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Urteil

8 K 7119/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0825.8K7119.19A.00
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Tenor

Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2019 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der nach eigenen Angaben 1975 geborene eritreische Kläger reiste 1999 aus Eritrea aus und 2015 u. a. über Italien nach Deutschland ein. Hier stellte er – gemeinsam mit einer 1978 geborenen Frau und deren 2003 geborenem Kind eines anderen Vaters – am 20. September 2016 einen Asylantrag. Der Kläger gab dabei als zweite Sprache Italienisch an sowie dass er das Gymnasium besucht und als Friseur gearbeitet habe. Mehrere Angehörige lebten in Deutschland. Er habe 12 Jahre in Italien gelebt. Dorthin könne er mangels Arbeit, medizinischer Versorgung und persönlicher Bedrohung nicht zurück. Im November 2016 teilte das dänische Immigrations- und Integrationsministerium mit, dass der Kläger ausweislich einer entsprechenden Bestätigung der italienischen Behörden dort subsidiären Schutz erhalten habe. Im Rahmen der Anhörung im März 2017 erklärte der Kläger, in S. in einem illegal besetzten Haus unter unerträglichen Bedingungen gelebt zu haben. Das Kind seiner Lebensgefährtin, das er mit aufgezogen habe, sei bei einer italienischen Familie untergebracht gewesen; am Wochenende haben man sich treffen können. Er habe illegal als Friseur gearbeitet. Unterstützung von den italienischen Behörden habe es nicht gegeben. Verlassen habe er das Land, weil sie dort von der „eritreischen Community“ wegen ihrer oppositionellen Einstellung bedroht worden seien. Mit Bescheid vom 21. März 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers (und der ihn begleitenden Personen) als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung nach Italien an, stellte fest, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass dem Kläger bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Einer Abschiebung nach Italien stünden die dortigen Verhältnisse nicht entgegen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (8 L 1462/17.A) ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an, worauf die Beteiligten das zugehörige Klageverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten. Das Verfahren wurde danach fortgeführt, wobei das Bundesamt das Verfahren des Klägers vom Verfahren der beiden anderen Personen abtrennte. Mit Bescheid vom 22. November 2019 (zugestellt am 29. November 2019) hob das Bundesamt den Bescheid vom 21. März 2017 auf. Ferner lehnte es den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung nach Italien an, stellte fest, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung an (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dem Kläger sei bereits in Italien internationaler Schutz gewährt worden. Wegen der geltend gemachten Bedrohungen durch andere Eritreer sei er auf die Inanspruchnahme des Schutzes seitens der italienischen Behörden zu verweisen. Die humanitären Verhältnisse in Italien stünden einer Abschiebung nicht entgegen. Am 6. Dezember 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er schriftsätzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die erneute Unzulässigkeitsentscheidung sei schon wegen § 37 AsylG unzulässig. Das Bundesamt habe sich mit den Gründen der vormaligen gerichtlichen Entscheidung nicht befasst. Außerdem habe sich die Situation geändert, weil die Beklagte über den Antrag der Lebensgefährtin des Klägers und ihrer Tochter nun im nationalen Verfahren entscheide. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 22. November 2019 – mit Ausnahme von Satz 4 der Ziffer 3 – aufzuheben, hilfsweise, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass einer Abschiebung des Klägers nach Italien Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen ist, ist der Kläger angehört worden. Er hat angegeben, allein zu leben. Von seiner vormaligen Lebensgefährtin habe er sich 2020 getrennt. Er habe jetzt eine Beziehung zu einer anderen Frau, mit der er eine Tochter habe; Frau und Kind sei der Flüchtlingsschutz zuerkannt worden. Ergänzend wird auf die über die mündliche Verhandlung geführte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und den zuvor vom Kläger geführten Verfahren 8 K 4623/17.A, 8 L 1462/17.A und 8 L 2609/19.A sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach § 102 VwGO verhandeln und über die Klage entscheiden, obwohl für die Beklagte niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten waren mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Die zulässige Klage hat mit dem Hauptantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Mit dem Hauptantrag ist die Klage überwiegend unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ist der angefochtene Bescheid nur in Bezug auf Ziffer 4 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; im Übrigen ist er nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides unterliegt nicht der Aufhebung. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall. Es ergibt sich aus einer Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 26. März 2015 an die zuständigen dänischen Behörden, die im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes (Bl. 97) enthalten ist. Für die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, ihm sei in Italien nur der „humanitäre Schutzstatus“ gewährt worden, ergeben sich keine bestätigenden Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des Klägers steht die stattgebende Entscheidung des Gerichts im Verfahren 8 L 1462/17.A der vom Bundesamt danach getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung nicht entgegen. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Verfahren vom Bundesamt in dem Stadium, in dem es sich vor der unwirksam gewordenen Ablehnung befunden hat, fortzuführen. Dabei muss sich das Bundesamt mit den vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren angedeuteten Zweifeln auseinandersetzen, ist aber an dessen Bewertung nicht gebunden. Kommt das Bundesamt hierbei zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weiterhin vorliegen, muss es den Asylantrag – selbst in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht seinen stattgebenden Eilbeschluss ausdrücklich auch auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung gestützt hat – erneut als unzulässig ablehnen. § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt den Asylantrag nach einem stattgebenden Eilbeschluss stets inhaltlich prüfen muss oder zumindest nicht mehr wegen des von ihm ursprünglich angenommenen Unzulässigkeitsgrundes ablehnen darf. Im Gegensatz zur Kassation eines rechtswidrigen Verwaltungsakts in einem Hauptsacheverfahren mit entsprechender materieller Rechtskraftbindung beschränkt sich der einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgebende Beschluss auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs. Damit enthält er keine Aussage zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, sondern nur zu dessen Vollziehbarkeit. Eine weitergehende Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus der Sonderregelung in § 37 AsylG. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass eine Stattgabe im Eilverfahren automatisch zur Zulässigkeit des Asylantrags führt. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 –, juris, Rn. 31 ff. Im Übrigen sind die in § 29 Abs. 1 AsylG zusammengefassten Unzulässigkeitsgründe nicht nur vom Bundesamt, sondern auch von den Gerichten zu beachten. Es handelt sich um zwingendes Recht. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 –, juris, Rn. 40. Die begehrte Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung kommt in der Folge nur dann in Betracht, wenn eine Verletzung von Art. 4 der Europäischen Grundrechte-Charta (Charta) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) droht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. A RL 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Juni 2016 (Abl. C 202/389 – GR-Charta –), der mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) inhaltsgleich ist, zu erfahren. Vgl. näherhin EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris, Rn. 101. Im Falle einer Abschiebung nach Italien droht dem Kläger keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. An das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt der Europäische Gerichtshof sehr strenge Anforderungen. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt danach die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nach der vorstehenden Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 98. Art. 4 der GR-Charta und in gleicher Weise auch Art. 3 EMRK sind dahin auszulegen, dass sie einer Überstellung entgegenstehen, wenn das zuständige Gericht feststellt, dass der Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15. Dabei ist es für die Anwendung des Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr geraten wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17–, juris, Rn. 38, 39. Eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Person ohne staatliche Hilfe dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wäre, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums dahinvegetieren müsste. Dies gilt auch, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum zunächst gesichert ist, nachträglich aber wieder entfällt. Zudem reicht bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta zu begründen. Anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, befinden sich bei Nichtgewährung des Existenzminimums im Aufnahmestaat in einer ausweglosen Situation, weil sie – was durch die Anerkennung als schutzberechtigt gerade zum Ausdruck kommt – anders als andere Drittstaatsangehörige der existentiellen Not im Aufnahmestaat nicht durch eine Rückkehr in ihr Heimatland ausweichen können. Vgl. die Nw. bei VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 – 10 K 7608/17.A –, juris, Rn. 40 ff. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta nicht aus. Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 39. Art. 4 GR-Charta verpflichtet die Konventionsstaaten auch nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249. Erst recht lässt sich aus Art. 4 GR-Charta kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189. Schutzberechtigte müssen sich auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Landes vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (siehe etwa Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 4 GR-Charta nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei aber auch auf den (Arbeits-)Willen und reale Arbeitsmöglichkeiten abzustellen; zudem sind die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Vgl. die Nw. bei VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 55 ff. Unter Umständen ist weiter auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Dabei muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) unterschieden werden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 41; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 3 A 539/20.A –, juris, Rn. 24. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 – 1 B 9.22 –, juris, Rn. 12. Ausgehend hiervon stellt sich die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes nicht als rechtswidrig dar. Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Italien nicht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK. Das Gericht konnte auf der Grundlage des klägerischen Vortrags und der vorliegenden Erkenntnismittel nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Italien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können. Hinsichtlich der Situation nach Deutschland weitergereister Schutzberechtigter in Italien schließt sich die Kammer der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. grundlegend Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris, zudem Beschluss vom 25. November 2021 – 11 A 571/20.A –, juris, letzterer überzeugend entgegen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 –, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2021 – 11 A 912/20.A –, juris, hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83.21 –, juris, sowie zuletzt seine Rechtsprechung bekräftigend OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 11 A 1138/21.A –, juris, Rn. 96, an, die auch durch die jüngeren Erkenntnisquellen nicht grundlegend in Frage gestellt ist. Mit Blick auf die Person des Klägers greifen allerdings diejenigen Gesichtspunkte, die in vielen anderen Fällen die Annahme einer ernsten Gefahr einer erniedrigenden Behandlung tragen, nicht durch. Zunächst ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien auf sich selbst gestellt sein wird. Denn Personen mit Schutzstatus erhalten nach ihrer Rückkehr nach Italien im Regelfall keine besondere Unterstützung. Sie sind formell Einheimischen gleichgestellt. Deshalb können sie nach Italien einreisen und sich frei im Land bewegen. Das bedeutet aber auch, dass sie keine Unterstützung am Flughafen erhalten, wie etwa bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung notwendiger Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem. Das italienische System basiert auf der Annahme, dass die Menschen arbeiten dürfen und deshalb für sich selbst sorgen können, wenn sie einen Schutzstatus erhalten haben. Personen mit Schutzstatus haben damit bei ihrer Rückkehr zwar formell einen besseren Status als Asylsuchende, sie erhalten jedoch deutlich weniger materielle Unterstützung. Vgl. OVG NRW, a. a. O., m. w. N. Im Fall des Klägers folgt aus diesen Gegebenheiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernste Gefahr einer erniedrigenden Behandlung. Der Kläger ist mit den Verhältnissen in Italien durch jahrelangen Aufenthalt dort vertraut. Nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen beherrscht er die italienische Sprache, so dass kein Zweifel daran besteht, dass er erforderlichenfalls in der Lage sein wird, sich bei amtlichen Stellen und Hilfsorganisationen mit seinen Anliegen Gehör zu verschaffen. Es besteht für den Kläger nicht die ernsthafte Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern über einen längeren Zeitraum obdachlos sein wird. Insoweit gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 – 1 B 