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Urteil

21 K 273/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0817.21K273.20.00
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Tenor

Ziffer 1 und 3 des Beschlusses der Beklagten vom 12. Dezember 2019 (BK0-00/000) werden im Verhältnis zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Genehmigung für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe (jeweils national) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu ½, die Beklagte und die Beigeladene tragen diese ebenfalls zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Soweit die Klage abgewiesen worden ist, werden die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

Entscheidungsgründe
Ziffer 1 und 3 des Beschlusses der Beklagten vom 12. Dezember 2019 (BK0-00/000) werden im Verhältnis zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Genehmigung für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe (jeweils national) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu ½, die Beklagte und die Beigeladene tragen diese ebenfalls zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, werden die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Beteiligten streiten u.a. um die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens. Der Kläger ist ein Verband, der die Interessen der Kurier-, Express- und Paketbranche in Deutschland vertritt. Die Beigeladene ging am 1. Januar 1995 aus der früheren Behörde Deutsche Bundespost hervor und ist ein börsennotiertes Logistik- und Postunternehmen. Sie hält auf dem deutschen Markt für Briefdienstleistungen einen Umsatzanteil von mehr als 80 % und hat sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, die Versorgung mit bestimmten grundlegenden Postdienstleistungen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen (Universaldienst). Auf Antrag der Beigeladenen wurden mit Maßgrößenbeschluss vom 3. Juni 2019 die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate (X-Faktor) für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 auf insgesamt -5,41% festgelegt. Für die konkrete Genehmigungsfähigkeit genehmigungsbedürftiger Entgelte wurde auf die Price-Cap-Formel verwiesen, in der der X-Faktor eine Rolle spiele. In der Sache wurde ausgeführt, dass bei der Vorgabe der Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der zu erwartenden Produktivitätsfortschrittrate, das Verhältnis des Ausgangsniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung einschließlich der einzubeziehenden neutralen Aufwendungen zu berücksichtigen sei. Zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung bzw. den neutralen Aufwendungen gehöre auch ein angemessener Gewinnzuschlag. Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags seien nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV in der vom 22. März 2019 bis zum 17. März 2021 geltenden Fassung (PEntgV 2019) insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar und in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren Märkten tätig seien. Daraus ergebe sich eine durchschnittliche Umsatzrendite von 7,61 %. Hinsichtlich der Gemeinkosten wurde u.a. ausgeführt, dass diese einerseits nach dem Verteilungsprinzip der Verursachung zu verteilen seien. Andereseits komme das Tragfähigkeitsprinzip zur Anwendung. Die Segmente des Nicht-Price-Cap-Bereiches trügen zur Lastendeckung bei. Die profitablen Segmente könnten neben ihren originären Lasten auch Lasten weniger profitabler Nicht-Price-Segmente bzw. Sub-Segmente tragen. Die Tragfähigkeit eines Segments errechne sich aus der Differenz zwischen dem segmentspezifischen Umsatz und den segementspezifischen KeL. Ergebe sich für ein Segment ein positiver Deckungsbeitrag, werde dieser zur Deckung der originären Lasten herangezogen. Ein nach Verrechnung verbleibender positiver Deckungsbeitrag, diene der Abgeltung von Lasten, die in anderen Segmenten durch positive Deckungsbeiträge nicht gedeckt werden könnten. Allein die nach dieser zweiten Verrechung nicht gedeckten Lasten würden dem Price-Cap-Segment zugeordnet. Dadurch komme es zu einer Verteilung nicht gedeckter Lasten auf den Price-Cap-Bereich. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 stellte die Beigeladene dann u.a. einen Entgeltgenehmigungsantrag für verschiedene Standardprodukte (National) für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2019; im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Kläger beigeladen. Mit Entgeltgenehmigungsbeschluss vom 12. Dezember 2019 - befristet bis zum 31. Dezember 2021 - genehmigte die Beklagte in Ziffer 1. u.a. Entgelte wie folgt: Standardbrief National 0,80 € Kompaktbrief National 0,95 € Großbrief National 1,55 € Maxibrief National 2,70 € Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass sich diese Entgelte aus dem Maßgrößenbeschluss ableiteten; die im Maßgrößenbeschluss durchgeführte Vergleichsmarktbetrachtung sei nicht zu beanstanden. Am 15. Januar 2020 hat der Kläger gegen die Entgeltgenehmigung Klage erhoben und in der Folge die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (VG Köln 21 L 2082/20, Beschluss vom 4. Januar 2021, nachgehend OVG NRW Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 13 B 102/21 - ). Am 21. August 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten, unter Aufhebung der Entgeltgenehmigung vom 12. Dezember 2019 den Entgeltgenehmigungsantrag der Beigeladenen neu zu bescheiden. Diesen Aufhebungs- und Neubescheidungsantrag lehnte die Beklagte in der Folge mit Beschluss vom 26. November 2020 (Az.: BK0-00/000) ab. Hiergegen erhob der Kläger am 17. Dezember 2020 Klage. In der Folge trat die Beklagte - im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 - von Amts wegen in die Prüfung ein, ob die Entgeltgenehmigung vom 12. Dezember 2019 zurückzunehmen sei. Mit Verfügung vom 14. April 2021 (Az.: BK0-00/000) wurde dieses Prüfungsverfahren eingestellt. Gegen diese Verfügung hat der Kläger am 27. Mai 2021 Klage erhoben. Die Klage mit dem Antrag zu 1. (Kassation der Entgeltgenehmigung) sei zulässig und begründet. Die Zulässigkeit der Klage ergebe sich daraus, dass der Kläger die genannten Postdienstleistungen in Anspruch genommen habe; er nutze sie für seine alltägliche Arbeit in großem Umfang. Einer Zulässigkeit der Klage stehe auch kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Eine Neugenehmigung einzelner Diensleistungen müsse möglich sein, da es sonst zu einem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG komme. Die Klage sei auch begründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der Behördenentscheidung, hier der 12. Dezember 2019. Bezogen auf diesen Zeitpunkt sei der Gewinnzuschlag im Maßgrößenbeschluss falsch ermittelt worden. Insbesondere sei § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2019 nichtig gewesen, da die Vorschrift gegen § 20 Abs. 1 1. Alt. PostG in der vom 1. Januar 1998 bis zum 17. März 2021 geltenden Fassung (PostG 1997) verstoßen habe. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -. Zwar beziehe sich dieses Urteil unmittelbar nur auf § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV in der Gültigkeit vom 6. Juni 2015 bis zum 21. März 2019 (PEntgV 2015). Jedoch beanspruche es auch für § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2019 Geltung. Denn in der Neufassung sei eine den Maßstab der Kosten der effizienten Leistungserbringung noch weiter verfehlende Regelung enthalten. Auch seien in der angegriffenen Entgeltgenehmigung - über den Verweis auf den Price-Cap-Beschluss - Kosten der Beigeladenen nach dem Tragfähigkeitsprinzip berücksichtigt, welche den im Korb zugesammengefassten Briefdienstleistungen nicht verursachungsgerecht zugeordnet werden könnten. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG 1997 unvereinbar. Die ab dem 18. März 2021 geltende Neufassung des § 20 PostG (PostG 2021) ändere an dem Gesagten nichts. Die Neufassung sei erst am 18. März 2021 in Kraft getreten und eine Rückwirkungsregelung enthalte das Gesetz nicht. Die Regelung werde daher ihre Wirkung erst in der kommenden Price-Cap-Periode entfalten. Auch die Klage mit dem Antrag zu 2. (Kassation der Einstellung des Rücknahmeverfahrens) sei zulässig und begründet. Insbesondere sei der Kläger klagebefugt. Er könne geltend machen, durch die - rechtswidrige - Entgeltgenehmigung 2019 in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein, da die Entgeltgenehmigung aufgrund ihrer privatrechtsgestaltenden Wirkung in die Privatautonomie auch des Klägers eingreife; dies führe zur Klagebefugnis hinsichtlich des Klageantrags zu 1. Könne der Kläger kraft seines grundrechtlichen Abwehrrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG die Aufhebung der Entgeltgenehmigung 2019 verlangen, gelte dies notwendig auch für die Einstellungsverfügung mit der die Aufhebung der rechtswidrigen Entgeltgenehmigung abgelehnt und damit der Eingriff in seine Rechte perpetuiert werde. Auch die Klage mit dem Antrag zu 3. (Verpflichtung zur Neubescheidung bzw. Verpflichtung der Beklagten dazu, die Beigeladene aufzufordern eine erneuten Entgeltgenehmigungsantrag zu stellen) sei zulässig und begründet. Insbesondere stehe der Zulässigkeit der Klage keine fehlende Klagebefugnis entgegen. Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung des Entgeltantrags der Beigeladenen aus § 19 und § 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 PostG sowie § 3 und § 4 Abs. 1 PDLV. Die PDLV begründe zusammen mit § 23 PostG einen subjektiven Beförderungsanspruch des DPAG-Kunden zu den genehmigten Entgelten. Dies setze notwendig eine Genehmigung und weiter notwendig die Möglichkeit des Kunden, die Erteilung einer Genehmigung durchzusetzen, voraus. Auch wege der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Kunden umso schwerer, wenn der Kunde keine Möglichkeit habe, durch Erstreiten einer Entgeltgenehmigung die Wirksamkeit seines privatrechtlichen Beförderungsvertrages herbeizuführen. Dies gelte erst recht, wenn man auf die Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen abstelle. Man dürfe den Normgebern unterstellen, dass das Regime der Universaldienstleistung und der Entgeltregulierung operabel ausgestaltet sein sollten. Verneine man eine drittschützende Dimension der Entgeltgenehmigungspflicht, so wäre das Regime indes nicht operabel. Die Reaktionen der Beklagten und der Beigeladenen auf die BVerwG-Entscheidungen aus 2015 und 2020 illustrierten eindrücklich das Defizit des Entgeltregulierungsregimes. Obwohl das BVerwG in jeder dieser Entscheidungen eine Entgeltgenehmigung der Beklagten aufgehoben habe, hätten weder die Beklagte noch die Beigeladene irgendeine Anstrengung unternommen, um für die Beförderungsdienstleistungen, die die Beigeladene gegenüber dem erfolgreichen Kläger in diesen beiden Verfahren erbracht habe, ein neues Entgelt zu genehmigen. Die in den beiden Price- Cap-Perioden erbrachten Beförderungsdienstleistungen seien schlicht ohne genehmigtes Entgelt geblieben; die Unwirksamkeit der Verträge (§ 23 Abs. 2 Satz 2 PostG) sei hingenommen worden. Operabilität setze aber voraus, dass der Beförderungsberechtigte und Entgeltpflichtige die Voraussetzungen für die Wirksamkeit seiner Beförderungsverträge ggf. erstreiten könne. Operabilität setze zudem voraus, dass dem Kunden bekannt sei, welche Entgelte er für die von ihm nachgefragte Beförderungsleistung zu zahlen habe. Der Umstand, dass die Beigeladene aktuell die Briefe des Klägers rein tatsächlich befördere, beseitige das Operabilitätsdefizit nicht, da dies den bestehenden Konflikt nicht rechtlich löse. Erst recht gelte das Operabilitätsdefizit für den Zeitraum vor der Aufhebung der Entgeltgenehmigung. Dass das Entgeltregulierungsregime, so wie es von der Beklagten praktiziert werde, ineffektiv sei, zeige der Blick auf die während der laufenden Price -Cap-Periode vom Kläger bereits gezahlten Entgelte. Folge man dem Beschluss der Kammer vom 4. Januar 2021 im Eilverfahren (21 L 2082/20), die keinen Anspruch des Klägers auf Neugenehmigung sehe, bleibe die Höhe des rechtmäßigen Entgelts, das der Kläger der Beigeladenen für deren Beförderungsleistungen schulde, unklar. Den vollen Portobetrag könne der Kläger nicht zurückfordern, da er sich den Wert der erlangten Beförderungsdienstleistung anrechnen lassen müsse. In einer zivilgerichtlichen Rückforderungsklage, gestützt auf die Leistungskondiktion des § 812 BGB, müsse der in einem solchen Verfahren darlegungs- und beweispflichtige Kläger ohne Neugenehmigung die Höhe des „richtigen“, saldierten und damit letztlich des rechtmäßigen Entgelts darlegen und nachweisen. Dies könne der Kläger allenfalls ansatzweise durch einen Sachverständigen ermitteln lassen, es bleibe offen, ob den Darlegungs- und Nachweisanforderungen damit genüge getan wäre. Auch werde das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG unterlaufen, wenn der Beförderungsberechtigte und Entgeltschuldner zwar gegen eine rechtswidrige Entgeltgenehmigung vorgehen könne, es ihm aber verwehrt werde, eine rechtmäßige Genehmigung zu erstreiten, die Voraussetzung für die Wirksamkeit seiner Beförderungsverträge sei. Dies illustriere die aktuelle Situation: Die Genehmigung für die Price- Cap-Periode 2019 - 2021 sei nicht vollziehbar; sie werde nach aller Voraussicht auch aufgehoben werden - dennoch erhalte der Kläger keine neue, vollziehbare Genehmigung, als Grundlage für wirksame Beförderungsverträge, für die Zukunft wie für die Vergangenheit. Der Rechtsschutz bleibe „auf halbem Wege“ stehen. Die Klage mit dem Antrag zu 4. (Fortsetzungsfestellungsantrag) werde für den Fall gestellt, dass das Gericht aufgrund des Ablaufs der Price-Cap-Periode 2019 bis 2021 von einer Erledigung der Verpflichtungsklageanträge unter Ziffer 3 ausgehe. Ein Feststellungsinteresse bestehe, da insoweit eine Wiederholungsgefahr vorliege. Der Kläger beantragt, 1. den Beschluss der Beklagten vom 12. Dezember 2019 (Az.: BK-00/000) im Verhältnis zwischen den Beteiligten insoweit aufzuheben, als dieser die Entgelte für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe (jeweils national) für den Genehmigungszeitraum festlegt, 2. die Verfügung der Beklagten vom 14. April 2021 (Az.. BK0-00/00) insoweit aufzuheben, als sie im Verhältnis zwischen den Beteiligten das Verfahren zur Rücknahme der Entgeltgenehmigung vom 12. Dezember 2019 (Az.: BK0-00/000) für Standard-, Kompakt-, für Groß- und für Maxibriefe (jeweils national) einstellt, 3. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. November 2020 (Az.: BK5-00/000) und ihrer Verfügung vom 14. April 2021 (Az.: BK0-00/000) zu verpflichten, 3.1 unter Berücksichtigung des Urteils des BVerwG vom 27. Mai 2020 (Az.: BVerwG 6 C 1.19) den der Entgeltgenehmigung zugrunde liegenden Entgeltgenehmigungsantrag der Deutsche Post AG (DPAG) mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2019 im Verhältnis zwischen den Beteiligten neu zu bescheiden, soweit er die Genehmigung der Entgelte für Standard-, Kompakt-, Groß-und Maxibriefe (jeweils national) betrifft, hilfsweise, 3.2 die Beigeladene aufzufordern, binnen eines Monats einen Genehmigungsantrag für die Entgelte für Standard-, Kompakt-, für Groß- und für Maxibriefe (jeweils national) unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 (Az.: BVerwG 6 C 1.19) im Verhältnis zwischen den Beteiligten zu stellen, hilfsweise zu Ziffer 3. insgesamt, 4. festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten, 4.1 unter Berücksichtigung des Urteils des BVerwG vom 27. Mai 2020 (Az.: BVerwG 6 C 1.19) den der Entgeltgenehmigung zugrunde liegenden Entgeltgenehmigungsantrag der Deutsche Post AG (DPAG) mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2019 im Verhältnis zwischen den Beteiligten neu zu bescheiden, soweit er die Genehmigung der Entgelte für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe (jeweils national) betrifft, hilfsweise, 4.2 die Beigeladene aufzufordern, binnen eines Monats einen Genehmigungsantrag für die Entgelte für Standard-, Kompakt-, Groß- und für Maxibriefe (jeweils national) unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 (Az.: BVerwG 6 C 1.19) im Verhältnis zwischen den Beteiligten zu stellen, rechtwidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Zulässigkeit der Klage zu 1. stehe ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Habe die Klägerin mit der hiesigen Klage Erfolg, führe dies zur Aufhebung der streitgegenständlichen Entgeltgenehmigung, allerdings nur im Verhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin. Die Beigeladene könnte dann bis zu einer erneuten Entgeltgenehmigung infolge eines neuen Maßgrößenbeschlusses durch die Beklagte gar kein Entgelt für die Inanspruchnahme der Postdienstleistungen verlangen. Eine Neufestsetzung der Price-Cap-Entgelte für einen Teilbereich des dem Price-Cap-Regime unterliegenden Produktportfolios sei allerdings nicht möglich. Ein derartiges postrechtliches Verfahren, mit welchem lediglich eine Teilmenge der dem Maßgrößenbeschluss unterliegenden Entgelte genehmigt werden könne, bestehe de facto nicht. Die Entgelte für Standard-, für Kompakt-, für Groß- und für Maxibriefe (jeweils national) unterlägen der von der Beklagten durchgeführten Maßgrößenregulierung nach § 21 Abs.1 Nr. 2 PostG. Dabei komme es nicht zu einer Regulierung und Genehmigung einzelner Entgelte auf Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten im Sinne des § 21 Abs.1 Nr. 1 PostG, sondern zur Regulierung eines Korbes von Entgelten. Die Festlegung der Maßgrößen betreffe die Gesamtheit der im Dienstleistungskorb zusammengefassten Dienstleistungen. Die Klage sei auch unbegründet, da sich die Rechtslage geändert habe. Am 18. März 2021 sei eine Änderung des Postgesetzes in Kraft getreten, die zu berücksichtigen sei, da der Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung des Postgesetzes keine völlig neue Regelung geschaffen habe, sondern vielmehr Unsicherheiten bezüglich der Auslegung bestehender Regelungen aus dem Weg geräumt habe. In diesem Zuge seien die Regelungen aus dem Verordnungsrecht in Form der Post-Entgeltregulierungsverordnung auf Gesetzesebene gehoben worden. Der Gesetzgeber habe mit dieser Änderung im Postgesetz nachträglich klargestellt, dass sich die Entscheidungspraxis der Beschlusskammer zur Gewinnregelung nach den im Verordnungsrecht bereits bestehenden Regelungen zur internationalen Vergleichsmarktbetrachtung richten solle. Zwar ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut des neugefassten Postgesetzes kein eindeutiger Rückschluss auf eine beabsichtigte Rückwirkung der gesetzlichen Regelung für den Zeitraum des bestehenden Price-Cap-Verfahrens. Hier sei aber zunächst zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Beschluss bis zum 31. Dezember 2021 gegolten habe, die normative Grundlage im Postgesetz - innerhalb dieses Zeitraums - aber zum 18. März 2021 geschaffen worden sei. Es stehe somit in Frage, ob eine künstliche Aufspaltung des Entgeltregulierungszeitraums beabsichtigt gewesen sei oder ob der Gesetzgeber vielmehr die ausdrückliche Aufnahme einer Rückwirkungsklausel für entbehrlich gehalten habe. Für Letzteres spreche, dass eine Aufspaltung des Entgeltregulierungszeitrahmens unübersichtlich und konstruiert wirke und zudem dem Sinn und Zweck der Regelung entgegenstehe. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht Bedenken gegenüber der Lastenallokationspraxis der Beklagten geäußert habe, seien diese Bedenken durch die Neufassung des Postgesetzes ausgeräumt worden. Gegen eine Rechtswidrigkeit spreche insgesamt auch, dass die Beschlusskammer im Rahmen der Prüfung einer möglichen Rücknahme zum Ergebnis gekommen sei, dass es nach einer Rücknahme zu den annähernd selben Ergebnissen kommen werde. Wenn zum jetzigen Zeitpunkt die Entgeltgenehmigung in gleicher Form ergehen müsste, könne sie nicht zugleich rechtswidrig sein. Die Klage mit dem Antrag zu 2. sei unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Auch der Klageantrag zu 3. sei unzulässig. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3.1 (Verpflichtung zur Neubescheidung) stehe dem Kläger kein Recht zu, die Neubescheidung der Price-Cap-Entgeltgenehmigung zu beantragen; ein solches Antragsrecht komme allein der Beigeladenen zu. Diesbezüglich werde auf den Beschluss des OVG NRW vom 1. Dezember 2017 - 13 E 503/17 - und auf die Entscheidung des VG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Auch die Klage mit dem Hilfsantrag zu 3.2 (Verpflichtung der Beklagten dazu, die Beigeladene aufzufordern, einen erneuten Entgeltgenehmigungsantrag zu stellen), sei unzulässig. Es sei auch hinsichtlich dieses Antrags nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch auf Verpflichtung zur Aufforderung der Beigeladenen, einen Genehmigungsantrag zu stellen, ergeben solle. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage mit dem Antrag zu 1. sei unbegründet. Zum einen sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 nur auf § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2015 zu beziehen. Denn der Gewinnzuschlag im Postrecht sei anders und ggf. weiter zu bemessen als im Telekommunikationsrecht. Auch habe der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2019 zusätzlich zu den Kriterien aus § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2015 die Einschränkung aufgenommen, dass ein Vergleich mit anderen Unternehmen nur in Betracht komme, wenn sie mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar seien. Diese Einschränkung bewirke, dass nur noch solche Unternehmen in den Vergleich einbezogen werden könnten, die unter ähnlichem Effizienzdruck stünden wie die Beigeladene. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 27. Mai 2020 mit Blick auf § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2015 aber festgestellt, es komme für den Gewinnzuschlag auf eine unternehmensspezifische Betrachtung an. Wenn nun § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2019 für die Vergleichsunternehmen auf die strukturelle Vergleichbarkeit abstelle, führe die Bestimmung die Gewinnbemessung, anders als noch § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2015, an eben diese unternehmensspezifischen Verhältnisse heran. Zum anderen sei die jüngste, am 18. März 2021 in Kraft getretene Postgesetz-Novelle in den Blick zu nehmen. Mit ihr seien alle wesentlichen Grundsätze für die Entgeltbemessung, den Forderungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 27. Mai 2020 entsprechend, in das formelle Gesetz übernommen worden. Jedenfalls nach dieser Maßgabe stehe die hier streitgegenständliche Entgeltgenehmigung im Einklang mit den einschlägigen Entgeltregulierungsvorschriften. Denn speziell die Kriterien für die Gewinnbemessung seien nun im formellen Gesetz geregelt. Es sei in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die laufende Price-Cap-Periode in zwei Zeiträume habe aufspalten wollen. Die Rückwirkungsdiskussion greife hier nicht zentral Platz. Denn in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass sowohl die vom Kläger in der Sache angegriffene Maßgrößenvorgabeentscheidung vom 3. Juni 2019 als auch die streitgegenständliche Entgeltgenehmigung Dauerverwaltungsakte darstellten. Für die Beurteilung von deren Rechtmäßigkeit komme es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung an. Auch habe der Gesetzgeber zwar nicht ausdrücklich die Rückwirkung zum 3. Juni 2019, also den Zeitpunkt des Erlasses der hier zugrunde liegenden Maßgrößenvorgabeentscheidung, vorgesehen. Doch habe der Gesetzgeber in dem vollen Bewusstsein, dass am 18. März 2021 die laufende Regulierungsperiode noch nicht abgeschlossen und die Laufzeit der aktuellen Entgeltgenehmigung noch nicht verstrichen sei, die Maßgrößenvorgabeentscheidung und die streitgegenständliche Entgeltgenehmigung bestätigt. Die Klage mit dem Antrag zu 2. sei unzulässig, da es an einer Klagebefugnis fehle. Denn in der Verfügung vom 14. April 2021 gehe es um die Rücknahme der streitgegenständlichen Entgeltgenehmigung erga omnes . Auf eine solche Aufhebung habe der Kläger offensichtlich keinen Anspruch. Auch fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Denn wenn der Kläger, wie er behaupte, einen Anspruch auf Rücknahme der streitgegenständlichen Entgeltgenehmigung habe, hätte er diesen Anspruch im Wege einer Verpflichtung geltend machen müssen. Auch die Klage mit dem Antrag zu 3. sei unzulässig. Diesbezüglich sei der Kläger nicht klagebefugt. Die Vorschrift des § 3 PDLV vermittele ihrem eindeutigen Wortlaut nach für Leistungen des Universaldienstes allein einen Anspruch auf „Erbringung“ der Universaldienstleistungen. Gleichzeitig vermittele diese Bestimmung bereits ihrem Wortlaut nach diesen Anspruch unabhängig vom Abschluss eines Vertrages. Soweit der Kläger Leistungen außerhalb des Universaldienstes in Anspruch nehmen wolle, stehe ihm daher schon der Leistungsanspruch nicht zu. Innerhalb des Universaldienstes könne er den Anspruch durchsetzen, ohne dass eine wirksame Entgeltgenehmigung vorliegen müsse, wie die Kammer im vorläufigen Rechtsschutz entschieden habe. Aus den Entgeltregulierungsvorschriften lasse sich, was die Kammer im genannten Beschluss hergeleitet habe, ein subjektives Recht des einzelnen Postkunden auf Erteilung einer Entgeltgenehmigung nicht begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bundesnetzagentur Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. zulässig und begründet (1.). Hinsichtlich der Anträge zu 2., 3. und 4. ist die Klage unzulässig (2., 3., 4.). 1. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. (Aufhebung der Entgeltgenehmigung für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe <jeweils national>) zulässig (a) und begründet (b). a) Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. zulässig, insbesondere steht der diesbezüglichen Zulässigkeit der Klage keine fehlende Antragsbefugnis (aa) oder kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis (bb) entgegen. aa) Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dritte sind nach § 42 Abs. 2 VwGO berechtigt, die Genehmigung des Entgelts für eine bestimmte Postdienstleistung gerichtlich anzugreifen, wenn sie diese Dienstleistung während der Geltungsdauer der Genehmigung in Anspruch genommen haben. Unter dieser Voraussetzung greift die Entgeltgenehmigung in die Vertragsfreiheit als Ausprägung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Hierauf können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen wie der Kläger berufen. Der Grundrechtsschutz umfasst das Recht, den Inhalt vertraglicher Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln. Diese Vertragsfreiheit wird durch die rechtsgestaltende Wirkung der Entgeltgenehmigung nach § 23 Abs. 1 und 2 Satz 1 PostG beeinträchtigt, weil weder das regulierte Unternehmen noch seine Kunden Einfluss auf die Höhe des Entgelts nehmen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 21 f. m.w.N. Danach kann der Kläger die durch den Beschluss vom 12. Dezember 2019 erteilte Entgeltgenehmigung hinsichtlich der Produkte Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibrief (jeweils national) angreifen, da er glaubhaft gemacht hat, dass er diese Produkte auch von der Beigeladenen bezogen hat (eidesstattliche Versicherung vom 11. Dezember 2020, im Eilverfahren vorgelegt). bb) Der Zulässigkeit der Klage steht auch kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1 (3) und Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 -, BVerwGE 149, 94 Rn. 15. Hier liegt ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers vor. Dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses steht weder entgegen, dass nach einer Kassation mit inter-partes-Wirkung eine neue Entgeltgenehmigung nicht erteilt werden könnte (aaa), noch dass eine neue Entgeltgenehmigung zwangsläufig den nämlichen Inhalt haben müsste wie die alte Entgeltgenehmigung (bbb). aaa) Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt nicht deshalb, da nach einer Kassation mit inter-partes-Wirkung eine neue Entgeltgenehmigung nicht erteilt werden könnte. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass eine erneute Entgeltgenehmigung für den Kläger inter partes (in der die Entgelte für sie günstiger ausfallen könnten) nicht erteilt werden könnte. Denn die Entgeltgenehmigung für eine bestimmte Postdienstleistung ist auch dann selbständig anfechtbar, wenn sie auf Maßgrößen beruht, die die Bundesnetzagentur in einem Price-Cap-Verfahren für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte mehrerer in einem Korb zusammengefasster Dienstleistungen ermittelt hat. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 17 ff. Aus der selbstständigen Anfechtbarkeit folgt dann auch, dass insoweit eine neue Entgeltgenehmigung inter-partes erteilt werden kann. Die Beklagte hat für den Kläger inzident einen neuen Maßgrößenbeschluss im Price-Cap-Verfahren nach Maßgabe der gerichtlichen Vorgaben zu erstellen und diesen dann - ggf. nach Weichenstellungen durch die Beigeladene - auf die von dem Kläger angegriffenen Leistungen umzubrechen. Zum anderen kann der Kläger - selbst wenn nach einer Kassation tatsächlich keine erneute Entgeltgenehmigung ergehen sollte - dann die von ihm gezahlten Porti nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung zurück verlangen. Bereits das begründet sein Rechtsschutzbedürfnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 67 m.w.N. bbb) Einem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass eine etwa neue Entgeltgenehmigung eindeutig den nämlichen Inhalt haben müsste wie die alte Entgeltgenehmigung. Zum einen entspräche es jedenfalls der Praxis der Beklagten, in Fällen - die dem vorliegenden vergleichbar sind - nach Aufhebung einer Entgeltgenehmigung gerade keine neue Entgeltgenehmigung zu erteilen. Vgl. Neumann, jurisPR-BVerwG 23/2015 Anm. 5. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass eine neue Entgeltgenehmigung, wenn sie denn erginge, eindeutig den nämlichen Inhalt haben müsste wie die alte Entgeltgenehmigung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass mittlerweile Änderungen durch das PostG 2021 bzw. die PEntgV 2021 erfolgt sind, die nunmehr - da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage jetzt der Zeitpunkt der neuerlichen Behördenentscheidung wäre - grundsätzlich zu berücksichtigen wären. Denn das PostG 2021 bzw. die PEntgV 2021 sind erst am 18. März 2021 in Kraft getreten, d.h. für den Genehmigungszeitraum bis zum 17. März 2021 sind die Vorschriften nicht anzuwenden. Dabei kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber von Verfassung wegen eine Rückwirkung dieser Vorschriften für den gesamten Genehmigungszeitraum hätte anordnen können . Klar ist jedenfalls, dass er dies nicht getan hat; weder im Wortlaut der Norm noch in der Entstehungsgeschichte findet sich irgendein Anhalt dafür, dass eine echte Rückwirkung beabsichtigt gewesen wäre. Die Annahme einer echten Rückwirkung setzt aber immer eine normative Fixierung auf einen Zeitpunkt voraus, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist. Auch wäre ein solcher Anhalt schon deshalb naheliegend gewesen, da eine echte Rückwirkung besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt, so dass es nicht fern liegt, dass diese verfassungsrechtlichen Anforderungen in irgendeiner Weise jedenfalls in der Entstehungsgeschichte der Norm einen Niederschlag finden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, juris Rn. 85 und vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, juris Rn. 42 f. und Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, juris Rn. 97 und 100 ff. Allein der Umstand, dass ohne die Annahme einer echten Rückwirkung die hier streitgegenständliche bisherige Regulierungsperiode möglicherweise aufgespalten würde, ist ohne Belang. Denn die Dauer von Regulierungsperioden ist nicht gesetzlich vorgegeben, daher können diese aus rechtlichen Gründen - wie hier geschehen - auch aufgespalten werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die gesamte Regulierungsperiode keine Ist-Kosten, sondern (einheitliche) Plankosten angefallen sind. Denn die Änderungen durch das PostG 2021 bzw. die PEntgV 2021 beziehen sich nicht auf einheitlich zugrunde zu legende Plankosten sondern nur auf kalkulatorische Details. Mithin ist es ohne weiteres möglich, zeitlich unterschiedliche Entgeltgenehmigungen (mit jeweils zugrunde liegenden Maßgrößenbeschlüssen) in die Welt zu setzen. Aber auch davon abgesehen kann nicht festgestellt werden, dass eine etwa neue Entgeltgenehmigung eindeutig den nämlichen Inhalt haben müsste wie die angegriffene Entgeltgenehmigung. Denn im Rahmen einer Neugenehmigung durch die Beklagte müsste überprüft werden, ob die Änderungen durch das PostG 2021 bzw. die PEntgV 2021 vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts anwendbar sind, ob die in der Vergangenheit durchgeführte Vergleichsmarktbetrachtung hinreichend tragfähig ist u.ä. Die Prüfung dieser jedenfalls nicht unkomplexen Gesichtspunkte ist vor dem Hintergrund, dass das Rechtsschutzbedürfnis nur verneint werden kann, wenn eine etwa neue Entgeltgenehmigung eindeutig denselben Inhalt hätte wie die alte, nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts in diesem Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit. b) Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. (Aufhebung der Entgeltgenehmigung für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe <jeweils national>) begründet. Der Beschluss der Beklagten vom 12. Dezember 2019 ist, soweit es um die Genehmigung der genannten Entgelte geht, rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der 12. Dezember 2019, also der Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständliche Entgeltgenehmigung ergangen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10/11 -, juris Rn. 26 und Beschluss vom 16. Januar 2019 - 6 B 136.18 -, juris Rn. 19 ff. Dagegen spricht hier nicht, dass die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine Frage des materiellen Rechts ist und dass seit dem 18. März 2021 § 20 des PostG eine neue Fassung erhielt (mit der ersichtlich den Mängeln abgeholfen werden sollte, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 2020 aufgezeigt hatte.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass für den Fall, dass die objektive Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes den Kläger "in seinen Rechten verletzt" hat und der Kläger deshalb die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes verlangen kann, es denkbar ist, dass eine nachfolgende Rechtsänderung, die einen solchen Verwaltungsakt nunmehr zulässt, nicht nur dem objektiven Recht ("für die Zukunft") einen anderen Inhalt gibt, sondern darüber hinaus auch die mit der vorangegangenen Rechtslage zusammenhängenden Aufhebungsansprüche beseitigt. Hat eine Rechtsänderung diesen Willen, dann reagiert darauf das Prozessrecht mit dem - an das Fehlen eines Aufhebungsanspruchs anknüpfenden - Befehl der Klagabweisung. Hier ist indes nicht feststellbar, dass mit der Rechtsänderung der Wille verbunden war, Aufhebungsansprüche zu beseitigen. Weder der Wortlaut, noch die Entstehungsgeschichte noch der Sinn und Zweck von § 20 Abs. 1 und 2 PostG 2021 lassen irgendeinen Rückschluss darauf zu, dass Aufhebungsansprüche beseitigt werden sollten. Vgl. zur denkbaren Beseitigung von