Urteil
8 K 2648/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0804.8K2648.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich im Wege einer baurechtlichen Nachbarklage gegen einen der Beigeladenen erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid betreffend die Errichtung eines als solchen bezeichneten Hotels. Die Klägerin ist ein in C. -I. ansässiges Unternehmen, das sich schwerpunktmäßig mit dem Transport und der Bearbeitung von Schwerlastgütern befasst. Das Betriebsgelände befindet sich unter der Lagebezeichnung T. , 00000 C. (im Folgenden: Nachbargrundstück). Die Beigeladene plant auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000 und 000 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) mit der Lagebezeichnung T1. -B. -Straße 0, 00000 C. die Errichtung eines Betriebs, den sie selbst als „Hotel“ bezeichnet. Das Vorhabengrundstück erstreckt sich in einer Tiefe von ca. 145 m zwischen den an dieser Stelle nahezu parallel verlaufenden Straßen T1. -B. -Straße im Nordosten und T. im Südwesten. Das Vorhabengrundstück grenzt jeweils in einer Breite von ca. 75 m an die genannten Straßen. Das Nachbargrundstück liegt dem Vorhabengrundstück an der Straße T. südwestlich gegenüber. Die Straßen T1. -B. -Straße und T. münden im Norden in die querführende S. Straße. Nördlich der S. Straße befindet sich ein durch Wohnbebauung geprägter Bereich. Östlich der T1. -B. -Straße befindet sich das Gleisbett der Stadtbahnlinie 16. Südlich des Vorhabengrundstücks geht die T1. -B. -Straße nach einer Kurve gen Westen in die B1.----straße über. Neben gewerbegebietsverträglicher Nutzung befinden sich in dem Gebiet folgende Nutzungen: - T1. -B. -Straße 1: Ein seit 1993 bestehendes Geschäft zum Verkauf von Textilbekleidung mit zunächst 549 m² genehmigter Verkaufsfläche, das um das Jahr 2015 auf 1.192 m² Verkaufsfläche und 1.367 m² Lagerfläche erweitert wurde. Eine Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche besteht nicht. Die Beklagte duldet die erweiterte Nutzung nach eigenen Angaben. Das Grundstück liegt in einem Bereich, der im Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Beklagten in der Fortschreibung 2010/2011 (im Folgenden: Zentrenkonzept) als Ergänzungsbereich zum Nahversorgungszentrum I. ausgewiesen ist. In diesem Bereich soll nach dem Zentrenkonzept geprüft werden, ob eine Gesamtplanung erarbeitet werden kann, „[…] die eine Nutzungsverdichtung ermöglicht (ergänzender nahversorgungsrelevanter Einzelhandel, Park+Ride-Anlage mit Kiosk/ Backshop/ Café am Bahnhaltepunkt, Dienstleister usw.).“ Neben dem Nahversorgungszentrum I. sind ferner das Nahversorgungszentrum N. und das Hauptzentrum C. -S1. als zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesen. Das Sortiment „Bekleidung“ ist nach der „Bornheimer Liste zur Definition nahversorgungs-, zentren- und nicht-zentrenrelevanter Sortimente“ als zentrenrelevantes Sortiment definiert. - T. 0: Ein 1956 genehmigtes Wohnhaus mit vier Wohneinheiten, in dem vier unterschiedliche Familien gemeldet sind. - T. 00: Ein 1976 genehmigtes und 1978 um einen Dachgeschossausbau erweitertes Wohnhaus. Im Obergeschoss sind derzeit zwei Personen gemeldet. Es besteht eine Baulast, die die Wohnnutzung auf Betriebsleiter und Aufsichtspersonal des nicht mehr existenten Unternehmens C1. Banddruckerei beschränkt. Im Untergeschoss ist seit 2010 ein „Pärchenclub“ genehmigt. - T1. -B. -Straße 0: Es sind sieben Personen gemeldet, eine Wohnnutzung hingegen nicht förmlich genehmigt. - T1. -B. -Straße 0: Es ist ein Bordell genehmigt. Eine Person ist gemeldet. Eine Wohnnutzung ist nicht genehmigt. Am 18. Mai 2018 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheids für die „Errichtung eines Boardinghouses (s. Anlage 2-5) mit ca. 80 Stellplätzen“. Unter dem 11. Dezember 2018 änderte die Beigeladene im Genehmigungsverfahren die Bezeichnung des Vorhabens in „Errichtung eines Hotels (s. Anlage 2-5) mit ca. 80 Stellplätzen“. Als Fragestellungen zum Vorbescheid enthielt der geänderte Antrag folgende Angaben: „Ist das geplante Vorhaben nach der Art (s. Anlage 5) der baulichen Nutzung zulässig? Ist das geplante Vorhaben nach dem Maß (s. Anlage 2) der baulichen Nutzung zulässig? Ist die Anrechnung der Fläche des Gründaches (E) bei der GRZ Berechnung zulässig?“ Mit Bescheid vom 14. März 2019 erteilte die Beklagte den beantragen Vorbescheid in der unter dem 11. Dezember 2018 geänderten Fassung des Antrags, der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen ist. Hierbei führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, das Vorhabengrundstück liege innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von I. . Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 34 BauGB. Der Gebietscharakter im Bereich des Vorhabens entspreche dem eines Gewerbegebiets gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Als Hotel füge sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren prägenden Umgebung ein. Gleiches gelte hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Ferner führte die Beklagte aus: „Die Prüfung des Schallschutzes ist nicht Bestandteil des Vorbescheides.“ Überdies wies die Beklagte auf Folgendes hin: „Die Prüfung erfolgte ausschließlich aus planungsrechtlicher Sicht. Die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit (Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze, Immissionsschutz etc.) sind im Baugenehmigungsverfahren darzulegen, nachzuweisen und entsprechend einzuhalten.“ In der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen „Anlage 5 zum Antrag auf Bauvorbescheid für die Grundstücke Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000, 000“ ist Folgendes niedergelegt: „Geplant ist die Errichtung eines Hotels mit 264 Zimmern einer ständig besetzten Rezeption, Serviceflächen, Restaurant, und Gewerbeeinheiten sowie 80 Außenstellplätzen. Die Zimmer werden an ständig wechselnde Personen zur kurzfristigen Nutzung zwischen einem Tag und maximal 6 Monaten vermietet. Die Zimmer sind überwiegend (mit Ausnahme zur Straßenbahnlinie und zum T. ) zum Innenbereich (Campus ) ausgerichtet. […] Es handelt sich um einen Hotelbetrieb mit den entsprechenden Serviceleistungen (Wäschewechsel, Reinigungsdienst).