9.22 –, juris, Rn. 14, m. w. N. Angesichts der jedenfalls bezogen auf die Bewältigung von Alltagssituationen fließenden Italienischkenntnisse und seinen Erfahrungen mit den Gegebenheiten in Italien spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, sich eine diesen Anforderungen genügende Unterkunft kurzfristig zu beschaffen. Nach der vorliegenden Erkenntnislage gibt es landesweit ein großes Angebot an Unterkunftsplätzen von karitativen Organisationen und kommunaler Angebote, die allerdings nicht untereinander vernetzt sind. Sie stellen Bett, Bad und drei Mahlzeiten sowie soziale und medizinische Unterstützung. Vgl. BAMF, Beantworteter Fragenkatalog zum Verfahren OVG Sachsen, 4 A 341/20.A, Seite 7, unter Bezugnahme auf Stellungsnahmen u. a. des UNHCR; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. Februar 2022 – 2 A 46/21 –, juris, Rn. 24, und Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 – 4 A 154/19.A –, juris, Rn. 37 ff., jeweils m. w. N. Hinzu kommt, dass der Kläger jedenfalls einen in Deutschland lebenden Bruder hat, der ihn zur Abwendung kurzfristig drohender akuter Not unterstützen kann. Mittelfristig ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls in einer Weise auf dem italienischen Arbeitsmarkt Fuß fassen wird, die es ihm erlaubt, bescheidene Verbesserungen in Bezug auf die Unterkunftssituation zu erwirtschaften. Ausgehend von vorliegenden Erkenntnissen spricht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien nicht in der Lage sein wird, sich aus eigenen, durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Grundsätzlich haben international Schutzberechtigte in Italien freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen mit Schutzstatus können sich bei lokalen Arbeitsämtern anmelden und werden nach einer Registrierung u. a. über Stellenangebote informiert. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen in Italien ist es für international Schutzberechtigte schwer, Arbeit zu finden. Geringe Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationen oder Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen erschweren die Arbeitssuche zusätzlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris, Rn. 102 ff., m. w. N. Andererseits ist der italienische Arbeitsmarkt aus demographischen Gründen auf Migration angewiesen und die Erwerbsquote von schutzberechtigten Personen erreicht fast diejenige von Italienern, erst recht, wenn nur männliche Schutzberechtigte betrachtet werden. Maßgebliche Umstände für einen Zugang zum Arbeitsmarkt sind der Erwerb von Sprachkenntnissen, berufliche Fähigkeiten, gesicherte Wohnverhältnisse und eine funktionierende Arbeitsvermittlung. Vgl. hierzu OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 68/17 –, juris, Rn. 30. Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. Februar 2022 – 2 A 46/21 –, juris, Rn. 26, und Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 – 4 A 154/19.A –, juris, Rn. 44 ff., jeweils m. w. N. Zum strengen Maßstab betreffend die Bemühungen um Tätigkeiten und hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 u. a. –, juris, Rn. 119. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen wird, sich in Italien eine den strengen von EuGH und BVerwG für diesen Zusammenhang herausgearbeiteten Maßstäben genügende Existenz aufzubauen. Insoweit wirken sich – abweichend von der Sachlage in vielen anderen Fällen – insbesondere die Sprachkenntnisse des Klägers, seine Erfahrungen auf dem italienischen Arbeitsmarkt und seine beruflichen Qualifikationen aus. Denn diese sprechen mit Gewicht dafür, dass der Kläger die nach der Erkenntnislage bestehenden Chancen ergreifen und verwerten können wird. Diese Annahme findet weitere Bestätigung in dem Umstand, dass der Kläger sowohl während seines vormaligen Aufenthaltes in Italien, als auch hier in Deutschland in der Lage war, in seinem erlernten Beruf als Friseur Beschäftigung zu finden, wobei ihm in Deutschland von einem Arbeitgeber u. a. wertvolle italienische Sprachkenntnisse bescheinigt worden sind. Für über das absolute Existenzminimum hinausgehende Einkünfte während des 12jährigen Italienaufenthaltes vor der Einreise nach Deutschland spricht schließlich die Schilderung der Tochter der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers in den Ausländerakten, nach denen der Kläger mit ihr Restaurants und Freizeitparks aufgesucht hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten des Klägers innerhalb der Gruppe der in Italien lebenden Eritreer ist er auf die italienischen Behörden zu verweisen, ebenso bezüglich Problemen durch illegales Handeln bei der Beschaffung von Ausweispapieren und im Arbeitsleben. An der vorstehenden Würdigung ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass der Kläger derzeit in Deutschland