Beschluss
20 L 994/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0722.20L994.22A.00
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
20 K 3455/22.A wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 20 K 3455/22.A wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. G r ü n d e Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 3455/22.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.05.2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist allerdings entgegen der Annahme der Antragsgegnerin zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller die einwöchige Antragsfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt. Der streitgegenständliche Bescheid vom 23.05.2022 wurde dem Antragsteller am 02.06.2022 in der Erstaufnahmeeinrichtung C. , F. straße durch die Bezirksregierung L. übergeben. Der vorliegende Eilantrag und die erhobene Klage gingen am 08.06.2022 und damit innerhalb der Wochenfrist bei Gericht ein. Der Bescheid gilt nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zugestellt. Nach § 10 Abs. 4 Satz 4 HS 1 AsylG sind Zustellungen und formlose Mitteilungen mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie gemäß HS 2 der genannten Vorschrift am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts klar, dass im Falle einer Aushändigung des Bescheides alleine das Datum der Aushändigung maßgeblich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aushändigung vor oder nach Ablauf von 3 Tagen nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung erfolgt, denn HS 1 der Vorschrift enthält keine entsprechende Konkretisierung bzw. Einschränkung. Nur „im Übrigen“, wenn also eine Aushändigung an den Ausländer nicht erfolgen kann, bleibt Raum für den Eintritt der Zustellungsfiktion nach HS 2. Die anderslautende Auffassung, wonach die Fiktion der Zustellung am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung stets greift, wenn eine Aushändigung – aus welchen Gründen auch immer – nicht innerhalb drei Tagen erfolgt sei und eine spätere Übergabe an den Asylbewerber keine neue Frist in Gang setzt, so: Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 10 Rn. 19-21, in beck-online, s. auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.01.2022 – 4 LZ 754/21 OVG; Bayr. VGH, Beschluss vom 25.09.2019 – 9 ZB 19.33265, findet nach Auffassung des Gerichts weder im Wortlaut der Vorschrift noch in deren Systematik oder Zweck eine Stütze. Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 AsylG stellt eine Sonderregelung für Zustellungen an Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen dar, die entsprechend § 5 Abs. 1 VwZG grundsätzlich nur durch Übergabe bewirkt werden kann und erst mit dem Zeitpunkt der Übergabe bzw. Aushändigung, über das ein Empfangsbekenntnis zu unterschreiben ist, wirksam ist. Die Zustellungsfiktion in HS 2 der Vorschrift stellt zur Behebung von Zustellungsschwierigkeiten eine Zustellung lediglich für den Fall sicher, dass sich der Ausländer nicht (mehr) in der Aufnahmeeinrichtung aufhält. Für den Regelfall, dass sich der Ausländer entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung aufhält, besteht kein Bedürfnis für eine Zustellungsfiktion und liegt es auch nicht in der Hand des Ausländers, eine Entgegennahme eines Schriftstücks bewusst zu verzögern. Es ist nach der Kenntnis des Gerichts aus zahlreichen Asylverfahren vielmehr umgekehrt so, dass es den Aufnahmeeinrichtungen mit Blick auf ihre Auslastung und Personalausstattung häufig nicht möglich ist, eine ordnungsgemäße und zügige Postverteilung zu organisieren mit der Folge, dass die Aushändigung der Schriftstücke in nicht wenigen Fällen zum Teil erheblich nach Ablauf der Drei-Tages-Frist erfolgt. Gerade in Verfahren, in den eine nur einwöchige Antrags- und/oder Klagefrist gilt, würde bei Zugrundelegung der Zustellungsfiktion des HS 2 das Recht der Betroffenen auf einen wirksamen Rechtsbehelf in vielen Fällen – so auch hier – erheblich beeinträchtigt. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung ist hierfür kein hinreichendes Äquivalent. Aber auch bei Zugrundelegung der Gegenansicht ist hier von dem Zustelldatum 02.06.2022 auszugehen, da der Antragsteller jedenfalls nicht entsprechend § 10 Abs. 7 AsylG ordnungsgemäß belehrt wurde. Denn die hier nach Aktenlage dem Antragsteller erteilten Hinweise über das Verfahren und seine Mitwirkungspflichten sind jedenfalls irreführend. Dort wird zur Postausgabe in einer Aufnahmeeinrichtung insbesondere ausgeführt, dass nicht abgeholte Post dort für drei Tage für den Adressaten bereitliege. Danach werde sie an die Behörde zurückgesandt. Die Behörde werde dann so verfahren, als ob der Adressat den Brief erhalten hätte. Diese Hinweise sind geeignet, die Vorstellung hervorzurufen, es komme (nur) dann zu einer Zustellungsfiktion, wenn die für den Ausländer gedachte Sendung an den Absender zurückgesandt wird. Ungeachtet der Frage, ob dieser Hinweis die geltende Rechtslage zutreffend wiedergibt, entspricht er jedenfalls nicht der regelmäßigen tatsächlichen Handhabung. Die irrige Vorstellung wird noch dadurch bestärkt, dass die Aufnahmeeinrichtungen die Asylbewerber - so auch hier - den Tag der Übergabe des Bescheides, der nach dem System des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG ohne jede Bedeutung für den Fristlauf sein soll, ausdrücklich bestätigen lassen, ohne auf die angeblich bereits zuvor eingetretene Zustellfiktion hinzuweisen. Durch diese Praxis werden die Betroffenen (unbeabsichtigt) auf eine falsche Fährte gestoßen, was mit den Grundsätzen eines fairen Verwaltungsverfahrens nicht mehr in Einklang steht. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 12. Januar 2022 – 4 K 1605/20.A –; VG München, Urteil vom 19. Oktober 2006 - M 24 K 06.50665 -. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung. Gemessen an diesen Kriterien war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier abzulehnen, weil der Bescheid bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Der Asylantrag des Klägers ist voraussichtlich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da der Antragsteller nach seinen Angaben und entsprechend dem in der Akte befindlichen Schreiben der zyprischen Asylbehörde im September 2019 dort internationalen Schutz in Form des subsidiären Schutzes erhalten hat. Gründe höherrangigen Rechts, die einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig entgegenstehen, liegen voraussichtlich nicht vor. Zwar gab es in der Vergangenheit und gibt es auch aktuell Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei den Aufnahmebedingungen im zyprischen Asylsystem. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.01.2021 – 20 K 14780/17.A -, s. aktuell: aida, Country Report: Cyprus, update 2021; amnesty international, Jahresbericht 2021/2022. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass diese im Falle einer Überstellung des Antragstellers zu der für ihn konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK führen würden. Der Antragsteller ist ausgebildeter Zahnarzt und hat gegenüber dem Bundesamt erklärt, er habe in Nicosia in einer eigenen privaten Mietwohnung gelebt und gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er von seinem Arbeitseinkommen – ohne öffentliche Unterstützung - seinen Lebensunterhalt einschließlich Unterkunft ausreichend bestreiten konnte. Sein Vorbringen in der Antragsbegründung, dass er bis zur Ausreise aus Zypern im März 2022 keine Beschäftigungserlaubnis erhalten habe, ist insofern mit seinen Angaben vor dem Bundesamt nicht in Einklang zu bringen. Soweit der Antragsteller darauf verwiesen hat, sein Abschluss als Zahnmediziner sei nicht anerkannt worden und er sei von einer Sachbearbeiterin einer Behörde damit bedroht worden, auf der Straße zu landen, bleiben die genauen Hintergründe dieser Probleme im Unklaren. Probleme bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse sind leider keine Seltenheit, begründen aber noch keine existentielle Notlage und Verletzung in Rechten aus Art. 4 GRCh und Art. 3 ERMK. Gleiches gilt für Probleme mit Behördenmitarbeitern, die vielfältige Ursachen haben können. Soweit er schließlich erstmalig in der Antragsbegründung vorgetragen hat, er habe keinen Krankenversicherungsschutz und daher keine Möglichkeit gehabt, wegen seiner traumatischen Kriegserlebnisse einen Psychologen aufzusuchen, ist eine Glaubhaftmachung einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung bereits nicht erfolgt. Aus den vorstehenden Gründen liegen auch die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht. Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Länge der Frist von 30 Monaten. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Beklagte erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.