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Urteil

7 K 2730/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0809.7K2730.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 1961 geborene Kläger macht einen Anspruch von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) geltend. Der Kläger stellte am 13. März 2011 bei der Beklagten erstmalig Leistungsantrag. Zur Begründung trug er vor, seine Mutter habe während der Schwangerschaft im Jahre 1961 aufgrund von Schlafstörungen Contergan eingenommen. Sie habe ihm während seiner Jugend mehrfach von dieser Einnahme berichtet und seine äußeren Defizite, namentlich die Kieferprognathie und die Fehlbildungen der Daumen, darauf zurückgeführt. Rezepte, Arzt- oder Klinikberichte seien nicht vorhanden. Auch der Vater des Klägers gab in einer schriftlichen Erklärung vom 16. März 2011 an, dass seiner Frau während der Schwangerschaft Contergan verschrieben worden sei. An den Namen des Arztes könne er sich nicht erinnern. Der Kläger legte die Sache N. vor, der in seiner Stellungnahme aus urologischer Sicht vom 2. März 2011 zusammenfasste, dass sich sonographisch bei dem Kläger deutliche Veränderungen an der linken Niere mit Erweiterung und einer Verplumpung des Nierenkelchsystems fänden. Da keine Voruntersuchungen vorlägen, könne zwar nicht sicher ausgeschlossen werden, dass es sich um ein postinfektiöses Geschehen handele. Die Anamnese gebe hierfür jedoch keinen Hinweis. Seines Erachtens seien die Veränderungen durchaus mit angeborenen Veränderungen vereinbar, die beispielweise durch Contergan ausgelöst werden könnten. In der vom Kläger eingeholten Stellungnahme von . F. vom 16. März 2011 führte dieser aus, dass entsprechend der Sonographie vom 23. Februar 2011 die linke Niere mit „etwas vergrößert, kein Aufstau, kein Steinnachweis, normaler Parenchym-Pyelon-Index, kl. Zyste“ zu beschreiben sei. Als Diagnosen seien „gelappte Niere, verschmolzene Niere und Hufeisenniere, li. V.a. (A63.1LV)“ zu nennen. Der Kläger gab in seinem Antrag folgende thalidomidbedingte Schädigungen an: - Orthopädische Fehlbildungen an beiden Daumen und Fingern (Langfingertyp) sowie weitere Knochenfehlbildungen, - angeborene ausgeprägte Kieferprognathie, - Fehlbildung der linken Niere, - Schwere Regurgitation von Nahrung, - Analstenose mit Inkontinenz nach Operation, - angeborene mittelgradige Schwerhörigkeit, - kongenitale Schielamblyopie / Strabismus beidseits. Die Beklagte legte die Sache ihrer medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. M. führte in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2011 aus opthalmologischer Sicht aus, dass er eine persönliche Vorstellung zur Abklärung der Ursache der Augenschädigungen empfehle. Der Strabismus convergens könne im Zusammenhang mit der Weitsichtigkeit des Klägers stehen. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass eine paretische Komponente vorhanden sei, zu der ein Zusammenhang mit einem Conterganschaden bestehe. In der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme vom 19. August 2011 führte PD . L. aus urologischer Sicht aus, dass er die Diagnosen von . F. und . N. nicht nachvollziehen könne. Es lägen keine Hufeisenniere, Lappung oder sonstige Fehlbildung der Niere vor, was insbesondere auf den Ultraschallbildern der Arztpraxis T. zu erkennen sei. Zudem seien die Angaben von . F. widersprüchlich. Die Beklagte legte die Sache PD . . C. zur Stellungnahme aus orthopädischer Sicht vor. Dieser führte in seinem Gutachten vom 14. Juli 2012 aus, dass nach den persönlichen Untersuchungen des Klägers Januar und März 2011 orthopädischerseits ein Conterganschaden anzunehmen sei. Seines Erachtens liegen ein „Daumenschaden zweigliedrig zweiseitig schwer 6 Punkte 004“, ein „Langfingerschaden (Faust-Spitz-Spreizgriff nicht regelrecht möglich) 008 4 Punkte“, ein „Ellenbogenschaden leicht bds 016 1 Punkt“, ein „sehr schlechter Deltamuskel Schulterschaden bds 022 mit 2 Punkten“ sowie eine „leichte Skoliose 073 1 Punkt“ vor. Der fachärztliche Sachverständige für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie K. führte in seinen Stellungnahmen vom 26. September 2012 und 7. November 2012 aus, dass auf den vorliegenden Röntgenaufnahmen zu erkennen sei, dass eine starke Mittelgesichtshypoplasie vorliege. Kompensatorisch sei ein verstärktes Wachstum des Unterkiefers (Pseudoprogenie) aufgetreten, es bestehe ein teilsaniertes Zahnsystem mit erheblichen Abrasionen. Es handele sich um eine schwere Kieferfehlbildung mit funktioneller Störung, die als conterganbedingt zu werten sei. In seiner weiteren Stellungnahme vom 22. November 2012 führte er, ohne den Zusatz „conterganbedingt“, aus, dass bei dem Kläger „eine schwere Kieferfehlbildung mit funktioneller Störung“ vorliege. In ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 stellte die Hals-Nasen-Ohren-Ärztin . K. L. fest, dass eine beidseitige mittelgradige Schwerhörigkeit vorliege. Diese solle mit 20 