Urteil
8 K 2419/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0901.8K2419.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Beseitigungsanordnung. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Hauptgebäude sowie weiteren Baulichkeiten bebauten Grundstücks Gemarkung G01, Flur 0, Flurstück 0, mit der postalischen Adresse E.-straße 00. Das Grundstück befindet sich in einem Bereich, um den die Sieg in nördlicher, östlicher und westlicher Richtung einen Flussbogen schlägt. Im vom Flussbogen umfassten Bereich befinden sich um die 60 weitere zu Wohnzwecken genutzte Gebäude sowie zahlreiche Nebenanlagen. Nördlich und östlich reicht die Bebauung an den dortigen Deich heran. In westlicher Richtung wird sie durch Felder begrenzt. Auf der Südseite steigt die Geländeoberfläche an, ehe eine Bahntrasse und die Landesstraße 000 (I.-straße) folgen. Es bestehen nicht asphaltierte Straßen auf entsprechenden Wegeparzellen, Trink- und Abwasserleitungen sowie eine Müllabfuhr. Die im Flussbogen befindlichen, größtenteils ein-, teilweise zweigeschossigen Baulichkeiten entstanden seit Beginn der 1960er Jahre. Die Beklagte erteilte in diesem Zusammenhang Baugenehmigungen für die Neu- sowie Wiedererrichtung von Wochenendhäusern, Nebenanlagen und in einem Fall für ein Wohnhaus zur Dauerwohnnutzung. Die Beklagte erteilte einem Rechtsvorgänger der Klägerin am 17. Oktober 1983 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses. Ausweislich eines Vermerks des Amts für Stadtplanung und -entwicklung (Amt 61) der Beklagten vom 28. Oktober 1991 wurde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens von dort eine Verringerung der Wohnfläche bzgl. eines zur Genehmigung gestellten Wochenendhauses gefordert, da ansonsten die Nutzung als Dauerwohnsitz für eine mehrköpfige Familie möglich sei. In dieser Richtung lägen Fehlentscheidungen in diesem Gebiet vor. Um weitere Berufungsfälle zu vermeiden, wurde um Ablehnung des Bauantrages gebeten. In einer Vielzahl an Fällen meldeten sich Anwohner bei dem Einwohnermeldeamt der Beklagten im Gebiet mit Hauptwohnsitz an. Ausweislich der Beschlussvorlage für die Sitzung des Ausschusses für Dorfgestaltung und Denkmalschutz des Rates der Beklagten am 8. September 2015 waren dies zum damaligen Zeitpunkt 53 Personen. Auch bzgl. des Grundstücks der Klägerin war in den Jahren von 1997 bis 2002, 2004 bis 2006 und 2014 bis 2019 oder 2021 ein Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Der damalige Baukontrolleur der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, im Zeitraum von 2009 bis 2012 in einer an einer Hand abzählbaren Zahl von Fällen im Zusammenhang mit Rohbau- und Schlussabnahmen im Gebiet gewesen zu sein. Für eine proaktive Kontrolle habe der Beklagten das Personal gefehlt. Das Klägergrundstück sowie ein Großteil des beschriebenen Bereiches liegt im Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Sieg im Bereich der Städte Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin, Bonn, Siegburg, Hennef und den Gemeinden Eitorf und Windeck vom 18. Juni 2013, bekanntgemacht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln am 8. Juli 2013, Ausgabe 27. Danach ist im Falles eines besonders ausgeprägten Hochwasserereignisses, dessen jährlich Auftretenswahrscheinlichkeit 1:100 beträgt („HQ100“), ein die Deichkrone des Bestandsdeiches überschreitende und das Gebiet 2,0 bis 2,5 m unter Wasser setzende Pegelhöhe der Sieg zu erwarten. Nachdem der Flächennutzungsplan der Beklagten vom 11. September 1992 – auch noch in der auf Ratsbeschluss vom 28. März 2011 beruhenden Neubekanntmachung – für das Gebiet um das Klägergrundstück herum ein Wochenendhausgebiet darstellte, ist dieses Gebiet in der auf Ratsbeschluss vom 19. März 2018 beruhenden Neuaufstellung als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Beklagte leitete aus Anlass der Überschwemmungsgebietsfestsetzung nach ca. zum Ende des Jahres 2012 beginnenden Vorprüfungen, ausweislich der Beschlussvorlage für die Sitzung des Ausschusses für Dorfgestaltung und Denkmalschutz des Rates der Beklagten am 8. September 2015 unter anderem zur Frage einer Ertüchtigung des Deiches, im Jahr 2015 ordnungsbehördliche Verfahren hinsichtlich der im oben beschriebenen Gebiet befindlichen baulichen Anlagen ein. Ausweislich einer Auskunft in der mündlichen Verhandlung ging sie dabei hinsichtlich der Reihenfolge des Aufgreifens vorbehaltlich etwaiger Änderungen aufgrund Eigentümerwechsels oder Nutzungsänderung nach einem zuvor