“ Die Klägerin hat am 26. April 2019 Klage erhoben. Unter dem 21. Oktober 2019 hat die X. Gruppe eine Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des UVPG für das Vorhaben erstellt, die die Beklagte im sich an die Vorbescheidserteilung anschließenden Baugenehmigungsverfahren mit Vermerk vom 11. März 2020 als nicht zu beanstanden gebilligt hat. Unter dem 6. Mai 2022 hat die Beklagte im Wege eines Nachtrags zum Vorbescheid eine konkretisierte Betriebsbeschreibung zum Gegenstand des Vorbescheids gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 545 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, sie könne sich auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Vorhaben- und Nachbargrundstück befänden sich in einem faktischen Gewerbegebiet gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Abs. 1 BauNVO. Das für die Beurteilung der Umgebung nach § 34 BauGB maßgebliche Gebiet werde durch das Gleisbett der Stadtbahnlinie 16 im Osten, den B2. Weg im Süden und den N1.-----weg im Westen begrenzt. Innerhalb dieses Gebiets befänden sich neben dem Betrieb der Klägerin ein Holzhandel, ein Containerdienst, eine Möbelspedition, ein großer Sanitärfachhandel, ein Getränkegroßhandel, Werkstätten sowie Einzelhandelsgewerbe. Einige wenige Betriebsleiterwohnungen und ein freistehendes Wohnhaus prägten das Gebiet als Ausreißer nicht. An dem Gebietstyp Gewerbegebiet ändere auch die Existenz des formell illegalen Modeoutlets E. nichts. Der Standort dieser Nutzung gehöre schon nicht mehr zur näheren Umgebung, da er Teil einer von der Umgebung abgegrenzten Fachmarktagglomeration entlang der S. Straße sei. Jedenfalls aber handele es sich um einen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO atypischen großflächigen Einzelhandel, der an seinem Standort städtebaulich integriert sei. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei daher widerlegt. Für eine städtebauliche Atypik spreche insbesondere, dass der Standort im Ergänzungsbereich zum zentralen Versorgungsbereich I. belegen sei. Dieser Bereich sei als Ansiedlungsort für zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel gewollt. In Bezug auf den Ortsteil I. gleiche die Nutzung auch eine deutliche Unterversorgung innerhalb des Sortiments Bekleidung aus. Auch für das Stadtgebiet der Beklagten bestehe ein Angebotsdefizit im Bereich Bekleidung; einem Umsatz von 8,3 Mio. Euro stehe eine Kaufkraft von 23 Mio. Euro gegenüber. Der Betrieb ziehe dabei aber trotz seiner verkehrsgünstigen Lage nicht weiträumig Kaufkraft ab; er wirke insofern nicht über den Nahbereich hinaus. Weiter gingen von dem Betrieb auch keine negativen Wirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aus. Gegen negative städtebauliche Auswirkungen spreche insbesondere, dass sich der Standort seit 2015 etabliert habe. Eine Schwächung anderer zentraler Versorgungsbereiche sei ersichtlich nicht erfolgt. Das Vorhaben der Beigeladenen sei in einem Gewerbegebiet nach seiner Art nicht zulässig, denn es handele sich nicht um die Errichtung eines typischen Beherbergungsbetriebs im Sinne eines Hotels, sondern um die Etablierung von wohnähnlicher Nutzung. Es sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass jedenfalls solche Beherbergungsbetriebe mit dem Charakter eines Gewerbegebiets nicht vereinbar seien, soweit in ihnen gewohnt werde oder eine wohnähnliche Nutzung stattfinde. Es ergebe sich aus dem Nutzungskonzept, den sonstigen Beschreibungen sowie den Schriftsätzen der Beigeladenen, dass die Nutzung des Vorhabens schwerpunktmäßig Studierende ansprechen solle. Die mögliche Vermietung an andere Personen trete daneben in den Hintergrund. Studierende begründeten in den angemieteten Zimmern typischerweise eine auf längere Dauer angelegte, eigene Häuslichkeit. Es sei zu erwarten, dass sich Studierende mindestens drei- bis viermal in der Woche und damit über erhebliche Zeiträume des Jahres in wiederkehrendem Rhythmus in den Räumlichkeiten des Vorhabens aufhielten. Die Abwesenheit an Wochenenden oder in der veranstaltungsfreien Zeit trete daneben in den Hintergrund. Das Fehlen einer Kochgelegenheit ziehe die Einstufung des Aufenthalts als zumindest wohnähnlich nicht in Zweifel, denn jedenfalls werde auch durch die im Nutzungskonzept genannten Leistungen abseits der reinen Übernachtungsgelegenheit eine Grundlage für den ständigen Aufenthalt von Personen auf dem „Campus “ geschaffen. Die Begründung eines auf längere Dauer angelegten Wohnungsersatzes werde durch das Vorhaben zumindest ermöglicht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von den Studierenden auch dementsprechend genutzt. Es liege insofern auch ein Fall des Etikettenschwindels vor. Jedenfalls sei der Vorbescheid aber zu Lasten der Klägerin als Nachbarin unbestimmt, § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW). Der Begriff des „Hotels“ sei nicht geeignet, die beabsichtigte Nutzung des Vorhabens in nachbarrechtskonformer Weise hinreichend zu determinieren. Denn ein Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin lasse sich nur dann ausschließen, wenn jede nach dem erteilten Vorbescheid denkbare „Hotelnutzung“ mit der Eigenart des Baugebiets vereinbar wäre. Dass dies nicht der Fall sei, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 29. April 1992 – 4 C 43.89 – entschieden. Dies zugrunde gelegt, seien Betriebe des Beherbergungsgewerbes als Gewerbebetriebe aller Art in einem Gewerbegebiet nur zulässig, wenn wie bei einem Tagungs- oder Messehotel typischerweise von einer kurzen Verweildauer der Gäste auszugehen sei. Ein die beabsichtigte Hotelnutzung in diesem Sinne hinreichend konkretisierendes Nutzungskonzept habe die Beigeladene aber nicht vorgelegt. Im Übrigen ergebe sich die Unbestimmtheit des Vorbescheids zu Lasten der Klägerin daraus, dass aus dem Vorbescheid nicht eindeutig ersichtlich werde, ob das Gebot der Rücksichtnahme Gegenstand der Prüfung gewesen sei. Einerseits gebe die Beklagte an, lediglich das Bauplanungsrecht geprüft zu haben, andererseits nenne sie den Aspekt des „Immissionsschutzes“ im Zuge der Aufzählung bauordnungsrechtlicher Zulässigkeitserfordernisse. Letztlich bestehe ein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG), denn eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hätte werden müssen, sei nicht erfolgt. Hierauf könne sich auch die Klägerin berufen. Die Klägerin beantragt, den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 13. März 2019 in der Gestalt des Nachtrags vom 6. Mai 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei schon nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), denn es sei nicht erkennbar, wie der Gebietscharakter eines faktischen Gewerbegebiets durch einen im Gewerbegebiet zulässigen Hotelbetrieb gefährdet werden könnte. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt, denn das als Hotel geplante Bauvorhaben liege in einer bauplanungsrechtlichen Gemengelage. Dies ergebe sich aus der Belegenheit des Modeoutlets E. in der näheren Umgebung. Dieser Betrieb sei ein nicht atypischer und damit im Gewerbegebiet unzulässiger großflächiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von 1.192 m², der mit dem Vertrieb von Herren- und Damenoberbekleidung ein kerngebietstypisches Sortiment abdecke und in dieser Größe in einem Nahversorgungszentrum unüblich sei. Der Betrieb sei schon vor seiner Vergrößerung 2015 der größte Bekleidungs-Einzelhandel auf dem Gebiet der Beklagten gewesen; seit der geduldeten Vergrößerung sei er der mit Abstand größte. Der Betrieb sei auch nicht auf die Nahversorgung ausgerichtet. Zwar sei er geeignet die Ansprüche an die Versorgung mit Bekleidung abzudecken, die in einem Nahversorgungszentrum erwarten werden könnten; über diese Versorgungsfunktion gehe der Betrieb aber deutlich hinaus. Die Klägerin habe auch bei Annahme eines faktischen Gewerbegebiets keinen Gebietsgewährleistungsanspruch. Eine wohnähnliche Nutzung durch Studierende sei hypothetisch und gegebenenfalls nach Erteilung einer Baugenehmigung und Verwirklichung des Vorhabens ordnungsbehördlich aufzugreifen. Der Vorbescheid wahre zudem die Anforderungen an die Bestimmtheit, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Er stelle eindeutig heraus, dass die Prüfung des Schallschutzes nicht Bestandteil des Vorbescheides sei und aus der planungsrechtlichen Prüfung ausgeklammert worden sei. Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG stehe der Erteilung des Vorbescheids nicht entgegen. Das Prüfverfahren sei jedenfalls nachholbar. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, eine Verletzung nachbarschützender Rechte durch den Vorbescheid liege nicht vor. Ein Hotel in der geplanten Form sei selbst bei Annahme eines faktischen Gewerbegebiets zulässig. Das Vorhaben diene nicht allein der Unterbringung von Studenten. Jeder zahlende Gast könne einchecken. Im Übrigen sei das klassische Hotel einer Vielzahl von Betriebsarten des Beherbergungsgewerbes gewichen. Es gebe nicht „das Hotel“. Auch ein sog. Boardinghouse sei ein Hotel. Dementsprechend ändere es nichts am Gebietscharakter, wenn die Konzeption zuvorderst Studenten ansprechen wolle. (Master-)Studenten, Doktoranden, Universitätsbedienstete, Gastprofessoren und Summerschool-Teilnehmer seien die Hauptzielgruppe, deren speziellen Bedürfnissen im Raum Köln-Bonn noch nicht durch entsprechende Hotelkonzepte Rechnung getragen sei. Beschleunigt durch die Corona-Krise und die teilweise entfallene Präsenzpflicht an den Universitätsstandorten könne die körperliche Anwesenheit am Studienort auf wenige Phasen reduziert werden. Das Konzept des Studentenhotels sei zwischenzeitlich weit verbreitet und komme den heutigen Bedürfnissen der Studenten entgegen. Die Erfahrung an anderen Standorten zeige, dass die übliche Verweildauer eines Studenten zwei bis vier Tage in der Woche betrage. Hierdurch werde indes keine wohnähnliche Nutzung begründet. Das Verhalten, nur unter der Woche im Hotel zu wohnen und zwischenzeitlich über das Wochenende nicht, komme auch bei Geschäftsreisenden und Handwerkern regelmäßig vor. Es werde kein Etikettenschwindel betrieben. Die Gäste könnten täglich ein- und auschecken. Klingeln und Briefkästen für einzelne Gäste, monatsweise Mietverträge, eine Zimmergarantie und Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb des Zimmers gebe es nicht. Die Preisgestaltung für Studenten solle bei 45 bis 50 € pro Nacht liegen. Sogenannte „Cherry-Gäste“ (also solche, die Wert auf einen gehobeneren Zimmerstandard legten) sollten 75 bis 110 € pro Nacht und Zimmer bezahlen. Nach Auszug eines Gastes stehe das Zimmer nicht mehr leer, sondern werde an einen anderen Gast vergeben; persönliche Gegenstände könne der Gast im Self-Storage-Bereich einlagern. Der Vorbescheid sei auch nicht unbestimmt. Es sei nicht weiter zu spezifizieren, welche Art von Hotel betrieben werden solle. Alle Arten Hotels seien im Gewerbegebiet ohne weiteres zulässig. Auch das Bundesverwaltungsgericht verlange nicht, dass die Art des Hotels genau spezifiziert sein müsse. Ein Nutzungskonzept sei in Form der „Anlage 5“ zum Vorbescheid vorgelegt worden. Es sei eindeutig keine Wohnnutzung angestrebt. Der Vorsitzende und der Berichterstatter der Kammer haben den Bereich um das Vorhabengrundstück am 8. Dezember 2021 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die darüber aufgenommene Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Bauakte der Beklagten (3 Bände), den Inhalt der Gerichtsakte in dem Verfahren 8 K 5862/20 nebst in diesem Verfahren beigezogener Bauakte der Beklagten (2 Bände) sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte in dem Verfahren 8 K 8173/18 nebst in diesem Verfahren beigezogener Bauakte der Beklagten (2 Bände). Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin macht hinreichend geltend, durch den angegriffenen Vorbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Hierbei ist ausreichend, wenn eine Verletzung in einem geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht zumindest möglich und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993 – 4 B 206.92 –, juris, Rn. 7, m. w. N. Ausgehend hiervon erscheint eine Verletzung der Klägerin in dem von ihr geltend gemachten nachbarschützenden Gebietsgewährleistungsanspruch betreffend den Gebietscharakter eines faktischen Gewerbegebiets nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Klage ist aber unbegründet. Der der Beigeladenen seitens des Bürgermeisters der Beklagten erteilte Vorbescheid vom 14. März 2019 in der Gestalt des Nachtrags zum Vorbescheid vom 6. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N Daran fehlt es hier. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die angefochtene Baugenehmigung zu ihren Lasten zu unbestimmt ist (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) und in der Folgeihren Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt. Eine inhaltlich gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmte Baugenehmigung führt nur dann zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris, Rn. 44. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Klägerin steht der geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch nicht zu. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, juris, Rn. 41, m. w. N. Der Gebietsgewährleistungsanspruch gilt auch zu Gunsten der Eigentümer von Grundstücken, die in einem faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB liegen. Diese Vorschrift hat ebenso wie die Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Qualität. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris, Rn. 12 ff. Der Gebietsgewährleistungsanspuch gilt jedoch nicht in einem Gebiet, das hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung keinem Baugebiet nach der BauNVO zu geordnet werden kann (sog. Gemengelage). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2016 – 7 B 1155/15 –, juris, Rn. 3. Hiernach kommt ein Gebietsgewährleistungsanspruch vorliegend nicht in Betracht. Denn die Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung entspricht keinem Baugebiet im Sinne der BauNVO. Die für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens maßgebliche "nähere Umgebung" wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil sie jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn auch die von den überbaubaren Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 7. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris, Rn. 2. Hiervon ausgehend erstreckt sich die nähere Umgebung im Hinblick auf das Merkmal der Art der baulichen Nutzung von der S. Straße im Norden bis einschließlich der Nutzung südlich der B1.----straße im Süden und von den Nutzungen westlich der Straße T. im Westen bis zur Bahntrasse im Osten. Die von der S. Straße erschlossenen Einzelhandelsbetriebe nördlich des Vorhaben- und Nachbargrundstücks sind nicht aus der näheren Umgebung auszuscheiden. Denn sie sind – wie der Rest des betrachteten Gebiets – gewerblich geprägt. Eine insofern anderweitige Bau- und Nutzungsstruktur gegenüber dem Restgebiet ist – entgegen der Auffassung der Klägerseite – nicht erkennbar. Insbesondere führt der Umstand, dass die Nutzung des Modeoutlets E. auf dem Flurstück 000 nördlich des Vorhabengrundstücks nach der Verkaufsfläche als großflächiger Einzelhandelsbetrieb einzustufen ist, nicht zu einer derart andersartigen Nutzungsstruktur, die die Ausgrenzung dieses einzelnen Betriebs rechtfertigen könnte. Denn die angenommene Großflächigkeit lässt den prinzipiell gewerblichen Charakter der Nutzung unberührt und übt damit eine prägende Wirkung auf das unmittelbar südlich angrenzende Vorhabengrundstück aus. Mit der Holzwelt T2. befindet sich im Übrigen ein Einzelhandelsbetrieb auch im südlich des Vorhabengrundstücks belegenen Teil des Gebiets. Bei der räumlich dementsprechend abgegrenzten näheren Umgebung handelt es sich nicht um ein faktisches Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO) sondern um eine Gemengelage. Nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete im Sinne der BauNVO entspricht. Die Eigenart der näheren Umgebung bestimmt sich als Maßstab daraus, was in der näheren Umgebung tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung bzw. Nutzung gehört nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit dem Vorhandensein der Bebauung bzw. Nutzung abgefunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 C 10.18 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29.98 –, juris, Rn. 6; Bay.-VGH, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 15 CS 19.2013 –, juris, Rn. 31. Ausgehend von diesen Maßstäben kann die nähere Umgebung um das Vorhabengrundstück nicht als faktisches Gewerbegebiet eingestuft werden. Denn mit dem von der Beklagten geduldeten Modeoutlet E. existiert in der näheren Umgebung ein gewerbegebietsunverträglicher großflächiger Einzelhandelsbetrieb, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind bei Betrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Die Regel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – der das Gericht folgt – geklärt, dass § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO als negatives Tatbestandsmerkmal zu allen Baugebietstypen der BauNVO abseits der Kern- und Sondergebiete zu lesen ist, mit der Folge, dass großflächiger Einzelhandel nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO in festgesetzten und faktischen Gewerbegebieten ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2017 – 2 A 1310/16 –, juris, Rn. 30 f. Allein der Umstand, dass ein gewerblicher Einzelhandelsbetrieb die Schwelle der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO überscheitet, vermag nicht dessen Eigenschaft als „Fremdkörper“ bei der Bestimmung des maßgeblichen Umgebungsrahmens zu begründen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 9 K 2434/12 –, juris, Rn. 108 ff. Das Modeoutlet E. gilt gemäß der Regelvermutung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO aufgrund einer Geschossfläche von mindestens 2.559 m² (1.192 m² Verkaufsfläche und 1.367 m² Lagerfläche) als großflächiger Einzelhandelsbetrieb gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt erscheint, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seines Betriebstyps oder der besonderen städtebaulichen Situation nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrunde gelegt hat. Entsprechende Abweichungen können auf der betrieblichen Seite darin bestehen, dass der Betrieb beschränkt ist auf ein eingeschränktes Warensortiment (z.B. nur Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel). Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der dem § 11 Abs. 3 BauNVO zugrunde liegenden typischen Situation z.B. darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an einem anderen Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll. Die Widerlegung der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hängt danach maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen dort angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 61 ff. Die Belegenheit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in einem zentralen Versorgungsbereich kann ein gewichtiger Anhaltspunkt für eine städtebauliche Atypik sein, was allein aber noch nicht notwendigerweise zur Widerlegung der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO führt. Entsteht beispielsweise durch den großflächigen Einzelhandelsbetrieb im zentralen Versorgungsbereich eine Überversorgung mit nahversorgungsrelevanten Gütern und begründet dies die Gefahr, dass hierdurch Kaufkraft aus anderen Teilen des Gemeindegebiets, insbesondere anderen ebenfalls der Nahversorgung dienenden zentralen Versorgungsbereichen abgezogen wird, kann es sich gleichwohl um einen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO typischen Fall handeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 4 B 44.20 –, juris, Rn. 8; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 – 10 A 2544/18 –, juris, Rn. 41 f. Ausgehend hiervon sind keine betrieblichen Gesichtspunkte ersichtlich, die in die Richtung einer Atypik deuteten. Insbesondere geht vorliegend der der Regelvermutung zugrunde liegende Schluss, bei einer Geschossfläche von über 1.200 m² liege auch eine ab 800 m² anzunehmende Großflächigkeit des Einzelhandels vor, im Einzelfall nicht fehl. Denn das Modeoutlet E. weist eine Verkaufsfläche von 1.192 m² auf und überschreitet den genannten Schwellenwert der Großflächigkeit damit deutlich. Hieran ändert auch der Umstand einer ausgeprägten – unterstellt in erheblichem Umfang überörtlich relevanten – Lagernutzung des Standorts nichts. Denn der mit der Vermutung bezweckte Rückschluss von der Geschossfläche auf die Großflächigkeit der Verkaufsfläche ist trotz der umfänglichen Lagernutzung zutreffend. Der Gesetzgeber nimmt augenscheinlich durch die Anknüpfung der Vermutung an den von der Verkaufsfläche unabhängigen, dafür aber anhand von Gebäudeaußenmaßen leichter bestimmbaren Wert der Geschossfläche (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), in Kauf, dass – widerleglich – Nutzungen allein wegen ihrer baulichen Größe der Vermutung unterworfen werden. Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass die Vermutung nicht eingriffe, wenn es den baulichen Verbund zwischen Verkaufsfläche und Lagernutzung im vorliegenden Fall nicht gäbe, stattdessen die Lagernutzung in einem anderen Gebäude stattfände und dieser Umstand als betriebliche Atypik anzuerkennen sei, so ist diese hypothetische Betrachtung in Anbetracht der tatsächlich gewählten Nutzungsverteilung innerhalb einer Liegenschaft unbeachtlich. Denn auch eine solche bauliche Situation, wie sie vorliegend gewählt wurde, nimmt die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO durch den gewählten Anknüpfungswert der Geschossfläche als ihr unterfallend grundsätzlich (aber widerleglich) in Kauf. Ein Anknüpfungspunkt für eine betriebliche Atypik wäre allenfalls dann gegeben, wenn – anders als unstreitig hier der Fall – hinter einer großen Geschossfläche, die überwiegend aus Lagerfläche bestünde, ein lediglich geringfügiger Anteil an Verkaufsfläche unter 800 m² stünde. Eine im Verhältnis zur Verkaufsfläche größere Lagerfläche ist hingegen für sich genommen keine Grundlage für die Annahme betrieblicher Atypik und dürfte vielmehr das Angebotsspektrum eines Einzelhandelsstandorts und damit dessen Einwirkungspotenzial auf das städtebauliche Gefüge noch steigern. So mag durchaus zur Anziehungskraft eines Standortes beitragen, dass aufgrund außergewöhnlich geräumiger Lagerflächen ein Sortiment vorgehalten werden kann, das andernorts etwa aus Kostengründen nicht ständig verfügbar ist. Bei einer derartigen Gestaltung käme gerade aufgrund der hinter der mit der Verkaufsfläche verbundenen großen Lagerkapazitäten gleichsam jedem Quadratmeter Verkaufsfläche mehr Gewicht zu als im Regelfall. Auch gibt es keine konkreten städtebaulichen Anhaltspunkte, die für eine Widerlegung der Regelvermutung streiten. Hierbei kann insbesondere nicht als konkreter Anhaltspunkt für fehlende Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gewertet werden, dass sich das Modeoutlet E. nach dem Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Beklagten räumlich im Ergänzungsbereich zum Nahversorgungszentrum I. befindet (Zentrenkonzept, S. 70). Denn dieser Umstand lässt keinen Schluss auf die städtebauliche und zentrenbezogene Integrierung des Modeoutlets E. zu. Ein Modeoutlet – insbesondere ein flächenmäßig großflächiges – ist als Einzelhandelsbetrieb mit dem zentrenrelevanten Sortiment „Bekleidung“ nach dem Zentrenkonzept der Beklagten in einem Nahversorgungszentrum nicht zulässig bzw. vorgesehen. Zwar sollen danach zentrenrelevante Sortimente in der Ortsmitte von unter anderem I. eingebunden werden. Die Ortsmitte von I. erhält dabei aber ausdrücklich die Funktionszuweisung eines „Nahversorgungszentrums“. Nahversorgungszentren werden als zentrale Versorgungsbereiche bestimmt, die unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 24a LEPro NRW auch für die Aufnahme großflächiger Betriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment geeignet sind (Zentrenkonzept, S. 63). Zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zählen dabei nach der „Bornheimer Liste zur Definition nahversorgungs-, zentren- und nicht-zentrenrelevanter Sortimente“ (Zentrenkonzept, S. 82 f.) Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren, Arzneimittel sowie Drogeriewaren, kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel. Bekleidung gehört hingegen zu den zentrenrelevanten Sortimenten (Zentrenkonzept, S. 83). Hiervon ausgehend bietet das Modeoutlet E. kein nahversorgungsrelevantes Sortiment an und es kann gerade nicht von einem Fehlen der Auswirkungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO allein aufgrund des Umstands ausgegangen werden, dass das Modeoutlet E. im Ergänzungsbereich eines Nahversorgungszentrums belegen ist. Diese Wertung wird in dem durch das Zentrenkonzept der Beklagten enthaltenen Verweis auf § 24a LEPro NRW bestätigt. Gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 LEPro NRW legen die Gemeinden Zentrale Versorgungsbereiche als Haupt-, Neben- und Nahversorgungszentren räumlich und funktional fest. Standorte für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen nur in Hauptzentren (Innenstädte bzw. Ortsmitten der Gemeinden) und Nebenzentren (Stadtteilzentren) liegen, die weitere Anforderungen erfüllen (§ 24a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LEPro NRW). Hieraus ist zu schließen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten gerade nicht typisierend den Nahversorgungszentren zugeordnet werden. Diese planerische Vorstellung wird so auch im Zentrenkonzept der Beklagten deutlich, wenn hinsichtlich der Entwicklung des Nahversorgungszentrums I. – namentlich auch in Bezug auf dessen Ergänzungsbereich – eine Entwicklung von Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Sortiment sowie die Prüfung einer etwaigen Nutzungsverdichtung mit „ergänzendem nahversorgungsrelevantem Einzelhandel“ empfohlen wird (Zentrenkonzept, S. 70 f.). Nach Auffassung des Gerichts geht der Schluss der Klägerseite demnach fehl, dass im Nahversorgungszentrum I. auch großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortiment zugelassen werden soll und daher der Bestand als integriert angesehen werden kann. Für das Modeoutlet E. lässt sich insofern auch nicht anderes daraus schließen, dass es schon vor der aktuell maßgeblichen Fortschreibung des Zentrenkonzepts in den Jahren 2010/2011 an dem genannten Standort ansässig ist. Denn ausweislich einer Aufstellung der Beklagten zum Nutzungsumfang der Liegenschaft des Modeoutlets E. wies dieses im Zeitpunkt der Fortschreibung des Zentrenkonzepts lediglich eine Verkaufsfläche von ca. 550 m² auf und war damit kein großflächiger Einzelhandel, dessen potenzielle Auswirkungen bereits im Zentrenkonzept bewertet hätte werden können. Die Nutzungsvergrößerung auf eine Verkaufsfläche von 1.192 m² erfolgte vielmehr später und wurde erst um das 2015 von der Beklagten im Zuge einer Brandschau festgestellt. Allein der Umstand einer bislang siebenjährigen „Etablierung“ am maßgeblichen Standort schließt auch nicht aus, dass der Betrieb Folgen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO – namentlich auf die Entwicklung anderer zentraler Versorgungsbereich – hatte oder noch hat. In diesem Zusammenhang lässt sich auch aus dem von der Klägerseite benannten Umstand, die Kaufkraft für Bekleidung auf dem Stadtgebiet der Beklagten bleibe weit hinter dem im Sortiment Bekleidung generierten Umsatz zurück, kein Schluss auf fehlende Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ziehen. Denn durch diesen Gesichtspunkt wird im Lichte des Vorgesagten vielmehr impliziert, dass das im Nahversorgungszentrum belegene großflächige Modeoutlet E. Auswirkungen auf die Entwicklung des als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesenen Hauptzentrums der Beklagten (Zentrenkonzept, S. 64) haben kann, das für großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevantem Sortiment vorgesehen ist. Bestärkt wird diese Implikation dadurch, dass das Modeoutlet E. schon vor seiner Vergrößerung 2015 der größte Bekleidungsanbieter auf dem Stadtgebiet der Beklagten war (Zentrenkonzept, S. 31) und sich nach einer weiteren Vergrößerung der Verkaufsfläche der Schluss auf eine örtlich integrierte Nutzung für allein die Nahversorgung nicht aufdrängt. Auch die verkehrliche Anbindung des Betriebs unmittelbar an einer autobahnnahen Zubringerstraße und in der Nähe der Stadtbahn nach Bonn oder Köln legt in Zusammenschau mit dem Vorgesagten eine überörtliche oder zumindest zentrenübergreifende Versorgungsrelevanz nahe. Da sonach keine Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO für die Widerlegung der Vermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ersichtlich sind, war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über die Tatsache, dass der Betrieb des Modeoutlets E. auf dem Grundstück T1. -B. -Straße 0, in C. Kaufkraft nur in einer solchen Weise aus der Umgebung abzieht, die – unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen – nicht die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind, nicht nachzugehen. Der Beweisantrag ist auf Ausforschung von Umständen gerichtet, für die im Hinblick auf die Geeignetheit zur Wiederlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und im Lichte des Vorstehenden nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 19 A 2494/19.A –, juris, Rn. 8, m. w. N. Daneben lässt der Beweisantrag eine Einengung auf eine oder mehrere bestimmte zu beweisende Anknüpfungstatsache(n) für die Widerlegung der Vermutung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO vermissen und vermengt in diesem Zusammenhang zum einen dem Beweis zugängliche Tatsachen und daran anknüpfende Rechtsfragen und zum anderen die im Rahmen des § 11 Abs. 3 BauNVO relevanten Ebenen der (vorrangigen) Vermutungswiderlegung (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) und