Gerichtsbescheid
7 K 5520/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0804.7K5520.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Mit Ordnungsverfügung vom 08.09.2020 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für den Zeitraum vom 28.08.2020 bis zum 07.09.2020 die Quarantäne in seinen Wohnräumen T. straße 000 in 00000 C. an. In dem genannten Zeitraum dürfe der Kläger seine Wohnung nicht verlassen. Es dürften auch keine Hausflure, Waschküchen oder andere Räume im Wohnhaus aufgesucht werden, welche für andere Personen zugänglich seien. Außerdem untersagte es die Beklagte dem Kläger, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Haushalt angehörten. Die Dauer der Isolierung betrage 14 Tage und beginne mit dem Tag des letzten Kontakts zu dem Erkrankten. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte die Beklagte das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs an. Alternativ könne auch die zwangsweise Unterbringung in einer geschlossenen Quarantänestation angeordnet werden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 18.09.2020, das am 09.10.2020 bei Gericht einging, Klage erhoben. Die Klage sei zulässig. Zwar habe sich der Verwaltungsakt erledigt. Er habe jedoch weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Da er als Lehrer tätig sei, könne ihn jederzeit eine neue Quarantäneanordnung treffen. Auch habe er einen materiellen Schaden erlitten, da er einen geplanten Urlaub habe absagen müssen. Schließlich habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt eines sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffs. Die Klage sei auch begründet, weil die Voraussetzungen der Quarantäneanordnung nicht gegeben gewesen seien. Er sei keine Kontaktperson der Kategorie 1 gewesen. Es sei ihm keine Möglichkeit der Freitestung gegeben worden. Die Anordnung sei unverhältnismäßig, da andere Möglichkeiten effektiven Infektionsschutzes bestanden hätten. Der Kläger hat keinen ausformulierten Antrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, weil die besonderen Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gegeben seien. Dessen ungeachtet sei die Ordnungsverfügung auch rechtmäßig und die Klage deshalb unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Obgleich der Kläger entgegen § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO keinen bestimmten Antrag gestellt hat, lässt sich der Klagebegründung bei der nach § 88 VwGO gebotenen Auslegung das Begehren entnehmen, die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 08.09.2020 festzustellen. Die so verstandene Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt vor Abschluss des Verfahrens in der erkennenden Instanz erledigt hat, auf Antrag feststellen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Eine Klage auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes ist nicht nur als Fortführung eine bereits anhängigen Anfechtungsklage bei Erledigung während der Rechtshängigkeit, sondern auch dann statthaft, wenn die Erledigung des Verwaltungsakts – wie vorliegend – bei Klageerhebung bereits eingetreten war. In diesem Fall findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analoge Anwendung. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 113 Rn. 98 f. (auch zur Anwendbarkeit des § 43 VwGO in diesen Fällen). Folglich ist es im Ausgangspunkt prozessual unschädlich, dass sich die Klage von Beginn an auf eine Ordnungsverfügung bezog, von der keine unmittelbaren Rechtswirkungen ausgingen und sich schon in ihrem Zeitpunkt ihres Erlasses auf einen abgeschlossenen Zeitraum bezog. Der Kläger kann jedoch nicht auf ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung verweisen. Ein solches berechtigtes Interesse wird zwar allgemein unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bejaht. Dies setzt allerdings eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr voraus, d.h. die hinreichende Möglichkeit, dass in naher Zukunft eine gleiche oder zumindest gleichartige Maßnahme gegen den Kläger zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2008 - 1 WB 11.07 -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17.01.2022 - 29 K 7114/20 -, juris. Hierfür