entworfenen Konzept vor. In einem Vermerk der damaligen Leiterin des Bauamtes der Beklagten vom 3. April 2017 heißt es, einer Kaufinteressentin sei mitgeteilt worden, dass das Haus als Wochenendhaus genutzt werden könne. Nach Anhörungen – zunächst nur zur Nutzungsuntersagung bzgl. einer Dauerwohnnutzung, dann auch bzgl. einer Beseitigungsanordnung – gab der Bürgermeister der Beklagten der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 6. April 2021 auf, innerhalb einer Frist von acht Monaten nach Eintritt der Bestandskraft die im Betreff genannten (Wochenendhaus, Carport, Abstellraum) baulichen Anlagen, das heißt das Wochenend-/bzw. Wohnhaus und alle Nebenanlagen, wie Carport und Abstellraum, abzubrechen (Ziffer I Buchstabe a) sowie den anfallenden Bauschutt zu entsorgen bzw. zu entfernen (Ziffer I Buchstabe b) und drohte jeweils ein Zwangsgeld von 2.000,00 EUR an. Die Ordnungsverfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Gebäude formell illegal sei. Die Baugenehmigung sei durch die Dauerwohnnutzung und bauliche Veränderungen erloschen. Zudem sei es auch materiell illegal. Die Baulichkeit verstoße aufgrund ihrer Lage im Überschwemmungsgebiet gegen das wasserrechtliche Bauverbot. Das Grundstück befinde sich im Außenbereich und es bestünden entgegenstehende öffentliche Belange, namentlich die Darstellungen im Flächennutzungsplan, ein 2,0 bis 2,5 m hoher Wasserstand auf dem Grundstück bei einem Hochwasserereignis HQ100, eine zu befürchtende Vorbildwirkung sowie unwirtschaftliche Erschließungsaufwendungen. Es bestehe kein Bestandsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Vereinbarkeit mit materiellem Baurecht über einen längeren Zeitraum, da seit der Aufnahme der Dauerwohnnutzung eine solche Vereinbarkeit nicht gegeben gewesen sei. Aus der Möglichkeit der melderechtlichen Anmeldung folge kein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der baurechtlichen Beurteilung. Die Maßnahme sei mit Blick auf die von mitgerissenen Gebäudeteilen bei Hochwasser ausgehende Gefahr verhältnismäßig. Die auf dem Grundstück befindlichen Nebenanlagen teilten als solche das Schicksal der Hauptnutzung. Dagegen hat die Klägerin am 30. April 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Baugenehmigung sei nicht entfallen, weil die Nutzung zum Dauerwohnen und die Nutzung als Wochenendhaus nicht trennscharf abgrenzbar seien. Zudem bestehe Bestandsschutz, weil das Vorhaben zwischenzeitlich – auch für die Zeit der Dauerwohnnutzung – rechtmäßig gewesen sei. Das Vorhaben befinde sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Dieser könne unter den vorliegenden Umständen auch durch Wochenendhäuser mitbegründet werden. Die Eigenart der näheren Umgebung stelle eine Gemengelage aus Dauerwohnnutzungen und Wochenendhausnutzungen dar, in welche sich das Vorhaben einfüge. Nur eine Baugenehmigung könne sich erledigen, eine Übereinstimmung mit dem materiellen Recht könne dies nicht. Weiter ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verwaltung eine aktive Duldung aus der Möglichkeit der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Eine Nutzungsuntersagung bzgl. der Dauerwohnnutzung habe vorliegend genügt. Die Klägerin dürfe auf die dahingehenden Ausführungen in der ersten Anhörung vertrauen. Die Ordnungsverfügung verfolge das Ziel eines baurechtmäßigen Zustands, der jedoch gar nicht erreicht werden könne, da ein Großteil des Gebäudebestands erhalten bleiben werde. Das Ziel der Herstellung einer Fläche für die Landwirtschaft könne nicht erreicht werden. Da es sich um ein Wochenendhaus handele und damit eine weniger aufwendige Einrichtung einhergehe, seien hinsichtlich dieses Hauses im Falle eines Hochwassers keine bedeutenden Sachwerte gefährdet. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. April 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug und ergänzt, ein schutzwürdiges Vertrauen bzgl. einer Möglichkeit des Dauerwohnens könne sich mangels erkennbar nicht dahingehenden Aussagegehalts nicht aus der Möglichkeit der melderechtlichen Anmeldung ergeben. Gleiches gelte hinsichtlich etwaiger Heranziehungsbescheide, grundbuchlicher Bezeichnungen etc. Es handele sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Selbst wenn ein solcher anzunehmen wäre, stellte dieser keine Gemengelage, sondern allenfalls ein Wochenendhausgebiet dar, da sich die Zahl der Dauerwohnnutzungen zahlenmäßig im untergeordneten Bereich bewege. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass im Hochwasserfall die Vielzahl der Betroffenen eine Rettung unmöglich mache. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge im vorliegenden sowie in den Verfahren 8 K 3479/19, 8 K 5760/19, 8 K 672/20, 8 K 1454/20 und 8 K 1296/21, die jeweils Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gebäude ist im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften geändert worden, und eine Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise ist nicht möglich (1), die Ordnungsverfügung weist keine Ermessensfehler auf (2), weil die Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass das zu beseitigende Gebäude keinen Bestandsschutz genießt. Auch die weiteren in der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen erweisen sich als rechtmäßig (3). 1 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind, anordnen (1.1), wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (2.1). 1.1 Vorliegend wurde die bauliche Anlage zumindest im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften geändert, indem die Variationsbreite der genehmigten Nutzung als Wochenendhaus verlassen wurde, weil eine Nutzung zum Dauerwohnen erfolgte, ohne dass die dafür erforderliche Baugenehmigung eingeholt wurde. Wird ein Gebäude nicht mehr als Wochenendhaus, sondern zu Dauerwohnzwecken genutzt, liegt gegenüber der Nutzung als Wochenendhaus eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Denn wird ein Wochenendhaus dauerhaft als Lebensmittelpunkt der betreffenden Bewohner und damit als Wohngebäude genutzt, liegt damit eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB vor. Für die jeweiligen Nutzungen sind unterschiedliche bauplanungsrechtliche Regelungen einschlägig. Zudem sind an Bereiche mit als Dauerwohnung genutzten Wohngebäuden unterschiedliche städtebauliche Anforderungen gegenüber solchen mit ausschließlicher Wochenendhausnutzung zu stellen, wie der Beklagte unter Hinweis auf die Anforderungen an die Infrastruktur (Ver- und Entsorgung, Straßen, öffentliche Verkehrsmittel u.a. m.) zutreffend betont hat. Eine Genehmigung als Wochenendhaus gestattet gerade nicht eine dauerhafte Wohnnutzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 – 10 B 186/09 –, juris, Rn. 4, und Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 –, juris, Rn. 52 - 53; VG Köln, Urteil vom 6. September 2018 – 8 K 9850/17 –. 1.2 Eine Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise ist nicht möglich. Insbesondere scheidet die Erteilung einer Baugenehmigung aufgrund des wasserrechtlichen Bauverbots aus. Für etwaige Ausnahmen von diesem Verbot ist nichts ersichtlich. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Handelt es sich insgesamt um eine nicht genehmigte bauliche Anlage, ist diese im Genehmigungsverfahren als rechtlich nicht existent zu behandeln, so dass es sich um das Vorhaben einer Errichtung handelt. Vgl. so angenommen für die Errichtung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 33.90 –, Rn. 7, juris. Eine Baugenehmigung für ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet darf ausnahmsweise erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG vorliegen. Nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten im Einzelfall genehmigt werden, wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) WHG), den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) WHG), den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) WHG) und hochwasserangepasst ausgeführt wird (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) WHG) oder die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WHG). Hinsichtlich einer nachteiligen Veränderung von Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser infolge einer Verengung des Fließquerschnittes durch – wie vorliegend – eine bauliche Anlage gilt, dass eine Verengung des Fließquerschnitt bereits an anderen – hier durch die weiteren baulichen Anlagen, die womöglich teils nicht abgerissen werden müssen – Stellen einer weiteren Verengung besonderes Gewicht zukommt, denn mit jeder einzelnen Verengung wird der Hochwasserdruck (weiter) verstärkt. Deshalb ist gerade wegen der an anderen Stellen bestehenden Verengungen eine noch vorhandene breitere Fläche besonders wichtig und aus Gründen des Hochwasserschutzes zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, Rn. 90, juris. Schließlich ist zu berücksichtigten, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 WHG bereits geringfügige Verschlechterungen der Hochwassersituation