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Urteil

4 K 5884/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0929.4K5884.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Tatbestand Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind drei Verfahren der Kläger bei dem erkennenden Gericht anhängig. Im Verfahren Az. 4 K 4014/21 wenden sich die Kläger gegen die Denkmaleintragung vom 12. Februar 2021. Im vorliegenden Verfahren (Az. 4 K 5884/21) wenden sie sich gegen die erneute Denkmaleintragung vom 22. Oktober 2021. Im Verfahren Az. 4 K 4024/21 begehren sie die Erteilung einer denkmalrechtlichen Abrissgenehmigung. Die Kläger sind Eigentümer des 387 qm großen Grundstücks C.------straße 00, 00000 Hürth (Gemarkung I. , G01). Das Grundstück ist mit einem in der ersten Hälfte des 19. Jahrhundert errichteten Fachwerkhaus, welches zu Wohnzwecken genutzt wurde und nun leersteht, bebaut. Zur C.------straße hin schließt an die Fassade des Wohnhauses eine Abschlussmauer mit Tordurchfahrt auf der gesamten Länge des Grundstücks an. Hinter der Abschlussmauer sind noch Teile einer alten Scheune und des Torgebäudes vorhanden. Das Grundstück wurde unter der Nummer 000 als „Vierkanthof der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts“, bestehend aus einem zweigeschossigen Fachwerkhaus mit Krüppelwalmdach, welches von Wirtschaftsgebäuden zum Vierkanthof ergänzt werde, in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Gegen die Eintragung und deren Bekanntgabe jeweils vom 9. Dezember 1992 erhob die damalige Eigentümerin, Frau C1. , Widerspruch. Sie wies darauf hin, dass es sich bei dem Grundstück um ein Trümmergrundstück handle, das im 2. Weltkrieg von einer Luftmine getroffen worden sei. Das Wohnhaus sei dabei erheblich beschädigt worden. Der Wiederaufbau sei eigenhändig mit den zur Verfügung stehenden Werkstoffen erfolgt. Bei der Wiederherstellung des Wohnhauses sei die verbliebene Bausubstanz weitgehend erhalten geblieben. Vor das tragende Fachwerk seien jedoch Eichenbohlen gesetzt worden. Scheune, Waschküche, Kuh- und Pferdestall seien hingegen gänzlich zerstört worden. Auf den Widerspruch hin forderte der Landrat des Erftkreises als damals zuständige Widerspruchsbehörde die Beklagte auf, die rückwärtige Hofscheune aus dem Schutzumfang zu streichen. Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1996 zurück. Die entsprechende Änderung der Eintragung nahm die Beklagte unter dem 26. Juni 1996 vor. Die rückwärtige Hofscheune wurde zwischenzeitlich ebenso wie das zur C.------straße 00 südlich auf dem Grundstück befindliche Stallgebäude abgebrochen. Im Jahr 2017 erwarben die Kläger, denen als Grundstücksnachbarn der Gebäudebestand und die Denkmaleigenschaft bekannt waren, das Grundstück zu einem Kaufpreis von 440.000 EUR. Die verbliebene straßenseitige Scheune wurde 2019 unter Erhalt des Giebels mit denkmalrechtlicher Erlaubnis abgerissen. Auch wurde das nachkriegszeitige, an das Wohngrundstück der Kläger grenzende Waschhaus abgebrochen. Unter dem 12. Februar 2021 nahm die Beklagte eine von ihr so bezeichnete „Eintragung/Konkretisierung“ unter der Überschrift „ehemaliger Vierkanthof der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts“ vor. Eine vorherige Anhörung der Kläger dazu erfolgte nicht. Dem Text fügte die Beklagte folgende „Anpassung“ bei: „Gebäude 4 [ Remise ] war bereits so verfallen, dass der Abbruch in 2015 denkmalrechtlich erlaubt wurde. Ein Teilabriss für das Gebäude Nr. 3 [ Scheune ] wurde 2019 erlaubt. Die Substanz der Fachwerkbauteile der Gebäude 2 und 3 [ Torhaus und Scheune ] ist in ihrer Tragfähigkeit in großen Teilen zerstört. Es können dauerhaft nur die massiven Bauteile entlang der Straßenfassade erhalten werden. Das verbliebene Wohnhaus und sie Front zur C.