OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 5903/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0906.6K5903.19.00
1mal zitiert
19Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 14.02.2019 auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis der Klasse M unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 14.02.2019 auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis der Klasse M unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Tatbestand Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse M. Der am 00.00.1982 geborene Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis (Klasse M; Fahrerlaubnis für Kleinkrafträder). Am 06.05.2008 führte der Kläger in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Fahrrad im Straßenverkehr. Die bei diesem Vorfall entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,19 ‰. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bergheim vom 31.07.2008, rechtskräftig seit dem 26.08.2008, wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, 2 StGB zu einer Geldstrafe – die Fahrerlaubnis wurde nicht entzogen – verurteilt. In der Folgezeit trat er nach Aktenlage nicht verkehrsauffällig in Erscheinung. Am 27.04.2016 beantragte der Kläger die Erweiterung seiner Fahrerlaubnis von Fahrerlaubnisklasse M auf die Klassen B, BE und L. Der Beklagte ordnete mit Schreiben vom 14.06.2016 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (nachfolgend MPU) zur Ausräumung bestehender Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers an. Dieses Gutachten des DEKRA vom 14.09.2016, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, kam anlässlich einer Untersuchung des Klägers vom 08.09.2016 zu dem Ergebnis, dass Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers nicht ausgeräumt werden könnten, weil die Veränderungen in seinem Trinkverhalten noch nicht in ausreichendem Maße Ergebnis einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit seiner problematischen Alkoholbeziehung seien. In der Folge entzog der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 14.12.2016 die Fahrerlaubnis der Klasse M und lehnte den Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis ab. Hiergegen suchte der Kläger um gerichtlichen Schutz vor dem Verwaltungsgericht Köln nach. Mit Eilbeschluss vom 22.02.2017, Az. 9 L 125/17, lehnte die damals zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts den Eilantrag ab, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 503/17 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14.12.2016 wiederherzustellen, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klasse M betroffen ist. Das Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 6 K 503/17 wurde durch Klagerücknahme des Klägers vom 23.01.2019 beendet. Laut Anlage 1 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung im Verfahren 6 K 503/17 erklärte der Beklagtenvertreter: „Ich sichere bereits jetzt zu, dass dem Kläger nach Vorlage einer für ihn positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung bis spätestens zum 31.12.2019 die Fahrerlaubnis für die Klasse M wiedererteilt werden wird, sofern keine anderen eignungsausschließenden Tatsachen bekannt werden.“ Am 14.02.2019 beantragte der Kläger erneut die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse M nach vorangegangener Entziehung. Am 03.03.2019 um 22.30 Uhr fand ein Polizeieinsatz in der ehelichen Wohnung des Klägers wegen eines Verdachts auf häusliche Gewalt statt. Der Beklagte teilte im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21.05.2021 mit, dass die Fahrerlaubnisbehörde von dem entsprechenden Vorfall Kenntnis erlangt habe. Im polizeilichen Einsatzbericht heißt es, dass die Polizeivollzugsbeamten beim Eintreffen in der Wohnung im Wohnzimmer des Klägers diverse alkoholische Getränke und Bierflaschen vorgefunden hätten. Ein freiwilliger Atemalkoholtest des Klägers habe einen Wert von 1,09 mg/l ergeben. Das unter dem Aktenzeichen 422 Js 1141/19 eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft am 05.04.2019 gemäß § 170 Abs. 2 StPO unter Verweis auf den Privatklageweg ein. Mit Schreiben vom 02.05.2019 ordnete der Beklagte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zunächst bis zum 16.08.2019 an. Die Gutachtenanordnung beinhaltet einen Verweis auf den Strafbefehl vom 31.07.2008 wegen des Führens eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss. Da aufgrund dieses Sachverhaltes Bedenken an der Fahreignung bestanden hätten, sei mit Schreiben vom 14.06.2016 die Beibringung einer MPU angeordnet worden. In diesem Gutachten sei die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt worden. „Aufgrund des oben angegebenen Sachverhaltes“ bestünden weiterhin Bedenken an der Fahreignung des Klägers. Daher werde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV i. V. m. § 20 FeV die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung angeordnet. Gegenstand der Begutachtung sollte die Klärung folgender Frage in Bezug auf den Kläger sein: „Ist zu erwarten, dass Sie auch künftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werden und/oder liegen im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM in Frage stellen?“ Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 09.05.2019 sein Einverständnis mit einer Übermittlung seiner Unterlagen zur Auswertung und Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an den DEKRA. Diese übersandte mit Schreiben vom 11.07.2019 den Verwaltungsvorgang zurück und teilte mit, dass Auskünfte mangels einer Entbindung von der Schweigepflicht nicht erteilt werden könnten. Mit Bescheid vom 30.08.2019 versagte der Beklagte dem Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Zur Begründung stellte er darauf ab, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Fahrerlaubnis könne gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG aus Verkehrssicherheitsgründen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Dies habe die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2 Abs. 7 StVG zu ermitteln. Gemäß § 13 FeV und § 20 FeV sei mit Schreiben vom 02.05.2019, auf dessen Inhalt verwiesen werde, zur Ausräumung bestehender Bedenken an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet worden. Dieses sei aber nicht vorgelegt worden. Aus diesem Grunde und unter Berücksichtigung der Verkehrsvorgeschichte des Klägers sei die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen gewesen. Auch die wirtschaftlichen und persönlichen Nachteile, die dem Kläger aus der Versagung erwachsen könnten, würden zu keiner anderen Beurteilung führen, weil das private Interesse des Klägers gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer Verkehrssicherheit zurückstehen müsse. Mit einem nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 11.09.2019, das ausweislich des Verwaltungsvorganges nicht mit einem Ab-Vermerkoder sonstigen Zustellungsnachweis versehen war, erklärte der Beklagte, er hebe die Versagung vom 30.08.2019 auf. Er bezog sich hierbei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 9 K 503/17 vom 23.01.2019. Die Frist zur Vorlage des mit Schreiben vom 02.05.2019 angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens werde entsprechend bis zum 31.12.2019 verlängert. Einen neuen Versagungsbescheid hat der Beklagte bislang nicht erlassen. Das Schreiben vom 11.09.2019 wurde dem Kläger auf dessen Anforderung durch das Gericht unter dem 14.11.2019 übersandt. Der Kläger erhob am 27.11.2019 Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.09.2019 und beantragte zugleich, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bereits am 02.10.2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2019 begehrte. Mit an den Kläger persönlich adressiertem Schreiben vom 01.07.2020 hörte der Beklagte den Kläger mit Stellungnahmefrist bis zum 22.07.2020 zu einer beabsichtigten Versagung seines Neuerteilungsantrags an. Dabei stützte er sich auf die Gutachtenanordnung vom 02.05.2019, deren ursprüngliche Frist vom 16.08.2019 mit Schreiben vom 11.09.2019 verlängert worden sei. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Klage sei trotz der Aufhebung des Versagungsbescheides vom 30.08.2019 durch das Schreiben vom 11.09.2019 zulässig. Den Aufhebungsbescheid habe er erstmalig durch das Gericht erhalten. Er habe weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, weil die Anordnung der MPU auch mit einer anderen Fristsetzung geeignet sei, seinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu torpedieren bzw. die Zehnjahresfrist auf unbestimmte Zeit verlängern. Hinsichtlich der ursprünglich beantragten Aufhebung des Versagungsbescheides sei das Verfahren erledigt. Etwaige Kosten in dieser Hinsicht dürften dem Kläger nicht auferlegt werden, da ihm der Aufhebungsbescheid vor Klageerhebung nicht bekannt gewesen sei. In der Sache habe der Kläger einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis und unterliege auch nicht einer Verpflichtung zur Vorlage eines Gutachtens. Da der Strafbefehl im Sommer 2008 rechtkräftig geworden sei, sei die Zehnjahresfrist abgelaufen. Eine Gutachtenanordnung sei zum einen wegen der Zehnjahresfrist, zum anderen wegen der achtjährigen Verzögerung zwischen Anordnung aus 2016 und Tatvorwurf aus dem Jahr 2008, schon nicht mehr in Betracht gekommen. Die Gutachtenanordnung vom 02.05.2019 beziehe sich eindeutig auf den Strafbefehl aus dem Jahr 2008. Die MPU-Anordnung sei anlasslos erfolgt, da es unstreitig sei, dass der Kläger seit mehr als zehn Jahren keine Fahrerlaubnis mehr innehabe. Der Vorfall vom 03.03.2019 könne nicht zulasten des Klägers berücksichtigt werden, weil der Beklagte auf rechtsstaatswidrige Weise davon Kenntnis erlangt habe. Eine Einbeziehung in das hiesige Verfahren, welches die Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffe, scheide aus, zumal das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Es gebe folglich gar keine Straftat. Tatsachenmaterial aus einem eingestellten Strafverfahren sei für das Verwaltungsverfahren irrelevant und könne keine Beibringungsanordnung rechtfertigen. Anderes lasse sich trotz aller Generalklauseln in der FeV aus dieser nicht ableiten. Sonst läge der Schluss nahe, auch Anrufe eines besorgten Bürgers, der einen Betroffenen beim Bierkonsum angetroffen haben will, für die Führerscheinbehörde als verwertbar erscheinen zu lassen. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 30.08.2019 zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse M zu erteilen, beantragt er nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klasse M neu zu erteilen, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des Bescheids vom 30.08.2019, weil dieser bereits mit Schreiben vom 11.09.2019 aufgehoben worden sei. Soweit der Kläger auf eine Zehnjahresfirst rekurriere und daraus ableite, ihm sei seine Fahrerlaubnis vorbehaltslos zu erteilen, verkenne er, dass der Kraftfahreignung gutachterlich festgestellte Bedenken entgegenstünden. Der Kläger hebe mit der nicht näher bezeichneten Zehnjahresfrist wohl auf eine Tilgungsfrist nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG ab. Diese Frist sei aber nicht maßgeblich. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, die irrtümlicherweise auf § 13 Nr. 2 lit. c FeV gestützt worden sei, richtigerweise aber auf § 13 Nr. 2 lit. d FeV beruhe, wobei diese Norm dem Beklagten kein Ermessen einräume, stütze sich nämlich auf das negative Gutachten vom 14.09.2016 und nicht auf die Hintergründe des Strafbefehls. Es entbehre jedweder Logik, wenn es möglich wäre, kurz nach Ablauf der Frist aus § 29 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, Abs. 5 StVG einen unbedingten Anspruch auf Neuerteilung zu haben, obwohl ggf. ein kurz vor Ablauf dieser Frist erstelltes MPU-Gutachten die fehlende Eignung feststelle. Die Frist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StVG würde bei Zugrundelegung eines derart starren Verständnisses den § 46 Abs. 3 FeV unterlaufen, was ersichtlich nicht gewollt sei. Auch im Hauptsacheverfahren 9 K 503/17 sei ein rechtlicher Hinweis erteilt worden, wonach die damals streitgegenständliche Entziehungsverfügung rechtmäßig gewesen sein dürfte. Der Beklagte habe die entsprechende Zusicherung erteilt, das Ergebnis einer MPU vorzulegen, jedoch weigere sich der Kläger beharrlich, dies zu tun. Der Versagungsbescheid vom 30.08.2019 sei rechtmäßig gewesen. Die später eingeräumte Frist bis zu 31.12.2019 habe nur den Zweck gehabt, eine angemessene Zeit zur Terminierung bei der Gutachtenstelle und Übersendung des Gutachtens an die Fahrerlaubnisbehörde einzuräumen. Er sei berechtigt gewesen, auch schon unter dem 30.08.2019 den Neuerteilungsantrag abzulehnen, nachdem durch Aktenrücksendung des DEKRA und dem übrigen Verhalten des Klägers keine weiteren Bemühungen ersichtlich wurden, ein Gutachten einzuholen. Von einer endgültigen Verweigerung der Vorlage des Gutachtens musste der Beklagte auch wegen der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der am 02.10.2019 erhobenen Klage ausgehen, die allein darauf abziele, ohne Vorlage einer MPU eine Fahrerlaubnis zu erlangen; der Kläger habe nie vorgehabt eine MPU vorzulegen. Dies verdeutliche auch das Schreiben des Klägers vom 27.11.2019, mit dem gegen den Aufhebungsbescheid vom 11.09.2019 ein unzulässiger Widerspruch eingelegt, Wiedereinsetzung beantragt und die teilweise Erledigung der Hauptsache erklärt werde. Bei der Begründung beschränke sich der Kläger pauschal auf einen vermeintlichen Neuerteilungsanspruch. Den Beklagten auf den formalen Ablauf des 31.12.2019 zu verweisen, erweise sich als rechtsmissbräuchlich. Denn der Kläger könne nicht einerseits für die Vorlage der MPU Zeit bis zum 31.12.2019 begehren, um dann mit Klageerhebung vom 02.10.2019 jedwede Pflicht zur Vorlage einer MPU zu negieren. Es seien ferner keinerlei Gründe dargelegt, warum er von seiner im Verfahren 9 K 503/17 signalisierten Bereitschaft zur Vorlage einer MPU abgerückt sei. Dieses Verhalten lege aber nahe, dass er eine negative Begutachtung befürchte. Hierfür spreche auch, dass er ein langwieriges und kostenintensives Klageverfahren auf sich nehme. Die Ereignisse vom 03.03.2019 blieben für den vorliegenden Fall trotz Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft verwertbar und begründeten weitere Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 9 L 125/17, 9 K 503/17 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klage ist in Form einer sogenannten Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO statthaft. Der Beklagte hat über den Antrag des Klägers vom 14.02.2019 auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bislang