Urteil
7 K 8100/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0830.7K8100.18.00
2mal zitiert
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“. Am 27. April 2003 beantragte der am 00.00.1973 geborene Kläger die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“. Er fügte dem Antrag ein polizeiliches Führungszeugnis vom 5. Mai 2003 bei, aus dem sich rechtskräftige Verurteilungen vom 19. Mai 1995 („Betäubungsmittelvergehen“), 28. Juli 1997 („ Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr und zum Handeln mit Heroin in nicht geringer Menge“) und 23. März 1998 („ Handeln mit Heroin in 6 Fällen“) ergaben. Mit Beschluss vom 20. Juli 1999 setzte das Amtsgericht T. die verbleibende Reststrafe des Klägers zur Bewährung aus, weil nach erfolgreichem Abschluss einer Drogentherapie eine straffreie Führung erwartet werden könne. Der Kläger fügte dem Antrag zudem eine Bescheinigung vom 10. April 2000 bei, dass er sich im Zeitraum vom 5. Januar bis zum 6. Juli 1999 zwecks stationärer Langzeit-Drogenentwöhnungsbehandlung in der Einrichtung „E. L. e.V.“ befunden habe. Zudem legte er ein ärztliches Attest von Dr. L1. vom 1. April 2003 vor, wonach er physisch und psychisch in der Lage gewesen sei, den Beruf des Physiotherapeuten auszuüben. Eine Abhängigkeit von Alkohol und Drogen habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Der Beklagte erteilte dem Kläger am 16. Mai 2003 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu führen. Seither übt er den Beruf des Physiotherapeuten in T. aus. Der Beklagte erfuhr durch eine private Anzeige, dass das Amtsgericht T. den Kläger mit Urteil vom 11. Juli 2018 wegen unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt habe. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2012 rückfällig geworden sei. Vor seiner Inhaftierung habe sein täglicher Konsum von Heroin bei zwei bis vier Gramm am Tag gelegen. Ab dem Jahr 2016 oder 2017 sei Kokain dazugekommen. In der zurückliegenden Untersuchungshaft habe er einen Entzug vollzogen und sei nunmehr frei von Substitutionsprodukten. Zur Überzeugung des Amtsgerichts stand fest, dass der Kläger in der Nacht vom 26. Februar auf den 27. Februar 2018 auf dem Parkplatz des Klinikums B. 198,68 Gramm Heroinzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 19,1 % und einer Wirkstoffmenge von 57,82 Gramm Heroinhydrochlorid sowie 24,81 Gramm Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 91,4 % und einer Wirkstoffmenge von 22,67 Gramm Kokainhydrochlorid für 5.000,00 Euro gekauft habe. Diese Betäubungsmittel seien zum Teil für den Eigenkonsum und teilweise für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen. An seiner Wohnanschrift habe der Kläger zudem über 15,0 Gramm Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 90,0 % und einer Wirkstoffmenge von 13,53 Gramm Kokainhydrochlorid verfügt. Diese Drogen seien für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Aus dem Urteil ergeben sich weitere rechtskräftige Verurteilungen vom 4. Dezember 2007 („Einfuhr und tateinheitliches Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen“), vom 25. November 2008 („Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis“) und vom 17. Januar 2018 („Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“). Das Amtsgericht B. ordnete in dem Urteil vom 17. Januar 2018 die gesetzliche Nebenfolge des § 25 Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) an. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 hörte der Beklagte den Kläger an. Es sei beabsichtigt, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) mittels Ordnungsverfügung zu widerrufen. Die Staatsanwaltschaft C. stellte am 2. November 2018 gemäß § 35 Abs. 1 BtMG die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil vom 3. Juli 2018 mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges bis zum 1. November 2020, beginnend mit dem 2. November 2018, zurück. In seinem Schriftsatz vom 12. November 2018 führte der Kläger gegenüber dem Beklagten unter anderem aus, dass die Erlaubnis zur Vermeidung einer streitigen Auseinandersetzung unter Widerrufsvorbehalt gestellt werden könne. Dem Schriftsatz fügte er die Entscheidung der Staatsanwaltschaft C. vom 2. November 2018, den seiner Rehabilitationsmaßnahme zugrundliegenden Vertrag mit der Psychosomatischen Klinik C1. H. vom 24. Oktober 2018 sowie aktuelle Befundergebnisse bei. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 widerrief der Beklagte die am 16. Mai 2003 erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ und forderte den Kläger zugleich auf, die erhaltene Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung im Original und mit allen beglaubigten Fotokopien der Urkunde bis zum 3. Januar 2019 abzugeben. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an, sofern der Kläger der o.g. Aufforderung bis zum 3. Januar 2019 nicht nachkomme. Zur Begründung führte er aus, dass nachträglich Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW eingetreten seien, aufgrund derer zum jetzigen Zeitpunkt eine Erlaubnis nicht erteilt werden würde. Im Juli 2018 sei bekannt geworden, dass der Kläger mit Urteil vom 11. Juli 2018 vom Amtsgericht T. wegen unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden sei. Aus dem Konsum und dem Verkauf von Betäubungsmitteln ergebe sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG). Der Kläger habe sich durch Konsum sowie Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldhaft verhalten. Er sei bereits sechs Mal wegen Betäubungsmitteldelikten gerichtlich verurteilt worden. Aufgrund der Schwere und der Anzahl der Straftaten lasse sein schuldhaftes Verhalten auch in Zukunft weitere Verfehlungen erwarten. Nach vernünftiger Einschätzung von Persönlichkeit und Tatumständen müsse von künftiger Wiederholung von Betäubungsmittelverstößen ausgegangen werden. Zudem sei der Kläger im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 MPhG aufgrund einer anzunehmenden Suchterkrankung als gesundheitlich ungeeignet anzusehen. Nach der im Jahr 1998 durchgeführten Therapie sei er im Jahr 2012 rückfällig geworden. Auch wenn er sich in einer Therapie befinde und sich regelmäßig Kontrollen unterziehe, könne nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass er zukünftig wiederum aufgrund der Suchterkrankung Betäubungsmittel konsumiere. Es seien auch nachträglich Tatsachen eingetreten, aufgrund derer zum jetzigen Zeitpunkt eine Berufserlaubnis nicht erteilt werden könne. Im Jahr 2003 sei man von einer positiven Sozialprognose ausgegangen, die sich in der Folgezeit als richtig erwiesen habe. Vor dem Hintergrund der ab dem Jahr 2007 begangenen Straftaten sowie des Rückfalls im Jahr 2012, könne zum jetzigen Zeitpunkt aber keine positive Prognose vorgenommen werden. Ohne den Widerruf sei zudem das öffentliche Interesse gefährdet. Insoweit müsse es nicht zu einer konkreten Beanstandung bezüglich der Berufsausübung gekommen sein. Es genüge vielmehr, wenn eine zukünftige ordnungsgemäße Ausübung des Berufes nicht sichergestellt sei und hiervon eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr für etwaige Patienten ausgehe. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig. Das mildere Mittel der Neuerteilung der Erlaubnis mit einem Widerrufsvorbehalt komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung nicht vorlägen. Der Widerruf sei auch angemessen, da die körperliche Unversehrtheit der Patienten das Recht des Klägers, den Beruf des Physiotherapeuten auszuüben, überwiege. Am 4. Dezember 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen. Diesen Antrag wies der Beklagte am 13. Dezember 2019 zurück. Der Kläger beantragte am 19. Dezember 2018, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2018 wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az.: 7 L 2912/18) lehnte das hiesige Gericht den Antrag ab. Auf die Beschwerde des Klägers änderte das Oberverwaltungsgericht Münster den Beschluss insoweit ab, als dass es die aufschiebende Wirkung der streitgegenständlichen Klage gegen den Bescheid des Beklagten wiederherstellte bzw. anordnete (Beschluss vom 24. Mai 2019, Az.: 13 B 165/19). Der Kläger hat am 6. Dezember 2018 Klage gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2018 erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass nicht allein die Tatsache maßgeblich sei, dass es zu einer Verurteilung wegen seines Drogenkonsums gekommen sei. Dieser Umstand sei vielmehr unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 MPhG in Bezug auf die Frage zu würdigen, ob die den strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Tatsachen auch die Annahme rechtfertigten, dass er seine ihm obliegenden Berufspflichten verletzt habe. Voraussetzung für den Widerruf sei, dass es in der Vergangenheit zu berufsspezifischen Verletzungen gekommen sei. Insoweit habe der Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass es selbst in den Zeiten, in denen er Drogen konsumiert habe, nie zu einer Verletzung berufsspezifischer Pflichten gekommen sei. Dieser