------straße mit der flächigen Backsteinmauer, dem Giebel der Scheune und der hohen Durchfahrt mit Korbbogen sind ein bedeutendes Zeugnis für die ursprüngliche Bebauung in B. –C2. .“ [ Anmerkungen der Kammer ] Im Übrigen blieb der Eintragungstext unverändert. Den Klägern teilte die Beklagte die Änderung der Eintragung unter dem 12. Februar 2022 mit. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 hörte die Beklagte die Kläger zu einer erneuten Änderung der Eintragung an. Der Anhörung beigefügt waren der Entwurf eines nunmehr vollständig überarbeiteten Eintragungstextes unter der Kurzbezeichnung „Wohnhaus des ehemaligen Vierkanthofes aus der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts mit straßenseitiger Hofabschlussmauer“ und eine umfangreiche gutachterliche Stellungnahme der unteren Denkmalbehörde zum Denkmalwert. Demnach sei das Baudenkmal bedeutend für die Geschichte des Menschen und für die Siedlungsgeschichte der Stadt I. . Zusammen mit dem benachbarten Gebäude C.------straße 00 veranschauliche das Denkmal auf besonders deutliche Weise das historische Ortsbild vor der Verstädterung im Umfeld der nahegelegenen Großstadt Köln. Mit der in wesentlichen Teilen gut überlieferten ursprünglichen Fachwerkkonstruktion und Grundrissaufteilung biete das Denkmal ein anschauliches Beispiel für die ländlich geprägte Architektur aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in der A. C3. . Wegen der Einzelheiten wird auf die die Gerichtsakte Bl. 7 ff. Bezug genommen. Am 30. Juli 2021 erhoben die Kläger Klage gegen die Änderung des Eintragungstextes vom 12. Februar 2021, die bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 4 K 4014/21 geführt wird. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2021 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie die in einem beigefügten Dokument näher bezeichnete bauliche Anlage in die Denkmalliste eingetragen habe und zugleich die „Eintragung“ vom 9. Dezember 1992 sowie die „Konkretisierungen“ vom 26. Juni 1996 und 12. Februar 2021 aufgrund der vorbezeichneten „Neueintragung“ gelöscht habe. Dem Bescheid lagen der gegenüber der Anhörung im Juli 2021 unveränderte Eintragungstext und das Gutachten zum Denkmalwert bei. Die Kläger haben am 17. November 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie an, dass die im Bescheid ausdrücklich erwähnte Löschung der bisherigen Eintragung rechtswidrig sei. Ein Wegfall der Denkmaleigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 DSchG NRW liege auch nach Einschätzung der Beklagten offensichtlich nicht vor. Vielmehr sei die Eintragung des Denkmals von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Löschung habe deshalb nach § 48 VwVfG NRW erfolgen müssen. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien aber nicht eingehalten. Auch die Vorschriften der DListV NRW zur Löschung seien nicht eingehalten worden. Zudem fehle es an der vor der Löschung erforderlichen Anhörung. Auch bei der erneuten Eintragung seien die Vorgaben der DListV NRW nicht beachtet worden. So sei nicht belegt, dass die Denkmalliste gemäß § 1 Abs. 2 DListV NRW in digitaler Form mit eigenem Datensatz gepflegt werde. Zudem sei die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 DListV NRW geforderte Nummerierung mit amtlichem Gemeindeschlüssel nicht zu erkennen. Die Darstellung der wesentlichen Merkmale des Denkmals beruhe auf unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen und -schlussfolgerungen. Auch das Wohnhaus sei starken Kriegsschäden ausgesetzt gewesen. Es handele sich de facto um eine Nachkriegsrekonstruktion mit damaligen Werkstoffen. Im Erdgeschoss seien offensichtlich nachkriegszeitliche Wände aus