Beschluss
33 K 5454/18.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0908.33K5454.18PVB.00
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Tenor
Der Beteiligte wird verpflichtet, den Antragsteller freizustellen von jenen Kosten einschließlich der Kosten der anwaltlichen Vertretung, die entstanden sind durch das vor dem Verwaltungsgericht Köln geführte Verfahren 33 K 6531/15 sowie das vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geführte Beschwerdeverfahren 20 A 1793/18.PVB.
Entscheidungsgründe
Der Beteiligte wird verpflichtet, den Antragsteller freizustellen von jenen Kosten einschließlich der Kosten der anwaltlichen Vertretung, die entstanden sind durch das vor dem Verwaltungsgericht Köln geführte Verfahren 33 K 6531/15 sowie das vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geführte Beschwerdeverfahren 20 A 1793/18.PVB. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstandenen Kosten. Im Jahr 2015 fanden im Sanitätsunterstützungszentrum L. -X. – getrennt für die Gruppen der Arbeitnehmer, Beamten und Soldaten – die Wahlen des örtlichen Personalrats statt. Das Sanitätsunterstützungszentrum L. -X. ist eine militärische Dienststelle und Einrichtung des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr, die nach regionaler Zuordnung die truppenärztliche und truppenzahnärztliche Versorgung von Soldaten durch Sanitätsversorgungszentren sicherstellt und durchführt sowie die ihr truppen- und fachdienstlich unterstellte Sanitätsstaffel Einsatz führt. Die Sanitätsstaffel Einsatz ist Truppenteil des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr, der nach einer Organisationsanweisung die umfassende sanitätsdienstliche Unterstützung von Truppenteilen, Dienststellen und Einrichtungen im Grundbetrieb einschließlich Ausbildungs- und Übungsvorhaben sowie Einsatz in der Rolle 1 sicherstellt und durchführt. Ihr Grad der Beweglichkeit wird in einer Anlage zur Organisationsanweisung mit „vollbeweglich“ bezeichnet. An der Wahl zum örtlichen Personalrat nahmen auch die Soldatinnen und Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz teil. Mit einem am 18. Mai 2015 bei der beschließenden Fachkammer eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren (33 K 2955/15.PVB, im Folgenden: Ausgangsverfahren 1) focht der Beteiligte des vorliegenden Verfahrens die Wahlen zum örtlichen Personalrat für die Gruppe der Soldaten an. Im Hinblick auf ein beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig gemachtes Parallelverfahren, das die Wahlen zum Personalrat und Gesamtpersonalrat beim Sanitätsunterstützungszentrum C. und die dortige Beteiligung der Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz H. betraf und welches das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 20. August 2015 dahingehend entschieden hatte, dass die Sanitätsstaffel keine personalratsfähige Dienststelle sei (72 K 5.15 PVB), ordnete die Fachkammer auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Ausgangsverfahrens an. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 5. April 2016 (OVG 62 PV 9.15) die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin als unbegründet zurückgewiesen und das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 (5 PB 6.16) eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verworfen hatte, beantragte der Beteiligte des vorliegenden Verfahrens, das Ausgangsverfahren wieder aufzunehmen, da es trotz einer Absprache mit dem Deutschen Bundeswehrverband, nach der das Verfahren in Berlin als Pilotverfahren durchgeführt werden sollte, keine Bereitschaft der Gruppe der Soldaten im Gesamtpersonalrat gebe, zurückzutreten. Mit Beschluss vom 19. April 2018 erklärte die Fachkammer im Ausgangsverfahren 1 die im Jahr 2015 durchgeführte Wahl zum Gesamtpersonalrat beim Sanitätsunterstützungszentrum L. -X. hinsichtlich der Gruppe der Soldaten für ungültig. Zur Begründung schloss sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in deren oben genannten Beschlüssen an. Diese die Sanitätsstaffel Einsatz H. betreffenden Ausführungen seien auf die Sanitätsstaffel Einsatz L. -X. vollständig übertragbar. Demzufolge handele es sich (auch) bei der Sanitätsstaffel Einsatz L. -X. um eine Einheit, bei der nicht Personalvertretungen, sondern Vertrauensleute zu wählen seien. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal für die Frage, ob es sich um einen typisch soldatischen Bereich handele, der sich von Verwaltungen grundlegend unterscheide und in dem dementsprechend keine Personalvertretungen zu wählen seien, sei die Beweglichkeit, welche vornehmlich anhand des Einsatzfalls zu beurteilen sei. Diese Beweglichkeit sei im Fall der Sanitätsstaffel Einsatz L. -X. gegeben. Der Antragsteller legte gegen den Beschluss der Fachkammer durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde ein, welche beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) unter dem Aktenzeichen 20 A 1793/18.PVB geführt wurde. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die tatsächlichen Besonderheiten der Sanitätsstaffel Einsatz L. -X. seien nicht berücksichtigt worden. In dem Verfahren hätte die Frage der tatsächlichen Dienststellenzugehörigkeit und eine etwaige „doppelte Zugehörigkeit“ der Angehörigen der Sanitätsstaffel Einsatz sowohl zur Staffel als auch zum übergeordneten Zentrum im Wege einer teilweisen Heranziehung für dessen Aufgaben geprüft werden müssen. Das Beschwerdeverfahren erledigte sich nach Ablauf der Amtszeit des Gesamtpersonalrats ohne gerichtliche Entscheidung in der Sache. Einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Kostendeckungszusage für das Beschwerdeverfahren lehnte der Beteiligte im Mai 2018 unter Hinweis auf mehrfach vorliegende obergerichtliche Entscheidungen zugunsten des Dienstherrn ab. Bereits am 26. Mai 2015 focht überdies der Staffelchef der Sanitätsstaffel Einsatz die Wahl des Antragstellers hinsichtlich der Gruppe der Soldaten beim Truppendienstgericht Nord an. Das Truppendienstgericht verwies dieses Verfahren an die vorliegend beschließende Fachkammer (33 K 6531/15.PVB; im Folgenden: Ausgangsverfahren 2). Aufgrund der auch im Ausgangsverfahren 1 maßgeblichen Erwägungen ordnete die Fachkammer das Ruhen des Verfahrens an. Im Dezember 2016 wies die Fachkammer die Beteiligten auf die oben genannten, die Sanitätsstaffel Einsatz H. betreffenden Entscheidungen hin, teilte mit, dass eine Verbindung der beiden Ausgangsverfahren beabsichtigt sei und setzte eine Frist zur Stellungnahme. Nachdem beide Beteiligten des Ausgangsverfahrens 2 mehrfach um Fristverlängerung gebeten hatten, weil zunächst die Berliner Entscheidungen weiter auszuwerten seien, bestellte sich am 14. Juni 2017 ein Rechtsanwalt für den Antragsteller und wies darauf hin, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahren zu 2 (Staffelchef) nicht antragsbefugt sei. Daraufhin nahm dieser Antragsteller am 11. Juli 2017 die Wahlanfechtung zurück. Der Beteiligte lehnte es auch mit Blick auf dieses gerichtliche Verfahren ab, eine Kostendeckungszusage zu erteilen. Am 13. November 2018 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zu dessen Begründung trägt er vor, die Verweigerung der Kostenübernahme sei unberechtigt, da der Antragsteller die Verteidigung gegen die beiden Wahlanfechtungen durch einen anwaltlichen Vertreter für erforderlich halten durfte, was auch für den Rechtsmittelzug gelte. Hinsichtlich des Ausgangsverfahrens 2 sei darauf zu verweisen, dass der dortige Antragsteller auf die Beanstandung seiner mangelnden Antragsbefugnis jahrelang nicht reagiert habe. Erst die anwaltliche Intervention habe zur Rücknahme der Wahlanfechtung geführt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. den Beteiligten zu verpflichten, den Antragsteller von Kosten im Beschlussverfahren VG Köln – 33 K 6531/15.PVB – einschließlich der Kosten der anwaltlichen Vertretung freizustellen, 2. den Beteiligten zu verpflichten, den Antragsteller von den Kosten des