Soweit die Kläger:innen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) verpflichtet, denen Kläger:innen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger:innen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger:innen stellten am 19. April 2021 einen Asylantrag. Die am 00.00.1985 in N. geborene Klägerin zu 1 ist verheiratet mit dem Kläger des Verfahrens 22 K 5420/18.A. Die am 00.00.2008 ebenfalls in N. geborene Klägerin zu 2 ist deren gemeinsame Tochter. Der am 00.00.2018 in Gummersbach geborene Kläger zu 3 ist deren gemeinsamer Sohn. Das Bundesamt hörte die Klägerin zu 1 am 29. Oktober 2021 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Sie sei Kurdin. Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland habe sie in der Türkei gelebt. Ihr Mann sei im Zeitpunkt der Hochzeit syrischer Staatsbürger gewesen. Erst einige Jahre später habe er die türkische Staatsangehörigkeit angenommen. Die Türkei habe sie im Dezember 2015 verlassen, und zwar über den Flughafen Ankara nach Köln/Bonn. Ihr Mann habe die Reise organisiert und finanziert. Sie habe nicht unmittelbar einen Asylantrag gestellt, weil sie Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Ihren Mann habe sie in der Türkei kennengelernt. Er sei ebenfalls Kurde. Geheiratet hätten sie – im Jahr 2002 – nach türkischem Recht. Nach der Hochzeit habe sie ein bis zwei Jahre in Syrien gelebt. Die ersten beiden Kinder seien in der Türkei zur Welt gekommen. Sie habe sich mit ihrem Mann nicht einigen können, ob sie in der Türkei oder in Syrien leben sollten. Daher seien sie sehr oft zwischen beiden Staaten hin und hergereist. Dies sei zwischen 2003 und 2008 so gewesen. Um keine Probleme zu bekommen, habe sie die syrische Staatsangehörigkeit und auch einen anderen Namen angenommen. 2008 sei ihr Mann dann nach Syrien gegangen. Sie selbst sei in der Türkei geblieben. Sie hätten kurz vor der Trennung gestanden. Sie habe bei ihren Eltern gelebt; die Kinder seien zur Schule gegangen. Ihr Mann habe dann die Probleme in Syrien gehabt, woraufhin er nach Deutschland geflohen sei. Etwa zwei Jahre später sei sie dann auch nach Deutschland gegangen. Als Kurden könnten sie nicht in der Türkei leben. Dort hätten sie keine Rechte. Ihr Mann habe mit den türkischen Behörden Schwierigkeiten gehabt. Ihr Schwager habe als Spitzel für den türkischen Staat gearbeitet und Informationen über ihren Mann weitergegeben. Daher sei ihr Mann gesucht worden. Sie selbst habe ebenfalls Angst vor diesem Schwager; auch sie habe er bedroht. Er wolle Rache nehmen, weil ihre Schwester ihn verlassen habe. Er sei es gewesen, der alles an die deutschen Behörden weitergeleitet habe. Er heiße J. Z. und brüste sich damit, für den türkischen Geheimdienst zu arbeiten. Die Drohungen durch ihn hätten 2011/2012 begonnen. Mit Bescheid vom 26. April 2022 (Gesch.-Z.: 8421295-1-163), den Prozessbevollmächtigten der Kläger:innen am 5. Mai 2022 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Klägerin zu 1 sei vor ihrer Ausreise nichts zugestoßen. Die Schilderungen der Bedrohungen durch ihren Schwager habe sie nicht weiter konkretisiert und seien daher unschlüssig. Im Übrigen hätten diese darauf abgezielt, die ehelichen Lebensverhältnisse mit der Schwester der Klägerin zu 1 wiederherzustellen. Dies stelle keinen Verfolgungsgrund im Rechtssinne dar. Die Kläger:innen haben am 10. Mai 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Das Offensichtlichkeitsurteil halte einer Überprüfung nicht stand. Die Klägerin zu 1 habe die Angst vor einer Rückkehr in die Türkei umfassend beschrieben. Die geschilderte Bedrohung durch den für den türkischen Geheimdienst tätigen Schwager der Klägerin zu 1 führe bei Wahrunterstellung zu einer Schutzgewährung. Hinzu komme, dass dem Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 aktuell Flüchtlingsschutz zuerkannt sei, so dass die Gewährung von Familienasyl in Betracht komme. Dies stehe jedenfalls dem Offensichtlichkeitsurteil entgegen. In der mündlichen Verhandlung am 7. September 2022 haben die Kläger:innen die Klage zurückgenommen, soweit sie ursprünglich beantragt haben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 26. April 2022 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Kläger:innen beantragen nunmehr nur noch, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2022 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2022 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich der Türkei vorliegen, weiter hilfsweise das Offensichtlichkeitsurteil im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April aufzuheben, sowie weiter hilfsweise die Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 22 K 5420/18.A und 22 K 2955/22.A sowie der in allen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl kein(e) Vertreter(in) für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2022 erschienen ist, weil die Beklagte am 25. August 2022 ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit die Kläger:innen die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage mit ihrem Hauptantrag begründet. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) sind rechtswidrig und verletzten die Kläger:innen in ihren Rechten. Den Kläger:innen steht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ein Anspruch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin zu 1 steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zu. Nach dieser Vorschrift wird einer Ausländerin, die Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Eine Ausländerin ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslands befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Es ist Sache der Asylbewerberin, die Gründe für ihre Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat sie unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihr in ihrem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass die Ausländerin zu den in ihre Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu ihren persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft der Ausländerin berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei droht. Zwar resultiert eine Verfolgungsgefahr nicht bereits daraus, dass die Klägerin zu 1 Kurdin ist, denn eine Gruppenverfolgung von Kurd:innen ist nicht anzunehmen. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. „Säuberungsaktionen“ die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022 (Stand: Juni 2022; im Folgenden: AA Lagebericht 2022), S. 4; insgesamt auch VG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 A 92/19 –, juris, S. 12 f.; VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2019 – Au 6 K 17.34205 –, juris, Rn. 30 ff., insb. 32 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 30. April 2019 – Au 6 K 17.33876 –, juris, Rn. 33 ff., insb. 35 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 14. Januar 2019 – Au 6 K 17.33838 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurd:innen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurd:innen bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch vielmehr davon auszugehen, dass die sog. „Säuberungsaktionen“ gegen Beamt:innen, Richter:innen, Militärangehörige, Journalist:innen und Oppositionspolitiker:innen auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker:innen der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger:innen der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2019 – 3 A 358/19.A –, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 24 ZB 20.30271 –, juris, Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 9 ZB 18.32678 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; VG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 A 92/19 –, juris, S. 12; VG Augsburg, Urteil vom 27. August 2019 – Au 6 K 17.34088 –, juris, Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 – 36 K 1006.17 A –, juris, Rn. 19 f. m. w. N.; VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 6 L 1332/19.A –, juris, Rn. 46 ff. m. w. N. Unabhängig davon steht Kurd:innen in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A – juris, Rn. 31 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 24 ZB 20.30271 –, juris, Rn. 7 m. w. N. Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben. Vgl. AA Lagebericht 2022, S. 15. Dies gilt grundsätzlich auch für die nicht ortsgebundene Klägerin zu 1. Der Klägerin zu 1 droht allerdings aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Ehefrau eines syrischen Kriegsflüchtlings mit kurdischer Volkszugehörigkeit, der im syrischen Bürgerkrieg auf Seiten der kurdischen „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekîneyên Parastina Gel – YPG) gestanden hatte, sowie weiterer Besonderheiten des konkreten Einzelfalls eine Verfolgung wegen Unterstützung bzw. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Die türkische Regierung sieht die Sicherheit des Staates unter anderem durch – aus ihrer Sicht – mit der PKK verbundene Organisationen wie etwa der kurdischen Miliz YPG in Syrien gefährdet. Vgl. AA Lagebericht 2022, S. 4 Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung besteht nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bei Personen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder die sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie als potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer terroristischer Organisationen angesehen werden. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A –, juris, Rn. 34; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 3 L 177/15 –, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.; auch VG Aachen, Urteil vom 6. Februar 2018 – 6 K 2376/17.A –, juris, Rn. 38 ff. Gemessen hieran ist der Einzelrichter auf Grundlage der Angaben der Klägerin zu 1 sowie ihres Ehemannes, dem Kläger des Verfahrens 22 K 5420/18.A, im Rahmen der Befragung beim Bundesamt, dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren und insbesondere auch der umfassenden informatorischen Anhörung der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass ihr in Anbetracht der vorliegenden Einzelfallumstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei droht. Hierbei ist zu beachten, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist. Bei einer gemeinsamen Rückkehr in die Türkei würde der Ehemann daher als Ausländer bzw. als syrisch-kurdischer Kriegsflüchtling einreisen und unter das „Gesetz über Ausländer und Internationaler Schutz“ fallen. Vgl. AA Lagebericht 2022, S. 18 f. Aufgrund des dabei stattfindenden Registrierungsprozesses würden dem türkischen Staat die oben genannten Besonderheiten in der Person des Ehemannes der Klägerin zu 1 bekannt werden, denn es kann vom diesem nicht erwartet werden, dass er seine Fluchtgründe verschweigt bzw. insoweit den türkischen Behörden die Unwahrheit berichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 über dessen im syrischen Bürgerkrieg bestehenden Verbindungen zur YPG berichtet und darüber ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörden gerät. Auch der Umstand, dass sich der Ehemann der Klägerin zu 1 aus der türkischen Staatsangehörigkeit hat entlassen lassen, erhöht insoweit die Verfolgungsgefahr, denn es drängt sich für jeden mit dem Fall befassten Sachbearbeiter der türkischen Behörden die Frage auf, weshalb dieser erst die türkische Staatsangehörigkeit aufgibt, um dann als Ausländer bzw. als syrisch-kurdischer Flüchtling in die Türkei einzureisen, um sich dort niederzulassen. Ist aber der Ehemann der Klägerin zu 1 einmal in dieser Weise in den Blick der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, ist nicht von einem fairen und rechtsstaatlichen Verfahren auszugehen. Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes bestehen in politisierten Strafverfahren, etwa wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der oder Propaganda für die PKK, erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit sowie einer fairen Prozessführung. Vgl. AA Lagebericht 2022, S. 11. Die in der Person des Ehemannes der Klägerin zu 1 liegenden Besonderheiten lassen darauf schließen, dass auch die Klägern zu 1 selbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörden gerät. Hinzu kommt, dass der zur Entscheidung berufene Einzelrichter von der Glaubhaftigkeit der Schilderungen in Bezug auf den Schwager der Klägerin zu 1 überzeugt ist. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin war zum einen im gesamten Verfahren konstant und wies zu keinem Zeitpunkt Steigerungen, Widersprüchlichkeiten oder andere Umstände auf, die die Glaubhaftigkeit der Schilderungen hätten in Zweifel ziehen können. Zum anderen ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang des Bundesamts im Rücknahmeverfahren des Ehemannes der Kläger zu 1 (Bl. 18 der Beiakte 1 im Verfahren 22 K 5420/18.A) zumindest ein Indiz für die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zu 1. Denn danach stammt der an die Ausländerbehörde des Oberbergischen Kreises gerichtete anonyme Hinweis auf die türkische Staatsangehörigkeit des Ehemannes der Kläger zu 1 von einer Person, die in der E-Mail an die Ausländerbehörde als „J. N. “ bezeichnet wird. Nach Aussage der Klägerin zu 1 heißt der Schwager, von dem die Bedrohungen gegen sie und ihren Ehemann ausgehen, J. Z. . Die Bezeichnung „J. N. “ könnte daher durchaus darauf schließen lassen, dass der anonyme Hinweis von einer Person mit dem Vornamen „J. “ aus der Stadt N. stammt, und das wiederum lässt es als glaubhaft erscheinen, dass der anonyme Hinweis tatsächlich von dem von der Klägerin zu 1 benannten Schwager stammt. Hat der Schwager also bereits einmal „bewiesen“, dass er der Klägerin zu 1 und ihrem Ehemann Probleme bereiten kann, besteht auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass ihm dies auch im Falle einer Rückkehr der Kläger:innen in die Türkei möglich sein wird. Die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 haben gemäß § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Danach wird einem zum Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjährigen ledigen Kind eines international Schutzberechtigten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung des Ausländers unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. So liegt der Fall hier. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 19. April 2021 waren die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 minderjährig. Die Klägerin zu 2 ist die leibliche Tochter und der Kläger zu 3 ist der leibliche Sohn des Klägers des Verfahrens 22 K 5420/18.A, dem das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Februar 2015 (Gesch.-Z.: 0000000-000) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Die Zuerkennung ist vorliegend auch nicht zurückzunehmen, wie das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 22 K 5420/18.A entschieden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.