Bimsbetonsteinen und Kalkputz verbaut. Die Decke über dem Obergeschoss bestehe aus Nadelhölzern und nicht wie das übrige Fachwerk aus Eiche, was ebenfalls auf eine Veränderung nach dem Krieg hinweise. Das Dach sei ohnehin neueren Datums. Die Hofabschlussmauer könne nicht wie der Vierkanthof ursprünglich aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts stammen, da die Beklagte selbst die Ziegel auf einen Zeitraum zwischen 1872 und 1950 datiert habe. Die Kläger beantragen, die Eintragung des Wohnhauses des ehemaligen Vierkanthofes der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit straßenseitiger Hofabschlussmauer, Gemarkung I. , G01 (heute 0000), C.------straße 00, als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beklagten unter der laufenden Nummer 000, sowie den dazugehörigen Mitteilungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Aufhebung der Denkmaleigenschaft durch den Bescheid liege nicht vor. Die Formulierung „Löschung“ habe lediglich verdeutlichen sollen, dass der Eintragungstext vollständig ausgetauscht worden sei. Tatsächlich handele es sich aber um eine Fortschreibung der Denkmaleintragung. Zum Denkmalwert führe die gutachterliche Stellungnahme zur Eintragung umfassend aus. Die Einwände der Kläger seien insoweit bereits berücksichtigt. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er geht ebenfalls davon aus, dass Eintragung und Löschung im Bescheid vom 22. Oktober 2021 lediglich auf die jeweiligen Formulierungen bezogen seien. Das Denkmal selbst hingegen sei bestandskräftig eingetragen gewesen und bleibe dies auch mit vermindertem Schutzumfang. Soweit sich die Kläger hinsichtlich der Kriegsschäden am Denkmal auf die Schilderungen der Voreigentümerin im Widerspruchsverfahren zur erstmaligen Eintragung bezögen, sei die Bezugnahme ungenau. Die Voreigentümerin habe hinsichtlich der Beschädigungen und des Wiederaufbaus deutlich zwischen dem Wohnhaus und den Nebenanlagen unterschieden. Auch nach ihrer Angabe sei die Bausubstanz bei der Wiederherstellung weitgehend erhalten geblieben. Entgegen der Angaben der Kläger sei die Fachwerkkonstruktion der Binnenwände weitgehend erhalten. Soweit Bimsbetonstein- und Kalkputzwände zusätzlich eingezogen worden seien, sei dies ohne weiteres reversibel und schmälere den Denkmalwert nicht. Die Kammer hat die Örtlichkeit im Orts- und Erörterungstermin vom 9. September 2022 in Augenschein genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und in den Verfahren Az. 4 K 4014/21 und 4 K 4024/21 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Dem klägerischen Antrag ist nach Auslegung (vgl. § 88 VwGO) im Zusammenhang mit den vorgelegten Schriftsätzen zu entnehmen, dass dieser sich zum einen gegen die Eintragung in die Denkmalliste vom 22. Oktober 2021 und den zugehörigen Mitteilungsbescheid und zum anderen gegen eine von den Klägern so verstandene „Löschung“ von Eintragungen in die Denkmalliste unter den Daten 9. Dezember 1992, 26. Juni 1996 und 12. Februar 2021 richtet. So haben die Kläger gegen eine Löschung eigenständige Argumente vorgebracht. Sie bemängeln insbesondere die fehlende Anhörung und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der nach ihrer Auffassung heranzuziehenden Ermächtigungsgrundlage für eine Löschung früherer Eintragungen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist nur teilweise zulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. Soweit sich die Klage gegen die Eintragung vom 22. Oktober 2021 und den zugehörigen Mitteilungsbescheid richtet, ist die Klage zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft. Dabei kann dahinstehen, ob es sich vorliegend tatsächlich - wie die Kläger meinen - um eine vollständige Neueintragung oder vielmehr