der des tatsächlichen Vorliegens von Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO. Denn er zielt zumindest auch auf die Klärung betrieblicher Auswirkungen der in Rede stehenden Nutzung, die aufgrund der Regelvermutung des Verordnungsgebers nicht klärungsbedürftig sind. Die Regelvermutung kann nicht in der Weise „ausgehebelt" werden, dass die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2002 – 4 B 14.02 –, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9.07 –, juris, Rn. 19. Zwar kann das Vorliegen bestimmter atypischer Abweichungen von der der Regelvermutung zugrunde liegenden typischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation unter Beweis gestellt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2002 – 4 B 14.02 –, juris, Rn. 8. Hierbei ist der Beweisantrag aber auf den Beweis bestimmter Tatsachen zu beschränken, die geeignet sind, in der sich anschließenden rechtlichen Würdigung einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Abweichung von der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu begründen. Dies können im Kontext des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO z.B. sein: das konkrete Warenangebot des Betriebs, der Einzugsbereich des Betriebs und die Größe eines Ortsteils. Der vorliegend gestellte Beweisantrag bildet hingegen die im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO zu entscheidende Rechtsfrage, wie sie höchstrichterlich und obergerichtlich formuliert worden ist, wortwörtlich ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 63. Der Umstand, dass das Modeoutlet E. in seinem derzeitigen Nutzungsumfang nicht formell genehmigt ist, hindert dessen maßstabsbildende Kraft im Zuge der Bestimmung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht. Denn der Beklagten ist die illegal vergrößerte Verkaufsfläche seit einer Brandschau um das Jahr 2015 bekannt. Seither duldet sie den gesteigerten Nutzungsumfang, sodass für das Gericht insofern keine Zweifel bestehen, dass sich die Beklagte mit der Nutzung abgefunden hat. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte angekündigt hat, über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten der Klägerin zu gegebener Zeit nach Ausgang des Klageverfahrens zu entscheiden. Denn für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bringt die Beklagte damit ihr Festhalten an ihrer Duldung zum Ausdruck. Ferner hat die Beklagte schriftsätzlich angekündigt, den Bestand des Modeoutlets E. durch Aufstellung eines Bebauungsplans für die Zukunft nach Möglichkeit sichern zu wollen. Der Vorbescheid ist weiter nicht im Hinblick auf die durch ihn mit Bindungswirkung entschiedenen Rechtsfragen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Soweit die Klägerseite geltend macht, es werde nicht hinreichend deutlich, ob das Gebot der Rücksichtnahme Prüfungsgegenstand des Vorbescheids gewesen ist, so ist eine solche Unbestimmtheit des Vorbescheids nicht gegeben. Jedenfalls im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte macht der Vorbescheid hinreichend deutlich, dass diese nicht Gegenstand der Prüfung gewesen sind. So wird bereits im Einleitungsteil des Bescheids darauf hingewiesen, dass die Prüfung des Schallschutzes nicht Bestandteil des Vorbescheids ist. Dieser Gesichtspunkt wird nochmals auf der Seite 2 des Bescheids im zweiten Spiegelstrich aufgegriffen, in dem betont wird, dass die Prüfung des Immissionsschutzes noch Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sein wird. Der Klägerseite ist zuzugestehen, dass die Beklagte mit der Verwendung des Begriffs des Schallschutzes einen Begriff verwendet, der auch in der Bauordnung anzutreffen ist. Aus dem Gesamtkontext, insbesondere in Zusammenschau mit den Bauvorlagen und den gestellten Vorbescheidsfragen, wird indes deutlich, dass der immissionsschutzrechtliche Schallschutz im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme aus dem Prüfprogramm des Vorbescheids ausgeklammert werden sollte. Denn die Vorbescheidsfragen verhalten sich nur zur Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung. Nur über diesen Teilausschnitt der planungsrechtlichen Zulässigkeit entscheidet dementsprechend der Bescheid. Im Übrigen wäre eine Auslegung des erkennbar auf planungsrechtliche Fragen bezogenen Vorbescheids dahingehend, dass explizit die Prüfung des bauordnungsrechtlichen Schallschutzes ausgeklammert werden sollte, widersinnig, zumal zu einer solchen Feststellung schon im Einleitungsteil des Vorbescheids kein erkennbarer Anlass bestand. Soweit sich der Bescheid nicht ausdrücklich zu sonstigen Aspekten des Gebots der Rücksichtnahme verhält, hat die Klägerin schon nicht hinreichend dargetan, dass eine etwaige Unbestimmtheit des Bescheids insoweit konkret eine Nachbarrechtsverletzung nahelegte. Der Vorbescheid leidet auch nicht (mehr) an einem absoluten Verfahrensfehler in Gestalt einer nicht durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (im Folgenden: Vorprüfung) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c UmwRG. Das Fehlen der Vorprüfung führt abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit einer zulässigen Klage, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen und ob – abweichend von § 46 VwVfG NRW – diese Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 9 A 23.12 –, juris, Rn. 21, m. w. N. Eine unterlassene oder fehlerhafte Vorprüfung kann in den zeitlichen Grenzen des § 45 Abs. 2 VwVfG NRW jedenfalls dann mit heilender Wirkung nachgeholt werden, wenn die Vorprüfung zu dem Ergebnis führt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden muss (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a. E., Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 UmwRG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11.07 –, juris, Rn. 24 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 8 B 400/15 –, juris, Rn. 54 ff. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine Vorprüfung, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b UmwRG gleich. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob für ein Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG ist soweit die vorgenannte Feststellung auf einer Vorprüfung beruht, die der Feststellung zugrundeliegende Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Vorprüfung ist danach durch die zuständige Behörde – hier die Bauaufsichtsbehörde – durchzuführen (§§ 4, 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind durch die Behörde zu dokumentieren (§ 7 Abs. 7 UVPG). Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Nach diesen Maßstäben wurde die Vorprüfung ordnungsgemäß am 21. Oktober 2019 im sich anschließenden Baugenehmigungsverfahren auch in Bezug auf die bereits im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens mit Bindungswirkung entschiedenen Rechtsfragen mit dem Ergebnis nachgeholt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a. E., Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 UmwRG). Die nachgeholte Vorprüfung hält auch dem nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG vorgegebenen Überprüfungsmaßstab stand. Für das Vorhaben bestand vorliegend eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 1 Nr. 12 UVPG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UVPG NRW i. V. m. Anlage 1 Nr. 18.8, 18.1.2 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG. Hinsichtlich der Kriterien, anhand derer die Vorprüfung als überschlägige Prüfung durchgeführt wird, gilt die Anlage 2 UVPG NRW anstelle der Anlage 3 UVPG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UVPG NRW i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Diese Kriterien sind auf Bundes und Landesebene weitestgehend identisch. Die Bundeskriterien sind etwas weitgehender (Anlage 3 Nr. 3.6 und 3.7 UVPG). Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen, die aus ihrer Sicht zur Fehlerhaftigkeit der nachgeholten Vorprüfung führen, sind gemäß § 6 Satz 1, 2 UmwRG i. V. m. 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht wegen verspäteten Vorbringens zurückzuweisen, da die Vorprüfung erst am 21. Oktober 2019 und damit nach Erlass des Vorbescheids und nach Klageerhebung nachgeholt worden ist. Vorliegend wurde die Vorprüfung von der zuständigen Behörde – der Beklagten – gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchgeführt und hinsichtlich Durchführung und Ergebnis hinreichend dokumentiert (§ 7 Abs. 7 UVPG). Es steht einer ordnungsgemäßen Vorprüfung nicht entgegen, dass sie auf Grundlage von Gutachten des Vorhabenträgers durchgeführt wird (§ 7 Abs. 4 UVPG), wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind. Auch ein auf einem Gutachten des Vorhabenträgers aufbauender Vermerk stellt eine ausreichende Dokumentation sicher. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 – C-87/02 –, juris, Rn. 49; BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 7 VR 13.12 –, juris, Rn. 15. Ausgehend hiervon genügt der Aktenvermerk der Beklagten vom 11. März 2020, der sich in den Bauakten zur Baugenehmigung vom 18. September 2020 befindet in Verbindung mit der Bezugnahme auf das Vorbescheidsverfahren im so bezeichneten Hinweis Nr. 18 der Baugenehmigung vom 18. September 2020 den Dokumentationsanforderungen. In dem Vermerk vom 11. März 2020 wird die Vorprüfung der X. Gruppe vom 21. Oktober 2019, als im Ergebnis nicht zu beanstanden gebilligt. Über den so bezeichneten Hinweis Nr. 18 in der Baugenehmigung vom 18. September 2020 wird die Verbindung zwischen dem Baugenehmigungsverfahren und dem zeitlich vorgelagerten Vorbescheidsverfahren hergestellt. Die Vorprüfung behandelt die in der Anlage 3 UVPG bzw. Anlage 2 UVPG NRW genannten Kriterien und kommt zu einem nachvollziehbaren Ergebnis. Die von der Klägerin gegen die Vorprüfung vorgetragenen Gesichtspunkte greifen in der Sache nicht durch. Soweit die Klägerin beanstandet, dass erforderliche Abrissarbeiten betreffend eine Vorgängerbebauung in der Vorprüfung nicht begutachtet worden seien (Anlage 2 Ziffer 1.1 UVPG NRW), verkennt sie, dass solche Abrissarbeiten nicht Gegenstand der beantragten Baugenehmigung bzw. des beantragten Vorbescheids waren. Soweit die Klägerin eine Auseinandersetzung der Vorprüfung mit potenziellen Umweltauswirkungen auf Tiere – namentlich Fledermäuse und geschützte Vogelarten – vermisst (Anlage 2 Ziffer 1.3 UVPG NRW), sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorprüfung, die überwiegend versiegelte Fläche des Vorhabengrundstücks liege in einem Gewerbegebiet und nehme keine Fläche mit Relevanz für Tiere in Anspruch, nachvollziehbar. Es kommt hinzu, dass sich der potenzielle Nistplatz für Fledermäuse und geschützte Vogelarten allenfalls in einer nicht zum Vorhaben und damit nicht zum Prüfungsgegenstand der Vorprüfung gehörenden Altbebauung auf dem Vorhabengrundstück befinden kann. Eine von der Klägerin weiter vermisste Befassung der Vorprüfung mit potenziellen Störfallrisiken (Anlage 2 Ziffer 1.6 UVPG NRW) war in Anbetracht fehlender Störfallbetriebe in Vorhabennähe entbehrlich. Soweit die Klägerin letztlich allgemein eine Befassung der Vorprüfung mit potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit der späteren Nutzer des Vorhabens rügt, so bedurfte es einer derartigen Prüfung im Rahmen der Vorprüfung nicht. Die Vorprüfung hat zur Aufgabe die Umwelt aus wirkungen des Vorhabens im Sinne der §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2, 3 UVPG überschlägig zu überprüfen und nicht – wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 UVPG ergibt – die Überprüfung des Vorliegens regulärer Umwelt ein wirkungen auf das Vorhaben abseits von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen. Die Prüfung von Umwelteinwirkungen auf das Vorhaben erfolgt beispielsweise im Wege eines Immissionsgutachtens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und der Klägerin aufzuerlegen, nachdem die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.333,33 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich hierbei an Ziff. 7 Buchst. b, Ziffer 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.