Verfahrens im Beschlussverfahren VG Köln – 33 K 2955/15.PVB einschließlich der Kosten der anwaltlichen Vertretung für die zweite Instanz (OVG Münster – 20 A 1793/18.PVB) freizustellen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im Hinblick auf die Kosten für das Ausgangsverfahren 1 vor, angesichts des dem Antragsteller bekannten sogenannten Pilotverfahrens betreffend das Sanitätsunterstützungszentrum C. , das mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugunsten des Dienstherrn abgeschlossen worden sei, sowie unter Berücksichtigung zahlreicher weiterer sachgleicher erstinstanzlicher und zweitinstanzliche Entscheidungen, die ebenfalls zugunsten des Dienstherrn ausgegangen seien, sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht gebotenen und nicht erforderlich gewesen. Ein sachgerecht handelnder Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung selbst hätte einstehen müssen, hätte wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit von der weiteren Rechtsverfolgung abgesehen. Hinsichtlich des Ausgangsverfahrens 2 macht der Beteiligte geltend, der anwaltliche Vertreter im Ausgangsverfahren 2 sei bereits im Ausgangsverfahren 1 sowie in dem weiteren parallelen Verfahren 33 K 3145/15.PVB mandatiert gewesen; insofern seien für die erste Instanz auch Kostendeckungszusagen abgegeben worden. Angesichts dessen sei eine weitere Mandatierung im Ausgangsverfahren 2 nicht notwendig gewesen und in der Folge die dadurch entstandenen Kosten nicht zu erstatten. Auf Bitte des Gerichts hat der Beteiligte eine Übersicht (Stand 11. Februar 2019) über Wahlanfechtungsverfahren betreffend die Wahlberechtigung der Soldatinnen und Soldaten der Sanitätsstaffeln Einsatz in den 13 Sanitätsunterstützungszentren vorgelegt. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen (Bl. 28 der Gerichtsakte). Auch wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig. Insbesondere kann der Antragsteller sein Begehren mit Verpflichtungsanträgen verfolgen. Ein solcher Antrag ist dort zulässig, wo das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller verfahrens- oder materiellrechtliche Ansprüche zuerkennt. Dies ist bei Kostenerstattungsansprüchen zu bejahen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2004 – 6 P 9.03 –, Rn. 14, juris. Bei sachgerechter Auslegung des Antrags zu 2 ergibt sich, dass dieser Antrag lediglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 A 1793/18.PVB betrifft, weil der Beteiligte eine Kostenübernahme für das Ausgangsverfahren 1, erste Instanz, unstreitig zugesagt hat. Der so verstandene Antrag ist vollumfassend begründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch sowohl hinsichtlich jener (Anwalts-)Kosten zu, die durch die Beschwerde gegen den im Ausgangsverfahren 1 erlassenen Beschluss der Fachkammer entstanden sind (dazu I), als auch hinsichtlich jener Kosten, die durch die anwaltliche Vertretung im Ausgangsverfahren 2 entstanden sind (dazu II.) I. Der Antragsteller hat gegen den Beteiligten einen Anspruch auf Freistellung von jenen Kosten, die durch das vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geführte Beschwerdeverfahren 20 A 1793/18.PVB entstandenen sind, einschließlich der Kosten der anwaltlichen Vertretung. Gemäß § 44 BPersVG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 15. Juni 2021 geltenden Fassung trägt die Dienststelle die Kosten, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Darunter fallen alle (notwendigen) Kosten, die auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung zurückzuführen sind. Geht es um die Kosten eines aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte durchgeführten gerichtlichen Verfahrens, namentlich um die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem solchen Verfahren, so hat die Dienststelle grundsätzlich auch diese Kosten zu tragen, ohne dass dies im Regelfall – wie z.B. im Recht der Prozesskostenhilfe – von einer Prognose zum Ausgang des Rechtsstreits