Punkten eingestuft werden, falls ein Conterganschaden anerkannt werde. Nach erfolgter Untersuchung führte M. im Gutachten vom 2. Januar 2013 aus, dass die Untersuchung einen frühkindlich kleinwinkligen Strabismus am linken Auge sowie die schon bekannten Diagnosen einer Hyperopie, Astigmatismus und Presbyopie ergeben habe. Diese stünden nicht im Zusammenhang mit einem Conterganschaden. Die Beklagte legte die Sache . E.zur Begutachtung aus internistischer Sicht vor. In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2013 führte er aus, dass es sich seiner Meinung nach bei kritischer Würdigung der Gesamtkonstellation um einen Thalidomidschaden handele. Ungewöhnlich sei in diesem Fall die Mittelgesichtshypoplasie, die ihm in dieser Form noch nicht begegnet sei. Die Sache sei der humangenetischen Sachverständigen B. zum Ausschluss einer Syndromatik vorzulegen. Wenn diese keine Einwände erhebe, plädiere er für eine Anerkennung mit den jeweils von den Gutachtern empfohlenen Punkten. In ihrer humangenetischen Stellungnahme vom 15. April 2014 führte B. aus, dass sie in der Literatur eine Gesichtssymptomatik mit Hypertelorismus, lateral abfallenden Lidachsen, Mittelgesichtshypoplasie und kompensatorischer Pseudoprogenie als Auffälligkeit bei Thalidomidembryopathie nicht gefunden habe. Solche kongenitalen Mittelgesichtshypoplasien würden thalidomidunabhängig beobachtet. Sie könne sich insoweit der Auffassung von K. nicht anschließen. Soweit bei dem Kläger eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits, ohne zusätzliche Ohrfehlbildungen wie bei Thalidomidgeschädigten beschrieben worden sei, seien solche in der Bevölkerung völlig thalidomidunabhängig mit und ohne zusätzliche Fehlbildungen von anderen Organsystemen beschrieben. Hinsichtlich der Augensymptomatik schließe sie sich der Auffassung von M. an. In Bezug auf die Nierensymptomatik werde auf die Ausführungen von PD . L. verwiesen. Eine angeborene Analstenose sei zu vermuten, jedoch würden derartige Fehlbildungen auch ohne pränatale Thalidomidexposition beobachtet. Eine angeborene Pylorusstenose halte sie für extrem unwahrscheinlich, da diese zwingend zu behandeln gewesen wäre und keine Hinweise vorlägen, dass eine Operation stattgefunden habe. Hinsichtlich der beidseitigen Daumenhyploplasien und der Hypoplasie der Daumenballen führte sie aus, dass derartige Fehlbildungen keineswegs spezifisch für eine pränatale Thalidomidexposition seien. Ähnliche Daumenanomalien seien in der Literatur vor und nach der Thalidomidära beschrieben. An beiden Füßen fänden sich Sandalenfurchen und eine Deviation der 2. Zehen nach ulnar (fibular). Solche Anomalien könnten familiär oder im Zusammenhang mit genetischen Syndromen vorkommen, seien aber keine thalidomidspezifischen Syndrome. Außerdem liege eine Spina bifida occulta vor, die in der Bevölkerung sehr häufig und nicht thalidomidspezifisch sei. Leichte Skoliosen entstünden im Laufe des Lebens und seien ebenfalls nicht thalidomidspezifisch. Zusammengefasst sei keines der vorliegenden Einzelsymptome, und auch nicht die Symptomkombination, spezifisch für eine Thalidomidembryopathie. Die Beklagte legte die Sache erneut . E.zur fachärztlichen Begutachtung vor. In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2014 führte er aus, dass er unter Berücksichtigung der Ausführungen von B. seine ursprünglichen Ausführungen revidiere und die Fehlbildungen des Klägers als nicht typisch für einen Thalidomidschaden bewerte. Entscheidend sei, dass es diverse genetische Syndrome gebe, die einen oder mehrere der Schäden des Klägers darstellten und dass die Kombination dieser Schäden nicht typisch für Thalidomid sei. Hinsichtlich der Mittelgesichtshypoplasie sei er nach dem Studium der Bilder des Klägers und der Würdigung des Gutachtens von B. zu dem Schluss gekommen, dass die Dysmorphie des Gesichts nicht typisch für Thalidomid sei. Es gebe eine große Anzahl genetischer Syndrome, die hier bestehen könnten. Zusätzlich falle auf den Bildern die „Malayenlücke“ (Verbreiterung des Raumes zwischen Groß- und Zeigefingerzeh) auf, die das Vorliegen eines Syndroms wahrscheinlicher mache. Zu den Daumen führte er aus, dass es sich um biphalangeale Daumen mit einer Hypoplasie des Thenars handele. Ein derartiger Schaden käme auch ohne Thalidomid vor. Als beweisendes Symptom für eine Thalidomidembryopathie genüge es nicht. In einer weiteren Stellungnahme vom 15. Februar 2015 führte PD . . H. aus, dass die meisten anderen Gutachten bereits aus dem Grunde abzulehnen seien, weil kein einziger dieser Gutachter den Kläger persönlich untersucht habe. Er verwies auf seine frühere Stellungnahme und bekräftigte, dass eindeutig eine longitudinale, bilaterale, relativ symmetrische Fehlbildung auf der radialen Seite bestehe, was seiner Erfahrung nach ein „subtotaler Beweis“ sei. Er verwies zudem auf seine vorgeschlagene Bepunktung und führte aus, dass es sich um einen klassischen Conterganschaden