinformation Türkei, Seite 47 f. 78 Schließlich ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen, dass Beschuldigte oder sonstige Dritte grundsätzlich keinen Zugriff auf Ermittlungsakten haben, auch nicht über das UYAP-System. 79 Auswärtiges Amt, Schreiben vom 1. Juli 2022 an das VG Wiesbaden, Anfragebeantwortung zum Schreiben vom 17. März 2022 im Verfahren 3 K 960/19.WI.A. 80 Dass es infolge der Ermittlungsverfahren bereits zu einer Anklage gegen den Kläger zu 1. gekommen wäre, die über das UYAP-System abrufbar sein müsste, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. 81 Infolge des Ermittlungsverfahrens droht dem Kläger zu 1. nach Überzeugung des Berichterstatters mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verfolgungsrelevante Verurteilung zu einer Haftstrafe nebst deren Vollstreckung, weil ein rechtsstaatliches Verfahren wegen der Nähe des Klägers zu 1. zur Gülen-Bewegung nicht vorausgesetzt werden kann. Zudem ist das gegen den Kläger zu 1. geführte Ermittlungsverfahren bereits als solches verfolgungsrelevant (hierzu noch unten). 82 Es ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wozu u. a. Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zählen, keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist. 83 Siehe insgesamt AA Lagebericht 2021, Seite 12 ff. 84 Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaats gefährdet. 85 BFA Länderinformation Türkei, Seite 43. 86 Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richter*innen in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter*innen und Staatsanwälte*innen) unterlaufen. 87 BFA Länderinformation Türkei, Seite 45. 88 So wurden nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts einzelne Richter nach kontroversen Entscheidungen suspendiert oder (straf-)versetzt, woraufhin andere Richter gegen die gleichen Angeklagten zum politisch opportunen Ergebnis kamen. 89 AA Lagebericht 2021, Seite 12; vgl. auch BFA Länderinformation Türkei, Seite 46. 90 In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. 91 BFA Länderinformation Türkei, Seite 47. 92 Häufig fehlt es auch an einer Erörterung des subjektiven Tatbestands, der als gegeben unterstellt wird, und ein individueller Tatbeitrag wird allenfalls kursorisch dargestellt. 93 AA Lagebericht 2021, Seite 13; BFA Länderinformation Türkei, Seite 48. 94 Soweit die Beklagte dennoch vorträgt, dass eine Verurteilung des Klägers zu 1. mangels ausreichender Bindung an die Gülen-Bewegung (= keine Zugehörigkeit zu den vom Kassationshof als relevant angesehenen Hierarchie-Ebenen) nicht drohe bzw. der Kläger zu 1. jedenfalls im Ergebnis die Aufhebung einer etwaigen Verurteilung erwirken könnte, vermag dies die vorstehende Bewertung nicht zu ändern. Es ist bereits unklar, ob der Kläger zu 1. aufgrund seiner vorgetragenen engen Bindung zur Gülen-Bewegung von der türkischen Justiz tatsächlich nicht einer entsprechenden Hierarchie-Ebene zugeordnet würde. Hierüber bedarf es jedoch keiner Entscheidung, denn unabhängig von der konkreten Einordnung des Klägers zu 1. besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er verurteilt würde. Zwar weist auch das BFA auf die vom Kassationshof aufgestellten Hierarchie-Ebenen/Gruppen sowie darauf hin, dass zwar jeder mit einem Gülen-Hintergrund verfolgt werden könne, jedoch eine Priorisierung zu bestehen scheine, wonach Armee-, Polizei- und Angehörige des diplomatischen Corps, gefolgt von Juristen, stärker ins Visier genommen würden, als beispielsweise Mitarbeiter im Medien- oder Bildungsbereich. 95 BFA Länderinformation Türkei, Seite 20. 96 Gleichwohl ist – auch mit Blick auf die vom Kläger umfassend vorgetragenen Unsicherheiten in Bezug auf die Übertragung der Rechtsprechung des Kassationshofs auf den konkreten Einzelfall und deren einheitliche Anwendung – anzunehmen, dass der Ausgang von Strafverfahren in der Türkei mit Bezug zur Gülen-Bewegung willkürlich ist. 97 BFA Länderinformation Türkei, Seite 20. 