um eine Fortschreibung der Denkmalliste mit erweiterter Begründung handelt. Denn auch letztere dürfte etwa mit Blick auf die erstmals konkret in der Eintragung erwähnte charakteristische Grundrissstruktur einen eigenständigen Regelungsgehalt in Bezug auf das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum der Kläger aufweisen. Der Bescheid vom 22. Oktober 2021 weist zudem unabhängig von seiner Rechtswirkung mit Nennung der Rechtsgrundlage und Rechtsbehelfsbelehrung die äußere Form eines Verwaltungsakts auf. Vgl. etwa OVG SH, Urteil vom 7. Juli 1999 - 2 L 264/98 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris, Rn. 7. Die Kläger sind insoweit auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG. Für die von den Klägern ebenfalls beanstandete „Löschung“ der Eintragungen vom 9. Dezember 1992, 26. Juni 1996 und 12. Februar 2021 gilt dies hingegen nicht. Hinsichtlich dieser ist die Klage mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Insoweit kann dahinstehen, ob - wie die Kläger annehmen - der Bescheid vom 22. Oktober 2021 tatsächlich die Aufhebung der bisherigen Eintragungen in die Denkmalliste der Beklagten beinhaltet. Denn dabei handelte es sich um eine den Eigentümer ausschließlich begünstigende Maßnahme. Diese könnte weder unter dem Aspekt des künftigen Wegfalls von finanziellen Vergünstigungen noch im Hinblick auf verfahrensrechtliche Positionen subjektive Rechte des Denkmaleigentümers verletzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1995 - 7 A 2329/91 - , unveröfftl., S. 9 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2005 - 4 K 8677/02 -, juris, Rn. 30. Die Klage gegen die klägerseitig beanstandete „Löschung“ wäre erst recht unzulässig, wenn die Beklagte die bisherigen Eintragungen entgegen den klägerischen Annahmen vom 22. Oktober 2021 nicht aufgehoben hätte, sondern es sich um eine zwar kapitale, gleichwohl bloße Fortschreibung gehandelt hätte. Denn diese Fortschreibung basierte auf einer bestandskräftigen Eintragung vom 9. Dezember 1992 und vom 26. Juni 1996, die ihrerseits einer teilweisen, wiederum nur begünstigenden Löschung vom 12. Februar 2021 unterlag. Die Eintragung unter der Kurzbezeichnung „Wohnhaus des ehemaligen Vierkanthofes aus der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts mit straßenseitiger Hofabschlussmauer“ unter der Nummer 074 in die Denkmalliste der Beklagten und der hierzu von dieser erlassene Bescheid jeweils vom 22. Oktober 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf das vorliegende Verfahren sind die Vorschriften des DSchG NRW 1980 anzuwenden. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW 2022 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Das vorliegende Verwaltungsverfahren ist dem folgend nach dem DSchG 1980 geführt worden und deshalb auch anhand dessen zu bewerten. Rechtsgrundlage für die vorgenommene Eintragung und den Bescheid ist, wie von der Beklagten im Mitteilungsbescheid auch ausdrücklich benannt, § 3 Abs. 1 (und 3 i. V. m. § 2 Abs. 1) DSchG NRW 1980. Dabei ist es unerheblich, ob es sich vorliegend tatsächlich um eine Neueintragung (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 DSchG NRW 1980) oder vielmehr um eine Fortschreibung der Denkmalliste (vgl. § 2 Abs. 1 und 4 DListV NRW 2015) mit verändertem Schutzumfang handelt. Denn letztere kann, sofern mit ihr ein eigenständiger Eingriff in die Rechte des Denkmaleigentümers einhergeht, gleichsam als ein Minus zur Eintragung ebenfalls auf § 3 Abs. 1 DSchG NRW 1980 gestützt werden. Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 K 2598/11 -, juris, Rn. 73. § 2 Abs. 1 und 5 DListV 2015 enthalten demgegenüber auch keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage im Zusammenhang mit der Fortschreibung der Denkmaleintragung. Diesbezüglich fehlt es schon an der erforderlichen Verordnungsermächtigung. Denn gemäß § 3 Abs. 6 DSchG 1980 ist der zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Form und Führung der Denkmalliste sowie das Eintragungs- und Löschungs verfahren [ Hervorhebung durch die Kammer ] zu treffen. Eine eigenständige Eingriffsermächtigung ist hingegen nicht vorgesehen. Die Verwaltungsakte begegnen keinen durchgreifenden formellen Bedenken. Auf eine mögliche Verletzung der §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 Nr. 1 DListV NRW 2015 können sich die Kläger nicht berufen, da es sich bei diesen um verwaltungsinterne Verfahrensvorschriften zur Akten- bzw. Dateiführung handelt, die keine subjektiven Rechte der Kläger begründen. Die Eintragung erfolgte auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 DSchG NRW 1980 lagen vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW 1980 sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW 1980). Dies ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW 1980 der Fall, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Über die Eintragung ist ein Bescheid zu erstellen, § 3 Abs. 3 DSchG NRW 1980. Daran gemessen waren das Fachwerkwohnhaus und die Hofabschlussmauer auf dem klägerischen Grundstück in die Denkmalliste der Beklagten einzutragen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie aufgrund des Eindrucks, den die Berufsrichter der erkennenden Kammer bei der Inaugenscheinnahme gewonnen haben, liegen die Eintragungsvoraussetzungen bezüglich der von der Unterschutzstellung erfassten baulichen Anlagen (weiterhin) vor. Es handelt sich um ein Denkmal i.S.d. § 2 Abs. 1 DSchG NRW 1980). An der Erhaltung und Nutzung von Fachwerkwohnhaus und Hofabschlussmauer besteht ein öffentliches Interesse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW 1980. Sie sind bedeutend für die Geschichte des Menschen. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2020 - 10 A 7/08 -, juris, Rn. 40; Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris, Rn. 45 f., jeweils m. w. N. Das Fachwerkhaus legt Zeugnis über eine bäuerliche Wohn- und Lebensform ab, wie sie über das gesamte 19. Jahrhundert in der Region üblich war. Es entspricht der Typologie des Mitteldeutschen Fachwerks. Dieses ist insbesondere im Inneren durch eine Dreiteilung in eine zentrale Herdstelle, eine zur Straße gewandte Stube und rückwärtige Schlafkammern gekennzeichnet. Die landwirtschaftlichen Funktionen wurden hingegen in vom Wohnhaus getrennten Gebäuden untergebracht. Die Reste des ehemaligen Vierkanthofes werden zudem in besonderer Weise durch die straßenseitige Hofabschlussmauer repräsentiert. Diese schaffte in Kombination mit dem Wohnhaus und den ehemaligen Wirtschaftsgebäuden einen abgeschlossenen und geschützten Innenbereich, in dem sich ursprünglich der Schwerpunkt des landwirtschaftlich geprägten Tagesablaufs abspielte. Die Gebäude sind auch bedeutend für Städte und Siedlungen. Eine Sache ist bedeutend für Städte und Siedlungen, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2020 - 10 A 7/08 -, juris, Rn. 51; Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris, Rn. 52 f., jeweils m. w. N. Der ehemalige Vierkanthof zeichnet sich durch seine Lage im ursprünglichen Kern des Ortes B. aus. B. war bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts ein Ein-Straßen-Dorf mit angesiedelter Landwirtschaft. Die heutige C.------straße ist die ehemalige Hauptstraße. Das Fachwerkhaus und die Backsteinmauer veranschaulichen gemeinsam mit dem ca. ein halbes Jahrhundert älteren und gut erhaltenen Nachbargebäude C.