eine Beziehung zu einer Frau unterhält und beide Eltern eines gemeinsamen Kindes sind. Denn es ist nicht von einer gemeinsamen Einreise nach Italien auszugehen. Bei der Prüfung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh ist für die Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, eine notwendig hypothetische, aber doch realitätsnahe Betrachtung der Rückkehrsituation vorzunehmen und im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehren, und zwar auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. In der Konsequenz ist in die Gefahrenprognose das Existenzminimum aller Mitglieder der Kernfamilie einzustellen. Die Fähigkeit, seine eigene Versorgung zu sichern, verliert der Sekundärmigrant, um dessen Rückführung es geht, zwar durch das Hinzutreten weiterer zurückkehrender Familienangehöriger nicht. Diese Rückkehr auch der Familienangehörigen verändert gleichwohl die für die Gefahrenprognose maßgeblichen Umstände. Denn kann er nicht auch das Existenzminimum seiner Familienangehörigen sichern, handelt es sich mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK um mehr als einen nur mittelbar auf ihn einwirkenden Umstand. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie (auch) als Solidar-, Betreuungs- und Unterstützungsverband. Eine familiäre Lebensgemeinschaft ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Dies gilt namentlich für die familiäre Lebensgemeinschaft mit besonders schutzbedürftigen minderjährigen Kindern; Eltern sind zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht nur berechtigt, sondern zugleich auch verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), und haben für einen angemessenen Unterhalt der Kinder zu sorgen, zumindest aber deren Existenz - auch finanziell - sicherzustellen, soweit und solange sie hierzu in der Lage sind. Diese aus Art. 6 GG folgenden Unterhalts- und Unterstützungs„obliegenheiten“, die in der konkret erwartbaren Rückkehrsituation ein Familienmitglied treffen und deren Erfüllung sich notwendig - positiv wie negativ - auf den gesamten Familienverband auswirkt (z.B. Anforderung an „familientaugliche“ Unterkunftsverhältnisse, Versorgungsprobleme, geringere räumliche Flexibilität), prägen zumindest normativ die Rückkehrsituation. Bei einer Rückkehr im Familienverband, bei der lediglich ein Familienmitglied sein eigenes Existenzminimum (notdürftig) sichern könnte, nicht aber das seiner Angehörigen, würde dieses vor die Alternative gestellt, entweder unter Verletzung seiner Familienobliegenheiten zunächst vollständig die eigene Existenz (hinreichend) zu sichern und dafür auch die tatsächliche Existenzgefährdung oder eine konventionswidrige Situation der von ihm abhängigen Angehörigen in Kauf zu nehmen oder unter dem Eindruck der in ihrer Existenz gefährdeten Familienmitglieder auf die hinreichende Sicherung der eigenen Existenz durch „Teilen“ mit Familienangehörigen auch dann zu verzichten, wenn dies zu einer konkret drohenden Verletzung von Leib, Leben oder Freiheit der eigenen Person führt. Gerade bei Verfahren betreffend die Rückführung von Sekundärmigranten in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist allerdings der realitätsnahen Betrachtung der Rückkehrsituation besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Fehlt es an einem Bezug der Mitglieder der Kernfamilie des Sekundärmigranten zu dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat, kann sich im Einzelfall auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK ein dortiger gemeinsamer Verbleib der Familie als nicht wahrscheinlich darstellen und realitätsnah daher eine alleinige Rückkehr des Sekundärmigranten in den anderen Mitgliedstaat sein; dies hätte dann zur Konsequenz, dass auch für die Frage einer gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung nur seine Situation in den Blick zu nehmen ist. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Juli 2022 – 4 S 3696/21 –, juris, Rn. 30 ff. Für eine „Kernfamilie“ im vorgenannten Sinne reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 18. Vorliegend ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation davon auszugehen, dass der Kläger allein nach Italien zurückkehrt. Dies ergibt sich aus der Würdigung folgender indizieller Gesichtspunkte: Zunächst spricht gegen eine gelebte Kernfamilie – und damit gegen die Regelvermutung zugunsten einer gemeinsamen Rückkehr – dass der Kläger mit Freundin und Kind nicht zusammen lebt. Nachdem hier jedenfalls ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, dass dieser Umstand äußeren Zwängen – nämlich der Unterbringungssituation der Beteiligten – geschuldet ist, misst das Gericht ihm allerdings weniger Gewicht bei. Desweiteren wurde der Beziehungsverbund erst vor ungefähr zwei Jahren in Deutschland