liegt jedoch nichts vor. Die Anforderungen an die Anordnung der Quarantäne (häusliche Absonderung) wurden vielmehr im weiteren Verlauf der Corona-Pandemie vielfach geändert. Dies betrifft nicht nur die Allgemeinbevölkerung, sondern auch den vom Kläger angesprochenen schulischen Bereich. Vgl. ausführlich VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17.01.2022 - 29 K 7114/20, juris. Ebenfalls ständigen Änderungen unterliegen die tatsächliche Infektionslage und ihre Einschätzungen durch das Robert-Koch-Institut als zuständiger Bundesoberbehörde. Dabei hängt die sich wandelnde Bewertung nicht nur vom Infektionsgrad innerhalb der Bevölkerung, sondern auch und insbesondere vom Auftreten unterschiedlicher Virusvarianten und der Einschätzung ihrer Gefährlichkeit ab. Die Annahme, es sei gegen den Kläger in naher Zukunft mit gleichartigen Maßnahmen zu rechnen, beruhte vor diesem Hintergrund auf reiner Spekulation. Soweit der Kläger auf Schäden in Zusammenhang mit einer abgesagten Urlaubsreise verweist, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme eines berechtigten Interesses an der Feststellung. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger entsprechende Amtshaftungsansprüche nicht substantiiert hat, fehlt es in Fällen dieser Art an einem berechtigten Interesse, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Denn dann steht es dem Betroffenen frei, unmittelbar Schadensersatz zu verlangen und, soweit erforderlich, zivilgerichtlich durchzusetzen. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226-229, juris. Schließlich kann der Kläger auch nicht auf die Fallgruppe sich typischerweise kurzfristig erledigender und des nicht aufhebbarer Verwaltungsakte verweisen. In Fällen dieser Art wird unter Hinweis auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit ausnahmsweise bejaht, da andernfalls die Rechtmäßigkeit eines Grundrechtsingriffs nicht gerichtlich überprüfbar wäre. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 113 Rn. 145. Ob der Anwendbarkeit dieser Fallgruppe schon im Ansatz entgegensteht, dass die häusliche Absonderung, anders als die Zwangsabsonderung nach § 30 Abs. 2 IfSG, die Freiwilligkeit des Betroffenen im Sinne einer Einsicht in das Notwendige voraussetzt, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE -; VG Augsburg, Urteil vom 26.04.2021 – Au 9 K 21.70 -, juris; ablehnend Kluckert, in: Das neue Infektionsschutzrecht, 2. Auflage 2021, § 2 Rn. 210-212. und es deshalb an einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff fehlt, mag offen bleiben. Hieran bestehen nach Ansicht des erkennenden Gerichts schon deshalb Zweifel, weil die Ordnungsverfügung der Beklagten nicht an die Freiwilligkeit appelliert, sondern zwangsmittelbewehrt ist und die zwangsweise Unterbringung in Aussicht stellt. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Ordnungsverfügung vom 08.09.2020 die Quarantäne (häusliche Absonderung) für einen im Zeitpunkt ihres Erlasses bereits abgeschlossenen Zeitraum angeordnet, selbst also keine Beschwer enthält. So betont die Beklagte, dass die Ordnungsverfügung nach der Klarstellung durch das Gesundheitsamt des Kreises, dass der Kläger keine Kontaktperson der Kategorie 1 gewesen sei, nur erlassen worden sei, um dem Kläger eine Nachweis dafür zu bieten, dass er sich in dem fraglichen Zeitraum auf Anordnung des Gesundheitsamtes des S. -T1. L. als vermeintlich enge Kontaktperson in Quarantäne befunden habe. Dieser Deutung ist der Kläger nicht entgegengetreten. Sie ist angesichts des dargestellten zeitlichen Ablaufs auch folgerichtig. Damit fehlt es aber an einem Grundrechtseingriff durch die streitbefangene Ordnungsverfügung. Deren Regelungsgehalt erschöpft sich im Kern in der Feststellung, dass der Kläger in dem angesprochenen Zeitraum absonderungsverpflichtet war. Es war angesichts dessen am Kläger, frühzeitig Rechtsschutz gegen die vorangegangene Anordnung der häuslichen Absonderung durch den Kreis zu suchen. Der Umstand, dass er dies unterlassen hat, kann nicht zur Zulässigkeit einer Klage gegen die Beklagte über einen Monat nach Ablauf des Absonderungszeitraums führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.