Gesichtspunkt sei vor dem Hintergrund der eindeutigen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 MPhG zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Beklagte auch nicht die Tatsache gewürdigt, dass er zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits eine Therapiemaßnahme begonnen und durchgeführt habe. Aus der von den Strafvollzugsbehörden verfügten Strafaussetzung nach § 35 BtMG folge zwar nicht seine Zuverlässigkeit. Sein ordnungsgemäßes Verhalten seit seiner Verurteilung könne allerdings auch nicht als bedeutungslos angesehen werden. Die Tatsache, dass er einer Drogenabhängigkeit unterliege, rechtfertige zudem auch nicht die Annahme, dass er damit aus rein faktischen Gründen seinen Beruf mangels gesundheitlicher Eignung nicht nachkommen könne. Es lägen insoweit keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass er in der Ausübung seiner Berufstätigkeit infolge des Drogenkonsum und seiner Drogenabhängigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte auch keine konkrete Gefährdung für eines der in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW erwähnten Schutzgüter dargelegt. Auch hier sei hervorzuheben, dass zu keinem Zeitpunkt konkrete Verletzungen seiner Berufspflichten oder Gefährdungen der betroffenen Schutzgüter feststellbar gewesen seien. Das Vorliegen einer abstrakten Gefahr reiche insoweit nicht aus. Die Verfügung erweise sich zudem als unverhältnismäßig, da sie zu einem faktischen Berufsverbot führe. Die mit dem Widerruf der Erlaubnis bezweckte Abwehr abstrakter Gefahren für seine Patienten rechtfertige das verfügte Berufsverbot vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Dem Beklagten habe es in der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem oblegen, zu prüfen, ob die erteilte Erlaubnis unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt werden könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung seines Berufes ergebe. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit sei die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Physiotherapeuten und seiner Lebensumstände. Diese Würdigung umfasse die Biografie des Klägers, sodass auch der seiner Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt bewertet werden müsse. Der Kläger sei jahrelang abhängig von Drogen gewesen. Er habe sich von dieser Sucht befreien können, ein Studium absolviert und sich im Nachgang beruflich etabliert. Im Jahr 2012 sei er jedoch erneut rückfällig geworden und habe dann seinen Beruf zumindest sechs Jahre trotz akuter Suchterkrankung ausgeübt. Die Verurteilung aus dem Jahr 2007 spreche zudem dafür, dass er seiner Tätigkeit deutlich länger unter dem Einfluss von harten Drogen nachgekommen sei. Die jahrelange Ausübung des Berufes im Zustand der akuten Drogenabhängigkeit und die damit einhergegangene Gefahr für die Gesundheit der Patienten sowie die Rückfälligkeit des Klägers dürften aus der Bewertung seiner Zuverlässigkeit nicht herausfallen. Man teile die Auffassung nicht, dass es zu konkreten Verletzungen der Berufspflicht durch den Kläger gekommen sein müsse. Vielmehr sei eine Verletzung der Berufspflicht schon deshalb anzunehmen, weil der Kläger seine Patienten der Gefahr ausgesetzt habe, infolge suchtbedingter Rauschzustände oder Entzugserscheinungen Behandlungsfehler zu begehen, die sich in ganz empfindlicher Art und Weise auf die Gesundheit seiner Patienten hätten niederschlagen können. Die Frage der gesundheitlichen Geeignetheit könne zwar mit Blick auf die Unzuverlässigkeit offen gelassen werden, dürfte aber im Ergebnis ebenfalls zu bejahen sein. Denn solange die Sucht des Klägers nicht für einen längeren Zeitraum so auskuriert sei, dass er sie beherrschen könne, sei sein persönliches Urteilsvermögen im Kern beeinträchtigt. Er sei danach weiterhin durch die Sucht gehindert, fachgerechte Entscheidungen zu treffen. Der Beklagte trägt zudem vor, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse an der Gesundheit der Patienten gefährdet sei. Bei fortgesetzter Tätigkeit des Klägers als Physiotherapeut sei in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Schäden an deren Gesundheit zu rechnen. Dass insofern ein Schaden nicht unmittelbar bevorstehe, sei unbeachtlich. Der Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung sei zudem verhältnismäßig. Das vom Kläger vorgebrachte mildere Mittel der Erteilung einer Erlaubnis unter dem Vorbehalt des Widerrufs sei nicht in gleicher Weise geeignet, den legitimen Zweck des Schutzes der Gesundheit der Patienten zu erreichen. Der Kläger dürfte im Rahmen seiner Rehabilitationsmaßnahme zwar einem alle zwei Monate stattfindenden Drogenscreening unterworfen sein. Dies sei aber ein nicht unerheblicher zeitlicher Abstand, sodass ein erneuter Rückfall in diesem Zeitraum bei ungünstigen Umständen nicht auffallen würde. Dass er im Falle eines solchen Rückfalls diesen gegebenenfalls nicht melden würde, sei auch seinem bisherigen Verhalten zu entnehmen. So habe er es seit seinem Rückfall im Jahre 2012 bis zu seiner Verurteilung im Jahre 2018 geschafft, mit seiner Suchterkrankung nicht aufzufallen. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Ordnungsverfügung auch angemessen sei. Die Gesundheit der Patienten sei gegenüber dem Interesse des Klägers, seinen Beruf ausüben zu dürfen, als höherrangig zu werten. Insoweit sei auch zu beachten, dass der Kläger nach Ablauf von einigen Jahren einen Antrag auf Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung stellen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2018 (Az.: 53.04-41/53.0-114/3-2018-1) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Ermächtigungsgrundlage für die Widerrufsverfügung ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind für den verfahrensgegenständlichen Widerruf der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu führen, erfüllt. Denn im Anschluss an die Erlaubniserteilung vom 16. Mai 2003 ist zu einem erneuten Rückfall des Klägers in einer langjährige Abhängigkeit von harten Drogen und zu mehreren Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten gekommen. Der Kläger ist zudem unter ständigem Einfluss dieser Drogen berufstätig gewesen. 1. Die Änderung der Sachlage führt dazu, dass der Beklagte berechtigt wäre, die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zu versagen. Danach darf die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ nur erteilt werden, wenn sich der Antragsteller keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Unzuverlässig als Physiotherapeut ist, wer nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung seines Berufs bietet. Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird durch eine Zukunftsprognose charakterisiert, die auf der Basis des bisherigen Verhaltens und der Lebensumstände des Betroffenen zu treffen ist, vgl. VG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2019, 7 L 2912/18, juris, Rn. 12. Hierbei handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Annahme der Unzuverlässigkeit erfordert Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, der Betroffene werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt. Für diese Prognose kommt es darauf an, ob er nach den gesamten Umständen des Falles willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen. Maßgeblich sind dafür die jeweilige Situation des Betroffenen im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sowie sein, vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010, 3 B 61.10, juris, Rn. 5;VG Bremen, Urteil vom 20. Mai 2021, 5 K 603/19, juris, Rn. 18. Unter Zugrundlegung dieses Maßstabs ist die Kammer weiterhin der Auffassung, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 MPhG besessen hat. Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 7. Dezember 2007 wegen Einfuhr und Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer zweijährigen, auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Amtsgericht B. verurteilte ihn am 17. Januar 2008 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem verhängte das Amtsgericht T. durch Urteil vom 11. Juli 2018 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dieser Verurteilung lag ein Erwerb von knapp 200 Gramm Heroinzubereitung sowie knapp 25 Gramm Kokainzubereitung zugrunde. Den Feststellungen des Gerichts ist außerdem zu entnehmen, dass der Kläger, der bereits in den neunziger Jahren Heroin konsumiert hatte, im Jahr 2012 rückfällig wurde und bis zu seiner Verhaftung zwei bis vier Gramm Heroin täglich konsumierte. Seinen Angaben zufolge ist im Jahr 2016 oder 2017 noch Kokain hinzugekommen. Hierbei handelt es sich entgegen der ursprünglich vertretenen Auffassung des Klägers um nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Zwar waren dem Beklagten zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung im Jahr 2003 die damaligen Vorstrafen und die Heroinsucht des Klägers bekannt. Jedoch hatte der Beklagte nach einer sorgfältigen Prüfung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger in der Haft zu einer veränderten Haltung gefunden habe und dass es ihm in einer Langzeittherapie gelungen sei, seine Suchterkrankung zu überwinden. Diese damalige positive Prognose wurde durch die seit 2007 begangenen Straftaten und den Rückfall enttäuscht. Hierbei handelt es sich zwar um vergleichbare, aber dennoch neu hinzugetretene Geschehnisse im Zeitraum nach Erlaubniserteilung. Diese Umstände hat der Beklagte auch zutreffend zum Anlass genommen, die Frage der Zuverlässigkeit knapp 15 Jahre später abweichend zu beurteilen. Denn der Kläger war zumindest seit 2012 bis zu seiner Verhaftung in 2018 Heroinkonsument. Im Jahr 2016 oder 2017 kam außerdem Kokain dazu. Er muss danach in den Jahren vor der Widerrufsverfügung unter ständigem Einfluss dieser harten Drogen berufstätig gewesen sein. Mit Blick auf das Urteil vom 4. Dezember 2007 kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Drogenkonsum sich nicht auch auf einen davorliegenden Zeitraum erstreckt hat und der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt den Großteil seines Berufslebens unter Einwirkung von Rauschgift ausgeübt hat. Die den Verurteilungen zugrundliegenden Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger zumindest seit dem Jahr 2012 seine Berufspflichten verletzt hat. Zudem rechtfertigen diese Tatsachen die Prognoseentscheidung, dass der Kläger - ausgehend vom Stand Dezember 2018 - seine beruflichen Pflichten voraussichtlich nicht zuverlässig ausüben werde. Der Umstand, dass es im Umgang mit Patienten zu keinen nachgewiesenen Verfehlungen oder Verletzungen durch den Kläger gekommen ist, ist im Rahmen der Auslegung der Zuverlässigkeit zwar zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers führt dieser Umstand jedoch nicht zu der Annahme, dass er seinen Beruf stets zuverlässig ausgeübt hat. Denn ganz allgemein wird der einer Sucht unterworfene Angehörige eines Heilberufs seiner Berufspflicht zum Schutz der Gesundheit seiner Patienten nicht gerecht, weil ständig zu besorgen ist, dass er seinen Dienst unter dem Einfluss des Suchtmittels ausübt. Wer, wie der Kläger bis zu seiner Verhaftung, als Heroinabhängiger nicht in der Lage ist, auf den täglichen Gebrauch dieser Droge zu verzichten und sich zudem gezwungen sieht, durch Rauschgifthandel die immensen Kosten des Drogenkonsums aufzubringen, bietet nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung als Physiotherapeut. Die mit dem Gebrauch dieser Droge einhergehenden psychischen Wirkungen wie Euphorie, Sedierung, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, S. 652, und Gleichgültigkeit sind geeignet, die im Rahmen therapeutischer Behandlungen unabdingbare Urteils- und Handlungsfähigkeit negativ zu beeinflussen. Versucht sich der Süchtige dagegen abstinent zu halten, setzen unmittelbar schwere körperliche Entzugserscheinungen ein. Es liegt auf der Hand, dass während derartiger Funktionseinschränkungen eine physiotherapeutische Behandlung nicht möglich ist. Ein Physiotherapeut muss, um eine ordnungsgemäße und sachgerechte Behandlung seiner Patienten zu gewährleisten, wie jeder Angehörige eines Heilberufs, ständig im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte und in jeder Hinsicht "präsent" sein, vgl. für den ärztlichen Beruf OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2004,13 B 2435/03; VG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2019, 7 L 2912/18, juris,Rn. 15 - 18. Hinzu tritt, dass der Heroinabhängige, der seinen Drogenkonsum durch Rauschgifthandel (mit-)finanziert, die Drogensucht anderer Menschen initiiert bzw. fördert und so massiv deren Gesundheit zerstört. Wer aufgrund seiner Sucht nicht die Steuerungsfähigkeit besitzt, von einem solchen schädigenden Verhalten Abstand zu nehmen, bietet auch nicht die Gewähr, bei seiner beruflichen Tätigkeit als Physiotherapeut die gesundheitlichen Belange seiner Patienten den eigenen Bedürfnissen voranzustellen. Es besteht die Gefahr, dass er das auf einem besonderen Vertrauen gründende Verhältnis zu Patienten, insbesondere auch zu Jugendlichen und Heranwachsenden, suchtbestimmt als Einnahmequelle zu missbrauchen sucht. Da Heroinsucht mit einer besonders gravierenden körperlichen und psychischen Abhängigkeit einhergeht, ist nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass der heroinsuchtkranke Physiotherapeut, der dealt, in Ermangelung sonstiger rascher Absatzmöglichkeiten in Versuchung gerät, insbesondere jungen Patienten Drogen anzubieten. Nicht ohne Grund ist es dem Kläger als gesetzlich eingetretene Nebenfolge seiner Verurteilung wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz im Januar 2018 (wie bereits im Dezember 2007) für die Dauer von fünf Jahren untersagt worden, Jugendliche zu beschäftigen und auszubilden. Ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht auch in Bezug auf Patienten, die ihm zur therapeutischen Behandlung anvertraut sind, vgl. VG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2019, 7 L 2912/18, juris, Rn. 19. Das langjährige Verhalten des Klägers zeigt, dass es ihm entgegen der Einschätzung bei Erlaubniserteilung nicht gelungen ist, seine Suchterkrankung nachhaltig in den Griff zu bekommen. Gleichzeitig konnte er nicht das Verantwortungsbewusstsein aufbringen, bei Drogeneinnahme von einer therapeutischen Tätigkeit abzusehen. Diese Umstände haben im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ernstlich befürchten lassen, dass er sich auch in Zukunft nicht nachhaltig von seiner Drogensucht werde befreien können und die Tätigkeit als Physiotherapeut unter Einwirkung von Drogen fortsetzen werde. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass sich der Kläger im Rahmen der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG wegen seiner Abhängigkeit in eine Rehabilitationsbehandlung begeben wollte. Denn in der Vergangenheit haben bereits zwei Therapien nicht dazu geführt, dass er sich auf lange Sicht vom Drogenkonsum abwenden konnte, vgl. VG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2019, 7 L 2912/18, juris, Rn. 20. Zudem ist auch das Oberverwaltungsgericht Münster im Eilverfahren des Klägers von seiner Unzuverlässigkeit ausgegangen. In dem Beschluss vom 24. Mai 2019 heißt es insoweit: „ Der Antragsgegner wäre gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 MPhG dazu berechtigt, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ nicht zu erteilen, wenn sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (Nr. 2) oder wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist (Nr. 3). Diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die mehrfachen auch in jüngster Zeit erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen und die Schwere der Straftaten (vgl. zuletzt Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 3. Juli 2018 - 230 Ls 18/18 (930 Js 263/18) -: Handel und Besitz von harten Drogen in nicht unerheblicher Menge) aus den vom Verwaltungsgericht benannten und mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellten Gründen vorliegen. Zwar dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass der Drogenhandel lediglich der Finanzierung des Eigenkonsums diente und der Antragsteller am 3. Dezember 2019 drogenfrei war. Mit Blick auf die langjährige Abhängigkeit des Antragstellers dürfte aber schon wegen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgreich abgeschlossenen Therapie nicht von einer gefestigten Drogenabstinenz auszugehen gewesen sein.“ vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2019, 13 B 165/19. Die im Klageverfahren dargelegten Gründe des Klägers geben danach keinen Anlass dazu, von diesen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts und der bereits im Eilverfahren dargelegten Auffassung der Kammer abzuweichen. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben die Drogenabhängigkeit (erneut) überwunden habe, ist vor dem Hintergrund des für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts unerheblich. 2. Die von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW vorausgesetzte Gefährdung öffentlicher Interessen bei Verzicht auf den Widerruf der Erlaubnis vom 16. Mai 2003 liegt vor. Diese ergibt sich bereits aus der möglichen Gesundheitsgefährdung etwaiger Patienten sowie der sich im Falle eines weiteren Fehlverhaltens ergebenden Gefährdung des Ansehens der Heilberufe, vgl. VG Bremen, Urteil vom 20. Mai 2021, 5 K 603/19, juris, Rn. 28. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass es insoweit an einer konkreten Gefährdung der geschützten Schutzgüter fehle, folgt dem die Kammer nicht. Es wurde ausführlich dargelegt, dass die Verletzung der Berufspflicht bereits aus der Tatsache herrührt, dass der Kläger seine Tätigkeit jahrelang trotz seiner Drogenabhängigkeit ausgeübt hatte. Von einer konkreten Gefährdung der Gesundheit etwaiger Patienten und des Ansehens der Heilberufe musste danach, auch ohne darüber hinausgehender Verfehlungen oder Schädigungen gegenüber seiner Patienten, ausgegangen werden. Auch die Auffassung, dass sich aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster ergebe, dass eine konkrete Gefahr im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW nicht vorliege, überzeugt nicht. Denn das Oberverwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG lediglich entschieden, dass es an dem für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlichen besonderen Vollzugsinteresse fehle, da bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine akuten Gefahren feststellbar seien. Die insoweit in Bezug genommenen Schutzgüter sind jedoch andere, als diejenigen, die vom öffentlichen Interesse im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW umfasst sind. Diese differenzierte Schutzrichtung ist beispielweise auch dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG NRW zu entnehmen, der schwere Nachteile für das Gemeinwohl verhüten bzw. beseitigen soll. 3. Es sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Die Kammer hält auch insoweit an ihren Erwägungen aus dem Eilverfahren fest. Die getroffene Ermessensentscheidung begegnet unter Berücksichtigung ihrer berufsgrundrechtlichen Auswirkungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Allerdings bewirkt der Widerruf ein Berufsverbot, das schwerwiegend in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG einwirkt. Der Widerruf ist jedoch zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter geboten. Das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung überwiegt das Interesse des Klägers an der Ausübung seines Berufs. Der Schutz der Bevölkerung verlangt es, einen Physiotherapeuten, der sich aufgrund langjähriger Berufstätigkeit unter dem ständigen Einfluss von Rauschmitteln und mehrfachen Drogenhandels als unzuverlässig zeigt, von der Berufsausübung fernzuhalten. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht erkennbar. Die Erteilung einer Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt, der an den Fall einer Haftstrafenverbüßung anknüpfen soll, würde die Fortsetzung der Tätigkeit eines zum maßgeblichen Zeitpunkt unzuverlässigen Angehörigen eines Gesundheitsberufs ermöglichen. Dies lässt sich aber mit dem hohen Stellenwert des Gesundheitsschutzes der Patienten und dem Vertrauen, das Patienten für die Behandlung in die Tätigkeit eines Physiotherapeuten setzen müssen, nicht in Einklang bringen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach Verbüßung von zwei Dritteln der Reststrafe, auf die die Therapiezeit angerechnet wurde, der weitere Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Haftstrafenverbüßung drohte im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung daher schon, wenn der Kläger erneut bei der Begehung von Straftaten aufgefallen wäre. Dies erschien auch im Nachhinein angesichts der bisher immer wieder aufgetretenen Rückfälle in den Drogenkonsum nicht ausreichend, um den übergeordneten Belangen des Gesundheitsschutzes Rechnung zu tragen. Im Übrigen wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger nach Ablauf einiger Jahre einen Antrag auf Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeut" stellen und versuchen kann, eine nachhaltige Abstandnahme vom Drogengebrauch - etwa durch engmaschige Drogenscreenings - darzutun. Die Behörde wird dann die zwischenzeitliche Lebensführung des Klägers zu würdigen haben, um festzustellen, ob er prognostisch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet, vgl. VG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2019, 7 L 2912/18, juris, Rn. 22. II. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Aufforderung, dem Beklagten die Erlaubnisurkunde auszuhändigen, begegnet wegen der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines widerrufenen Verwaltungsaktes erteilt worden ist. Eine auf § 52 VwVfG NRW gestützte Rückforderung von Urkunden ist auch dann möglich, wenn der die Wirksamkeit des Verwaltungsakts aufhebende Bescheid noch nicht unanfechtbar, wohl aber sofort vollziehbar ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990, 5 A 1692/89. Auf der Rechtsfolgenseite hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet er die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass im Interesse des Patientenschutzes sichergestellt werden muss, dass der Kläger die Urkunde nicht zu einer weiteren Ausübung des Berufes nutzt. Auch die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlagen des § 63 Abs. 1 bis 3, 5, 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sind erfüllt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.