Urteil
8 K 2067/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0922.8K2067.19A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Nach eigenen Angaben ist der Kläger 1984 geboren, eritreischer Staatsangehöriger, 2014 aus Eritrea aus- und 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er stellte am 21. Oktober 2016 – gemeinsam mit seiner Frau, deren Verfahren unter dem Aktenzeichen 8 K 5308/22.A anhängig ist – einen Asylantrag. 2016 wurde der Asylantrag zunächst als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Im Rahmen einer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 19. April 2017 gab der Kläger an, in Kassel als Priester einer Gemeinde mit ca. 400 Angehörigen zu wirken. Nachdem ein weiterer „Dublin-Bescheid“ ergangen war, suchte der Kläger Zuflucht bei einer Kirchengemeinde in Kassel. Deren römisch-katholischer Pfarrer bestätigte, dass der Kläger dort für 400 Teilnehmer regelmäßig Gottesdienste feiere. Der Kläger gab gegenüber dem Bundesamt schriftlich an, dass er sich in Eritrea mehrfach der Mitnahme durch Soldaten betend entzogen habe. Er sei 2014 für 30 Tage inhaftiert worden. Nach Protesten von Gemeindemitgliedern sei er freigelassen worden und schließlich geflohen. Am 7. Januar 2019 hörte das Bundesamt den Kläger zur Entscheidung im nationalen Verfahren an. Der Kläger gab in diesem Rahmen an, seit seinem Auftreten gegen die Heranziehung von Geistlichen zum Nationaldienst 2006 in seiner religiösen Tätigkeit behindert und drangsaliert worden zu sein. Während seiner Verhaftung sei ihm bedeutet worden, er werde als Oppositioneller eingestuft; daraufhin habe er beschlossen zu fliehen. Weil er die Bischöfe, die mit der Regierung zusammenarbeiteten nicht akzeptiere, und sein hiesiges Engagement von der Regierung wahrgenommen werde, werde er im Fall einer Rückkehr direkt inhaftiert werden. Mit Bescheid des Bundesamts vom 18. März 2019 (abgesandt am 25. März 2019) wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziff. 1). Im Übrigen lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Ziff. 2). Zur Begründung von Ziffer 2 führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung geltend gemacht. Der Kläger hat am 2. April 2019 Klage erhoben. Er führt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Das Anhörungsprotokoll sei wegen verschiedener offenkundiger Auslassungen unbrauchbar. Er sei Anhänger des vom eritreischen Regime unrechtmäßig entthronten Patriarchen Abune Antonios und habe sich in dessen Sinne gegen die Einmischung des Staates in kirchliche Angelegenheiten, insbesondere die Heranziehung von Geistlichen zum Nationaldienst, gewandt. Spitzel aus seiner Gemeinde hätten die staatlichen Stellen über seine Haltung informiert. Darauf sei es zu Repressionen gekommen. In Köln leite der Kläger eine Exilgemeinde, die Abune Antonios nahe stehe. Sie umfasse 70 bis 80 ständige Mitglieder, die in einem Verein organisiert seien, und ca. 150 regelmäßige Gottesdienstteilnehmer. Er sei zwei Jahre im Vorstand der Exilgemeinden gewesen, die sich nach dem Tode von Abune Antonios dem im Exil lebenden Bischof Aba Shenoda verpflichtet fühlen, der für eine unabhängige orthodoxe Kirche in Eritrea eintrete. Dieses Jahr habe der Bischof unter anderem die Gemeinde des Klägers in Deutschland besucht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 18. März 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Eine religiöse Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht. Ein gesteigertes Interesse des eritreischen Staates an der Person des Klägers, das zu einer höherwertigen Schutzfeststellung führen könnte, sei nicht erkennbar. Der Kläger ist – wie auch seine Frau – in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll. Ein Vertreter der Beklagten ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts sowie der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, weil bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden war, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der erst nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten gab mangels neu vorgetragener Gesichtspunkte keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die zulässige Klage hat Erfolg. Sie ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 18. März 2019 ist im im vorliegenden Verfahren angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten – in der Person des Betroffenen tatsächlich verwirklichten oder vom Verfolger zugeschriebenen – Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 13, m .w. N. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internatio-naler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist wiederum eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 9. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 10. Die einer Vorverfolgung zukommende Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Die Beantwortung der Frage, ob die Wiederholungsvermutung dabei durch den bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit widerlegt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von der Art und Intensität der geltend gemachten Vorverfolgung, ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 12. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Kläger vor. Es spricht bereits sehr viel dafür, dass der Kläger vorverfolgt aus Eritrea ausgereist ist. Er hat im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Gericht nachvollziehbar und im Kern widerspruchsfrei berichtet, dass er in Eritrea aufgrund seines Beharrens auf den Grundzügen seiner Glaubensauffassungen von der Regierung als Oppositioneller eingestuft und mit Haft- und Einschüchterungsmaßnahmen überzogen worden ist. Sein diesbezügliches Vorbringen lässt sich ohne Weiteres vereinbaren mit der Erkenntnislage zu den Vorkommnissen im Nachgang der Absetzung des dritten orthodoxen Patriarchen, Abune Antonios. Vgl. dazu nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 11 f. Der Kläger hat aufgrund seiner Betätigung als Geistlicher einer Übergriffe des eritreischen Staates ablehnenden christlich-orthodoxen Gemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland bei einer – in Anbetracht der bestandskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes lediglich hypothetischen – Rückkehr nach Eritrea mit Verfolgungshandlungen anknüpfend an seine politische und religiöse Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen (§§ 3b Abs. 1 Nr. 2 und 5, 28 Abs. 1a AsylG). Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische Glaubensüberzeugungen, religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass diejenigen Verhaltensweisen des Klägers, die vom eritreischen Staat als oppositionelle politische Betätigung eingestuft werden, auf seinem christlich-orthodoxen Glauben und seinem damit verbundenen Verständnis zum Verhältnis von Staat und Kirche beruhen. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Aktuelle Informationen darüber, wie das eritreische Regime mit Rückkehrern, die exilpolitisch tätig waren, umgeht, liegen praktisch nicht vor. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 22; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Rückkehr, vom 19. September 2020, S. 5 f.; Amnesty International (AI), Auskunft an das VG Sigmaringen, 19. Dezember 2020, S. 5 f.; zur allgemeinen politischen Lage in Eritrea vgl. auch mit ausführlichen Nachweisen VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2021 – 10 K 1527/20.A –, juris, Rn. 32 ff. Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass oberhalb einer gewissen Erheblichkeitsschwelle der oppositionellen Tätigkeit mit Verfolgungsmaßnahmen gegen Rückkehrer nach Eritrea gerechnet werden muss. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 22. Oppositionelle Gruppierungen werden nach Einschätzungen der SFH und von AI auch in der Diaspora durch die eritreische Regierung beobachtet. Laut SFH stehe hierfür in jedem Diasporaland mindestens ein hauptamtlicher Kader der nationalen Sicherheitsbehörden bereit. Es gebe überdies ein dichtes Netz aus Informanten, die aus der eritreischen Diaspora im jeweiligen Land durch finanzielle Anreize oder auch Erpressung rekrutiert würden. Vgl. SFH, Eritrea: EDYU ENSF-Hidri, Überwachung der Diaspora, 30. September 2020, S. 7 f. Aktivisten in der Diaspora müssen nach einigen Erkenntnisquellen damit rechnen, dass im Wege geheimdienstlicher Methoden wie Beschattung, Verfolgung, Bedrohung oder Erpressung gegen sie vorgegangen wird. Vgl. AI, Auskunft an das VG Sigmaringen, 19. Dezember 2020, S. 3; SFH, Eritrea: EDYU ENSF-Hidri, Überwachung der Diaspora, 30. September 2020, S. 8 f. In der Rechtsprechung wird für die Prognose, ob eine exilpolitische Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Eritrea führen wird, überwiegend maßgeblich auf die Erheblichkeit und Intensität der exilpolitischen Betätigung abgestellt. Während eine einfache bzw. untergeordnete Mitgliedschaft in einer oppositionellen Gruppe hierfür allein noch nicht ausreichend sein soll, soll eine aktive oppositionelle Betätigung in der Tendenz ausreichen, ohne dass insgesamt eine klare abstrakte Schwelle zwischen „einfacher“ und „aktiver“ Mitgliedschaft erkennbar wäre. Vgl. Verfolgungswahrscheinlichkeit verneinend VG Gießen, Urteil vom 23. Februar 2021 – 6 K 1856/17.GI.A –, juris, Rn. 31 f.; Verfolgungswahrscheinlichkeit verneinend VG Trier, Urteil vom 10. März 2020 – 1 K 3603/18.TR –, juris, Rn. 50 ff.; Verfolgungswahrscheinlichkeit verneinend VG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2019 – 6 K 2397/19.A –, juris, Rn. 89; Verfolgungswahrscheinlichkeit bejahend VG Sigmaringen, Urteil vom 22. März 2021 – A 13 K 3530/17 –, juris; Verfolgungswahrscheinlichkeit bejahend VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2021 – 10 K 1527/20.A –, juris, Rn. 104 f. Unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung und des anzulegenden Maßstabs einer beachtlich wahrscheinlichen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wird jedenfalls dann regelmäßig von einer gewichtigen bzw. erheblichen exilpolitischen Tätigkeit auszugehen sein, soweit die betreffende Person schon in der Bundesrepublik Deutschland die nach den genannten Erkenntnismitteln zu befürchtenden geheimdienstlichen Repressalien erfährt. Unterhalb dieser Schwelle ist die Gewichtigkeit bzw. Erheblichkeit der exilpolitischen Betätigung unter Auswertung von Umfang und Inhalt der Betätigung im Einzelfall und auch mit Blick darauf zu bewerten, ob die Betätigung potenziell geheimdienstlich relevante Bedeutung hat. Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea Verfolgungshandlungen aufgrund seiner religiös-politischen Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein wird. Dabei handelt es sich bei dem Kläger zwar nicht um ein Mitglied einer klassischen oppositionspolitischen Bewegung oder Organisation. Seine geistliche Betätigung ist jedoch nach Auffassung des Gerichts aus Sicht des eritreischen Staates von vergleichbarer Tragweite, wie eine aktive oppositionspolitische Betätigung. Denn ausweislich der Ausführungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er, geleitet von seinen religiösen Überzeugungen, in Konfrontation mit der eritreischen Staatsdoktrin beharrlich Positionen vertreten, die von der eritreischen Regierung als gefährlich angesehen werden. Dies betrifft insbesondere das in Eritrea anerkannt sensible Gefüge rund um Fragen des Nationaldienstes, zumal mit Bezug zu Geistlichen und noch mehr aufgrund der fortgesetzten Solidarität mit dem wohl auf Druck der eritreischen Regierung abgesetzten Patriarchen. Derartige Äußerungen gegen staatliche Einmischung in kirchliche Angelegenheiten sind nach der Erkenntnislage geeignet, Verhaftungen nach sich zu ziehen. Vgl. nur AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 12. Ausgehend hiervon besteht für das Gericht kein Zweifel, dass die solchermaßen zum Ausdruck kommende ablehnende Haltung des Klägers gegen die eritreische Regierung, die in Fortsetzung entsprechenden Verhaltens vor der Ausreise aus Eritrea geschieht, dieser aufgrund der lang anhaltenden Dauer und der relevanten Publikumswirksamkeit bekannt geworden ist. Dafür sprechen die sonntäglichen Auftritte des Klägers vor 80 bis 150 Personen im Rahmen von öffentlichen Gottesdiensten, bei denen die Verbindung zu Abune Antonios und die damit unterstellte Opposition zum eritreischen Staat für jeden auch auf einen flüchtigen Blick hin erkennbar ist. Hinzu kommt eine weitere Veranstaltung in jüngerer Zeit mit rund 200 Teilnehmern, bei der der Kläger letztlich der Gastgeber eines weiteren, offenbar nicht mit der eritreischen Staatsdoktrin übereinstimmenden, bekannten Exilbischofs war. Zu seiner noch andauernden Tätigkeit in Köln war der Kläger überdies bis zum letzten Jahr Koordinator der sieben nordrhein-westfälischen Exilgemeinden, die Patriarch Abune Antonios folgen. Ergänzend kommt hinzu, dass der Kläger nachvollziehbar dargelegt hat, dass er, soweit ihm seine Glaubensüberzeugungen hierzu Anlass geben, immer wieder vom eritreischen Regime als fundamental-kritisch einzuschätzende Inhalte in sozialen Medien geteilt hat. Es liegt auch nahe, dass der Kläger als Vorsteher seiner Gemeinde unter besonderer Beobachtung von Mitgliedern derjenigen von der klägerischen Gemeinde getrennten Gruppe von immerhin 30 Personen steht, die für eine engere Kooperation mit der eritreischen Regierung stehen, so dass nach der Erkenntnislage entsprechende Berichte an staatliche Stellen lebensnah sind, zumal der Kläger sich in einer öffentlichen Diskussion mit Angehörigen dieser Gruppe so positioniert hatte, dass diese ihn nicht mehr als Orthodoxen ansehen. An den wesentlichen Angaben des Klägers und seiner Frau – auf die sich die vorstehende Würdigung stützt - hat das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keine Zweifel. Beide haben den Eindruck vermittelt, ohne Übertreibungen und unter Verzicht auf erkennbare verfahrensgeleitete Einlassungen vorzutragen. Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit diesem Verhalten wegen Überschreitens der Erheblichkeitsschwelle und exponierter Stellung damit Anlass für Verfolgungsmaßnahmen gegeben haben kann. Hierbei fällt nach Auffassung des Gerichts nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Kläger bislang bei seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland offenbar keinen unmissverständlichen und unmittelbaren Bedrohungen oder physischen Übergriffen ausgesetzt gewesen ist. Denn zum einen ist aufgrund der Führungsrolle des Klägers in seiner Gemeinde auch ohne bisher zu verzeichnende regierungsseitige Übergriffe auf den Kläger von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen; zum anderen mag das Fehlen aggressiven Zugehens auf den Kläger auch darin begründet sein, dass sich dieser selbst ersichtlich auf ein rein geistliches Engagement zu beschränken versucht, das politische Implikationen mit sich bringt, ohne unmittelbar auf den originären politischen Meinungskampf abzuzielen, so dass die Antwort der Gegenseite sich bislang offenbar gleichfalls auf eine vornehmlich dem religiösen Bereich zuzuordnende „Verdammung“ beschränkt hat. Die Betätigung des Klägers in oppositionspolitisch verwandter Weise erweist sich in Ergänzung zum Vorgesagten auch als organische Entwicklung: Der Kläger hat sein seelsorgliches Tun in Eritrea von Anfang an in Deutschland fortgesetzt. So hat er bereits in Kassel ausweislich einer Bestätigung des zuständigen Dechanten der örtlichen katholischen Kirchengemeinden eine große Gemeinde seelsorglich betreut. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.