abhängig gemacht werden dürfte. Eine Kostentragungspflicht der Dienststelle entfällt vielmehr allein dann, wenn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden ist. Die betreffenden Einschränkungen ergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Haltlosigkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten gegeben, wenn dem anwaltlich beratenen Personalrat die Rechtsverfolgung bei verständiger Würdigung von vornherein als aussichtslos erscheinen musste. Davon ist (nur) auszugehen, wenn es an jeglichem vertretbaren Ansatz zur Stützung des geltend gemachten Anspruchs fehlt und ein verantwortungsbewusster Anwalt deswegen die Erfolgsaussichten als evident negativ beurteilt sowie von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgeraten hätte. Um solches annehmen zu können, reicht es nicht bereits aus, dass die Rechtsauffassung des Personalrats mit einer höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung kollidiert. Andernfalls wäre dem Personalrat unter Kostengesichtspunkten vor vornherein jede Möglichkeit verbaut, eine bestehende Rechtsprechung argumentativ anzugreifen und zumindest den Versuch zu unternehmen, eine Änderung dieser Rechtsprechung zu bewirken. Es kommt mithin zusätzlich etwa darauf an, ob es sich um eine "ältere" oder "jüngere" Rechtsprechung handelt und in welcher Art und Weise der Personalrat die bisherige Rechtsprechungslinie erneut zur gerichtlichen Überprüfung stellt. Geschieht dies völlig "belanglos" und ohne jedes legitime Interesse an einer nochmaligen rechtlichen Überprüfung, so ist im Ergebnis eine Haltlosigkeit der Rechtsverfolgung zu bejahen. Solches ist insbesondere (in der Regel) anzunehmen, wenn das zuständige oberste Gericht erst kürzlich eindeutig Position bezogen hat oder wenn im Übrigen jede substanzielle Auseinandersetzung mit den Argumenten einer bisher von den Gerichten vertretenen gefestigten Rechtsauffassung fehlt und auch keine neuen, in den bisher vorliegenden Entscheidungen noch nicht gewürdigten Argumente vorgebracht werden. Mutwilligkeit liegt einschließlich der Fälle des Rechtsmissbrauchs vor, wenn ein verständiger, sachgerecht handelnder Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung selbst einstehen muss, in einem gleich gelagerten Fall die Rechtsverfolgung in der gewählten Form unterlassen hätte. Diese Grenze ist (insbesondere) erreicht, wenn eine kostengünstigere Gestaltung der Rechtsverfolgung hätte gewählt werden können. Zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2006 – 1 A 1724/05.PVL –, Rn. 58 - 63, juris, mit zahlreichen Nachweisen. Ausgehend davon steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Kosten für das Beschwerdeverfahren einschließlich der Kosten der – im Beschwerdeverfahren zwingenden – anwaltlichen Vertretung zu. Eine Ausnahme von dem dargelegten Grundsatz, dass die Dienststelle die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu tragen hat, liegt nicht vor. Der Antragsteller hat bei Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe das Beschwerdeverfahren weder mutwillig noch aus haltlosen Gründen betrieben. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Fachkammer vom 19. April 2018 musste ihm bei verständiger Würdigung nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen. Zwar waren die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem als Pilotverfahren bezeichneten Verfahren, denen sich die Fachkammer in ihrem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss ausdrücklich angeschlossen hatte, gering. Sie lassen sich jedoch nicht als evident negativ bezeichnen. Namentlich fehlte es dem Beschwerdevorbringen nicht an jeglichem vertretbaren Ansatz. Vielmehr hat die Beschwerde auf Unterschiede im Tatsächlichen, namentlich die Frage einer „doppelten Zugehörigkeit“ der Staffelangehörigen einerseits zu dieser selbst und andererseits zum übergeordneten Zentrum, abgestellt und damit Gesichtspunkte aufgezeigt, die es als zumindest möglich erscheinen