handele. B. sei es zudem nicht gelungen, die Fehlbildungen in ein genetisches Krankheitsbild einzuordnen. In einer weiteren Stellungnahme vom 20. April 2015 wiederholte und bekräftigte . E.seine Ausführungen aus dem vorherigen Gutachten. Die Beklagte legte die Sache zur weiteren Stellungnahme aus orthopädischer Sicht D. vor. In seinem Gutachten vom 23. Oktober 2015 führte dieser zusammenfassend aus, dass sich aufgrund der phänotypischen, organischen und knöchernen Veränderungen keineswegs eine thalidomidbedingte Embryopathie zwingend oder gar plausibel aufdränge, sondern weitaus wahrscheinlicher von Veränderungen im Rahmen einer Syndromerkrankung ausgegangen werden müsse. Im Einzelnen führte er aus, dass die radiologischen Veränderungen im Bereich der Hände im Sinne einer Hypoplasie des ersten Mittelhandknochens eher diskret ausgeprägt seien. Die von PD . . H. beschriebene Einschränkung der Greiffähigkeit der Hand müsse zwar berücksichtigt werden, sei aber alleine nicht beweisend für einen Conterganschaden. Die Hypoplasie des Daumens sei eine heterogene und komplexe angeborene Fehlbildung. Sie trete häufig doppelseitig, als alleinige Fehlbildung oder im Zusammenhang mit weiteren Malformationen und Syndromen auf. Im vorliegenden Fall sei von einer Daumenhypoplasie Grad I auszugehen, bei der am auffälligsten die hypoplastische Thenarmuskulatur sei. Soweit PD . . H. einen beidseitigen Schulterschaden diagnostiziere, sehe D. auf den ihn vorliegenden Röntgenaufnahmen vom 25. Januar 2011 knöchern keine pathologischen Befunde. Die von PD . . H. beschriebene Analastresie sei auch in keinem der Vorgutachten beschrieben. Es sei stets eine Analstenose beschrieben. Auch die Spina bifida occulta bei L5 komme ohne Thalidomid Einwirkung in der Normalbevölkerung vor. Die auf den klinischen Bildern erkennbare Sandalenlücke/-furche sei nicht sehr ausgeprägt, aber als solche erkennbar. Diese spreche seines Erachtens für einen syndromalen Zusammenhang; es komme am ehesten die Trisomie 8 in Frage, bei der eine Kombination von Spina bifida occulta, Sandelenfurche, schmalen abfallenden Schultern, vollen dicken Lippen, evertierter Unterlippe, Strabismus, breiter Nase und mandibulärer Retrognathie beschrieben sei. Eine gutachterliche Würdigung in Richtung dieses Syndroms sei jedoch von der Humangenetikerin B. vorzunehmen. Unter Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahmen der verschiedenen Gutachter lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 21. Dezember 2015 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass der Ablehnungsbescheid auf den Fehleinschätzungen bzw. Widersprüchen jener Gutachter basiere, die sich gegen eine Anerkennung seiner Person als contergangeschädigt aussprächen. Dies sei in fast allen Fällen ohne persönliche Untersuchung geschehen. Hierbei seien ihm mehrere Merkmale „angedichtet“ worden, die anschließend als nicht conterganbedingte Symptome gewertet worden seien. Hinsichtlich der nicht anerkannten „Nierenanomalie links “ sei auf die Attestierung von . Ö., die Attestierungen nach sonographischer Untersuchung durch . A., . N. und . F. sowie weitere ComputertomoH.ien vom 14. Dezember 2009 hinzuweisen. Er sei überrascht, dass . L. ohne persönliche Untersuchung das Fehlen einer Hufeisenniere oder sonstiger Nierenfehlbildungen feststellen könne, nachdem vier Fachärzte eine Nierenanomalie links attestiert hätten. Soweit B. allein aufgrund von Fotos eine beidseitige Sandalenfurche sowie einen Hypertelorismus der Augen diagnostiziert habe, handele es sich um Fehldiagnosen. Die fehlerhafte Annahme einer Sandalenfurche sei anschließend im Gutachten von . E.als Indiz gegen eine Thalidomidembryopathie gewertet worden. Zur Mittelgesichtshypoplasie sei vorzutragen, dass K. und zunächst auch . E.diese als typischen Conterganschaden gewertet hätten. Erst nach der Stellungnahme von B. habe . E.seine Meinung geändert, obwohl seiner Auflistung sogar zu entnehmen sei, dass der Kläger bereits anerkannt sei. Seine Argumentationskette sei nicht zu verstehen, beinhalte hinsichtlich der Mittelgesichtshypoplasie sachliche Widersprüche und beruhe hinsichtlich der Malayenlücke auf einer falschen Annahme. Zu seinen Fehlbildungen an den Daumen sei auszuführen, dass PD . . H. nach seinen persönlichen Untersuchungen diese als typischen Conterganschaden eingestuft und kein anderer Arzt der medizinischen Kommission die Daumen persönlich in Augenschein genommen habe. Soweit . E.und B. die Röntgenaufnahmen des Klägers vorgelegen hätten, habe der zugehörige Arztbrief von . C. nicht beigelegen. Dieser erkläre die Schwierigkeit, die Daumenhypoplasie allein aus dem Röntgenbild bzw. Foto zu deuten. . C. habe ausgeführt, dass klinisch auffalle, dass ein vollständiger Faustschluss mit Abduktion des Daumen unter die Finger 2 bis 5 nicht möglich sei. Klinisch falle auch eine leichte Seitenabweichung des Daumens im Endgelenk auf. Bei der üblichen Darstellung der Hände in zwei