einer Baugenehmigung entgegen stehen, wenn von dem Vorhaben eine Vorbildwirkung ausgehen kann. Im vorliegenden Fall könnte die Beklagte vergleichbare Bauanträge jedenfalls nicht mehr aus wasserrechtlichen Gründen versagen. Damit zöge die begehrte Genehmigung weitere Bauvorhaben im Retentionsraum nach sich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 1387/15 –, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, Rn. 87, juris. Die Baugenehmigungsbehörde kann sich grundsätzlich auf die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes berufen und verlassen. Sie muss regelmäßig nicht mehr nachweisen, dass Gründe des Hochwasserschutzes einer Bebauung des Grundstückes entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2004 – 7 CN 1.04 –, Rn. 22, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 1387/15 –, Rn. 51, juris; Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, Rn. 76, juris m. w. N. Vorliegend ist das Bauverbot einschlägig, denn es handelt sich um eine nicht genehmigte bauliche Anlage, die daher nach obigen Ausführungen im Genehmigungsverfahren als rechtlich nicht existent zu behandeln ist, sodass die rechtlichen Maßstäbe für die Errichtung eines Gebäudes anzulegen sind. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom grundsätzlichen Bauverbot liegen indes nicht vor. Denn es werden der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser durch die Baulichkeit nach obigen Maßstäben nachteilig verändert, da sie zu einer weiteren Verengung des Fließquerschnitts führt. Hinzu kommt, dass sie selbst ein Fließhindernis darstellt. Bei lebensnaher Betrachtung besteht die Gefahr, dass sich auf dem Grundstück Treibgut ansammelt, was zu einer weiteren Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses führte. Außerdem gehen von etwaig mitgerissenen Gebäudeteilen stromabwärts weitere Gefahren aus. Darauf, dass womöglich bzgl. des Hauses selbst Sachwerte von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung betroffen sein könnten, kommt es mit Blick auf die übrigen Auswirkungen nicht an. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Baulichkeit den Anforderungen des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) WHG entspricht, also hochwasserangepasst ausgeführt worden ist. 2 Der Verwaltungsakt ist nicht etwa rechtwidrig, weil die Verwaltungsbehörde, die vorliegend gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, („[…] kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen […]“), die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. § 40 VwVfG NRW) überschritten hat, und die Ermessensausübung der Prüfung des Gerichts unterliegt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Es besteht vorliegend kein formeller Bestandsschutz (2.1), ein etwaiger materieller Bestandsschutz ist zumindest entfallen (2.2), auch im Übrigen ist kein schutzwürdiges Vertrauen infolge sonstigen Verhaltens der Beklagten entstanden und die weiter erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung dringen nicht durch (2.3). 2.1 Die Ermessensausübung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Baugenehmigung für eine Wochenendhausnutzung noch bestehenden formellen Bestandsschutz entfalten würde. Insoweit ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Baugenehmigung durch die Aufnahme der nicht genehmigten Nutzung zu Dauerwohnzwecken zwischenzeitlich erloschen ist, indem sie sich auf sonstige Weise erledigt hat (vgl. § 43 Abs. 2 Var. 5 VwVfG NRW). Der (formelle) Bestandsschutz für die in einem Gebäude ausgeübte Nutzung endet mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzung liegt und die erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll. Eine solche andersartige Nutzung unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 7 B 1227/16 –, Rn. 2 ff., juris m. w. N. Die Nutzung zum dauerhaften Wohnen verlässt die Variationsbreite einer Nutzung als Wochenendhaus. Ein Wochenendhaus dient nur dem gelegentlichen Aufenthalt zu Erholungszwecken, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 – 4 C 70.78 –, juris, Rn. 6, wohingegen sich eine Wohnnutzung durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts auszeichnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 4 C 5.16 –, juris, Rn. 17, m. w. N. 2.2 Ein etwaiger Bestandsschutz ist sowohl hinsichtlich der Wochenendhausnutzung als auch bzgl. einer Dauerwohnnutzung jedenfalls entfallen. Bezugspunkt für den Bestandsschutz gegenüber Rechtsänderungen ist stets eine