Aufhebungsansprüchen durch Gesetzesänderung BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 6.05 -, juris Rn. 16 m.w.N. Grundlage für den Beschluss der Beklagten vom 12. Dezember 2019 war der Maßgrößenbeschluss vom 3. Juni 2019. Die Rechtmäßigkeit dieses Maßgrößenbeschlusses ist im Rahmen der Überprüfung der jeweiligen Entgeltgenehmigung mit zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. August 2015 - 6 C 8.14 -, juris Rn. 32 und vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 44. Der Maßgrößenbeschluss ist rechtswidrig. Zum einen hätte eine Vergleichsmarktbetrachtung nicht durchgeführt werden dürfen (aa). Zum anderen fehlt es für eine Kostenallokation der Gemeinkosten nach dem Tragfähigkeitsprinzip an einer gesetzlichen Grundlage (bb). aa) Eine Vergleichsmarktbetrachtung durfte hier nicht durchgeführt werden. Nach § 20 Abs. 1 PostG 1997 haben sich die genehmigungsbedürftigen Entgelte an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren. Dies gilt auch für Postdienstleistungen des Universaldienstes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 24 ff. Zu den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung gehört auch ein Gewinnzuschlag, der die zu erwartende Kapitalrendite des konkret regulierten Unternehmens abbildet. Es ist die angemessene Verzinsung des Kapitals zu ermitteln, das das konkret regulierte Unternehmen einsetzt, um die Postdienstleistung zu erbringen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 53 ff. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 PostG 1997 findet auch im Maßgrößenverfahren Anwendung. Der Effizienzkostenmaßstab nach § 20 Abs. 1 PostG 1997 stellt auch dort nicht lediglich eine Orientierungsgröße für die Entgeltfestsetzung dar, sondern bildet die Obergrenze des genehmigungsfähigen Entgelts. Dem ist durch die Auslegung des Begriffs der zu erwartenden Produktivitätsfortschrittsrate des regulierten Unternehmens nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PEntgV 2019 und durch die Anwendung dieser Maßgröße bei der Entgeltregulierung Rechnung zu tragen (vgl. § 4 Abs. 3 PEntgV 2019). Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 37, 41. Damit war die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2019 unvereinbar. Denn nach dieser Vorschrift wurde bei der Ermittlung des Gewinnzuschlags nicht auf das konkret regulierte Unternehmen abgestellt, sondern auf die Gewinnmargen solcher Unternehmen, die mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar sind und in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren Märkten tätig sind. Indes bietet das Postgesetz keine Handhabe für eine Entgeltregulierung von Postdienstleistungen aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung. Tritt eine solche Betrachtung an die Stelle der Ermittlung der Effizienzkosten aufgrund der Kostensituation des regulierten Unternehmens, gilt der ermittelte Vergleichspreis als der "Als-Ob-Wettbewerbspreis". Eine unternehmensspezifische Überprüfung dieses Preises findet nicht statt. Entsprechendes gilt, wenn - wie in § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2015 bzw. 2019 vorgesehen - die Höhe des Gewinnzuschlags anhand einer Vergleichsmarktbetrachtung ermittelt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 53 ff. Dies ist selbstverständlich auch dann der Fall, wenn die Vergleichsmarktbetrachtung auf Unternehmen bezogen wird, die in struktureller Hinsicht mit dem beantragenden Unternehmen vergleichbar sind (PEntGV 2019). Denn auch in diesem Fall findet eine unternehmensspezifische Überprüfung des Preises nicht statt. Mit der Frage, ob der Gewinnzuschlag im Postrecht anders und ggf. weiter zu bemessen ist als im Telekommunikationsrecht, hat dies nichts zu tun. Es geht - zunächst einmal - allein um die Frage, in welchem Verfahren der Gewinnzuschlag zu ermitteln ist. Vgl. zur erstgenannten Frage BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 -, juris Rn. 63. Nachdem die Beklagte ihren Maßgrößenbeschluss vom 3. Juni 2019 ausdrücklich auch auf die rechtswidrige Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2019 gestützt hat ist auch der Maßgrößenbeschluss rechtwidrig, was wiederum zur Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung führt. bb) Auch fehlt es für eine Kostenallokation der Gemeinkosten nach dem Tragfähigkeitsprinzip an einer gesetzlichen Grundlage. Wie gesagt haben sich nach § 20 Abs. 1 PostG 1997 die genehmigungsbedürftigen Entgelte an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zur orientieren und den Anforderungen nach § 20 Abs. 2 PostG 1997 zu entsprechen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG 1997 sind dabei insbesondere die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, sowie die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen und die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen zu berücksichtigen. Dabei bezieht sich die Entgeltbestimmung nach dem erweiterten Effizienzkostenmaßstab des § 20 Abs. 1 und 2 PostG 1997 nach § 19 Satz 1 PostG 1997 auf bestimmte Postdienstleistungen. Daraus folgt, dass diejenigen Kosten zugrunde zu legen sind, die das Unternehmen aufwendet, um diese Dienstleistungen zu erbringen. Nach diesem Ansatz sind als Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG 1997 nur diejenigen nichteffizienten Kosten berücksichtigungsfähig, die dadurch verursacht werden, dass die Beigeladene die normativen Anforderungen des Universaldienstes erfüllt. Danach bietet die Erweiterung des Effizienzkostenmaßstabs durch § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG 1997 keine Handhabe, um Kosten aus anderen Geschäftsbereichen der Beigeladenen, die in keinem Ursachen- oder Zurechnungszusammenhang mit den Dienstleistungen des Price-Cap-Verfahrens stehen, entgelterhöhend in dieses Verfahren einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 61 f. Daher ist es der Bundesnetzagentur verwehrt, über das „Tragfähigkeitsprinzip“ ohne gesetzliche Grundlage autonom Kriterien für Abweichungen vom Gebot der verursachungsgerechten Zuordnung zu entwickeln und anzuwenden. 2. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. (Aufhebung der Einstellung des Rücknahmeverfahrens vom 14. April 2021 <Az.: BK0-00/000>) mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Durch eine Aufhebung der Einstellung des Rücknahmeverfahrens gewinnt der Kläger für seine Rechtsstellung zunächst einmal nichts. Allenfalls erhielte er - nach einer Aufhebung der Einstellung des Rücknahmeverfahrens - die Chance, dass das Rücknahmeverfahren fortgesetzt und mit einer Rücknahmeentscheidung bezüglich der Entgeltgenehmigung BK0-00/000 auch zu seinen Gunsten abgeschlossen würde. Nachdem jedoch eine solche Rücknahmeentscheidung inter partes deshalb nicht mehr ergehen kann, da die Entgeltgenehmigung - soweit es um die hier streitgegenständlichen Produkte geht - mit diesem Urteil inter partes bereits aufgehoben worden ist, ist nicht ersichtlich zu welchen Rechtsgewinnen die genannte Chance für den Kläger führen könnte. Ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Antrags zu 2. besteht auch nicht etwa deshalb, da die Einstellungsverfügung einem Erfolg der Anträge zu 3. und 4. entgegenstünde. Denn die Einstellung des Verfahrens zu § 48 VwVfG berührt die Streitgegenstände der Anträge zu 3. und 4. wie sie im gerichtlichen Verfahren formuliert worden sind (Neubescheidung eines Antrags bzw. Verpflichtung zur Stellung eines Antrags bzw. Feststellung) nicht. 3. Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 3. sowohl hinsichtlich des Hauptantrages (Verpflichtung zur Neubescheidung) (a) als auch hinsichtlich des Hilfsantrages (Verpflichtung der Beklagten dazu, die Beigeladene aufzufordern, einen erneuten Entgeltgenehmigungsantrag zu stellen) (b) unzulässig. a) Die Klage mit dem Hauptantrag zu 3. (Verpflichtung zur Neubescheidung) ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der diesbezügliche Antrag schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, da der Kläger im Verwaltungsverfahren einen etwas anderen Antrag gestellt hat und da eine Verpflichtung zur Neubescheidung eigentlich nur in Betracht kommt, nachdem die Entgeltgenehmigung aufgehoben wurde - was erst mit Urteil vom heutigen Tag der Fall ist - und nachdem ein Neubescheidungsantrag gestellt worden ist, dem die Beklagte dann nicht gefolgt ist. Dagegen mag immerhin sprechen, dass die Entgeltgenehmigung mit Urteil vom heutigen Tag hinsichtlich der streitgegenständlichen Leistungen aufgehoben wurde, dass die Beklagte dem Neubescheidungsantrag des Klägers in der Vergangenheit nicht entsprochen hat (Entscheidung vom 26. November 2020 im Verfahren BK0-00/000) und sie in der Vergangenheit eine Neubescheidung auch nach Aufhebung von postrechtlichen Entgeltgenehmigungen wohl unterlassen hat. Vgl. Neumann, jurisPR-BVerwG 23/2015 Anm. 5. Jedenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Entgeltgenehmigungsantrages; er ist diesbezüglich nicht klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass Endkunden der Post einen Anspruch auf Durchführung des Genehmigungsverfahrens haben. Dies ist indes nicht der Fall. Eine Klagebefugnis des Klägers folgt weder aus § 3 PDLV i.V.m. §§ 13, 14, 56 PostG (aa), noch aus §§ 19 ff. PostG (bb) oder Art. 2 Abs. 1 GG (cc). So im Ergebnis auch OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2013 - 13 A 478/08 -, juris Rn. 109. aa) Eine Klagebefugnis des Klägers folgt nicht aus § 3 PDLV i.V.m. §§ 13, 14, 56 PostG. Zwar ist jedenfalls in letztgenannter Vorschrift der Beförderungsanspruch des Endkunden für Universalleistungen normiert. Vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2012 - I ZR 116/11 -, juris Rn. 17; VG Köln, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 21 L 2082/20 -, juris Rn. 29; v. Danwitz, in: Beck´scher PostG Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 56 PostG Rn. 3 f. Ein Entgeltgenehmigungsanspruch ist jedoch in dieser Vorschrift nicht enthalten. Formuliert ist allein ein Anspruch auf „Erbringung der entsprechenden Leistungen“. Auch geht es vorliegend schon deshalb nicht mehr um einen Entgeltgenehmigungsanspruch im Zusammenhang mit einem Leistungserbringungsanspruch, da die Entgeltgenehmigungsperiode abgelaufen ist. In Rede steht nunmehr allein eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der gezahlten Beförderungsentgelte. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 67 m.w.N. Dass diese bereicherungsrechtliche Rückabwicklung für den Kläger mit unüberwindbaren Hindernissen verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommt ungeachtet der Frage, ob bei dauerhaftem Fehlen einer Entgeltgenehmigung tatsächlich die gesamten Postfrachtverträge nichtig sind (vergl. § 44 Abs. 3 Satz 1 TKG) eine Anwendung der Saldotheorie schon deshalb nicht in Betracht, da Rechtsgrund für die erbrachten Postdienstleistungen § 3 PDLV i.V.m. §§ 13, 14, 56 PostG ist. Will die Beigeladene eine „Entlohnung“ für die von ihr erbrachten Leistungen erzielen, ist sie auf die Durchsetzung der von ihr beantragten Entgeltgenehmigung verwiesen. So i. E. auch Lübbig, in: Beck´scher PostG Kommentar, 2. Aufl. 2004, 23 Rn. 44. A.A. für das TKG Stamm, in: Scheuerle/Mayen, TKG, 3. Aufl. 2018, § 37 Rn. 23. Zum Bezug der Saldotheorie auf die Fälle, in denen der Vertragswegfall zu gegenseitigen Kondiktionsansprüchen führt z.B. Sprau, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 818 Rn. 46. bb) Eine Klagebefugnis des Klägers folgt auch nicht aus den §§ 19 ff. PostG. Dies ergibt sich schon daraus, dass es allein Zweck des PostG ist, durch die Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten (§ 1 PostG). Damit ist allein das objektive Allgemeininteresse an dem Bestehen von Wettbewerb im Bereich der Post angesprochen. Deshalb kann daraus, dass ein wesentliches Ziel der Regulierung nicht nur in der Förderung des Wettbewerbs, sondern auch in der Wahrung der Kundeninteressen besteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PostG), nicht auf das Bestehen subjektiver Rechte zu Gunsten der Nutzer von Postdienstleistungen geschlossen werden. Die Kunden werden hier nicht als Träger von Individualinteressen angesehen, sondern ihre Interessen werden als Teil des (objektiven) Allgemeininteresses an dem Bestehen von Wettbewerb im Bereich der Post erfasst. Dies entspricht der Rechtslage im Telekommunikationsrecht. Vgl. zum Postrecht OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2013 - 13 A 478/08 -, juris Rn. 86 ff.; Lübbig, in: Beck´scher PostG Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 22 PostG Rn. 68. Zum Telekommunikationsrecht BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, juris Rn. 28 ff. Aus den Besonderheiten des Entgeltgenehmigungsverfahrens ergibt sich nichts Abweichendes. Mit der in §§ 19 ff. PostG geregelten Entgeltregulierung verfolgt das Postgesetz keine anderen als die beschriebenen Ziele. Auch hier geht es nicht um einzelne Nutzer und deren subjektive Rechte, sondern um die Förderung der gemeinsamen Nutzerinteressen durch Förderung des Wettbewerbs. Zwar dient die Regulierungsbehörde gerade dann, wenn sie dafür sorgt, dass die von dem marktbeherrschenden Unternehmen erhobenen Entgelte den an einem funktionsfähigen Wettbewerb ausgerichteten Maßstäben des Postgesetzes genügen, den Interessen der Nutzer daran, von der Privatisierung des Postwesens und der Einführung von Wettbewerb auch unter Preisgesichtspunkten zu profitieren. Doch darf das Interesse eines jeden einzelnen Kunden, nur den gesetzlich zulässigen Preis zahlen zu müssen, nicht mit dem kollektiven Interesse aller Kunden an dem Bestehen von (Preis-) Wettbewerb gleichgesetzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2013 - 13 A 478/08 -, juris Rn. 101; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, juris Rn. 30. Auch der Umstand, dass das zu genehmigende Entgelt ein Endkundenentgelt ist, das keine Aufschläge enthalten darf (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PostG) und dass es am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu bemessen ist (§ 20 Abs. 1 PostG) ändert an dem Gesagten nichts. Auch das Aufschlagsverbot bzw. die