Gerichtsbescheid
22 K 3772/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0922.22K3772.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand In der Zeit vom 14. August 2020 bis zum 15. Oktober 2020 wurde der Kläger mehrfach von seinem Wohnort aus in Hennef durch einen Krankentransportwagen (KTW) des Rettungsdienstes des Beklagten zum Zentrum für ambulante Hämatologie + Onkologie (ZAHO) in T. und auch wieder zurück transportiert. Mit Bescheid vom 11. August 2021 (Az.: 0000.0000.0000) setzte der Beklagte für den am 14. August 2020 durchgeführten Transport Gebühren in Höhe von insgesamt 440,50 Euro (KTW: 379,- Euro, Transportkilometer: 16 x 2,50 Euro, Leitstellengebühr KZW: 21,50 Euro) fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Diesen begründete er im Wesentlichen wie folgt: Hinsichtlich des Zeitraumes vom 14. August 2020 bis 15. November 2020 habe ihm sein behandelnder Arzt für die erforderlichen Krankentransportfahrten einen „Dauerfahrschein“ ausgestellt. Dieser sei auch dem Rettungsdienst vorgelegt worden. Er selbst habe den KTW somit nicht bestellt. Darüber hinaus unterlägen die festgesetzten Kosten dem Sachleistungsprinzip nach § 60 SGB V. Mit Bescheid vom 25. Mai 2022, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. Mai 2022 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe den Rettungsdienst nachweislich in Anspruch genommen und sei daher richtiger Gebührenschuldner. Daran ändere auch das sog. Sachleistungsprinzip aus § 60 SGB V nichts. Mit einem Gebührenbescheid könne die (gesetzliche) Krankenkasse des Patienten nicht in Anspruch genommen werden. Ein direkter Anspruch gegen die Krankenkasse könne nur durch einen entsprechenden Vertrag begründet sein. Ein solcher Vertrag bestehe jedoch nicht. Der Kläger hat am 23. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. August 2021 (Az.: 0000.0000.0000) in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. Mai 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. August 2021 (Az.: 7911.0140.3153) in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), i. V. m. der Satzung des Beklagten für den Rettungsdienst in der hier maßgeblichen Fassung vom 8. Oktober 2019 (im Folgenden: GebS). Die Festsetzung der Gebühr ist dem Grunde nach rechtmäßig. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GebS entsteht die Gebührenpflicht (dem Grunde nach), wenn eine Inanspruchnahme des Rettungsdienstes im Sinne des § 3 der Satzung erfolgte. Dies war hier der Fall. Der Kläger hat den Rettungsdienst am 14. August 2020 in Anspruch genommen, weil er an diesem Tag unstreitig mit einem Krankentransportwagen des Rettungsdienstes des Beklagten befördert worden ist. Der Kläger ist auch richtiger Gebührenschuldner. Nach § 3 Abs. 1 GebS ist Gebührenschuldner sowohl der Benutzer als auch der Besteller der Einrichtungen des Rettungsdienstes. Nach § 3 Abs. 2 GebS ist Benutzer des Rettungsdienstes, wer mit einem Einsatzfahrzeug transportiert wird. Auch dies war vorliegend unstreitig der Fall. Dass der Kläger den KTW nicht beauftragt hat, ist daher unerheblich. Gebührenschuldner ist auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht seine (gesetzliche) Krankenversicherung. Die gesetzliche Krankenkasse ist lediglich im Innenverhältnis zum Versicherten nach § 60 SGB V zur Übernahme der Kosten des Rettungsdienstes verpflichtet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 – 9 A 1090/19 –, juris, Rn. 6. Denn das in § 60 SBG V enthaltene Sachleistungsprinzip hat nur im Verhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Versicherten Bedeutung. Es beschreibt lediglich die Art und Weise, wie eine Leistung von dem Versicherten gegenüber der Krankenkasse beansprucht werden kann und wie sie von dieser gegenüber dem Versicherten zu erbringen ist. Der Leistungserbringer – hier der Beklagte als Träger des vom Kläger in Anspruch genommenen Rettungsdienstes – ist an dieser Rechtsbeziehung nicht beteiligt; er kann aus dem Sachleistungsprinzip erst über die zur Ausführung dieses Prinzips, also über die zur Sicherstellung des Versorgungsauftrags der Krankenkassen abzuschließenden Versorgungsverträge (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V) Rechte und Pflichten gegenüber den Krankenkassen ableiten. Fehlen – wie hier – derartige Verträge, kann der Leistungserbringer seinen Vergütungsanspruch nicht gegen die Krankenkasse, sondern allenfalls gegen den Versicherten selbst geltend machen, auch wenn für die erbrachte konkrete Leistung das Sachleistungsprinzip gilt. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. November 1999 – B 3 KR 4/99 R –, juris, Rn. 15. Dies verkennt der Kläger. Die Gebührenfestsetzung ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebS beträgt die Gebühr für den KTW 379,00 Euro zuzüglich 2,50 Euro für jeden Transportkilometer. Dass die festgesetzte Gebühr falsch berechnet bzw. die veranschlagten 16 Transportkilometer unzutreffend angesetzt worden wäre, trägt der Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Hinzu kommt nach § 5 Abs. 2 lit b) GebS eine Gebühr für die Tätigkeit der Leitstelle in Höhe von 21,50 Euro. Auch insoweit sind Rechtsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 440,50 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.