98 So tendieren nach den vorliegenden Erkenntnissen zwar moderate Richter dazu, zwischen „passiven“ und „aktiven“ Gülen-Mitgliedern zu unterschieden, während Hardliner indes keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Zudem gibt es in der Türkei Probleme sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch der Nichtbeachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte. 99 BFA Länderinformation Türkei, Seite 48. 100 Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass die türkische Rechtsprechung für eine Verurteilung zwar in der Regel den Nachweis eines gewissen Bindungsgrades an die Organisation verlange. Wenn dieser nicht vorliegt, könne es aber auch bei niederschwelligen Kontakten zur Organisation in Einzelfällen zu langjährigen Strafverfahren kommen, die benachteiligende Maßnahmen wie Untersuchungshaft oder Ausreisesperren mit sich bringen können. 101 Auswärtiges Amt, Schreiben vom 7. Juli 2022 an das VG Wiesbaden, Anfragebeantwortung zum Schreiben vom 7. März 2022 im Verfahren 2 K 285/19.WI.A. 102 Insoweit ist außerdem festzuhalten, dass sich bereits ein Straf- bzw. Ermittlungsverfahren aufgrund Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung – auch ohne Verurteilung – mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als verfolgungsrelevante Handlung darstellt. Denn ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amts werden bereits im Rahmen von Ermittlungen noch vor formeller Anklageerhebung gezielt weitgehende freiheitsbeschränkende Maßnahmen wie Untersuchungshaft oder Ausreisesperren erwirkt, gestützt auf pauschale Behauptungen, ohne diese mit einem konkreten und individualisierten Tatvorwurf zu unterlegen. Dies ist auch deshalb besonders einschneidend, weil die Justiz überlastet ist und Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen, was sich durch die Entlassungen in der Justiz nach dem Putschversuch verschärft hat. 103 AA Lagebericht 2021, Seite 12. 104 Es ist zudem auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der vom Kläger zu 1. bei Rückkehr in die Türkei bereits am Flughafen identifiziert und festgenommen würde. Denn bei der Einreise in die Türkei besteht eine allgemeine Personenkontrolle und es wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. 105 Siehe AA Lagebericht 2021, Seite 23; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, juris, Rn. 31. 106 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass dem Kläger zu 1. auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, denn die beschriebenen Maßnahmen werden landesweit praktiziert und die Justiz sowie die Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet. 107 AA Lagebericht 2021, Seite 12 108 2. 109 Aus den zuvor umfassend beschriebenen Gründen besteht eine Verfolgungsgefahr auch in Bezug auf die Klägerin zu 2. sowie die Kläger zu 3. und 4. Auch der Klägerin zu 2. droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, als „Gülenist“ wahrgenommen zu werden und damit in der Türkei staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Die Klägerin hat erstens relevante eigene Bezugspunkte zur Gülen-Bewegung vorgetragen. So habe sie als freiwilliges und ehrenamtliches Mitglied u. a. bei der Hilfsorganisation Kimse Yokmu, einer Einrichtung der Gülen-Bewegung, gearbeitet. Auch hat die Klägerin zu 2. in ihrer Anhörung selbst angegeben, sie habe Angst gehabt, dass sie festgenommen werde. Die Klägerin zu 2. muss vor dem Hintergrund der dargestellten Situation auch nicht erst abwarten, bis sie persönlich bedroht oder sonstige Maßnahmen gegen sie ergriffen wurden. Auch ohne konkrete Bedrohungshandlungen besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin wegen einer ihr zugeschriebenen Nähe zur Gülen-Bewegung Opfer von Verfolgungsmaßnahmen seitens des türkischen Staates wird. Insoweit ist erneut festzuhalten, dass für die Zuordnung einer Person zur Gülen-Bewegung und jedenfalls die Aufnahme von Ermittlungen bereits deren persönliche Beziehung zu einem (ggf. vermeintlichen) Mitglied der Bewegung ausreicht. Wird also – wie hier – der Ehemann der Klägerin zu 2. von den türkischen Behörden der Gülen-Bewegung zugeordnet, ergibt sich bereits aus der Ehe, dass auch die Klägerin zu 1. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten wird. Nach den zuvor beschriebenen Erkenntnissen kann entgegen der Auffassung des Bundesamts nicht sicher angenommen werden, dass ausschließlich Personen mit exponierter Stellung innerhalb der Gülen-Bewegung Verfolgung droht; vielmehr richten sich Ermittlungen und ggf. hierauf beruhende Verurteilungen auch gegen Personen, denen eine kaum definierte angebliche Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird. 110 Vgl. erneut AA Lagebericht 2021, Seite 4 sowie auch Auswärtiges Amt, Schreiben vom 7. Juli 2022 an das VG Wiesbaden, Anfragebeantwortung zum Schreiben vom 7. März 2022 im Verfahren 2 K 285/19.WI.A. 111 Klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen entsprechend auch für die Söhne des Klägers zu 1., den Kläger zu 3. sowie den noch minderjährigen Kläger zu 4., gelten. Der Kläger zu 3. ist 19 und der Kläger zu 4. ist 15 Jahre alt. Beide sind demnach bereits strafmündig. In der Türkei werden Haftanstalten für Kinder und Jugendliche in der Altersgruppe von 12 bis 21 Jahren betrieben, wobei ein großer Teil der rechtskräftig verurteilten oder in Untersuchungshaft befindlichen minderjährigen Personen in Erwachsenen-Haftanstalten untergebracht ist. 112 Vgl. AA Lagebricht 2021, Seite 19. 113 II. 114 Aus den unter I. ausgeführten Gründen steht den Klägern auch der geltend gemachte Anspruch, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, zu. Die Gründe, die die Flüchtlingseigenschaft der Kläger begründen, führen auch zu der Feststellung, dass die Kläger politisch verfolgt sind im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG. Einer Anerkennung als Asylberechtigte steht auch nicht entgegen, dass die Kläger nicht aus der Türkei, sondern aus der Ukraine in die Bundesrepublik eingereist sind. Denn bei der Ukraine handelt es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften und die Kläger sind auch nicht über das Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften eingereist, denn sie sind mit dem Flugzeug von der Ukraine nach Deutschland geflogen. Auch handelt es sich bei der Ukraine nicht um einen Drittstaat i. S. d Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. Anlage I des AsylG. Lediglich ergänzend bleibt festzuhalten, dass es den Klägern auch nicht zuzumuten wäre, in die Ukraine zurückzukehren. Dies ergibt sich zum einen aus der aktuellen kriegerischen Situation in der Ukraine und zum anderen daraus, dass nach den unter I. beschriebenen Erkenntnissen für vom türkischen Staat verfolgte Personen mit Nähe zur Gülen-Bewegung grundsätzlich auch in der Ukraine eine Festnahme bzw. eine Entführung drohen. 115 Vgl. AA Lagebericht 2021, Seite 12, BFA Länderinformation Türkei, Seite 23, 44. 116 Schließlich hätten die Klägerin zu 2. als Ehefrau des Klägers zu 1. gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG und die Kläger zu 2. und 3. als im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige ledige Kinder des Klägers zu 1. gemäß § 26 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG nach Unanfechtbarkeit dieses Urteils in Bezug auf den Kläger zu 1. zudem einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Anerkennung als Asylberechtigte im Wege des Familienasyls. 117 Da den Klägern nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind zudem aufzuheben. 118 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 119 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 120 Rechtsmittelbelehrung 121 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 122 123 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 124 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 125 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. 126 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 127 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 128 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 129 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.