Ebenen würden die Daumengelenke immer in Schrägprojektionen dargestellt werden, so dass diese Veränderungen vom Röntgenbild nicht erfasst seien. Dem Widerspruch fügte der Kläger unter anderem die Attestierung der Anomalie der linken Niere von . Ö. vom 14. Dezember 2009, Fotos seiner Füße im Vergleich zu einer Person mit „typischer Sandalenfurche“, eine Attestierung von . Z.vom 25. Januar 2016, eine Attestierung von . G.vom 15. Februar 2016 sowie die Aussagen seines Vaters vom 16. März 2011 zu seinen beiden Operationen der Analstenose bei. Die Beklagte legte die Sache daraufhin D. zur erneuten Stellungnahme aus orthopädischer Sicht vor. In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2016 führte dieser zusammenfassend aus, dass ihn die vom Kläger vorgetragenen Aspekte nicht veranlassen würden, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Soweit der Kläger in seinem Widerspruch noch einmal auf die Attestierung einer Daumensteife hingewiesen habe, sei zu entgegnen, dass diese theoretisch auch bei einem Conterganschaden denkbar sei, aber ebenso bei einer Daumenhypoplasie anderer Genese. Das durch körperliche Untersuchung erhobene Symptom einer Daumensteife dürfe dagegen keinesfalls als Beweis für einen Conterganschaden fehlgedeutet werden. In seiner Stellungnahme vom 29. August 2016 führte PD . L. aus nephrologischer Sicht aus, dass eine persönliche Untersuchung des Klägers nicht notwendig sei. Die sonographischen Darstellungen zeigten eindeutig, dass beim Kläger lediglich eine Unterpolzyste vorläge, die zu einer Verplumpung des Nierenunterpols links geführt habe. Dass . Ö. die Verziehung als narbig beschreibe, sei interessant, jedoch den beiliegenden Bildern der computertomographischen Untersuchung nicht zu entnehmen. Die Beklagte legte die Sache auch B. zur erneuten Stellungnahme aus humangenetischer Sicht vor. In ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2016 revidierte sie die Diagnose eines Hypertelorismus und führte zusammenfasend aus, dass sie die Symptomatik bei dem Kläger dennoch nicht im Sinne einer Thalidomidembryopathie sehe. Es ergebe sich die Symptomkombination einer auffälligen Gesichtsphysiognomie mit weitem interpupillärem Abstand, einer Mittelgesichtshypoplasie mit Kieferfehlbildung, einer mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit, einer Daumenhypoplasie (Anomalie im Sattelgelenk) rechts > links sowie einer Analstenose und Spina bifida occulta. Der Literatur sei zu entnehmen, dass etwa 50 % der Fälle mit anorektalen Fehlbildungen mit anderen Anomalien assoziiert seien, zu denen auch vertebrale Anomalien und Daumenanomalien zählten. Die Symptomkombination wie sie beim Kläger vorliege, könne keinem gängigen syndromalen Krankheitsbild zugeordnet werden. Daraus folge jedoch keinesfalls, dass die Symptomatik deshalb mit einer Thalidomidembryopathie zu vereinbaren sei. Über die beim Antragsteller vorliegende Systemkombination sei auch nicht in den bekannten Übersichtsartikeln zur Thalidomidembryopathie berichtet worden. Mit Bescheid vom 27. Januar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid und die Stellungnahmen von D., PD . L. und B.. Mit der am 27. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, die Mutter des Klägers habe unstreitig während der Schwangerschaft thalidomidhaltige Präparate der Firma Grünenthal GmbH eingenommen. Dies ergebe sich aus den schriftlichen Angaben seines Vaters und dem Inhalt der Verwaltungsakte. Er ist der Auffassung, dass seine Körperschäden ganz überwiegend dem typischen Schädigungsbild der Thalidomidembryopathie entsprächen. Diesbezüglich sei insbesondere auf seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren zu verweisen. Dort sei vorgetragen, aus welchen Gründen den Ausführungen von B. und D. nicht zu folgen sei. PD . . H. beschreibe in seinen Stellungnahmen hingegen explizit, aus welchen Gründen von einer Schädigung aufgrund von Thalidomid auszugehen sei. Auch . K. L. sehe einen Hörschaden als Conterganschaden, ebenfalls die Hemmungsmissbildung des Gesichts. Auch . E.habe ursprünglich dafür plädiert, dass die Körperschäden conterganbedingt seien und insoweit ausgeführt, dass insbesondere die Aussagen von PD . . H. besonderes Gewicht für ihn hätten. Er habe seine Auffassung erst dann geändert, nachdem das Gutachten von B. vorgelegen habe. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Köln im Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 969/12 wissenschaftliche Ausführungen zur Hypoplasie des Daumens gemacht habe, die dann zu einer Anerkennung einer Thalidomidembryopathie geführt hätten. Zudem habe die Beklagte selbst vortragen, dass sich die Gutachter der medizinischen Kommission uneinig seien. Lediglich PD . . H. habe den Kläger persönlich untersucht, B. hingegen nicht. In ihrer und der Stellungnahme von D. fehle zudem eine Differentialdiagnose. PD H. habe in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2017 auch ausgeführt, dass man bestimmte typische conterganbedingte Fehlbildungen nur durch eine persönliche Untersuchung feststellen könne. Weiterhin würden alle Gutachter zu dem Ergebnis kommen, dass eindeutig eine bilaterale, longitudinale, relativ symmetrische Fehlbildung der oberen Extremitäten vorliege. Deswegen sei nach Auffassung von PD H. der Daumenschaden auch in der Punktetabelle vorhanden. Zudem habe . E.seine Meinungsänderung unbegründet gelassen, was den Schluss zulasse, dass eine Meinungsänderung gar nicht stattgefunden habe. Die Beklagte habe unerwähnt gelassen, dass nicht nur PD . . H. eine Conterganschädigung festgestellt habe, sondern auch . L. und K.. In der vom Kläger eingeholten Gutachten vom 8. August 2022 führt . T. zusammenfassend aus, dass der Kläger Fehlbildungen aufweise, die insbesondere in der vorliegenden Kombination typischerweise bei der Thalidomidembryopathie vorkämen und ansonsten extrem selten aufträten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. Januar 2017 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem ContStifG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter Wiedergabe der Stellungnahme der medizinischen Kommission vor, dass hinsichtlich der vorliegenden Schädigungen auf die zusammenfassende Darstellung im Gutachten von B. vom 12. Dezember 2016 hingewiesen werde. Die Auffassung des Klägers, dass sein Schädigungsbild ganz überwiegend dem typischen Schädigungsbild einer Thalidomidembryopathie entspreche, teile man nicht. Umgekehrt spreche sein Schädigungsbild jedoch auch nicht eindeutig dagegen. Sein Fall sei vielmehr schwierig zu beurteilen, was auch der unbestreitbare Umstand belege, dass sich die Gutachter der Kommission nicht einig und in ihrer Beurteilung individuell gegebenenfalls auch schwankend gewesen seien. PD . . H. vertrete in seinen Stellungnahmen die Auffassung, dass die Schädigungen des Klägers thalidomidbedingt seien. Insbesondere habe er für sein Fachgebiet konstatiert, dass der Kläger orthopädisch eine bilaterale, longitudinale und relativ symmetrische Fehlbildung der oberen Extremitäten aufweise. Dies sei seines Erachtens schon einmal ein „großer Hinweis“ auf eine Thalidomidschädigung. Als weitere diesbezügliche Belege werte PD . . H. die Feststellungen des kieferchirurgischen Sachverständigen K. und der HNO-Sachverständigen . L.. Soweit PD H. eine Hufeisenniere erwähne, sei klarzustellen, dass ausweislich der Begutachtung durch PD . L. eine derartige Fehlbildung nicht vorliege. In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2013 habe . E.insbesondere zu den Ausführungen von K. angemerkt, dass ihm bisher kein einziger Fall bekannt sei, bei dem eine Mittelgesichtshypoplasie als Thalidomidschädigung beschrieben sei. Im späteren Gutachten vom 26. Juli 2014 habe er dies dahingehend präzisiert, dass „die Dysmorphie des Gesichts nicht typisch für Thalidomid sei“. Danach sei es nicht richtig, wenn der Kläger behaupte, dass . E.die Mittelgesichtshypoplasie als thalidomidbedingt bewertet habe. In seinem früheren Gutachten sei er zwar zu dem Zwischenergebnis gekommen, dass es sich nach kritischer Würdigung der Gesamtkonstellation um einen Thalidomidschaden handele. Zum Ausschluss des Vorliegens einer Syndromatik habe er jedoch die Vorlage an B. empfohlen. Auf den Inhalt ihres Gutachtens vom 15. April 2014 mit jeweils fundierter Begründung der gegen eine Thalidomidembryopathie sprechenden Aspekte werde hingewiesen. . E.habe dann in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2014 seine Meinung revidiert. Entscheidend für die Ursächlichkeit eines syndromalen Geschehens sei, dass es diverse genetische Syndrome gebe, die einen oder mehrere Schäden des Klägers auswiesen und dass seine Schäden nicht thalidomidtypisch seien. Namentlich die Gesichtshypoplasie und die Malayenlücke seien eine Kombination, die er weder einzeln noch in Kombination bei einem Contergangeschädigten gesehen habe. Angesichts der unklaren orthopädischen Lage habe man D. als weiteren Sachverständigen dieser Fachrichtung kontaktiert. Dieser habe in seinem ausführlichen Gutachten vom 23. Oktober 2015 festgestellt, dass die beim Kläger vorliegenden skelettalen Veränderungen weder einzeln, noch in Kombination spezifisch für eine Thalidomidembryopathie seien. Insbesondere im Bereich der oberen Extremitäten liege der von PD . . H. angenommene Schulterschaden nicht, sondern phänotypisch nur eine verschmächtigte Schultermuskulatur vor. Skelettal sei damit lediglich eine diskrete Hypoplasie beider Daumen zu konstatieren, was eine heterogene Fehlbildung darstelle und für sich genommen nicht beweisend für das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie sei. Angesichts der beim Kläger vorliegenden phänotypischen, organischen und knöchernen Veränderungen sei zusammenfassend festzuhalten, dass eine Thalidomidembryopathie nicht zwingend sei und sich auch nicht plausibel aufdränge. Es müsse wahrscheinlicher von Veränderungen im