------straße 00 auf besonders deutliche Weise das historische Ortsbild in B. . Sie dokumentieren damit anschaulich die Entwicklung des Dorfes von einer landwirtschaftlich geprägten, aber bereits kompakten Ansiedlung zu einem Vorort der nahegelegenen Großstadt Köln mit überwiegender Wohnbebauung. Für die Erhaltung und Nutzung der danach denkmalrechtlich bedeutenden Objekte liegen städtebauliche und volkskundliche, im Besonderen hauskundliche, Gründe vor. Städtebauliche Gründe sind gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2020 - 10 A 7/08 -, juris, Rn. 40; Urteil vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, juris, Rn. 38 f., jeweils m. w. N. Der Maßstab und die Erscheinung von straßenseitiger Backsteinmauer und Fachwerkhaus prägen in ihrem Zusammenwirken gemeinsam mit der Bebauung auf dem benachbarten Grundstück C.------straße 00 das Bild der C.------straße als einen gewachsenen Straßenzug von andauernder städtebaulicher und dorfgeschichtlicher Aussagekraft. Die Bebauung mit ländlichen Anwesen entlang der C.------straße war noch bis zum 2. Weltkrieg durchgehend nachvollziehbar. Auch in den 1990er Jahren wichen noch ehemalige Höfe Neubauten. In der Umgebung dieser moderneren Bebauung machen die Gebäude an der C.------straße 00 und 00 die städtebauliche Entwicklung in B. besonders anschaulich. Mit seiner in wesentlichen Teilen gut überlieferten ursprünglichen Fachwerkkonstruktion und Grundrissaufteilung bietet das Fachwerkhaus zudem in hauskundlicher Hinsicht ein anschauliches Beispiel für die ländlich geprägte Architektur aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in der A. C3. . Die erhaltene historische Grundrissaufteilung ist ebenso wie die weiterhin wahrnehmbare geschlossene Bauweise um einen Innenhof weiterhin geeignet, Aufschluss über die Lebensverhältnisse der Landbevölkerung zu dieser Zeit zu geben. Den näheren diesbezüglichen Angaben in dem der „Neueintragung“ beigefügten Gutachten der Beklagten vom 9. Juli 2021, auf die die Kammer ausdrücklich Bezug nimmt, haben die Kläger nichts Substantielles entgegengesetzt. Dass die geschlossene Bebauung um einen Innenhof nur noch von der C.------straße und nicht mehr von den übrigen Seiten des ehemaligen Vierkanthofes ablesbar ist, schmälert den Denkmalwert - und hat ja auch zur Neubewertung durch die Beklagte geführt -, lässt diesen aber ebenfalls nicht entfallen. Weder unzweifelhaft vorgenommene Veränderungen am Fachwerkwohnhaus und der Hofabschlussmauer noch deren aktueller baulicher Zustand haben den Denkmalwert vollständig entfallen lassen. Bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft von Gebäuden stellt es zunächst eine Selbstverständlichkeit dar, dass das Denkmal mit all seinen Bestandteilen „durch die Zeit geht“ und entsprechenden notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Entscheidend ist insoweit, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität trotz der Veränderungen im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Dies ist der Fall, wenn ein Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, hebt die Denkmaleigenschaft nicht auf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 1998 - 7 A 6059/96 -, juris, Rn. 60. Soweit die Kläger davon ausgehen, dass das Wohnhaus und die Abschlussmauer schon deshalb keinen Denkmalwert besäßen, weil es sich um Rekonstruktionen nach einer umfassenden Zerstörung im 2. Weltkrieg handle, betrifft dies Umstände, die auch bereits im ursprünglichen Eintragungsverfahren vorlagen und bei Fortbestand der Eintragung der Bestandskraft des Bescheids unterlägen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2007 - 10 A 1544/05 -, juris, Rn. 11. Es kann jedoch vorliegend auch unterstellt werden, dass die Bestandskraft des ursprünglichen Bescheids einer