nicht entschieden. Zwar erging zunächst unter dem 30.08.2019 ein Versagungsbescheid. Dieser wurde jedoch mit Verwaltungsakt vom 11.09.2019 aufgehoben, weil der Beklagte erkannte, dass er zur Beibringung des Gutachtens eine falsche Frist gesetzt hatte. Dieser Aufhebungsbescheid wurde auch bestandskräftig. Der hiergegen von dem Kläger erhobene Widerspruch war gemäß § 68 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW unstatthaft. Statthaftes Rechtsmittel war insoweit die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO, die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben gewesen wäre. Der Widerspruch war nicht geeignet, den Ablauf der Klagefrist – ungeachtet der Frage, wann diese genau in Gang gesetzt worden ist (s.u.) – und damit den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Der Beklagte hat den ursprünglichen Versagungsbescheid vom 30.08.2019 durch Schreiben vom 11.09.2019 aufgehoben. Bei diesem Schreiben handelt es um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW, auch wenn sich dies nach seinem äußeren Anschein nicht aufdrängt. Der Beklagte bemüht zwar weder eine rechtliche Grundlage für die Aufhebung noch versieht er das Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Entscheidend für die Bejahung der Verwaltungsaktqualität ist jedoch die objektive Erklärungsbedeutung des Schriftstücks. Maßgeblich ist danach wie ein (intendierter) Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Es steht der Auslegung eines Schriftstücks als Verwaltungsakt nicht entgegen, dass dieser nicht als solcher bezeichnet oder in Entscheidungssatz und Begründung gegliedert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2020 – 4 A 1464/17 –, juris, Rn. 7 f. und Rn. 10 jeweils m. w. N. Aus einer Gesamtschau aller Umstände folgt insoweit aus Sicht eines objektiven Empfängers, dass der Beklagte mit dem Schreiben vom 11.09.2019 hoheitlich eine Regelung um Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit intendierter Außenwirkung trifft, sodass von einer Verwaltungsaktqualität auszugehen ist. An der Wirksamkeit des Aufhebungsbescheides bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 11.09.2019 dem Kläger bereits vor Klageerhebung zugegangen ist. Denn spätestens durch die von ihm – dem Kläger – angeforderte Übersendung durch das Gericht hat der Kläger Kenntnis von dem Aufhebungsbescheid erlangt. Auf eine fehlende Bekanntgabe infolge dieser Kenntniserlangung beruft sich der Kläger nicht. Im Gegenteil lässt seine anschließende Widerspruchseinlegung erkennen, dass er bereit ist, dem Verwaltungsakt rechtliche Wirkung beizumessen. Vgl. hierzu Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 41 VwVfG Rn. 238. Dass die Beteiligten infolgedessen den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache hinsichtlich des auf die Aufhebung des Versagungsbescheides vom 30.08.2019 gerichteten Begehrens für erledigt erklärt haben, wirkt sich nicht aus. Denn die Aufhebung eines den materiellen Anspruch verneinenden Versagungsbescheides hat aufgrund der kassatorischen Wirkung der Verpflichtungsklage ohnehin lediglich rein deklaratorischen Charakter. Der Ablehnungs- oder Versagungsbescheid hat entgegen dem vordergründigen Wortlaut des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO für die Begründetheit der Verpflichtungsklage keine eigenständige Bedeutung. Die Verpflichtungsklage ist dann abzuweisen, wenn der geltend gemacht Anspruch nicht besteht; auf die Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides kommt es insoweit nicht an. Vgl. Happ, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 42 VwGO Rn. 30 f m. w. N. Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach Aufhebung des Versagungsbescheides vom 30.08.2019 nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzziel des Klägers ist nicht eine bloße Bescheidung seines Neuerteilungsantrags, sondern die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, er hat jedoch mangels Spruchreife der Sache einen Anspruch auf Neuentscheidung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Antrag auf Erlass eines Bescheidungsurteils im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist als Minus im hier gestellten Antrag auf Erlass eines Vornahmeurteils, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, enthalten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der hier vorliegenden Konstellation der Verpflichtungsklage ist die letzte mündliche Verhandlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 19.01.2022 – 16 A 2670/19 –, juris, Rn. 22. Ein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 FeV, wenn die dort geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG muss der Bewerber insbesondere zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetzte verstoßen hat; die entsprechenden Anlagen zur FeV finden Berücksichtigung. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG ist es Sache des Fahrerlaubnisbewerbers, der Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 StVG nachzuweisen. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte, die die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 8 StVG anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beibringt. Ausgehend davon hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis. Zum einen bestehen Zweifel an seiner Kraftfahreignung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG. Umgekehrt steht jedoch auch noch nicht die Nichteignung des Klägers (positiv) fest, sodass ihm insoweit die Neuerteilung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht verwehrt werden kann. Eine fehlende Fahreignung des Klägers folgt nicht automatisch daraus, dass er das von ihm geforderte Gutachten über die MPU nicht vorgelegt hat. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist indes nur gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war. St. Rspr., BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 3 C 20.15 –, juris, Rn. 19. Auf die Möglichkeit des Schlusses auf die fehlende Fahreignung war der Kläger auch im Anordnungsschreiben gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde – wie hier die Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis – inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, auch insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2017 – 16 E 132/16 –, juris, Rn. 28. Gemessen hieran durfte der Beklagte nicht bereits aus der Weigerung des Klägers, das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, auf dessen fehlende Fahreignung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 11 Abs. 8 FeV schließen. Denn die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 02.05.2019 ist rechtswidrig. In seiner Verfügung vom 02.05.2019 stützt sich der Beklagte auf § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung einer MPU anordnet, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Die Heranziehung dieser Rechtsgrundlage ist rechtswidrig, weil die dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 31.07.2008 zugrundeliegende Trunkenheitsfahrt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 lit. a StVG nach zehn Jahren getilgt werden muss und einem Verwertungsverbot für das Verwaltungsverfahren unterliegt. Denn resultieren Fahreignungszweifel aus einem Sachverhalt, der in das Fahreignungsregister aufzunehmen ist, beantwortet sich die Frage, wie lange der jeweilige Sachverhalt die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen kann, grundsätzlich nach den für diese Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Mit der Schaffung eines ausdifferenzierten Systems von Tilgungs- und Verwertungsfristen hat der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung darüber getroffen, in welchem zeitlichen Rahmen Umstände, die eine Eintragung in das Verkehrszentralregister bzw. in das Fahreignungsregister nach sich gezogen haben, Aussagekraft für die Kraftfahreignung des Betroffenen zukommen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2017 – 16 E 132/16 –, juris, Rn. 8. Hinsichtlich des Strafbefehls aus dem Jahr 2008 ist mittlerweile Tilgungsreife eingetreten. Die Tilgungsfrist begann gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 Fall 2 StVG mit dem Tag der Rechtskraft, die hier auf den 26.08.2008 fiel. Gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 187 BGB begann der Fristlauf am 27.08.2008 und endete gemäß § 31 Abs. 3 VwVfG NRW mit Ablauf des 27.08.2018. Und auch nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG musste die entsprechende Tat jedenfalls bis zum 30.04.2019 getilgt werden, was bedeutet, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Beibringung des Gutachtens vom 02.05.2019 der Strafbefehl – ungeachtet der anwendbaren Vorschrift – nicht (mehr) berücksichtigt werden durfte. Der Beklagte muss sich an der in der Gutachtenanordnung genannten Ermächtigungsgrundlage festhalten lassen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich nicht verpflichtet, alle Rechtsgrundlagen zu nennen, die eine Gutachtensaufforderung tragen würden. Es reicht aus, wenn eine Rechtsgrundlage genannt wird. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Rechtsgrundlage angibt, muss diese zutreffen. Ist demgegenüber eine falsche Rechtsgrundlage angegeben, kann die streitgegenständliche Gutachtensaufforderung im Laufe des Verfahrens – wie hier mit Schriftsatz vom 15.04.2021 vom Beklagten versucht – von der Behörde oder dem Gericht auch nicht mehr auf eine andere, eigentlich zutreffende Rechtsgrundlage gestützt werden; im Fall eines Nichtbeibringens kann nicht auf die fehlende Fahreignung des Klägers geschlossen werden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.08.2012 – 11 CS 12.1624 –, juris, Rn. 10; vgl. im Überblick Dauer, in: Dauer/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 11 FeV, Rn. 44 m. w. N. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn eine Norm schlicht falsch bezeichnet wird und die Voraussetzungen beider (verwechselten) Vorschriften identisch sind und die Nennung der falschen Norm den Betreffenden nicht in seiner Rechtsposition oder Rechtsverteidigung beeinträchtigen kann. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15.11.2012 – 11 ZB 12.1449 –, juris, Rn. 6; VG Trier, Urteil vom 14.02.2017 – 1 K 7046/16.TR –, juris, Rn. 55 m. w. N. Von einer solchen Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht auszugehen. Denn der Beklagte beruft sich in seiner Anordnung ausdrücklich auf § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV und differenziert jedenfalls nicht hinreichend zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des eingeholten negativen Gutachtens vom 14.09.2016 und dem Strafbefehl aus dem Jahr 2008. Der Beklagte schildert den Sachverhalt vom 06.05.2008, stellt heraus, dass „aufgrund des o.g. Sachverhaltes“ Bedenken gegen die Fahreignung bestünden, weshalb die MPU eingeholt worden und die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, und führt dann weiter aus „auf Grund (sic) des oben genannten Sachverhaltes“ bestünden weiterhin Bedenken an der klägerischen Fahreignung. Bei verständiger Würdigung dieser Formulierungen in Verbindung mit der mehrfachen ausdrücklichen Zitation des § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. c FeV tritt aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Position des Klägers zutage, dass der Beklagte auf den Sachverhalt aus dem Jahr 2008 abstellt, und nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, auf die Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem Jahr 2016. Ferner greifen bei § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. c FeV andere Tilgungsfristen als bei § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. d FeV, auf deren Vorliegen der Kläger seine Rechteverteidigung hier auch ganz maßgeblich ausrichtet, sodass mit der hiesigen falschen Gutachtenaufforderung eine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung des Klägers möglich erscheint. Dass in der Gutachtenbeibringungsaufforderung jedenfalls auch die Entziehung der Fahrerlaubnis angeführt wird, genügt den eingangs dargestellten strengen Anforderungen an die Begutachtungsanordnung nicht, weil der Kläger durch die Benennung von zwei Anknüpfungspunkten im Rahmen der Begründung der Gutachtenaufforderung jedenfalls nicht hinreichend abschätzen kann, ob er sich der Begutachtung stellen soll. Nach dem Vorstehenden kann offenbleiben, ob sich eine Rechtswidrigkeit der Gutachtenbeibringungsaufforderung auch daraus ergibt, dass die zunächst mit Schreiben vom 02.05.2019 gesetzte Frist entgegen der Erklärung des Beklagten im Verfahren 9 K 503/17 nicht bis zum 31.12.2019 lief. Der Beklagte führt insoweit zwar sinngemäß aus, dass sich der Kläger unabhängig von jeder Fristsetzung weigere, eine MPU beizubringen, so dass es auf die Frage der Frist für die Gutachtenbeibringung ohnehin nicht ankomme. Dies war indes bei Erlass der Gutachtenaufforderung nicht ersichtlich. Für deren Rechtmäßigkeit ist wiederum auf ihren Erlasszeitpunkt abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2012 – 16 A 1529/09 –, juris, Rn. 20; OVG Saarland, Beschluss vom 05.02.2018 – 1 B 12/18 –, juris, Rn. 5 ff. Ein darüber hinaus gehender, gebundener Anspruch des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens besteht jedoch ebenso wenig. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Ausführungen im Gutachten des DEKRA vom 14.09.2016 begründet weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Klägers im Sinne von § 2 StVG, § 11 FeV. Die Gutachtenstelle kam in der vorangegangenen MPU zu dem Ergebnis, dass beim Kläger zu erwarten ist, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird. Insoweit hat der Beklagte dem Kläger gegenüber jedenfalls auf Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Auch hier gilt, dass die frühere Entziehung, die ins Fahreignungsregister einzutragen ist, noch verwertbar sein muss. Vgl. Koehl, in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 13 FeV Rn. 22. So verhält es sich hier; die Entziehungsverfügung ist in das Fahreignungsregister eingetragen; eine Tilgungsreife der zehnjährigen Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b StVG i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 6 lit. a Fall 1 StVG ist nicht ersichtlich. Zudem ist hier unerheblich, dass die damalige Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine Gutachtenaufforderung gestützt wurde, welcher der Strafbefehl aus dem Jahr 2008 zugrunde lag, der als solcher wegen Tilgungsreife nicht erneut berücksichtigt werden darf. Denn nach § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG dürfen Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse regelmäßig zehn Jahre aufbewahrt werden. Diese Zehnjahresfrist beginnt gemäß § 2 Abs. 9 Satz 4 StVG mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Dies bedeutet, dass die Zehnjahresfrist grundsätzlich mit Abschluss des Verfahrens beginnt, in dem die Unterlagen angefallen sind. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2020 – 11 ZB 20.84 –, juris, Rn. 9 m. w. N. Die Beendigung des Verfahrens, in dem die Unterlagen angefallen sind, war hier die Klagerücknahme am 23.01.2019 im Verfahren 9 K 503/17 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das eingeholte Gutachten muss gerade nicht, wie der Kläger vertritt, zeitgleich mit der Tilgung der durch Strafbefehl geahndeten Straftat aus dem Jahr 2008 vernichtet werden. Das eingeholte Gutachten enthält vielmehr über die Fragestellung hinaus, dass früher eine Straftat begangen worden ist, aktuelle Informationen zur Prognose hinsichtlich der Frage, ob Fahreignung besteht, die auch weiterhin von Interesse sind. Denn aus dem Gutachten aus dem Jahr 2016 ergeben sich Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Im Rahmen einer hierauf gestützten neuen Gutachtenanordnung ist es Sache des Gutachters zu klären, ob ohne Verwertung des Vergehens aus dem Jahr 2008 weiterhin keine Fahreignung besteht. Bei Erlass einer neuen Gutachtenaufforderung ist bei der Fragestellung und der Schilderung des Sachverhalts darauf zu achten, dass nicht mehr verwertbare Umstände keine Erwähnung finden. Auch ist bei der etwaigen Aktenübersendung der Unterlagen an den Gutachter sicherzustellen, dass nicht verwertbare Aktenbestandteile nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV i. V. m. § 2 Abs. 9 und Abs. 12 StVG entfernt oder geschwärzt werden. Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2020 – 11 ZB 20.84 –, juris, Rn. 9 m. w. N. Ob der Beklagte die erneute Gutachtenanordnung auch auf § 13 Nr. 2 lit. a Fall 2 FeV stützen dürfte, wonach eine MPU angefordert werden kann, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, kann hier dahinstehen. Die Tatsachen hinsichtlich des Vorfalls vom 03.03.2019, bei dem der Kläger ausweislich des polizeilichen Einsatzberichts mit einem Atemalkoholwert von 1,09 mg/l in Erscheinung trat und einen tätlichen Angriff gegen seine Frau verübte, dürfen entgegen der Auffassung des Klägers als Anknüpfungstatsachen für eine fehlende Fahreignung jedenfalls herangezogen werden. Zum einen müssen für die Beibringungsanordnung keine Tatsachen vorliegen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme des Klägers im Straßenverkehr stehen. Vgl. Dauer, in Dauer/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 13 FeV, Rn. 16 m. w. N. Zum anderen besteht insoweit kein Verwertungsverbot. Von einer „rechtsstaatswidrigen“ Kenntniserlangung von den Vorfällen kann keine Rede sein, vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen und gebotenen behördlichen Austausch, in dessen Zusammenhang der Fahrerlaubnisbehörde die entsprechenden Mitteilungen gemacht werden. Denn Nr. 11 Abs. 2 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft der Polizeibehörde, die mit dem Verfahren befasst war, den Ausgang des Verfahrens mitteilt. Die Polizeibehörde gehörte hier dem Rhein-Erft-Kreis, mithin dem Beklagten, an. Nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es handelt es sich hier um die Übermittlung konkreter Tatsachen, die auf der amtlichen Wahrnehmung von Polizeivollzugsbeamten beruhen, was mit einem bloßen Hinweis einer Privatperson – wie der Kläger anführt – nicht zu vergleichen ist. Auch der Umstand, dass das Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hat für den hiesigen Verwaltungsprozess und die Verwertbarkeit der entsprechenden Erkenntnisse keine Bedeutung. Denn eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet nur, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht, also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft bei vorläufiger Tatbewertung nach Aktenlage eine Verurteilung des Beschuldigten nicht mit höherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist als ein Freispruch. Es bedeutet dagegen nicht, dass keine Straftat begangen wurde. Die Entscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO, die im Übrigen nicht in Rechtskraft erwächst, ist Ausdruck des auf Repression ausgelegten Strafverfahrens. Zielrichtung des Erteilungsverfahrens ist indessen die Gefahrenabwehr. Die insoweit konkreten, im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes zutage getretenen Tatsachen können im Verwaltungsverfahren und einem anschließenden Verwaltungsrechtsstreit verwertet und einer eigenständigen Würdigung unterzogen werden. Wie die Strafverfolgungsbehörden einen tatsächlichen Sachverhalt unter repressiven Gesichtspunkten (rechtlich) bewerten, ist für das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren ohne Belang. Vgl. zur Verwertbarkeit: Hessischer VGH, Beschluss vom 13.02.2013 – 2 B 189/13 –, juris Rn. 3 m. w. N.