Rahmen einer Syndromerkrankung ausgegangen werden, von denen er Trisomie 8 für möglich erachte. Soweit der Kläger auf eine rechtliche Wertung des entscheidenden Gerichts in einem anderen Verfahren verweise, sei darauf hinzuweisen, dass im bezogenen Fall eine Daumenhypoplasie vom Typ II in Kombination mit dem Fehlen des Mittelhandknochens und der Fehlbildung des ersten radialen Strahls vorgelegen habe und dies überdies mit einer erheblichen Hypoplasie des Radius verbunden gewesen sei. Zudem hätten Fehlbildungen am Ellenbogen und Humerus vorgelegen, die in Verbindung mit der radialen Klumphand letztlich zur Anerkennung geführt hätten. Dieser Fall könne deshalb nicht als Vergleich herangezogen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie die medizinische Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 2. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen nach dem ContStifG. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 ContStifG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist dem Wortlaut nach damit zwar weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 - 16 E 723/11 -, vom 25. März 2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14. Januar 2015 - 16 E 435/13 -, weil sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung nicht aus, dass Thalidomid als mögliche Ursache von Fehlbildungen nicht auszuschließen sei. Ansonsten ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Angesichts der theoretisch vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen muss gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Ursache der Fehlbildungen des Antragstellers sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2015, 16 A 1852/15. Unter Zugrundlegung dieses Maßstabes stellt sich die Entscheidung der Beklagten als rechtmäßig dar. Ob die Angaben des Vaters, dass seiner Frau während der Schwangerschaft Contergan verschrieben worden sei, eine ausreichende Grundlage für die Annahme bietet, sie habe tatsächlich in der maßgeblichen Zeit der Schwangerschaft ein thalidomidhaltiges Präparat der Firma Grünenthal eingenommen, kann offenbleiben. Denn das erkennende Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens und nach freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass die geltend gemachten Schädigungen des Klägers sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft zurückführen lassen. Aus den zur Akte gebrachten Gutachten ergibt sich weder, dass die geltend gemachten Schäden als Einzelsymptome ( hierzu Ziffer I. ), noch in ihrer Symptomkombination ( hierzu Ziffer II. ) Alleinstellungsmerkmale der Thalidomidembryopathie darstellen. I. B. und . E.kommen zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger geltend gemachten Fehlbildungen im Bereich seines Gesichts nicht mit der Einnahme eines thalidomidhaltigen Präparates der Mutter in der Schwangerschaft gebracht werden können. Insbesondere B. hat unter Verweis auf entsprechende Literatur nachvollziehbar beschrieben, dass kongenitale Mittelgesichtshypoplasien thalidomidunabhängig beobachtet würden und die beim Kläger beschriebene Gesichtssymptomatik auch nicht als Auffälligkeit bei einer Thalidomidembryopathie erwähnt sei. Diesbezüglich erläutert sie, dass kein fazialer Typ der Thalidomidembryopathie vorliege, da dieser mit Ohrmuschelfehlbildungen und Paresen der Gesichtsnerven einhergehe. Sie beschreibt zudem, dass sich die Symptomatik des Klägers bei mehr als 1000 syndromalen Erkrankungen finden lasse. Diese Ausführungen überzeugen das Gericht. Sie sind auch nicht als inkonsistent zu bewerten, soweit die Diagnose eines Hypertelorismus korrigieren musste. Vielmehr hat sie nachvollziehbar erläutert, dass der Pupillenabstand des Klägers im obersten Normbereich liege und erst nach einem zwischenzeitlich eingeholten Augenbefund nicht als solcher zu kategorisieren gewesen sei. Auch . E.hat in seinen Stellungnahmen ausgeführt, dass die Dysmorphie des Gesichts nicht typisch für Thalidomid sei. Er kommt zwar zu dem Zwischenergebnis, dass es sich nach kritischer Würdigung der Gesamtkonstellation um einen Thalidomidschaden handeln könne. Entgegen der klägerischen Auffassung handelte es sich hierbei jedoch um eine vorläufige Bewertung. Der Kläger verkennt insoweit, dass sich . E.diesen Meinungswechsel nicht nur vorbehalten, sondern auch nachvollziehbar begründet hat. Dass er sich insoweit auf die Ausführungen von B. bezieht, ist vor dem Hintergrund, dass gerade er die humangenetische Begutachtung vorgeschlagen hat, mehr als nachvollziehbar. Die entgegenstehenden Ausführungen im Gutachten von K. und . T. sind nicht geeignet, die Bewertung der vorherigen Gutachten in Zweifel zu ziehen. K. thematisiert in seinen Stellungnahmen beispielsweise nicht, dass Mittelgesichtshypoplasien gerade kein Alleinstellungsmerkmal der Thalidomidembryopathie sind. Seine Ausführungen erschöpfen sich in der Beschreibung der Fehlbildungen und in dem Zusatz, dass diese als