Orientierung an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung dienen - wie im Telekommunikationsrecht - zunächst einmal der Förderung des Wettbewerbs als Solchem und nicht dem Interesse der einzelnen Kunden. Entsprechendes gilt für das Erschwinglichkeitsgebot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PostG. Damit ist allein die Verpflichtung zur Sicherstellung von Preisen in sozialverträglicher Höhe, nicht aber die Einräumung eines subjektiven Kundenrechts auf ein bestimmtes, den Berechnungsvorgaben des PostG entsprechendes Entgelt, verbunden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2013 – 13 A 478/08 -, juris Rn. 96, 103 ff; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, juris Rn. 45 ff., 55. Der Umstand, dass Endkunden nicht die Erteilung einer Entgeltgenehmigung an das Unternehmen, dass die jeweiligen Postdienstleistungen erbringt, verlangen können folgt im Übrigen bereits daraus, dass allein das Unternehmen, das die jeweilige Dienstleistung erbringt, einen Entgeltgenehmigungsantrag stellen kann (§ 22 Abs. 1 Satz 1 PostG i.V.m. § 21 Abs. 4 PostG i.V.m. § 2 Abs. 1 PEntGV). Dies entspricht der Rechtslage im Telekommunikations- und im Eisenbahnrecht. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2013 - 13 A 478/08 -, juris Rn. 109. Zum Telekommunikations- und im Eisenbahnrecht vgl. VG Köln, Urteil vom 22. August 2018 - 21 K 1013/15 -, juris Rn. 44 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 13 E 503/17 -, juris Rn. 11 ff. Im Übrigen ist es dem Kläger - wie der vorliegende Klageantrag zu 1. zeigt - unbenommen, überhöhte Entgelte mit der Anfechtungsklage anzugreifen (siehe oben). Schließlich und endlich würde sich die Zubilligung eines Rechts an den Kläger dahingehend, dass er die Erteilung einer Entgeltgenehmigung an die Beigeladene erstreiten kann, in Widerspruch dazu setzen, dass diese Entgeltgenehmigung ihn selbst negativ in eigenen Rechten treffen würde, da es ihm mit dieser Genehmigung verwehrt würde, Postbeförderungsverträge mit der Beigeladenen frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 21 m.w.N. cc) Eine Klagebefugnis des Klägers folgt auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Grundrechtsschutz nach dieser Vorschrift umfasst zwar das Recht, den Inhalt vertraglicher Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln (siehe oben). Mit der Aufhebung der Entgeltgenehmigung ist aber - so die Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die Freiheit wiederhergestellt, den Inhalt vertraglicher Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen zu verhandeln (vgl. aber § 23 PostG). Ein „Mehr“ an Freiheitsschutz gibt Art. 2 Abs. 1 GG nicht her. b) Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag zu 3. (Verpflichtung der Beklagten dazu, die Beigeladene aufzufordern einen erneuten Entgeltgenehmigungsantrag zu stellen) unzulässig. Der Zulässigkeit des Verpflichtungsantrags steht bereits entgegen, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat. Vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N. Jedenfalls ist auch insoweit keine Klagebefugnis des Klägers ersichtlich (siehe oben). Im Übrigen wäre die diesbezügliche Klage auch unbegründet, da es keine Rechtsgrundlage für die Beklagte gibt, die Beigeladene aufzufordern einen (erneuten) Entgeltgenehmigungsantrag zu stellen. Eine Vorschrift wie § 40 Abs. 2 TKG fehlt im Postrecht. Werden Entgeltgenehmigungsanträge nicht gestellt, obschon eine Genehmigungspflicht besteht, verbleibt es insoweit bei den Rechtsfolgen nach § 23 PostG. 4. Die Klage ist auch mit den Anträgen zu 4. unzulässig. Hinsichtlich des Hauptantrages zu 4. gilt dies schon deshalb, da die im gerichtlichen Verfahren begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterlassung einer Neubescheidung durch die Beklagte in der laufenden Entgeltgenehmigungsperiode in der Sache keinen Erfolg haben kann. Eine Neubescheidung in der abgelaufenen Entgeltgenehmigungsperiode war schon deshalb nicht veranlasst, da die Entgeltgenehmigung in dieser Periode nicht aufgehoben wurde. Im Übrigen wird zur Unzulässigkeit des Hauptantrages zu 4. - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Ausführungen zu 3.a) verwiesen. Zu ergänzen bleibt, dass die Endkunden der Beigeladenen auch ohne einen Anspruch auf Bescheidung einer Entgeltgenehmigung während einer laufenden Genehmigungsperiode dadurch hinreichend geschützt sind, dass sie die Beförderungsleistungen der Beigeladenen in Anspruch nehmen können (siehe oben). Zwar haben Endkunden in der laufenden Genehmigungsperiode grundsätzlich auch ein berechtigtes Interesse daran, irgendwann einmal zu erfahren, wieviel sie für die Beförderungsleistungen zu zahlen haben (da sie dies vernünftigerweise in die Entscheidung, ob sie die Leistung in Anspruch nehmen, einpreisen werden). Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, juris Rn. 73. Dieses Interesse wird für den Kläger hier jedoch zum einen von vornherein dadurch beschränkt, dass er es ist, der die Entgeltgenehmigung mit dem Ziel der Kassation angegriffen hat. Daraus folgende Unsicherheiten hat er in Kauf zu nehmen. Zum anderen ist das Interesse der Endkunden der Beigeladenen an einer klaren Preisgestaltung der regulierten Leistung von vornherein dadurch begrenzt, dass eine (nachträgliche) Genehmigung von Entgelten in „unübersehbarer“ Höhe ausscheidet, da Entgelte für Universaldienstleistungen „erschwinglich“ bleiben müssen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PostG). Schließlich bleibt auch der im Antrag 4 gestellte Hilfsantrag ohne Erfolg; diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu 3.b) Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, sind die Berufung und die Sprungrevision gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO sowie § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 134 VwGO zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Soweit der Klage stattgegeben worden ist, steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑‑ ERVV –) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, steht den Beteiligten gegen dieses Urteil wahlweise statt der Berufung auch die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte zustimmen. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist schriftlich bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Zudem ist der Revisionsschrift die Zustimmung des Klägers und des Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision beizufügen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Revisionsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei hat das Gericht für den Antrag zu 1. und die Anträge zu 2. bis 4. jeweils den Auffangstreitwert von 5.000 € in Ansatz gebracht. Die Anträge zu 2. bis 4. waren mit einem einheitlichen Auffangstreitwert anzusetzen, da sie letztlich nur den Antrag zu 2. ergänzen und wirtschaftlich einheitlich darauf abzielen, die Beklagte selbst zu einer Entscheidung über den im Gerichtsverfahren aufgehobenen Entgeltgenehmigungsantrag zu bringen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.