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 23.08.2017 – 1 L 871/17.NW –, juris, Rn. 30. Soweit jedenfalls gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d FeV vom Kläger eine MPU gefordert werden darf, kommt es – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht darauf an, ob er seit 2008 nicht anderweitig im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Bei seiner diesbezüglichen Argumentation verkennt der Kläger bereits Wortlaut und Systematik der § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 FeV, § 2 Abs. 3, Abs. 4 StVG. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StVG müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine dieser Anspruchsvoraussetzungen, kann die Fahrerlaubnis nicht wieder erteilt werden. Auch bei der Geeignetheit im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 StVG müssen die entsprechenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen. So muss der jeweilige Antragsteller sowohl die körperlichen als auch die geistigen Anforderungen erfüllen und darf nicht erheblich oder wiederholt gegen Strafgesetzte verstoßen haben. Diese Voraussetzungen stehen nebeneinander. Für die Auffassung des Klägers, dass es bei Eintritt der Tilgungsfristen auf die körperlich/geistigen Anforderungen nicht mehr ankommen könne, spricht angesichts der Ebenbürtigkeit dieser vom Gesetzgeber gleich gewichteten Tatbestandsmerkmale („und“) sowie dem Sinn und Zweck der entsprechenden gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften nichts. Auch im Übrigen kann der Kläger nicht für sich beanspruchen, er habe einen gebundenen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Insbesondere reicht es hierfür nicht aus, dass über einen gewissen Zeitraum (hier seit 2008) kein neuer straßenverkehrsrechtlicher Vorfall bekannt geworden ist. Vielmehr ist eine positive Entwicklung erforderlich, die auf eine nachhaltige Überwindung der Einstellung und Verhaltensdefizite sowie hinsichtlich des Alkoholkonsums schließen lässt. Dies erfordert nicht nur eine fehlende Verkehrsauffälligkeit im Zusammenhang mit Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeugs über einen längeren Zeitraum, sondern auch ein Problembewusstsein und eine Lerngeschichte hinsichtlich des vorangegangenen Konsums und eine nachvollziehbare Schilderung des Änderungsprozesses angeführt werden kann, vgl. als Anhaltspunkt Nr. 3.13 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, was im Rahmen der anzuordnenden MPU zu klären ist. Schließlich ist es im vorliegenden Verfahren nicht geboten, dass das Gericht von sich aus weitere Aufklärungsmaßnahmen ergreift, um die Tatsachen, die einen geltend gemachten Anspruch begründen oder ausschließen, selbst aufzuklären und so die Sache spruchreif zu machen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwar ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zumachen und die Tatsachen, die den geltend gemachten Anspruch begründen oder ausschließen, selbst aufzuklären. Dem stehen vorliegend jedoch Besonderheiten entgegen. Es ist nach der Konzeption des Gesetzgebers in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich Sache der Behörde, im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative über den Umfang weiteren Aufklärungsbedarfs zu entscheiden. Dies kann sie hier tun, indem sie vom Kläger fordert, ein nach ihren Maßgaben zu erstellendes Gutachten in Auftrag zu geben und die Kosten dieser Begutachtung zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 FeV). Darüber hinaus bedarf es in einem Fall wie hier, in dem Fahreignungszweifel nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden können, der Mitwirkung des Klägers. Diese lehnt der Kläger aber pauschal ab. Denn ausweislich seines Antrags und seines bisherigen Vortrags ist der Kläger vorliegend der Auffassung, dass er nach Ablauf der Zehnjahresfrist ohne Weiteres einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis habe. Vgl. zur fehlenden Spruchreife in dieser Konstellation: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, juris, Rn. 66; vgl. auch implizit BVerwG, Urteil vom 12. 07.2001 – 3 C 14.01 –, juris. Der Kläger kann zwar nicht die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis beanspruchen, allerdings kann er zumindest verlangen, dass der Beklagte nach ordnungsgemäßer Durchführung des in § 11 FeV geregelten Verfahrens unter Berücksichtigung der obigen Maßgaben erneut über seinen Antrag entscheidet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer hat sich hierbei an Ziff. 46.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen orientiert, wonach der Streitwert für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A M die Hälfte des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.