conterganbedingt zu werten sind. Es ist auch unklar, aus welchem Grund der Zusatz „conterganbedingt“ in seiner letzten Stellungnahme fehlt. Auch . T. verhält sich nicht zu der Thematik, dass die beschriebenen Fehlbildungen im Gesicht gerade nicht thalidomidspezifisch sind. Auch zur geltend gemachten Schwerhörigkeit hat B. beschrieben, dass eine solche thalidomidunabhängig in der Bevölkerung auftritt, was allgemeinbekannt ist. Bei der Stellungnahme der HNO-Ärztin . L. handelt es sich um eine bedingte Einschätzung, da sie die Anerkennung der Schwerhörigkeit als Conterganschaden von den Ergebnissen der anderen Sachverständigen abhängig gemacht hat. Zwar führt . T. aus, dass nach Q.bei 260 von 2540 anerkannten Conterganfällen, unabhängig von erkennbaren Fehlbildungen der Extremitäten, Ohr- und Hörschäden beobachtet worden sind. Er kann nach hiesiger Auffassung jedoch nicht entkräften, dass die Schwerhörigkeit gerade kein Alleinstellungsmerkmal einer Thalidomidembryopathie ist. Anders als B. differenziert . T. auch nicht, dass im vorliegenden Fall die Schwerhörigkeit gerade ohne zusätzliche Ohrfehlbildungen, mithin anders wie bei Thalidomidgeschädigten beschrieben ist. Zur Symptomatik der Augen hat M. im Anschluss an eine persönliche Untersuchung des Klägers ausgeführt, dass der von ihm diagnostizierte, frühkindlich kleinwinklige Strabismus am linken Auge sowie die schon bekannten Diagnosen einer Hyperopie, Astigmatismus und Presbyobie nicht im Zusammenhang mit einem Thalidomidschaden stünden. Zudem hat B. erläutert, dass die beschriebenen Symptome auch in der Allgemeinbevölkerung beobachtet würden. Der Kläger hat im weiteren Verfahren nichts Entgegenstehendes vorgetragen. Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall conterganbedingte Fehlbildungen der Niere vorliegen. PD . L. hat in seinen Stellungnahmen nachvollziehbar beschrieben, dass lediglich eine Unterpolzyste vorliegt, die zu einer Verplumpung des Nierenunterpols links geführt hat. Er erläutert auch, aus welchen Gründen die vom Kläger eingeholten Stellungnahmen fehlerhaft sind. Die Kammer teilt insoweit seine Auffassung, dass der Arztbrief von . F. widersprüchlich ist, soweit Diagnose und Befundbeschreibung zur sonographischen Untersuchung offensichtlich nicht übereinstimmen. Zur Diagnose von . Ö. ( „narbig verzogenes Nierenbeckenkelchsystem sowie Parenchymdefekte am Unterpol links“ ) hat PD . L. ausgeführt, dass er diese vor dem Hintergrund der beiliegenden Bilder der computertomografischen Untersuchung vom 14. Dezember 2009 nicht bestätigen kann. Insoweit ist auch die vom Kläger eingeholte Stellungnahme von . A. zu berücksichtigen, die hinsichtlich der linken Niere ( „kl. parapelvine Zysten“ ) ebenfalls nicht der Beschreibung von . Ö. entspricht. Zur Analstenose hat B. nachvollziehbar unter Angabe von Literatur dargestellt, dass derartige Fehlbildungen ohne pränatale Thalidomidexposition beobachtet würden. Aus den Ausführungen von . T., dass nach U.bei 4 von 51 Fällen eine Analstenose bei einer Thalidomidembryopathie gefunden worden sei, kann nicht geschlussfolgert werden, dass eine Analstenose mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine vorgeburtliche Thalidomideinnahme zurückzuführen ist. Darüber hinaus hat B. dargestellt, dass hinsichtlich der Regurgigation von Nahrung offen bleibt, ob tatsächlich eine funktionelle Störung vorliege. Auch diesbezüglich hat der Kläger im weiteren Verfahren nichts Entgegenstehendes geäußert. Hinsichtlich der Daumenfehlbildungen des Klägers haben B., . E.und D. übereinstimmend dargestellt, dass diese Fehlbildungen kein Alleinstellungsmerkmal einer Thalidomidembryopathie seien. B. hat in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass ähnliche Daumenanomalien in der Literatur vor und nach der Thalidomidära beschrieben seien und Daumenhypoplasien 1. Grades heterogene Ursachen hätten. Auch . E.beschreibt, dass der vorliegende biphalangeale Daumen mit einer Hypoplasie des Thenars ohne Thalidomid vorkommt. Diese Stellungnahmen sind geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dem steht insbesondere nicht die Auffassung von PD . . C. entgegen. Denn dieser hat seinen Stellungnahmen teilweise fehlerhafte Tatsachen zugrunde gelegt. D. hat unter Verweis auf die teratogene Reihe nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die von PD C. beschriebene Schulterschädigung nicht bestätigt werden könne und vor dem Hintergrund der unveränderten Radii auch ungewöhnlich wäre. Zudem beschreibt PD C. eine Analatresie, deren Vorliegen die Kammer, im Gegensatz zur Analstenose, dem Inhalt der medizinischen Akte nicht entnehmen kann. Darüber hinaus hat der orthopädische Sachverständige seine Einschätzungen zunächst nicht und später lediglich knapp, ohne Verweis auf einschlägige Literatur, begründet. Soweit die longitudinale bilaterale relativ symmetrische Fehlbildung auf der radialen Seite des Klägers als „subtotaler Beweis“ bezeichnet wird, werden