Beschluss
2 L 1051/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0809.2L1051.22.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutzverfahren wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutzverfahren wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Prozesskostenhilfeantrag für das Eilrechtsschutzverfahren war gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht vorgelegt wurde und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unabhängig davon aus den nachstehend genannten Gründen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 2 K 3673/22 - gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.05.2022 ausgesprochene Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.05.2022 (Zwangsgeldandrohung) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit geht zu Lasten des Antragstellers aus, denn die von dem Antragsteller erhobene Anfechtungsklage (Az. 2 K 3673/22) gegen die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 25.05.2022 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Ordnungsverfügung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Die gemäß § 28 VwVfG NRW erforderliche vorherige Anhörung ist mit Schreiben vom 07.02.2022 (Bl. 61 BA1) erfolgt. Die unter der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Nutzungsuntersagung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch materiell als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. nur Beschluss vom 11. Juli 2011 – 7 B 634/11 – juris m.w.n., ist die Bauaufsichtsbehörde - auch im Falle der Nutzung zu Wohnzwecken - in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege. Diese Voraussetzungen für die Untersagung der Nutzung des Wohnwagens auf dem Campingplatz N. , G01, Stellplatznummer 00 zu Hauptwohnzwecken liegen vor. Mit Blick auf die konkrete Nutzung des Wohnwagens als ortsfeste Einrichtung zum Zweck des dauerhaften Wohnens handelt es sich um eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 BauO NRW, die gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungspflichtig ist. Ein Fall der Baugenehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 10 d) BauO NRW liegt nicht vor, da der Wohnwagen nicht zweckentsprechend zu Erholungszwecken auf dem Campingplatz, sondern zum dauerhaften Wohnen genutzt wird. Eine Baugenehmigung für die Nutzung des Wohnwagens zu Hauptwohnzwecken an dem konkret angegebenen Ort liegt nicht vor und wurde auch nicht beantragt. Die Antragsgegnerin hat die Nutzungsuntersagung auch selbständig tragend auf die formelle Illegalität der ausgeübten Wohnnutzung gestützt. Sie hat in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass bereits die formelle Baurechtswidrigkeit im vorliegenden Fall die ausgesprochene Nutzungsuntersagung rechtfertigt. Nur informatorisch weist das Gericht darauf hin, dass zudem auch ein Fall der materiellen Illegalität vorliegt. Die Wohnnutzung im Außenbereich verstößt gegen § 35 BauGB. Die zu Wohnzwecken genutzte bauliche Anlage ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und beeinträchtigt gemäß § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB öffentliche Belange, da sie den Festsetzungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Auch im Übrigen liegen keine Ermessensfehler vor. Dem Antragsteller drohen weder Obdachlosigkeit noch unzumutbare Nachteile wegen der bei ihm vorliegenden Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit. Dies hat die Antragsgegnerin bereits im streitbefangenen Bescheid vom 25.05.2022 zutreffend und erschöpfend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf diese Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid Bezug. Bezogen auf die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- € ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Denn die Androhung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW. Das angedrohte Zwangsgeld steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen und ihn zur dauerhaften Aufgabe der Nutzung zu veranlassen. Denn das Zwangsmittel, das von der Vollzugsbehörde angedroht wird, soll ein fühlbares Ausmaß erreichen, damit der beabsichtigte Erfolg auch erreicht wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat den für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwert angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.