bauliche Anlage in ihrer jeweiligen Nutzung, nicht aber die Bausubstanz als solche unabhängig von etwaigen Nutzungsänderungen. Im Hinblick auf Bestands- oder Nutzungsänderungen kann eine bauliche Anlage daher keinen Bestandsschutz genießen, so dass nachträgliche Nutzungsänderungen dazu führen können, dass ordnungsbehördlich gegen die Anlage vorgegangen werden kann oder muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 – 10 B 186/09 –, juris, Rn. 3. Bestandsschutz setzt die Identität des errichteten Gebäudes mit dem ursprünglichen voraus. Die Identität fehlt, wenn sich in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien beide Vorhaben baurechtlich unterscheiden, und zwar unabhängig davon, ob die Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjektes als solche anders zu beurteilen ist. Eine unterschiedliche baurechtliche Beurteilung beider Vorhaben ist dann möglich, wenn sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit des veränderten Vorhabens wegen im Verhältnis zum bestandsgeschützten Vorhaben geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d. h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2002 – 10 B 1233/02 –, juris, Rn. 5 - 7. Bauliche Substanz und Nutzung unterliegen nicht unabhängig voneinander unterschiedlichen rechtlichen Regelungen. Bestandsschutz genießt die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion. Ein Grundeigentümer kann sich für eine Nutzungsänderung grundsätzlich dann nicht auf den sich fortsetzenden Bestandsschutz seiner früheren Nutzung berufen, wenn die beabsichtigte neue Nutzung gegenüber der bisherigen – etwa unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO – einer gesonderten Festsetzung durch einen Bebauungsplan unterworfen werden könnte. Vgl. bereits ohne Nutzungsänderung – also ohne dass durch den Wechsel ein anderer typisierender Begriffe der Baunutzungsverordnung einschlägig wäre –, sondern schon bei Vorliegen einer neuen Nutzungsweise den Entfall des Bestandsschutzes annehmend: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 4 C 49.89 –, juris, Rn. 37, 38, 39. Gemessen daran ist infolge der sich anschließenden Wochenendhausnutzung ein etwaig zwischen den Jahren 2004 und 2006 entstandener Bestandsschutz hinsichtlich einer Dauerwohnnutzung entfallen. Die Nutzung als Wochenendhaus weicht bezüglich ihrer städtebaulichen Qualität, z. B. hinsichtlich den Anforderungen an die Infrastruktur, erheblich von der Nutzung zum Dauerwohnen ab, und kann gesonderten Festsetzungen unterworfen werden und unterliegt bzgl. ihrer Zulässigkeit unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen. Es ergibt sich jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung, in welcher die zwischenzeitlichen Wochenendhausnutzung über einen erheblichen Zeitraum, nämlich vom Jahr 2006 bis zum Ende des Jahres 2014, erfolgte, nichts anderes daraus, dass die Wohnnutzung an Wochenenden auch im Rahmen einer Dauerwohnnutzung stattfindet und daher für die Annahme einer relevanten Änderung ggf. höhere Anforderungen als in anderen Gestaltungen zu stellen sind. Hinsichtlich eines womöglich ab dem Jahr 2006 bis zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets entstandenen Bestandsschutzes für eine Wochenendhausnutzung ist dieser wiederum dadurch entfallen, dass im Jahr 2014 erneut eine Dauerwohnnutzung aufgenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt konnte (ggf. erneuter) Bestandsschutz für die Dauerwohnnutzung aufgrund des entgegenstehenden wasserrechtlichen Bauverbots nicht mehr entstehen. 2.3 Auch im Übrigen ist kein schutzwürdiges Vertrauen infolge sonstigen Verhaltens der Beklagten entstanden und die über den materiellen Bestandsschutz hinaus erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung dringen nicht durch. Insoweit ist zudem zu beachten, dass schon Vieles dafür spricht, dass nur die (in schriftlicher Form erteilte) Zusage im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW wirksamen Schutz vor bauaufsichtlichem Einschreiten in diesem Sinn zu vermitteln vermag. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1994 – 10a D 104/93.NE –, Rn. 41, juris. Ein Verhalten der Beklagten, das einen Vertrauenstatbestand hätte entstehen lassen können, der einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten entgegenstünde, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Die in dem Vermerk der damaligen Leiterin des Bauamts vom 3. April 2017 niedergelegte Auskunft an eine Kaufinteressentin steht dem bauordnungsrechtlichen Einschreiten schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Auskunft nicht an die Klägerin richtete und sie zudem nur telefonisch erteilt wurde. Der im Verwaltungsvorgang befindliche Vermerk über diese Auskunft stellt lediglich ein behördliches Internum dar. Auch die ursprünglich erfolgte Anhörung bietet keinen Anhalt dafür, davon auszugehen, dass ein über die dort thematisierte Nutzungsuntersagung hinausgehendes bauordnungsrechtliches Einschreiten künftig ausgeschlossen sei. Ein Ermessensausfall hinsichtlich des sog. Einschreiteermessens bzgl. der Frage, in welcher Reihenfolge die Beklagte vorgeht, ist insbesondere vor dem Hintergrund ihres Vortrages, dass das Einschreiten grundsätzlich nach einem Konzept bzw. besonderer Dringlichkeit erfolge, nicht ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, es sei keine hinreichende Auseinandersetzung mit den zu erwartenden finanziellen Belastungen für die Betroffenen erfolgt. Diese liegen ohnehin auf der Hand, eine vertiefte schriftlich niedergelegte Befassung damit war jedoch deshalb nicht zu fordern, weil sich dieser Aspekt gegenüber dem verfolgten Interesse des Schutzes vor der erheblichen Hochwassergefahr, die im Übrigen sowohl die eigene Nutzung des Grundstücks, wie auch dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit entscheidend beeinträchtigen dürfte, nicht durchsetzen konnte. Eine Unverhältnismäßigkeit ist unter diesem Aspekt auch mit Blick auf die eingeräumte Frist ebenfalls nicht erkennbar. Sollte die Umsetzung aus den Mitteln der Betroffenen letztlich nicht möglich sein, wäre dieser Einwand ggf. im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen. Ein Ermessensausfall hinsichtlich einer Deichbaupflicht ist nicht zu erkennen. Zum einen hat sich die Beklagte sich ausweislich der Beschlussvorlage für die Sitzung des Ausschusses für Dorfgestaltung und Denkmalschutz des Rates der Beklagten am 8. September 2015 mit der Frage befasst, zum anderen ist eine solche Deichbaupflicht vorliegend nicht zu erkennen. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus § 78 Abs. 1 LWG NRW. Gemäß dieser Norm ist die durch das LWG NRW begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Als öffentlich-rechtliche Verpflichtungen werden ein Grundstück betreffende Bestimmungen bezeichnet, die der Eigentümer unterlassen bzw. dulden muss. Wortlaut und Regelungszusammenhang zeigen auf, dass daraus keine Pflicht der Behörde zum Deichbau begründet wird. Auch die Einwendungen, das Ziel des Flächennutzungsplans bzw. das Ziel eines baurechtmäßigen Zustands könne nicht erreicht werden, da ein Großteil des Bestands erhalten bleiben werde, eine Nutzungsuntersagung hinsichtlich einer Dauerwohnnutzung sei daher ein milderes gleich geeignetes Mittel, greifen nicht durch. Die Beklagte verfolgte auch eine selbständige hochwasserschutzrechtliche Zielsetzung und hinsichtlich dieser gilt nach den Ausführungen zu 1.2, dass grundsätzlich jedes sich dem Wasser nicht mehr entgegenstellende Hindernis und jede Reduzierung von potentiell mitgerissenen Gebäudeteilen ein Mehr an Hochwasserschutz zur Folge hat. 3 Die übrigen baulichen Anlagen sind schon deshalb rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Hauptgebäude fehlt, dessen Nutzung sie dienen könnten; ein seinerseits unzulässiges Hauptgebäude reicht nicht aus. Die Nebenanlagen sind für sich genommen nicht abweichend zu beurteilen, sondern teilen planungsrechtlich das Schicksal der Hauptanlage. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2012 – 1 LA 140/09 –, juris, Rn. 83, 94. Die unter Ziffer I Buchstabe b verfügte Entfernung des Bauschutts ist ebenso wie die unter Ziffer II verfügten Zwangsgeldandrohungen nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 zuzulassen, weil die dort genannten Gründe nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert ergibt sich aus der Bedeutung der Sache für den Kläger, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich dabei an Ziffer 10 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert, wonach der Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz zuzüglich Abrisskosten maßgeblich ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat das Gericht den Betrag auf der Grundlage einer schlüssigen Auskunft eines Klägerprozessbevollmächtigtem in einem Parallelverfahren, das ein für diesen Zweck im Wesentlichen vergleichbares Gebäude zum Gegenstand hatte, geschätzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.