hingegen keine Ausführungen zu den übereinstimmenden Erwägungen der übrigen Gutachter gemacht, dass insoweit gerade kein Alleinstellungsmerkmal einer Thalidomidembryopathie vorliege. D. hat auch ausgeführt, dass entgegen der Auffassung von PD . . C. die Funktionseinschränkung des Daumens gerade nicht beweisgebend herangezogen werden dürfe. Mit Blick auf seine Ausführungen vom 12. Mai 2016 vertritt auch die Kammer die Auffassung, dass eine persönliche Untersuchung des Klägers nicht notwendig war. D. führt insoweit überzeugend aus: „ Die orthopädischen Gutachter der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung haben z.B. keine Funktionseinschränkungen zu bewerten, sondern ausschließlich und nur zu begutachten, ob skelettale Veränderungen im Einklang mit den für die Thalidomid-bedingte Embryopathie charakteristischen Pathologien an den Bewegungsorgan stehen. “ Letztlich stellen B., D. und . E.auch übereinstimmend dar, dass auch die Spina bifida occulta nicht thalidomidspezifisch sei. Insbesondere D. hat unter Verweis auf entsprechende Literatur erläutert, dass etwa 7 % der Erwachsenen eine spina bifida occulta in Höhe von L5 und 19 % der Normalbevölkerung im Segment S1 aufwiesen. II. Aus der Gesamtschau der zur Akte gebrachten Gutachten ergibt sich auch nicht, dass die Symptomkombination des Klägers oder Teile dieser thalidomidspezifisch sind. Denn bei der Bewertung, ob ein Conterganschaden wahrscheinlich ist, ist nicht nur auf einzelne Fehlbildungen abzustellen, sondern immer das Gesamtbild des Schädigungsmusters maßgebend, vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 7 K 3077/13 -, Rn. 54, juris. Die Kammer kann mit Blick auf die Ausführungen von B. nachvollziehen, dass die Symptomkombination des Klägers nicht thalidomidspezifisch ist. Die Gutachterin hat insbesondere am 12. Dezember 2016 ausgeführt, dass die vorliegende Symptomkombination in den bekannten Übersichtsartikeln zur Thalidomidembryopathie nicht beschrieben sei. Soweit dem . T. entgegnet, dass die Beklagte zur vorliegenden Symptomkombination ( „Mittelgesichtsfehlbildung, Schwerhörigkeit, bilaterale Daumenfehlbildung und Analstenose “) nicht ausführe, wie häufig gerade diese Kombination thalidomidunabhängig in der Allgemeinbevölkerung auftrete, kommt es auf derartige Erwägungen nicht an. Denn nach § 13 ConStifG ist eine positive Feststellung des Inhalts erforderlich, dass die Fehlbildungen in Verbindung mit der Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft stehen können, dieser Zusammenhang also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ein wahrscheinlicher Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme liegt aber in der Regel nicht vor, wenn kein typisches, anhand einer Vielzahl von Fällen ermitteltes Schadensbild besteht, vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2018 – 7 K 7538/16 –, Rn. 42 - 43, juris. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger nicht dargelegt, dass seine Symptomkombination anhand einer Vielzahl von Fällen vorgeburtlicher Thalidomidexposition beschrieben worden ist. Auch aus der Tatsache, dass die Beklagte die Symptomkombination des Klägers keinem syndromalen Krankheitsbild zuordnen konnte, ist nicht zu schlussfolgern, dass ein wahrscheinlicher Zusammenhang zu einer Thalidomideinnahme anzunehmen wäre. Mit Blick auf die Vielzahl syndromaler Erkrankungen ist es schlichtweg nicht möglich, eine alternative Ursache zu benennen. B. hat insoweit unter anderem dargestellt, dass sich die Gesichtssymptomatik laut einer Recherche in einer internationalen Datenbank bei mehr als 1000 syndromalen Erkrankungen finden lasse und dass 50 % der anorektalen Fehlbildungen mit anderen Anomalien assoziiert seien, zu denen auch Daumenfehlbildung gehören. III. Die durch das Gericht als belastbar erkannten Gutachten sind auch nicht deswegen abzulehnen, weil sie aus dem Lager der Beklagten stammen. Die Gutachten der medizinischen Kommission werden von ärztlichen Experten mit langjähriger Erfahrung in der Beurteilung von contergangeschädigten Personen erstellt. Die Kommission setzt sich aus insgesamt dreizehn Ärztinnen und Ärzten verschiedener medizinischer Fachrichtungen zusammen, sodass die Schädigungen aus der Perspektive verschiedener Fachrichtungen begutachtet werden. Die Gutachter sind im Erkennen einer thalidomidabhängigen Schädigung versiert und berücksichtigen dabei stets die im Laufe der Jahrzehnte angesammelte medizinische Literatur, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 16 A 817/15. Ist danach ein Thalidomidschaden nicht wahrscheinlich, weil ein nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aus verschiedenen Gründen nicht typisches Schädigungsbild vorliegt, lässt sich ein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht darauf stützen, dass aus Sicht des Klägers Anhaltspunkte für eine thalidomidunabhängige Ursache der Schädigung fehlen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.