begründet; anders als etwa im Fall des Überdauerns einer gemeinsamen Flucht, lässt sich deshalb aus der Vergangenheit kein ohne Weiteres durchgreifendes Argument für die Stabilität der Beziehung auch in krisenhaften Situationen herleiten. Die Lebensgefährtin des Klägers hat keinen Bezug zu Italien, denn sie ist eritreische Staatsangehörige und lebt in Deutschland nach Angaben des Klägers als anerkannter Flüchtling. Sie hat ein weiteres Kind, das nicht vom Kläger stammt, und bemüht sich nach Angaben des Klägers in Deutschland um Integration. Sie und ihre Kinder verfügen in Deutschland über einen gesicherten Aufenthalt. Diese vorgenannten Umstände sprechen bei einer Gesamtwürdigung gegen eine gemeinsame Ausreise mit dem Kläger. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass seine Lebensgefährtin und ihr Kind ihn im Falle einer Rückkehr nach Italien dauerhaft begleiten würden; im Gegenteil: er hat ausdrücklich und mit Bestimmtheit gesagt, er werde sie im Fall einer anstehenden Rückkehr nicht mit nach Italien nehmen. Vgl. auch Sächs. OVG, Urteile vom 15. Juni 2020 – 5 A 384/18.A –, juris, Rn. 38, und 5 A 382/18 –, juris, Rn. 32, zu ähnlich gelagerten Fällen. Schließlich steht der Unzulässigkeitsentscheidung auch nicht entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben Vater eines Kindes ist, dem in Deutschland Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist und auch seine Lebensgefährtin anerkannter Flüchtling sein soll. Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindert zwar nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes; § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet in den Fällen des § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Absatz 1 bis 3 AsylG keine Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8.19 –, juris. Im Fall des Klägers kommt jedoch ein entsprechender internationaler Schutz nach § 26 AsylG auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens nicht in Betracht. Mangels vor der Einreise nach Deutschland bestanden habender Ehe scheitert eine Ableitung von der Lebensgefährtin schon an § 26 Abs. 1 AsylG. Eine Ableitung von seinem Kind – auch dessen eigene internationale Schutzberechtigung unterstellt – kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn das Kind wurde erst in Deutschland geboren; familiäre Verhältnisse hatten zuvor im Herkunftsland auch im Übrigen nicht bestanden. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG muss aber die Familie schon in dem Staat bestanden haben, in dem der Stammberechtigte verfolgt wurde. Unter diesen Voraussetzungen kommt es auf die zum Teil vertretene Auffassung, dass es ausreichend sein kann, wenn das in Deutschland geborene stammberechtigte Kind in eine Familie hineingeboren wurde, die bereits im Verfolgerstaat bestanden hat, nicht an. Vgl. zum Ganzen VG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2022 – 1 A 2410/21 –, juris, Rn. 26 ff., m. w. N. Vgl. auch Bay. VGH Urteil vom 26. April 2018 – 20 B 18.3033 –, juris, Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 3. September 2019 – 12 K 2773/18.A –, juris, Rn. 53 ff., m. w. N. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des Bescheides, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Dies ist, wie oben dargelegt, in Bezug auf eine Abschiebung des Klägers nach Italien nicht der Fall. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das Vorliegen derartiger Erkrankungen wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Vom Bundesamt festzustellende Abschiebungsverbote ergeben sich auch nicht aus engen persönlichen Bindungen des Klägers in Deutschland. Bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber durch Erlass einer Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) ist das Bundesamt im Rahmen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG auf die Prüfung und Feststellung von (sonstigen) zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten beschränkt, d. h. solche, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet liegen, die gerade im Zielstaat der Abschiebung drohen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 21. Rein inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind von der zielstaatsbezogenen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich nicht erfasst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 21. Zu prüfen, inwieweit persönliche Bindungen des Klägers in Deutschland oder andere Sachverhalte ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis darstellen könnten, fällt zusammen mit der Durchführung der Abschiebung in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 26. September 2019 – 6 A 5371/17 –, juris, Rn. 29 f., m. w. N. Zur abweichenden Rechtslage in den Fällen der Abschiebungsanordnung vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2018 – 22 L 79/18.A –, juris, Rn. 28 f., m. w. N. Auch die unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Italien ist – mit Ausnahme der nicht angefochtenen Feststellung in Satz 4, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf – nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Das ist hier nach dem Vorstehenden der Fall. Die Abschiebungsandrohung ist entgegen der im zugehörigen Eilverfahren geäußerten Auffassung des Klägers auch nicht mit Blick auf entgegenstehendes Unionsrecht rechtswidrig. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass die vom Bundesamt bei Bescheiderlass gesetzte Ausreisefrist bereits mit der Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnen sollte. Denn im für die Entscheidung über die Klage nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung griff diese Frist nicht mehr. Ausweislich der in den Ausländerakten (ebd. Bl. 149) enthaltenen Verfügung des Bundesamtes vom 12. Februar 2020 war die im angefochtenen Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung ausgesetzt. Durch diese Aussetzung ist die zunächst festgesetzte Ausreisefrist kraft Gesetzes (§ 59 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) ersetzt worden durch eine Wochenfrist, deren Lauf erneut mit dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens beginnt. Diese verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der Aussetzung der Vollziehbarkeit sind auch sonst die Wirkungen der Abschiebungsandrohung ex tunc ausgesetzt, so dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet. Vgl. im Einzelnen auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 –, juris, Rn. 59 ff., m. w. N.; zur Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze der „Gnandi“-Entscheidung für die Fälle von Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vgl. VG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2022 – 2 K 860/21 –, juris, Rn. 61, m. w. N. Die in Ziffer 4 des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der einheitliche Verwaltungsakt des Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer war von daher aufzuheben. Statthafte Klageart ist auch insoweit die Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, dass dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris, Rn. 10. Die in dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 15 Monate erweist sich bei der gemäß § 114 VwGO vorzunehmenden Prüfung als ermessensfehlerhaft. Das Bundesamt muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung des Bundesamts, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer "angemessenen Rückkehrperspektive" bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen. Der Ausländer trägt im Lichte von § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Darlegungs- und Feststellungslast in Bezug auf seine persönlichen Belange. Einer angemessenen Rückkehrperspektive bedürfen im Lichte des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 2 GRC insbesondere Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris, Rn. 14 ff., m. w. N. Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft das Bundesamt auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 67. Nach diesen Maßstäben geht zu Lasten der Beklagten, dass das Bundesamt seine Ermessenserwägungen vorliegend nicht den geänderten Umständen des Einzelfalls angepasst hat und eine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne der getroffenen Entscheidung nicht ersichtlich ist. Die in einem ersten Schritt vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche prognostische Einschätzung des Bundesamts fehlt. Die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Gegenüberstellung der Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers nimmt nicht den vom Kläger zuletzt vorgetragenen Sachverhalt, insbesondere, dass er Vater eines Kleinkindes mit Aufenthaltsrecht in Deutschland ist, zur Kenntnis, sondern beruht auf der Würdigung einer Lebensgemeinschaft, zu der ein nicht vom Kläger stammendes, zwischenzeitlich volljähriges Kind gehörte. Vgl. auch für einen ähnlichen Sachverhalt, VG München, Urteil vom 28. Juni 2022 – 13 K 18.31319 –, Rn. 119. Mit dem Hilfsantrag ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat aus den oben dargelegten Gründen keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Italien. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die sachliche Gerichtskostenfreiheit aus den §§ 83b und 83c AsylG. Der Anteil des Obsiegens des Klägers hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots wiegt im Verhältnis zum Anteil seines übrigen Unterliegens vernachlässigbar gering. Vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 70. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.