ließen, dass die Beschwerde Erfolg haben werde. Auch der vom Beteiligten bereits in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung im Mai 2018 zentral ins Feld geführte Gesichtspunkt, über die Fallkonstellation sei bereits mehrfach (auch) zweitinstanzlich zugunsten des Dienstherrn entschieden worden, woraus sich die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergebe, greift nicht durch. Abzustellen ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Mai 2018. Denn der Antragsteller hatte zu diesem Zeitpunkt über die Frage der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Zu diesem Zeitpunkt aber war die streitige Fallkonstellation nicht in einer Weise bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, angesichts derer der Beschwerde von vornherein jegliche Erfolgsaussichten abzusprechen gewesen wären. So trifft es, soweit ersichtlich, nicht zu, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits mehrere obergerichtliche Entscheidungen gegeben hätte. Vielmehr lag aus der zweiten Instanz lediglich der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. April 2016 vor. Auch der anschließende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 führte nicht dazu, dass die Erfolgsaussichten einer Beschwerde im Ausgangsverfahren offenkundig zu verneinen gewesen wären. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nicht in der Sache mit dem Streitfall auseinandergesetzt, sondern die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mangels hinreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes verworfen. Danach lagen auf der Grundlage der vom Beteiligten übersandten Übersicht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lediglich die Entscheidungen in dem Berliner „Pilotverfahren“, die Entscheidung der Fachkammer im hiesigen Ausgangsverfahren 1 sowie im parallelen Verfahren 33 K 3145/15.PVB sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. August 2017 vor. Das genügt nicht, um die mit erwägenswerten Argumenten begründete Beschwerde als haltlos zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdeerhebung auch nicht mutwillig. Angesichts des dargelegten Stands der Rechtsprechung zum damaligen Zeitpunkt lässt sich nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad sagen, dass ein verständiger, sachgerecht handelnder Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung selbst einstehen muss, die Beschwerde nicht erhoben hätte. Da es immerhin um die grundlegende Frage der Vertretung der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Personalrat ging, liegt es vielmehr nicht fern, dass sich ein solcher Beteiligter von der Erwägung hätte leiten lassen, es sei jedenfalls einen Versuch wert, in der zweiten Instanz mit den eigenen Argumenten durchzudringen. II. Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben hat der Antragsteller auch einen Anspruch auf Freistellung von den durch die anwaltliche Vertretung im Ausgangsverfahren 2 entstandenen Kosten. Das Argument des Beteiligten, der Prozessvertreter im Ausgangsverfahren 2 sei bereits (mit Kostendeckungszusage) im Ausgangsverfahren 1 sowie in dem parallelen Verfahren 33 K 3145/15.PVB mandatiert gewesen, greift nicht durch. Zwar spricht manches dafür, dass einem Personalrat grundsätzlich zuzumuten ist, in einem Wahlanfechtungsverfahren auf eine anwaltliche Vertretung zu verzichten, wenn er bereits in einem parallelen Wahlanfechtungsverfahren mit deckungsgleichem Streitstoff anwaltlich vertreten wird und der Dienstherr hierfür eine Deckungszusage erteilt hat. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn an einer solchen Deckungsgleichheit fehlte es hier. Im Ausgangsverfahren 2 bestand nämlich als weiteres Problem die Frage der Antragsbefugnis des dortigen Antragstellers, welches zudem nach einem entsprechenden Hinweis des den hiesigen Antragsteller vertretenden Rechtsanwalts zu einer Rücknahme der Wahlanfechtung führte. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.