erneuten Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht entgegensteht. Denn die von den Klägern geschilderten Umstände lassen zur Überzeugung der Kammer den Denkmalwert der Anlagen auch dann nicht entfallen. Die Kläger verneinen den Denkmalwert der Anlagen mit Bezug auf die Aussagen der Voreigentümerin, Frau C1. , im ursprünglichen Eintragungsverfahren in den Jahren 1992 und 1993. Aus diesen lasse sich ablesen, dass es den baulichen Anlagen an Originalsubstanz mangele und diese, auch soweit sie erhalten seien, nur noch eine Kopie des ursprünglichen Vierkanthofes darstellten. Zwar ist es zutreffend, dass die über eine - auch umfassende - Restaurierung eines Denkmals hinausgehende Umwandlung eines nicht mehr erhaltungsfähigen Originals in eine Kopie des Originals von den Zielen des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts nicht erfasst ist. Die „Rettung“ eines abgängigen historischen Gebäudes durch den im Rahmen einer einzigen baulichen Gesamtmaßnahme erfolgenden Austausch der seine Denkmalaussage prägenden Substanz mag technisch möglich sein, führt aber dazu, dass das Denkmal durch ein aliud ersetzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 1404/16 -, juris, Rn. 43 ff. Wenn ein solcher Austausch bereits in der Vergangenheit erfolgt ist, liegt ein Denkmal gar nicht erst vor. Die von den Klägern in Bezug genommenen Aussagen der Voreigentümerin sind jedoch auch bei Wahrunterstellung schon nicht geeignet, in dieser Hinsicht durchgreifende Zweifel am Denkmalwert zu begründen. Mit Schreiben vom 4. Februar 1992 gab die Voreigentümerin an, dass ihr Grundstück 1943 derart zerstört worden sei, dass es nicht mehr bewohnbar war. Durch Schreiben vom 19. Januar 1993 konkretisierte die Voreigentümerin ihre Angaben sodann. Hierbei schlüsselte sie die Kriegsschäden näher auf die einzelnen Gebäude auf. Demnach sei das Wohnhaus erheblich beschädigt, jedoch die verbliebene Bausubstanz bei der Wiederherstellung weitestgehend erhalten worden. Im Gegensatz dazu berichtete die Voreigentümerin, dass Waschküche, Scheune der Kuh- und Pferdestall auf der Hofseite „vollständig zerstört“ worden seien. Aus den Ausführungen der Voreigentümerin wird deutlich, dass andere Bereiche des ehemaligen Vierkanthofes jedenfalls deutlich stärker von Kriegszerstörungen betroffen waren als das Wohnhaus und auch die Hofabschlussmauer. Der Verweis auf die verbliebene Bausubstanz bei der Wiederherstellung des Wohnhauses deckt sich zudem mit den Erkenntnissen, die sich aus den im Zusammenhang mit dem Parallelverfahren Az. 4 K 4024/21 eingeholten Schadenskartierungen und den Feststellungen der Beklagten zur Entwicklung des Denkmals im Eintragungsgutachten entnehmen lassen. Aus diesen wird deutlich, dass etwa die Dacheindeckung, einzelne Fachwerkbalken aus Nadelholz oder auch die gemauerten Teile des Sockels und der südlichen Außenwand jedenfalls nicht dem Originalzustand aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts entsprechen. Sie mögen ein Resultat der Kriegsschäden oder auch früherer oder späterer Veränderungen am Gebäude sein. Zugleich lässt sich den Gutachten aber auch entnehmen, dass das denkmalprägende und für die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts typische Eichenfachwerk in Außen- und Innenwänden umfangreich erhalten ist. Dabei ist es nicht maßgeblich, ob und in welchem genauen Umfang das Fachwerk selbst in seiner Substanz aus dem frühen 19. Jahrhundert stammt. Denn die Denkmaleigenschaft entfällt bei Fachwerkbauten regelmäßig auch dann nicht, wenn im Laufe der Zeit zahlreiche Teile des Fachwerkgefüges oder der Ausfachungen im Zuge üblicher Erhaltungsmaßnahmen ausgetauscht werden. Selbst wenn dies über Generationen hinweg dazu führt, dass der überwiegende Teil der Originalsubstanz nach und nach durch Material aus der Zeit der jeweiligen Erhaltungsmaßnahmen ersetzt wird, fällt die Denkmaleigenschaft nicht weg. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 1404/16 -, juris, Rn. 46. Dementsprechend gehen auch die Hinweise der Kläger fehl, dass es einer näheren Untersuchung der Originalsubstanz bedürfe. Denn auf diese kommt es insoweit nicht an. Unabhängig davon dürfte aber sogar ein relevanter Anteil bauzeitlicher Substanz verblieben sein. Die zuständige Gebietsreferentin der Beigeladenen hat sowohl im Orts- und Erörterungstermin als auch in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass vor allem - aber nicht nur - im Bereich des Ober- und Dachgeschosses deutlich erkennbar sei, dass nach wie vor umfangreiche Originalsubstanz vorliege. Dies lasse sich sowohl an den unveränderten Fachwerkverbindungen als auch an bauzeittypischen Lehmstärkewänden ablesen. Diesen fachkundigen Erläuterungen, die sich die Kammer zu eigen macht, haben die Kläger nichts entgegengesetzt. Die für die bäuerliche Lebensform in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts charakteristische Raumaufteilung lässt sich ohnehin weiterhin anhand des nach wie vor vorhandenen Innenfachwerks ablesen. Daran vermögen auch die nachträglich eingezogenen Bimsbetonstein- und Kalkputzwände nichts zu ändern. Diese schmälern den Denkmalwert nur unwesentlich und ließen sich im Übrigen ohne weiteres entfernen. Zudem wird der städtebauliche Wert der Anlagen durch etwaige Kriegszerstörungen kaum tangiert. So sind die Anordnung der verbliebenen Gebäude und ihr Grundriss erhalten worden und diese deshalb weiterhin geeignet, insbesondere im Zusammenspiel mit dem Denkmal C.------straße 00 Zeugnis über die frühere Bebauung des Ortsteils B. zu geben. Nicht maßgeblich ist insofern auch, aus welchem Jahr die an der Straßenseite sichtbaren roten Backsteine stammen. Die Verwendung von bauzeitlichen Ziegelsteinen ist keine Voraussetzung für den Denkmalwert der Mauer. Auch diese geht als Denkmal durch die Zeit und kann dabei einem Materialaustausch ausgesetzt sein. Die Beklagte nimmt im Rahmen ihres Denkmalgutachtens selbst an, dass die Steine aus einem Zeitraum zwischen 1872 und 1950 und demnach nicht aus der Entstehungszeit des Hofes stammen. Dies vermag aber die Aussagekraft der geschlossenen straßenseitigen Bebauung mit Fachwerkhaus und Backsteinmauer für die Entwicklung von der landwirtschaftlichen zur verstädterten Besiedlung in B. , die die Beklagte im Eintragungsgutachten anschaulich beschreibt, nicht maßgeblich zu beeinträchtigen. Soweit die Kläger den schlechten Erhaltungszustand ihres Hauses ansprechen, ergeben sich daraus ebenfalls keine Zweifel an dessen Denkmaleigenschaft. Zwar stellt sich hier die Frage, ob sich der Zustand des Hauses infolge äußerer Einflüsse so stark verschlechtert hat, dass ohne eine vollständige, seine Identität berührende Sanierung sein Verlust zu erwarten ist, doch ändert die Abgängigkeit einer baulichen Anlage an ihrer ansonsten gegebenen Denkmaleigenschaft nichts. Diese Abgängigkeit kann sich erst auswirken, wenn dem Eigentümer Maßnahmen zur Erhaltung der Anlage aufgegeben werden sollen oder der Eigentümer eine Erlaubnis zu ihrer Beseitigung begehrt, denn die „Rettung“ einer abgängigen historischen Anlage ist von dem Eigentümer nicht zu verlangen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2021 - 10 A 747/20 -, juris, Rn. 13. Dementsprechend wird die Sanierungsbedürftigkeit der baulichen Anlagen und der mit dieser verbundene mögliche Verlust des Denkmalwerts auch im Parallelverfahren auf Erteilung einer Abrissgenehmigung (Az. 4 K 4024/21) umfassend untersucht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.